Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.2000, Az.: BVerwG 1 WB 85.99
Unzulässigkeit eines Antrags auf Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten wegen nicht hinreichender Konkretisierung des Antragsbegehrens; Voraussetzung des Anrufens der Wehrdienstgerichte bei Rüge einer Verletzung der Rechte des Antragstellers oder der ihm gegenüber bestehenden Pflichten seiner Vorgesetzten; Begriff der "dienstlichen Maßnahme"im Sinne des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 85.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Krause und Hauptmann Potz als ehrenamtliche Richter
am 9. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe
I
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2018 endet. Zum Hauptmann wurde er am 7. März 1991 ernannt. Seit 29. Januar 1998 wird er als S 4-Offizier beim Stab des Kommandos Luftbewegliche Kräfte und .... Division in R. auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten verwendet.
Mit zwei Schreiben vom 27. Januar 1998 beantragte der Antragsteller die Zuerkennung von Punkten für die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten (HDP-Punkte) in der Zeit vom 20. November 1994 bis 15. Oktober 1995 und während des Zeitraums vom 22. Januar 1996 bis 26. Januar 1998 für weitere zwölf Monate. Mit Bescheid vom 20. April 1998 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag ab.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 1998 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 6 - dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 1998 mit, daß die erstrebte Zuerkennung von HDP-Punkten kein mit der Wehrbeschwerde verfolgbares Rechtsschutzziel beinhalte und er sein Begehren nur mit einem Antrag auf Beförderung und Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten erreichen könne. Daraufhin bat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 1999, seine Beschwerde als Antrag auf Versetzung auf einen A 13-Dienstposten und auf Beförderung zum Major zum nächstmöglichen Termin zu behandeln. Beide Anträge lehnte das PersABw mit Bescheid vom 2. März 1999 ab.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 9. März 1999 hinsichtlich des Antrags auf Beförderung wies der BMVg - PSZ III 6 - mit Beschwerdebescheid vom 31. August 1999 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Köln, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwies.
Soweit die Beschwerde den Versetzungsantrag auf einen A 13-Dienstposten betraf, wies sie der BMVg - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 26. August 1999, der dem Antragsteller am 22. September 1999 ausgehändigt wurde, zurück. Am 4. Oktober 1999 beantragte dieser daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. November 1999 vorgelegt.
Der Antragsteller führt zur Begründung seines Begehrens aus, die Gewährung von Zusatzpunkten für die Beförderungsauswahl könne nicht nur als internes Hilfsmittel der Personalführung angesehen werden, sondern stelle eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar, denn sie sei für den einzelnen Soldaten bei der Beförderungsauswahl von außerordentlicher Bedeutung. Das ihm vom BMVg nahegelegte Verfahren nehme ihm die Möglichkeit, die Frage, ob ihm überhaupt Zusatzpunkte zustehen, im Beschwerdeweg rechtlich überprüfen zu lassen. Wenn das nur im Rahmen der Beförderung geklärt werden könne, diese aber erst dann in Betracht komme, wenn er auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt worden sei, werde ihm der Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem werde er gegenüber den Soldaten, die auf einem gebündelten Dienstposten verwendet würden, ungerecht behandelt. Daß ihm die Gewährung der Zusatzpunkte verweigert werde, weil seine damaligen Vorgesetzten es versäumt hätten, die hierfür erforderliche Genehmigung einzuholen, stelle sich für ihn als eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, denn er habe seinen eigenen und den höherdotierten Dienstposten gleichzeitig wahrnehmen müssen.
Er beantragt,
den Beschwerdebescheid aufzuheben und ihm die Zusatzpunkte für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zu gewähren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, soweit er auf die Zuerkennung von HDP-Punkten abziele, weil dieses Begehren nicht Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen sei. Im übrigen sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten insoweit nicht gegeben. Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid vom 26. August 1999 wende, stelle sich ebenfalls die Frage der Zulässigkeit, da nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen die angefochtene (Verwendungs-)Entscheidung fehlerhaft sein soll. Jedenfalls sei dieser Antrag unbegründet.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 832/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, ob er mit dem Antrag sein Begehren auf Versetzung auf einen nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten oder auf Zuerkennung von HDP-Punkten für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit oder auch beides geltend machen will. Einer näheren Klärung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Antrag in jedem Fall unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit des Antrags auf Versetzung auf einen nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten ergibt sich daraus, daß er nicht näher konkretisiert ist. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, welche A13-Dienstposten in der Teilstreitkraft des Antragstellers oder auch teilstreitkraftübergreifend für ihn überhaupt in Betracht kommen könnten und für welche oder welchen Dienstposten er geeignet ist oder sich zumindest für geeignet hält. Ein derart unbestimmtes, nicht näher konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, da hierauf eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - < DokBer B 1996, 135>, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <DokBer B 1997, 116> und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -). Auch Dienstposten, bei deren Besetzung er nach seiner Auffassung in rechtswidriger Weise übergangen worden wäre, hat der Antragsteller nicht benannt.
Auch der Antrag auf Zuerkennung von HDP-Punkten für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit ist unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob er überhaupt noch Gegenstand des Vorverfahrens war, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Zuerkennung von Zusatzpunkten auf Anraten des BMVg in einen Antrag auf Versetzung auf einen A 13-Dienstposten und auf Beförderung zum Major umgestellt hat.
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Wehrdienstgerichte nur angerufen werden können, wenn der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten rügt. Mit dem Antrag kann daher nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder ihre Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber dem Soldaten ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [337]>).
Die Ablehnung der Zuerkennung von HDP-Punkten für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten der dem Antragsteller zusätzlich übertragenen Aufgaben stellt keine ihn unmittelbar belastende Maßnahme in diesem Sinne dar. Wie sich aus dem Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 12. Februar 1997, der an die Stelle früherer Erlasse getreten ist, ergibt, sind solche Zusatzpunkte, die für die Wahrnehmung eines höherbewerteten Dienstpostens gewährt werden können, ausschließlich im Rahmen der für Beförderungen zu erstellenden Reihenfolgen von Bedeutung. Der Vorbereitung von Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen sind aber als Elemente der innerdienstlichen Meinungsbildung (vgl. dazu Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende Maßnahmen, sondern innerdienstliche Vorgänge, die lediglich dazu bestimmt sind, eine Entscheidung des BMVg über eine künftige Verwendung des Soldaten vorzubereiten. Als solche sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 5. November 1987 - BVerwG 1 WB 59.87-, vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90-, vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234]>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 63.93-, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 - m.w.N. und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 27>). Darüber hinaus ist für Verwendungsentscheidungen eine Eignungs- oder eine Beförderungsreihenfolge ohne Belang. Derartige Reihenfolgen werden für die Beförderung bzw. Einweisung in eine Planstelle einer höheren BesGr gebildet - für deren Überprüfung die Wehrdienstgerichte gemäß § 59 SG nicht zuständig sind -, nicht jedoch für die Besetzung bestimmter - auch höherwertiger - Dienstposten (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 112.96 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248 - insoweit nicht veröffentlicht ->).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Krause
Potz