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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1997, Az.: BVerwG 1 WB 45.96

Anspruch eines Soldaten auf Verwendung auf einem Dienstposten einer bestimmten Besoldungsgruppe ; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Klage eines Soldaten auf eine Verwendung auf einem beliebigen Dienstposten einer Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 45.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1997, 116-118

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 14. Januar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst Trull, Oberstleutnant Ciossek als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im September 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. April 1993 ernannt.

2

Der Antragsteller war zunächst für die Zeit vom 28. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1994 von der Kampftruppenschule (KpfTrS) ... II. Inspektion, in M. an die niederländische Panzertruppenschule in A. als Heeresverbindungsoffizier (HVO) kommandiert. Diese Kommandierung wurde im Januar 1995 aus dienstlichen Gründen bis zum 31. März 1996 verlängert. Auf Grund der Änderung der Organisationsgrundlagen war der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1995 von dem mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten Panzerstabsoffizier/Hörsaalleiter, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 013/001, bei der KpfTrS ... II. Inspektion, auf eine A 14 Z-Planstelle, Stabsoffizier zbV, bei der Stabsgruppe Panzertruppenschule förmlich versetzt worden.

3

Einen Antrag vom 1. Mai 1995, die Verwendung in den Niederlanden bis zum 30. Juni 1998 zu verlängern, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 25. Juli 1995 zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluß vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 - zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Mit förmlicher Verfügung Nr. 0088 des BMVg - P III 9 - vom 25. Januar 1996 wurde der Antragsteller zum 1. April 1996 unter vorangehender Kommandierung ab dem 18. März 1996 zum Heeresamt, Abteilung ... als Verbindungsstabsoffizier auf den mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten TE/ZE ... versetzt.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 an den BMVg beantragte der Antragsteller, nachdem ihm in einem Personalgespräch am 4. Januar 1996 eröffnet worden war, derzeit für eine A 15-Verwendung nicht in Betracht zu kommen, "die Verwendung auf einem A 15-Dienstposten und die unverzügliche Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15, vorzugsweise im MilAttDst". Er leiste seit Ende Dezember 1992 Dienst als HVO an der niederländischen Panzertruppenschule. Es handele sich um den einzigen HVO in den Niederlanden, ein Hauptverbindungsstab existiere ebenso wie ein Heeeresattaché nicht. Die entsprechenden STAN-Dienstposten in den USA, in Großbritannien und in Frankreich seien mit A 15 bewertet. Er sei auch nicht damit einverstanden, daß ihm für seine Tätigkeit als HVO keine Dienstposten-Wahrnehmungspunkte zuerkannt würden.

6

Der BMVg - P III 9 - lehnte den Antrag auf Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 mit Bescheid vom 14. Februar 1996 ab. Auf Grund des Beurteilungsbildes habe sich der Antragsteller bisher nicht für den Einsatz auf einem derartigen Dienstposten qualifizieren können. Da der Antragsteller während seiner Kommandierung zur niederländischen Panzertruppenschule nur einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14/A 13 besetzt habe, könnten auch keine Dienstposten-Wahrnehmungspunkte für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 zuerkannt werden.

7

Gegen diesen ihm am 29. Februar 1996 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 1996, das am 12. März 1996 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. Juni 1996 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, bei der Nachbesetzung höherwertiger Dienstposten in den näher beschriebenen Verwendungsbereichen übergangen worden zu sein, obwohl er bei richtiger Auswahlentscheidung nach Eignung und Leistung im Vergleich mit seinen Konkurrenten hätte berücksichtigt werden müssen. Bereits auf Grund der Bewertungen in der gebundenen Beschreibung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen - 1991 Durchschnittswert 1,85, 1993 Durchschnittswert 1,84 und 1995 Durchschnittswert 1,83 - zähle er zur Spitzengruppe der Oberstleutnante seines Jahrganges. Ungeachtet dessen sei er von Ende 1992 an nicht als Austauschoffizier, sondern als HVO an der niederländischen Panzertruppenschule verwendet worden. Zwar sei der Dienstposten in den Niederlanden lediglich nach A 13/A 14 dotiert, tatsächlich handele es sich jedoch um eine höherwertige Tätigkeit. Dafür spreche, daß die vergleichbaren Dienstposten in anderen Ländern nach A 15 besoldet würden. Da die Anforderungen an einen HVO in diesen Ländern denen des HVO in den Niederlanden entsprächen, sei die unterschiedliche Bewertung nicht gerechtfertigt. In jedem Falle hätte er in analoger Anwendung der Auswahlrichtlinien für die Beförderung/Einweisung von Offizieren wegen der höherwertigen Verwendung als HVO Dienstposten-Wahrnehmungspunkte erhalten müssen, die ihn gegenüber Mitbewerbern um einen der begehrten A 15-Dienstposten zusätzlich qualifiziert hätten.

