Gesetze

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§ 623 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.