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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1996, Az.: BVerwG 1 WB 64.96

Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens; Antrag auf Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Entscheidungskriterien des Dienstvorgesetzten; Beschränkung des Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten durch eine vorangegangene Maßnahme des Gruppenleiters; Erlangung eines Anwartschaftsrechts durch vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherwertigen Stelle; Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine bestimmte fachliche Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 64.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Festlegung des Anforderungsprofils für den jeweiligen Dienstposten obliegt allein dem zuständigen Vorgesetzten, die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Einhaltung des Willkürverbots beschränkt.

  2. 2.

    Die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens oder die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherwertigen Stelle gibt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, künftig auf dieser Stelle oder einem gleichwertigen Dienstposten weiter verwendet zu werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Brigadegeneral Lahl, Major Böhnlein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im Dezember 1942 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. Oktober 1988 ernannt.

2

Er ist im Technischen Dienst der Luftwaffe dem Werdegang Waffen/Munition/Raketen (Ausbildungs- und Verwendungsreihe - AVR - 34 BA 00) zugeordnet.

3

Zum 1. April 1994 wurde der Antragsteller zum L.kommando (L.Kdo) als Planungsstabsoffizier auf den mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 890 007 - Dezernent in der Abteilung L. (AbtL.)/Gruppe IV/Dezernat b - versetzt.

4

Mit Befehl vom 28. Dezember 1994 des Gruppenleiters IV AbtLwRüst wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bis auf weiteres mit der Führung des Dezernats IV b beauftragt. Der Dezernatsleiter IV b war seinerseits mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gruppenleiters IV beauftragt worden. Aus dem im Befehl vom 28. Dezember 1994 enthaltenen "Verteiler" ergibt sich, daß die Beauftragung des Antragstellers mit der Führung des Dezernats IV b nur in der AbtL. bekanntgegeben worden ist.

5

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 im Raum K. und seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15. Zur Begründung gab er an, daß der Dienstposten des Dezernatsleiters IV b mit A 15 dotiert sei. In der Beurteilung vom 23. August 1995 sei ihm bestätigt worden, daß er beide Aufgaben - Planungsstabsoffizier und Dezernatsleiter - mit weit überdurchschnittlichen Leistungen bewältigt habe. Hieraus und aus den Verwendungshinweisen ergebe sich, daß er befähigt sei, einen A 15-Dienstposten zu besetzen. Um eine Kontinuität im Dezernat IV b seiner Dienststelle sicherzustellen, käme für ihn insbesondere der Dienstposten des jetzigen Dezernatsleiters in Betracht.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - wies den Antrag mit Bescheid vom 8. Februar 1996 zurück. Der Dienstposten des Dezernatsleiters IV b der AbtLwRüst sei dem Radarführungsdienst zugeordnet. Der Antragsteller gehöre im Werdegang "LfzWa/MunTStOffz" dem Technischen Dienst an und könne nur bei dringendem Bedarf durch das personalführende Referat P IV 5 auf diesen Dienstposten versetzt werden. Der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten sei zur Zeit besetzt und werde ab dem 1. Januar 1997 mit einem qualifizierten Offizier des Radarführungsdienstes nachbesetzt werden. Darüber hinaus komme der Antragsteller auch für einen anderen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbildes zur Zeit nicht in Betracht. Eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 könne nicht erfolgen, da der Antragsteller auf einem mit A 14/A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei. Die nicht dienstpostengerechte Verwendung seit dem 1. Januar 1995 sei ihm, dem BMVg, nicht bekannt gewesen, dennoch würden ihm für diese Zeit Punkte für die Wahrnehmung höher bewerteter Tätigkeiten zuerkannt. Ein Anspruch auf eine Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 könne daraus jedoch nicht hergeleitet werden.