9

Er beantragt,

"den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.02.96 zu verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich dessen Begehrens, unverzüglich auf einen A 15-Dienstposten, vornehmlich im Bereich des Militärattaché-Dienstes,

hilfsweise,

im Bereich des Heeresamtes ...,

hilfsweise,

im Bereich BMVg - P -, ...

hilfsweise,

im Bereich Heeresführungskommando, K., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden."

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt im wesentlichen vor, der Antrag sei unzulässig, soweit der Antragsteller glaube, einen Anspruch auf die Besetzung eines beliebigen A 15-Dienstpostens zu haben. Dieser vermeintliche Anspruch sei nicht ausreichend konkretisiert. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Bei der begrenzten Anzahl von A 15-Dienstposten könnten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chance zur Förderung auf einen A 15-Dienstposten erhalten. Zu diesen zähle der Antragsteller auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes bislang nicht. Aus dem Vergleich mit HVO-Dienstposten, die in einigen anderen Ländern mit A 15 dotiert seien, könne der Antragsteller keine Verpflichtung herleiten, ihn auf einen entsprechenden Dienstposten zu versetzen. Die von ihm in den Niederlanden wahrgenommene Tätigkeit habe einer A 14/A 13-Verwendung entsprochen. Dies ergebe sich aus der STAN für die Panzertruppenschule Munster, wo zunächst für den Dienstposten TE/ZE 013/001, später für den Dienstposten TE/ZE 033/002, ausgeführt werde, daß der Inhaber dieser nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten im Austausch an die niederländische Panzertruppenschule abgestellt werde.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Senatsakten BVerwG 1 WB 88.95, die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 136/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

Der Bescheidungsantrag, bezogen auf eine Versetzung auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten, "vornehmlich im Bereich des Militärattaché-Dienstes, hilfsweise im Bereich des Heeresamtes ..., hilfsweise im Bereich BMVg - P -, ... hilfsweise im Bereich Heeresführungskommando, K.," ist unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert hat.

15

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann sich das Begehren auf eine den Vorstellungen des Soldaten entsprechende Verwendung nur auf konkrete Dienstposten beziehen, für die der Soldat nach Befähigung und Leistung geeignet ist oder sich für geeignet hält, so daß er glaubt, Anspruch auf eine Besetzung mit ihm zu haben (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar den Dienstbereich Militärattaché-Dienst und Dienststellen bzw. Kommandobehörden im Raum K./B./Ko. angegeben, es ergeben sich aus seinem Begehren jedoch keine Hinweise darauf, welche A 15-Dienstposten in dem genannten Dienstbereich bzw. in den Dienststellen/Kommandobehörden für ihn überhaupt in Betracht kommen könnten und ob bzw. zu welchen Zeitpunkten seit der Antragstellung am 22. Januar 1996 sie gegebenenfalls nachzubesetzen waren oder sind. Ein derart unbestimmtes, nicht konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrages vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, da hierauf eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - m.w.N. <DokBer B 1996, 135>).

16

Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, der Bescheidungsantrag sei bereits durch die Angabe des Verwendungsbereiches hinreichend bestimmt und durch den Hilfsantrag weiter konkretisiert worden, zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - (a.a.O.). Der Antragsteller des damaligen Verfahrens hatte im Laufe des Verfahrens zwei konkrete, seiner Eignung entsprechende Dienstposten benannt und sein zunächst nicht konkretisiertes Verpflichtungsbegehren in Form eines Bescheidungsantrages auf diese beiden Dienstposten beschränkt. Auch nur "insoweit" hat der Senat den Antrag als zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller gerade keine konkreten Dienstposten benannt.

17

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

18

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.

Seide
Wölbring
Dr. Maiwald
Trull
Ciossek