Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2000, Az.: BVerwG 1 WB 63.00
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 63.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Diederich und Oberstleutnant Schulte als ehrenamtliche Richter
am 25. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2012 endet. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ernannt. Seit 1. Januar 1998 wird er als S 3-Stabsoffizier und Lehrstabsoffizier an der NATO Schule (SHAPE) in O. verwendet.
Ausweislich des Vermerks über ein am 2. Juli 1999 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit dem Antragsteller geführtes Personalgespräch wurden die Fördermöglichkeiten hinsichtlich einer nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 bewerteten Verwendung erörtert. Dabei wiederholte der Antragsteiler seinen schon früher geäußerten Wunsch, auf Grund seiner familiären Situation im süddeutschen Raum verbleiben zu können. Mit einer A 15-Verwendung im Raum K. erklärte er sich aber angesichts der Schwierigkeiten, in seiner Verwendungsreihe auf einen A 15-Dienstposten im süddeutschen Raum versetzt zu werden, einverstanden und bat um die Einplanung als Kandidat für die Nachfolge des Stellvertretenden Kommandeurs (StvKdr) beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in M.. Nach dem Gesprächsvermerk wurden die Wünsche des Antragstellers zur Kenntnis genommen, ihm aber eine Zusage, als Nachfolger StvKdr VBK ... eingeplant zu werden, nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1999 an das PersABw zog der Antragsteller seine Zustimmung zur bereits verfügten Versetzung auf einen A 15-Dienstposten im Heeresamt zurück und beantragte stattdessen seine schnellstmögliche Versetzung auf einen A 15-Dienstposten in M.. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 lehnte das PersABw diesen Antrag mit dem Hinweis ab, eine Anschlussverwendung in der Dotierungshöhe A 15 im Großraum M. sei nicht möglich. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 18. Mai 2000 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juni 2000, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Er hätte bereits auf dem Kommandeurdienstposten, den er von 1994 bis 1998 innegehabt habe, in eine Planstelle der BesGr A 15 eingewiesen werden sollen. Seither sei er stets für Anschlussverwendungen auf A 15-Dienstposten vorgesehen gewesen und nur auf Grund der zwingenden persönlichen Gründe, die seine Verwendung im oberbayerischen Raum erforderlich machten, auf einen Dienstposten der BesGr A 14 versetzt worden. Diese familiären Gründe hätten sich nunmehr aber derart verschärft, dass eine Wegversetzung aus dem oberbayerischen Raum für ihn derzeit nicht in Betracht komme. Ihm sei ein Anspruch auf Frühförderung nach BesGr A 15 vom PersABw bestätigt worden. Trotz seiner vorzüglichen Beurteilungen seien inzwischen leistungsschwächere Soldaten in Planstellen der BesGr A 15 eingewiesen worden. Die Dienstposten des Leiters Logistik und Taktik Sanitätsakademie der Bundeswehr (SanAkBw) und des StvKdr VBK ... in M. seien bereits längere Zeit besetzt, sodass sie für ihn frei gemacht werden könnten. Darüber hinaus komme er auch für die Nachbesetzung von A 15-Dienstposten beim George C. Marshall Center (GCMC) in Ga. in Betracht. Hier seien drei nach BesGr A 15 bewertete Dienstposten zum 1. April 1998, 1. Juli 1998 und 1. April 2000 nachzubesetzen gewesen, wobei ihm bindend zugesagt worden sei, bei der Nachbesetzung dieser Stellen berücksichtigt zu werden.
Er beantragt
- 1.
die schnellstmögliche Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 15 auf einem Dienstposten im Raum M., zumindest eine konkrete Zusage für eine bereits erdiente A 15-Anschlussverwendung;
- 2.
sofern es "Auflagen" an die Personalführung hinsichtlich seiner Verwendung gebe, diese aufzuheben;
- 3.
bei Bedarf zu prüfen, wie oft und warum im Vergleich zu ihm vom vorgeschriebenen Eignungs- und Leistungsprinzip abgewichen worden sei;
- 4.
hinsichtlich seiner noch nicht erfolgten A 15-Einweisung eventuelle Regressansprüche zu prüfen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag, auf einen A 15-Dienstposten in M. versetzt zu werden, sei unbegründet, weil die angesprochenen Dienstposten in M. in rechtmäßiger Weise mit anderen Soldaten besetzt worden seien. Ein Anspruch des Antragstellers, dass einer der beiden Dienstposten für ihn frei gemacht werde, bestehe nicht. Bei dem zum 1. April 2000 zu besetzenden Dienstposten beim GCMC in Ga. sei der Antragsteller mitbetrachtet worden, im Leistungsvergleich aber nicht zum Zuge gekommen. Die übrigen Anträge des Antragstellers seien unzulässig.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 425/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das Rechtsschutzbegehren ist nur teilweise zulässig.
Die Anträge zu 2 und 3, mögliche "Auflagen" an die Personalführung aufzuheben und zu prüfen, wie oft und warum bei ihm von dem zwingend vorgeschriebenen Eignungs- und Leistungsprinzip abgewichen worden sei, sind, unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen und hinreichend bestimmte Begehren handelt, schon deshalb unzulässig, weil sie nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens waren. Im Übrigen sind lediglich der Vorbereitung von Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung (vgl. dazu Beschluss vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende Maßnahmen und infolge dessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234] >, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 27 > und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <ZBR 2000, 275 = NVwZ-RR 2000, 518> m.w.N.).