7

Gegen diesen ihm am 13. Februar 1996 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller hinsichtlich der Ablehnung seiner Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Mit gleichlautendem Schreiben legte er hinsichtlich der Ablehnung in die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 Beschwerde ein. Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 dem Senat vorgelegt und das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß er nach Ablauf eines Jahres seit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben als Dezernatsleiter IV b davon habe ausgehen können, auf diesen oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten versetzt zu werden. Seine dementsprechende Erwartungshaltung sei erheblich dadurch verstärkt worden, daß nach seiner Meinung die personalbearbeitende Stelle (PersbSt) mit der Vorlage der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1995, in der auf die Führung des Dezernats ausdrücklich hingewiesen worden sei, von seiner Verwendung Kenntnis erhalten und diese zumindest geduldet habe. Es sei davon auszugehen, daß nur einem solchen Soldaten die Wahrnehmung eines höheren Dienstpostens übertragen und nach Bewährung belassen werde, dessen endgültige Versetzung auf einen entsprechenden Dienstposten möglich sei. Aus den Stellungnahmen seiner höheren Vorgesetzten zu seinen Beurteilungen 1993 und 1995 gehe hervor, daß er für herausgehobene Dienstposten geeignet sei und vorgeschlagen werde. Im Leistungsvergleich mit den Oberstleutnanten (A 14) in seinem Werdegang, bezogen auf die letzten drei Beurteilungen, zähle er sicherlich zur Spitzengruppe der Planungs- und Rüstungsstabsoffiziere, so daß auch sein Leistungsbild eine Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten zulasse. Daß er nicht dem Radarführungsdienst angehöre, stehe einer Versetzung auf den Dezernatsleiterdienstposten IV b auf Grund seiner bisherigen Verwendung auf diesem Dienstposten nicht entgegen. Mit seiner Versetzung auf diesen Dienstposten werde vielmehr die Kontinuität im diffizilen Aufgabenbereich des Dezernats gewährleistet. Er habe es nicht zu vertreten, wenn die PersbSt über seine höherwertige Verwendung nicht informiert worden sei, ein solches Versäumnis müsse diese sich zurechnen lassen. Seine Verwendung als Dezernatsleiter habe in den Telefonverzeichnissen und Organigrammen des LwUKdo ihren Niederschlag gefunden. Mit seiner Entbindung von den Aufgaben eines Dezernatsleiters trete er im Hause "ins zweite Glied" zurück, ohne daß er sich etwas habe zuschulden kommen lassen. Dies treffe ihn zutiefst. Er erhebe im übrigen Anspruch darauf, hinsichtlich weiterer geeigneter nachzubesetzender A 15-Dienstposten im Bereich K. mitbetrachtet zu werden.

9

Er beantragt,

"den Antragsgegner zu verpflichten, mich hinsichtlich meines Begehrens, mich unverzüglich auf einen nach A 15 dotierten Dienstposten im K. Raum, vorzugsweise auf den Dienstposten des Dezernatsleiters IVb bei der Abteilung Luftwaffenrüstung zu versetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Hilfsweise,

beantrage ich gleiches für einen entsprechenden Dienstposten im L.kommando

hilfsweise,

im Ministerium in der Hauptabteilung R. in der Abteilung P., im F.,

hilfsweise,

im M. L.,

hilfsweise,

im M. B.,

hilfsweise,

im A. B."

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß eine Versetzung des Antragstellers auf einen nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten, insbesondere den des Dezernatsleiters L.Kdo/AbtL. nicht in Betracht komme, da der Antragsteller auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes für eine herausgehobene Verwendung nicht heranstehe. Im Leistungsvergleich aller Oberstleutnante der Besoldungsgruppe A 14 in der AVR 34 BA 00 im Technischen Dienst der Luftwaffe habe der Antragsteller zum 1. März 1996 auf Platz 10 und nunmehr zum 1. Oktober 1996 auf Platz 8 gestanden. Damit komme er generell für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten derzeit nicht in Betracht. Darüber hinaus sei eine Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des Dezernatsleiters IV b beim L.do/AbtL. nicht möglich, da dieser Dienstposten dem Radarführungsdienst zugeordnet sei und der Antragsteller die notwendige Vorverwendung als Radarleitstabsoffizier nicht auf weise. Auch der Umstand, daß der Antragsteller im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 auf Grund einer dienststelleninternen Maßnahme mit der Führung des Dezernats IV b beauftragt gewesen sei und dies in dienstlichen Veröffentlichungen, Telefonverzeichnissen und Organigrammen seinen Ausdruck gefunden habe, vermöge einen Anspruch auf die begehrte Versetzung nicht zu begründen. Denn nachgeordnete Vorgesetzte könnten sonst durch dienststelleninterne Umgliederungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Bereich die ausschließlich ihm, dem BMVg, vorbehaltene Entscheidungen über Einrichtung, STAN-spezifische Bewertung und personelle Besetzung von Dienstposten in militärischen Einheiten und Dienststellen unterlaufen. Dies gelte auch dann, wenn ihm die tatsächliche Verwendung des Antragstellers als Dezernatsleiter hätte bekannt sein können. Denn selbst eine durchaus zulässige nicht dienstpostengerechte Verwendung eines Soldaten gebe diesem keine Anwartschaft im rechtlichen Sinne dahingehend, auf diesen Dienstposten versetzt werden zu müssen.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 166/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

1.

Soweit der Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten des Dezernatsleiters IV b beim L.Kdo/AbtL. begehrt, ist sein Antrag zulässig.

15

Der Zulässigkeit des Antrag steht nicht entgegen, daß sich der Antragsteller analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf einen Bescheidungsantrag beschränkt hat (vgl.Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>).

16

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Dienstposten.

17

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen(Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur im beschränkten Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 86, 25 [ff.]).

18

Die angefochtene Entscheidung des BMVg ist nicht rechtsfehlerhaft.

