Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Bestandstreitigkeiten eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers, der zuvor Arbeitnehmer war

Arbeit Betrieb
24.02.20111024 Mal gelesen
Bei GmbH Geschäftsführern, die vorher in einem Arbeitsverhältnis mit der GmbH standen, stellt sich die Frage, ob bei Streitigkeiten über die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Klage vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht erhoben werden muss. Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht für Bes

Bei GmbH Geschäftsführern, die vorher in einem Arbeitsverhältnis mit der GmbH standen, stellt sich die Frage, ob bei Streitigkeiten über die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Klage vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht erhoben werden muss. Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht für Bestandstreitigkeiten für Arbeitnehmer und das Landgericht für Bestandstreitigkeiten von Geschäftsführer zuständig. Entscheidend ist, ob mit dem abberufenen Geschäftsführer noch ein wirksames (ruhendes) Arbeitsverhältnis besteht oder ob dieses wirksam durch einen Aufhebungsvertrag oder konkludent durch Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages aufgehoben wurde. Zu beachten ist, dass gem. § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf.

 

Nunmehr hat das LAG Hamburg entschieden, dass das Schriftformerfordernis des § 623 BGB durch den Abschluss eines mündlichen Geschäftsführerdienstvertrages nicht gewahrt wird. Es kann nicht angenommen werden, dass durch einen mündlichen Geschäftsführerdienstvertrag das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben wurde. (Leitsatz des Gerichts) Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09

 

1.        Der Fall

 

Der Kläger war seit dem Jahr 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahre 2008 wurde der Kläger in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Es wurde weder ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen noch wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers schriftlich aufgehoben. Etwa ein Jahr später wurde die Bestellung des Klägers in die Geschäftsführung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat widerrufen. Ebenso erklärte die Beklagte zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Kündigung aller etwaig bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für zulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen. Der Kläger legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg sofortige Beschwerde ein.

  

2.        Die Entscheidung

 

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das LAG Hamburg entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch den mündlichen Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages beendet wurde, sondern weiter fortbesteht.

 

Es sind in der Rechtsprechung zahlreiche Fälle bekannt, in denen ein Mitarbeiter zunächst aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig war und später in eine Organstellung, z. B. in die Stellung eines Geschäftsführers einer juristischen Person, berufen worden ist. Der 2. Senat des BAG vertrat bis zum Jahr 1993 die Auffassung, dass bei dem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten den ursprünglichen Anstellungsvertrag aufhebenden Vereinbarung im Zweifel anzunehmen sei, dass der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig sein Arbeitsverhältnisses aufgeben wollte, sondern dass das Arbeitsverhältnis während der Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich ruhen sollte (BAG, Urteil vom 12.03.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 336/86). In der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BAG wird allerdings davon ausgegangen, dass bei einem Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages als Organ endet und ein vertragliches Verhältnis begründet wird, für das der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht nicht eröffnet ist. Dies soll nach der Ansicht des 5. Senats des BAG insbesondere dann angenommen werden, wenn dem Geschäftsführer eine höhere Vergütung gewährt wird. Das BAG geht davon aus, dass im Zweifel das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages konkludent aufgehoben wird.

 

Mit der Einführung des § 623 BGB im Jahre 2000 hat das BAG seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass das für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB durch den schriftlichen Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages gewahrt werde. Hieraus solle sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich ergeben (BAG, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 774/06).

 

Das LAG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass die ständige Rechtsprechung des BAG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Der Arbeitsvertrag des Klägers ist weder schriftlich aufgehoben worden noch ist der Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich abgeschlossen worden. Es liegt folglich ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB vor, so dass vorliegend nicht von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages ausgegangen werden kann. Die Verkürzung des Anwendungsbereichs des § 623 BGB hat das LAG Hamburg nicht für notwendig erachtet, da § 623 BGB neben dem Rechtsklarheitsgedanken noch eine Warnfunktion hinsichtlich des Verlustes der Arbeitnehmerstellung beinhaltet. Ebenso hat das LAG Hamburg entschieden, dass die Berufung des Klägers auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoße, da die Beklagte keinen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung des Klägers trotz eines Formmangels zu vertrauen, da sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten hat.

 

3.        Rechtsfolge für die Praxis

 

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des LAG Hamburg, dass es für eine vollständige Rechtssicherheit erforderlich ist, den Arbeitsvertrag mit einem vormaligen Arbeitnehmer schriftlich aufzuheben. Sollte ein schriftlicher Aufhebungsvertrag nicht geschlossen werden, ist es unerlässlich, den Geschäftsführerdienstvertrag mit dem vormaligen Arbeitnehmer schriftlich abzuschließen. Nur in diesem Fall kann von einer wirksamen konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages gem. § 623 BGB ausgegangen werden. Geschäftsführern muss für den Fall eines Streites empfohlen werden, ihren Sachverhalt auf Besonderheiten überprüfen zu lassen.