Auch das Begehren zu prüfen, ob ihm hinsichtlich der noch nicht erfolgten Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 15 Regressansprüche zustehen, ist unzulässig. Ungeachtet dessen, ob der Antragsteller einen solchen Anspruch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder eine Amtspflichtverletzung stützen will, fehlt es insoweit an der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte nur vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht jedoch kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226> m.w.N.). Vielmehr hat das zuständige Gericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffende Fragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - < Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluss vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>).
An der fehlenden Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte scheitert auch der Antrag, schnellstmöglich in eine Planstelle der BesGr A 15 im Raum M. eingewiesen zu werden. Insoweit handelt es sich um eine statusrechtliche Entscheidung, für die nach § 59 SG, § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist, den der Antragsteller auch beschritten hat.
Das Begehren des Antragstellers ist nur zulässig, soweit es dahingehend ausgelegt werden kann, ihn auf den Dienstposten des Leiters Logistik und Taktik SanAkBw, des StvKdr VBK ... oder auf einen der genannten A 15-Dienstposten beim GCMC zu versetzen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus allgemein die Versetzung auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten im Großraum M. begehrt, ist der Antrag hingegen wegen fehlender Konkretisierung unzulässig. Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags gemacht werden, weil hierauf eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung nicht ergehen könnte (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBer B 1996, 135>, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <DokBer B 1997, 116> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 85.99 - m.w.N.). Der Antragsteller hat auch keine weiteren Dienstposten benannt, bei deren Besetzung er nach seiner Auffassung in rechtswidriger Weise übergangen worden wäre.
Soweit der Antrag zulässig ist, bleibt er jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.). Die vom Antragsteiler beantragte Versetzung könnte im Übrigen vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [164]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 - m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Soweit der Antragsteller seine Versetzung auf die Dienstposten Leiter Logistik und Taktik SanAkBw oder StvKdr VBK ... begehrt, stehen dienstliche Belange entgegen, weil beide Dienstposten seit längerer Zeit besetzt sind und nach dem unbestrittenen Vortrag des BMVg derzeit nicht zur Nachbesetzung anstehen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ein rechtmäßig besetzter Dienstposten für ihn frei gemacht wird, um ihm eine förderliche Verwendung zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <a.a.O.>).
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer verbindlichen Zusage. Ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch vom 2. Juli 1999 wurde dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Zusage, als Nachfolger StvKdr VBK ... eingeplant zu werden, nicht erfolgen könne, er aber als Kandidat eingebracht und mitbetrachtet werde. Dies kommt aber erst in Betracht, wenn über die Nachbesetzung dieses Dienstpostens zu entscheiden ist, was jedoch frühestens im Sommer 2001 der Fall sein wird.
Auch die vom Antragsteller alternativ begehrte Versetzung auf einen A 15-Dienstposten beim GCMC ist mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er bei den zum 1. April und 1. Juli 1998 besetzten A 15-Dienstposten in rechtswidriger Weise übergangen wurde, weil diese Besetzungen vor seinem Versetzungsantrag vom 10. Oktober erfolgten und er sie nicht angegriffen hat.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller eine verbindliche Zusage erteilt wurde, bei dem zum 1. April 2000 nachzubesetzenden A 15-Dienstposten beim GCMC berücksichtigt zu werden. Die dazu von ihm vorgelegte Erklärung seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, der zuständige Personalbearbeiter im PersABw habe ihm gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass die Versetzung des Antragstellers zum GCMC zum 1. April 2000 vorgesehen sei, stellt nur die Wiedergabe einer Planungsabsicht, nicht aber eine mit Bindungswillen abgegebene Zusage dar, die zudem auch nicht gegenüber dem Antragsteller erklärt wurde (vgl. dazu Beschluss vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259 f.]>). Aus dem an ihn gerichteten Schreiben des PersABw vom 24. September 1998 über seine Anschlussverwendungsplanung ergibt sich vielmehr, dass er eine ihm zum Januar 1999 angebotene A 15-Verwendung nicht annehmen und dafür bei dem zum April 2000 zu besetzenden A 15-Dienstposten beim GCMC mitbetrachtet werden wollte. Diese Mitbetrachtung hat stattgefunden, jedoch konnte sich der Antragsteller in dem angestellten Leistungsvergleich deshalb nicht durchsetzen, weil der ausgewählte Soldat im Unterschied zu ihm über ein abgeschlossenes akademisches Studium verfügt. Rechtsfehler des PersABw in Bezug auf diese Auswahlentscheidung sind insoweit nicht erkennbar.
Soweit der Antragsteller für eine bindende Zusicherung Zeugen benennt, fehlt jeder Hinweis, wann und durch wen ihm eine entsprechende Zusage gemacht worden sein soll. Die hierzu vorgelegten dienstlichen Erklärungen enthalten nur rechtlich unmaßgebliche persönliche Wertungen und Einschätzungen von für die Erteilung einer Zusage unzuständigen Personen, jedoch keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Zusage.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Diederich
Schulte