19

Der BMVg hat zunächst unwidersprochen vorgetragen, daß der vom Antragsteller in erster Linie begehrte Dienstposten des Dezernatsleiters IV b im L.Kdo/AbtL. dem Radarführungsdienst zugeordnet sei. Diesem Verwendungsbereich gehört der Antragsteller nicht an. Die Festlegung des Anforderungsprofils für den jeweiligen Dienstposten obliegt jedoch allein dem zuständigen Vorgesetzten. Die gerichtliche Oberprüfung ist insoweit auf die Einhaltung des Willkürverbots beschränkt (vgl.Beschluß vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 20.94 -). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Festlegung durch eine eigene oder andere Festlegung zu ersetzen. Der BMVg hat zwar weiter vorgetragen, daß bei dringendem Bedarf auch ein Soldat eines anderen Werdeganges auf den in Rede stehenden Dienstposten versetzt werden könne, daß er aber beabsichtige, den Dienstposten zum 1. Januar 1997 wieder mit einem qualifizierten Offizier des Radarführungsdienstes nachzubesetzen. Der Antragsteller kann aus der vom BMVg eingeräumten Ausnahmemöglichkeit keine Rechte für sich herleiten. Zunächst ist er dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, daß für die Besetzung des Dienstpostens ein geeigneter Offizier des Radarführungsdienstes zur Verfügung stehe, ein dringender Bedarf für die Besetzung des Dienstpostens mit einem Soldaten eines anderen Werdeganges mithin nicht gegeben sei. Es ist darüber hinaus auch nicht dargetan, daß der Antragsteller derart zur Spitzengruppe der Oberstleutnante (A 14) gehört, daß er aus Leistungsgesichtspunkten bei der Besetzung des mit A 15 dotierten Dienstpostens unabhängig von dem Anforderungsprofil nicht hätte übergangen werden dürfen. Der BMVg hat dargetan, daß der Antragsteller im jahrgangsunabhängigen Leistungsvergleich aller Oberstleutnante (A 14) der AVR 34 BA 00 zum 1. Oktober 1996 lediglich den 8. Rang einnimmt. Der Antragsteller hat seine zunächst gegen diesen Rangplatz geäußerten Bedenken nach Vorlage der Leistungsübersicht durch den BMVg nicht wiederholt.

20

Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, für die Dauer von 14 Monaten mit der Führung des Dezernats IV b beauftragt gewesen zu sein und damit die Aufgaben des höherwertigen Dezernatsleiter-Dienstpostens wahrgenommen zu haben. Durch diese Maßnahme des Gruppenleiters IV L.Kdo/AbtL. wurde der Ermessensspielraum des BMVg nicht eingeschränkt. Denn die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens oder die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherwertigen Stelle gibt ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, künftig auf dieser Stelle oder auf einem gleichwertigen Dienstposten weiter verwendet zu werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - <BVerwGE 53, 115>, vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 15.90 - <DokBer B 1990, 297>, vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 - <Leitsatz in NZWehrr 1994, 26>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 18.94-, vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 99.94 - <NZWehrr 1995, 159> undvom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 13.96 -). Es ist daher ohne Belang, ob der BMVg von der zeitweisen Beauftragung des Antragstellers mit der Führung des Dezernats - nach dem vorgelegten Organigramm der Kommandostruktur L.Kdo neben der Dezernententätigkeit - erst durch den Antrag des Antragstellers vom 28. Dezember 1994 oder schon früher Kenntnis erhalten hat bzw. hätte Kenntnis erhalten können.

21

Daß der Antragsteller nach der Auffassung seiner nächsten Vorgesetzten und nach den Verwendungsvorschlägen in den letzten Beurteilungen für den begehrten Dienstposten - wohl unstreitig - grundsätzlich geeignet ist, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stelle (vgl. BVerwG NZWehrr 1993, 242;Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [28]>).

22

2.

Soweit der Antragsteller Bescheidungsanträge bezogen auf eine Versetzung auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten "in K. Raum", hilfsweise im LwUKdo - A 3 -, im Ministerium in der Hauptabteilung R., in der Abteilung P., im F., im M. L., im M. B. und schließlich hilfweise im A. B. stellt, ist sein Begehren unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert hat. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann sich das Begehren auf eine den Vorstellungen des Soldaten entsprechende Verwendung nur auf konkrete Dienstposten beziehen, für die der Soldat nach Befähigung und Leistung geeignet ist oder er sich für geeignet hält, so daß er glaubt, Anspruch auf eine Besetzung mit ihm zu haben. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar Dienststellen, Ämter und Kommandobehörden im Raum K. angegeben, es ergeben sich aus seinem Begehren jedoch keine Hinweise darauf, welche A 15-Dienstposten in den genannten Dienststellen für den Antragsteller überhaupt in Betracht kommen könnten und zu welchen Zeitpunkten sie gegebenenfalls nachzubesetzen - gewesen - wären oder sind. Ein derart unbestimmtes, nicht konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, da hierauf eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl. BVerwG NZWehrr 1993, 242;Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55.95, 1 WB 56.95 - m.w.N. <DokBer B 1996, 135>).

23

Nach alledem ist der Antrag teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Lahl
Böhnlein