Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1988, Az.: BVerwG 2 C 68.85
Fortsetzungsfeststellungsklage; Berechtigtes Interesse an der Feststellung; offensichtliche Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Schadensersatzklage; Beförderung (Beamter): Leistungsprinzip; verbrachte Dienstzeiten; Nichtbeförderung eines Beamten; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Schadensersatzbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 68.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.07.1985 - AZ: 15 K 464/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1989, 199-200
- MDR 1990, 18
- RIA 1989, 191
- ZBR 1985, 177-178
Amtlicher Leitsatz
Kein berechtigtes Interesses an Fortsetzungsfeststellungsklage bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Schadensersatzbegehrens wegen jedenfalls fehlenden Verschuldens (hier: Nichtbeförderung eines Beamten).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juli 1985 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit 1977 Regierungsamtsrat und Leiter der Truppenverwaltung beim Heeresamt in K.... Er wurde zum 4. Mai 1981 zum Bundesminister der Verteidigung abgeordnet und zum 1. Oktober 1981 mit der Amtsbezeichnung Amtsrat dorthin versetzt. Ihm wurden die Dienstgeschäfte eines Sachbearbeiters auf einem Dienstposten mit "gebündelter" Bewertung nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 übertragen.
Unter dem 6. Dezember 1983 beantragte der Kläger, ihn noch im Laufe des Monats Dezember in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen und ihn zum Oberamtsrat zu befördern. Zur Begründung trug er vor, er sei darüber unterrichtet worden, daß Beförderungen nach einer Reihungsliste vorgenommen würden, bei der die Verweildauer im Hause mit einem erheblichen Bonus bedacht werde. Diesen Bonus halte er für rechtswidrig. Ohne ihn hätte er längst zum Oberamtsrat befördert werden müssen.
Im Bundesministerium der Verteidigung werden Beamte des gehobenen Dienstes, die der Besoldungsgruppe A 12 angehören und zur Beförderung zum Oberamtsrat anstehen, nach einem Punktsystem auf der Grundlage der letzten drei dienstlichen Beurteilungen sowie verschiedener verbrachter Dienstzeiten "gereiht" und danach Beförderungen ausgesprochen. Die Punktberechnung ist in einer Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 6. Januar 1984 (Bl. 234 f. der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Personalakten) näher dargestellt. Nach derselben Mitteilung hatte der Kläger damals einen Punktstand von 634 und nahm damit in der Reihungsliste von rd. 130 Amtsräten den Platz 10 ein. Im Hinblick auf dieses Reihungssystem lehnte der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 15. Dezember 1983 den Antrag des Klägers ab und wies dessen Widerspruch unter dem 13. Januar 1984 zurück.
Nach Klageerhebung hiergegen ist der Kläger zum 1. Mai 1985 zum Oberamtsrat befördert worden und hat daraufhin den Klageantrag dahin gestellt,
festzustellen, daß der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Dezember 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1984 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Oberamtsrat zu befördern.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide festgestellt und das weitergehende Feststellungsbegehren abgewiesen. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Verpflichtungsklagen zulässig. Das ursprünglich verfolgte Klageziel, nämlich die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zum Oberamtsrat zu befördern, habe sich mit der Beförderung des Klägers erledigt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle und dieser Antrag nicht offensichtlich aussichtslos sei.
Die Klage sei insoweit begründet, als mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begehrt werde. Die Anwendung des Reihungssystems sei rechtswidrig gewesen, weil die erhebliche - mindestens annähernd gleichgewichtige - Berücksichtigung von Dienstaltersgesichtspunkten gegenüber der Leistungsbeurteilung dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz widerspreche.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie hält die Fortsetzungsfeststellungsklage schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er u.a. ausgeführt, er habe schon 1984 bei der Beklagten einen Antrag auf Schadensersatz gestellt, dessen Bescheidung die Beklagte bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt habe.
II.
Die zulässige Sprungrevision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage, weil sie mangels eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig ist. Diese Sachurteilsvoraussetzung hat das Revisionsgericht auch im Falle einer Sprungrevision (§ 134 VwGO) von Amts wegen zu prüfen.
Der inzwischen zum Oberamtsrat beförderte Kläger ist, was auch bei erledigten Verpflichtungsklagen zulässig ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Er begründet sein Feststellungsinteresse damit, daß er ein Verlangen auf Schadensersatz dafür, daß er nicht schon früher befördert worden ist, bereits bei der Beklagten geltend gemacht habe. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann aber ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nur dann begründen, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 155 = ZBR 1986, 149> mit weiteren Nachweisen). Das letztere ist hier der Fall. Auch wenn, wie der Kläger geltend gemacht und das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Punktwertsystem der Beklagten für die "Reihung" der zur Beförderung heranstehenden Amtsräte rechtsfehlerhaft wäre, und wenn es auch im konkreten Falle des Klägers zu einer rechtswidrigen Zurücksetzung gegenüber leistungsschwächeren Beamten geführt hätte, wäre kein Anhaltspunkt für ein mögliches Verschulden der dafür verantwortlichen Amtsträger erkennbar. Zwar handelt es sich bei dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2, 5 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 BBG) um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dessen Verbindlichkeit jedem für Personalentscheidungen Verantwortlichen bekannt sein muß. Inwieweit und in welcher Weise jedoch die Berücksichtigung bestimmter verbrachter Dienstzeiten mit diesem Grundsatz vereinbar oder unvereinbar ist, ist eine im einzelnen mit erwägenswerten Gründen umstrittene Rechtsfrage, die z.B. im vorliegenden Fall zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geführt hat. Die Beklagte mußte indessen in den laufend anstehenden Beförderungsfällen Entscheidungen treffen, ohne eine abschließende gerichtliche Klärung der rechtlichen Zweifelsfragen abwarten zu können. Unter diesen Umständen könnte auch aus einer rechtlichen Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten vertretenen Lösung offensichtlich noch kein Vorwurf eines Verschuldens hergeleitet werden.
Im Revisionsverfahren hat der Kläger noch vorgetragen, dadurch benachteiligt worden zu sein, daß die Beklagte entgegen ihrem eigenen System auch Amtsräte auf Dienstposten, die sie nur den Ämtern der Besoldungsgruppen A 11/A 12 "gebündelt" zugeordnet hatte, in die Beförderungsreihung einbezogen und ihnen die Zeit auf diesen Dienstposten als Zeit "seit Übertragung des Beförderungsdienstpostens" gutgebracht habe. Damit hat der Kläger indessen sein Klagebegehren in der Sache auf zusätzliches tatsächliches Vorbringen gestützt, das das Revisionsgericht bei einer Entscheidung in der Sache nicht berücksichtigen könnte (§ 137 Abs. 2 VwGO) und auch hier nicht berücksichtigen kann.
Im übrigen ist mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der hier begehrten Feststellung nicht verbindlich über den Erfolg eines Haftungsprozesses entschieden; denn es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, bei dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Anspruchsvoraussetzungen - hier das Verschulden - eigenständig zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, als Anhaltspunkt für die Bedeutung des ursprünglichen Klagebegehrens pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz der Endgrundgehälter und für die nunmehrige Fortsetzungsfeststellungsklage die Hälfte davon zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald