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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 20.94

Konkurrentenklage im Fall der Beförderung eines Soldaten zum Dozent für Wehr- und Militärgeographie; Anspruch eines Berufssoldaten auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Abhängigkeit der Verwendung eines Soldaten von dienstlichen Bedürfnissen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberst i.G. Preiss, Oberfeldapotheker Raab als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärgeographischen Dienstes. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. Mai 1973 ernannt, mit Wirkung vom 1. April 1986 erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15. Seit dem 1. Oktober 1993 wird er als Militärgeographie-Stabsoffizier (MilGeoStOffz) und Dezernatsleiter im Amt für militärisches Geowesen (AMilGeo) in E. eingesetzt.

2

Bis zu seiner Versetzung zum AMilGeo wurde der Antragsteller seit dem 1. April 1991 als Dozent für Militärgeographie an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) verwendet. In der STAN der FüAkBw waren zwei weitere Dienstposten Dozenten Wehrgeographie (A 16, A 14/13) ausgeworfen. Nach der Umgliederung der FüAkBw zum 1. Oktober 1993 verblieb lediglich ein A 16-Dienstposten. Dem Antragsteller wurde in einem Personalgespräch am 25. November 1992 eröffnet, daß seine "Weiterverwendung an der FüAkBw als Dozent Wehrgeographie (A 16) ... nicht geplant" sei.

3

Mit Schreiben vom 13. Mai 1993 bewarb sich der Antragsteller um den am 1. Oktober 1993 zu besetzenden A 16-Dienstposten "Dozent Wehr- und Militärgeographie" bei der FüAkBw. Zur Begründung verwies er auf seine durch seine Vorverwendungen erworbene Qualifikation.

4

Mit Schreiben vom 16. Juni 1993 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg, dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den von ihm begehrten Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache anderweitig zu besetzen. Nach Verweisung hat der Senat den Antrag mit Beschluß vom 26. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 37.93 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

5

Der BMVg - P III 3 - lehnte mit Bescheid vom 23. Juli 1993, dem Antragsteller ausgehändigt am 30. Juli 1993, die begehrte Versetzung ab. Unter Beteiligung des für die fachliche Eignungsbeurteilung zuständigen Leiters des militärischen Geowesens sei durch die Personalberaterausschüsse ein deutlich leistungsstärkerer und insgesamt besser geeigneter Offizier vorgeschlagen und vom Abteilungsleiter Personal ausgewählt worden. Dessen Versetzung sei bereits am 12. März 1993 verfügt worden.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1993, beim BMVg eingegangen am 9. August 1993, Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - entsprechend einer Erklärung des Antragstellers vom 22. November 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 4. März 1994 dem Senat vorgelegt hat.

7

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

8

Die Entscheidung des BMVg zugunsten des Konkurrenten sei ermessensfehlerhaft. In seinen Beurteilungen seit 1985 gebe es den Verwendungsvorschlag "Dozent Wehrgeographie an der FüAkBw". Hierbei könne nur der mit A 16 dotierte Dienstposten gemeint sein, da er bereits 1986 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Sein Konkurrent verfüge über diese Verwendungsvorschläge nicht. Ein bloßer Vergleich der Durchschnittswerte der letzten drei Beurteilungen könne nicht ausschlaggebend sein, da diese Werte im Hinblick auf die Beurteilungspraxis in der Bundeswehr wenig aussagekräftig seien. Es zeuge von wenig Sachkenntnis, wenn behauptet werde, er habe sich im Eignungs- und Leistungsvergleich gegenüber dem Konkurrenten nicht durchsetzen können. Er verfüge über den für den Dienstposten geforderten Studienabschluß als Geograph, während sein Konkurrent über einen solchen als Geodät verfüge. Zwischen Geodäsie und Geographie als eigenständige Wissenschaftszweige bestehe ein erheblicher Unterschied. Die Reihenfolge der Benennung des Dienstpostens "Dozent Wehr- und Militärgeographie" sei nicht zufällig. Die Dozentur sei in dem Fachbereich Sicherheitspolitik und Streitkräfte eingegliedert. Es gehe in erster Linie darum, den Bezug zwischen dem geographischen Raum mit der Vielfalt seiner Erscheinungsformen und der Sicherheitspolitik der Staaten herzustellen. Das sei ausschließlich das Tätigkeitsfeld des Geographen. Die Kenntnisse von den Fachgebieten Geodäsie und Geologie seien für die Dozentur unbedeutend, geodätische Gegebenheiten träten völlig in den Hintergrund. Sein Konkurrent sei bisher nicht in der Militärlandeskunde oder Wehrgeographie eingesetzt gewesen, während er 1972 bis 1974 im damaligen AMilGeo als Dezernent auch auf dem Gebiet der Wehrgeographie tätig und 1979 bis 1985 als Dozent Wehrgeographie sowie 1991 bis 1993 als Dozent Militärgeographie jeweils an der FüAkBw eingesetzt gewesen sei. Schließlich verfüge der Konkurrent - im Gegensatz zu ihm - auch nicht über die erforderlichen Verwendungen als MilGeoStOffz bei einem Wehrbereichs-/Divisionskommando oder einem Korps/Territorialkommando.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er trägt im wesentlichen vor:

11

Zwar besitze der Antragsteller auf Grund seines Studienabschlusses als Geograph grundsätzlich die Eignung für die Besetzung des streitigen Dienstpostens. Im Eignungs- und Leistungsvergleich habe er sich jedoch nicht gegen den ausgewählten Bewerber durchsetzen können, dessen Beurteilungsbild in den vergangenen Jahren deutlich besser gewesen sei. Der Antragsteller sei 1991 und 1989 mit Durchschnittswertungen von 2,42 und 2,5 und 1987 mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" beurteilt worden, die entsprechenden Wertungen des ausgewählten Offiziers lauteten 1,53, 1,87 und "2 A". Die Auswahl des besser beurteilten Offiziers scheitere nicht daran, daß dieser nicht über den bis zum 1. Oktober 1993 für die Besetzung des Dienstpostens eigentlich geforderten Studienabschluß als Geograph, sondern über einen solchen als Geodät verfüge. Dieses Anforderungsprofil schließe nicht aus, daß ein wesentlich leistungsstärkerer Offizier des militärgeographischen Dienstes mit einem anderen geowissenschaftlichen Studienabschluß die Anforderungen dieses Dienstpostens besser erfüllen könne. Im Rahmen der neuen Aufgabenverteilung der Bundeswehr und der damit verbundenen neuen Struktur der Streitkräfte habe auch die FüAkBw umgegliedert werden müssen. Von ehemals drei Dozentendienstposten in den Bereichen Wehrgeographie und Militärlandeskunde sei nur noch ein A 16-Dienstposten der STAN-Bezeichnung "Dozent Wehrgeographie" verblieben. Die Aufgaben umfaßten jedoch das gesamte Spektrum des militärischen Geowesens und es seien grundsätzlich Kenntnisse in allen drei Disziplinen der Geowissenschaft erforderlich. Es genüge regelmäßig, wenn der jeweilige Dienstposteninhaber über die wissenschaftliche Qualifikation in einer der drei Disziplinen verfüge und diese durch fachliche Erfahrung im militärischen Geowesen auf Grund von Vorverwendungen ergänzen könne. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung getragen worden, daß die Qualifikationsmerkmale des Dienstpostens mit Stand 1. Oktober 1993 einen Studienabschluß der Fachrichtung Geographie nicht mehr zwingend vorsähen. Der ausgewählte Bewerber habe in seiner letzten Verwendung gezeigt, daß er die Auswirkungen der neuen und erweiterten Sicherheitspolitik und der Streitkräfteplanung für das Fachgebiet militärisches Geowesen analysieren und zweckmäßig umsetzen könne. Seine Eignung für die Besetzung des Dienstpostens sei durch den Leiter des militärgeographischen Dienstes ausdrücklich bestätigt worden.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 653/93 -, die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 37.93 sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, auf den mit A 16 dotierten Dienstposten "Dozent Wehrgeographie" bei der FüAkBw zu versetzen. Dieser Antrag ist zulässig.

15

Der Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers steht nicht entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten seit dem 1. Oktober 1993 mit einem anderen Offizier besetzt ist. Eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336> und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 103.92 - m.w.N.).

16

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die im Personalgespräch am 25. November 1992 getroffene Aussage - "Eine Weiterverwendung an der FüAkBw als Dozent Wehrgeographie (A 16) ist nicht geplant" - entgegen. Ob es sich dabei um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme oder um die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht handelt, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat sich der BMVg bei seiner Entscheidung vom 23. Juli 1993 nicht auf eine Bestandskraft dieser Aussage berufen.

17

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

18

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen.

19

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält und auswählt, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).

20

Die Entscheidung des BMVg zugunsten des ausgewählten Bewerbers für die Besetzung des A 16-Dienstpostens des "Dozenten Wehrgeographie" bei der FüAkBw ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf dem von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86 a.a.O.). Das ist nicht der Fall.

21

Der Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß der BMVg den ausgewählten Konkurrenten unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat.

22

Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen hat. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 -). Der ausgewählte Dienstposteninhaber hat in den vergangenen Jahren bessere Leistungen als der Antragsteller erbracht. Sein Leistungsbild stellt sich wie folgt dar: Letzte Beurteilung (1991): Durchschnitt 1,53; vorletzte Beurteilung (1989): Durchschnitt 1,87; drittletzte Beurteilung (1987): zusammenfassende Wertung "2 A". Für den Antragsteller ergibt sich im Vergleichszeitraum folgendes Leistungsbild: Letzte Beurteilung (1991): Durchschnitt 2,42; vorletzte Beurteilung (1989): Durchschnitt 2,5; drittletzte Beurteilung (1987): zusammenfassende Wertung "3 C".

23

Daß sich die Auswahl besser beurteilter Konkurrenten im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 -), und es liegt auch im Ermessen des BMVg, welche Gewichtung er den Vorverwendungen beimißt (vgl. Beschluß vom 22. April 1991 - BVerwG 1 WB 61.91 -).

24

Der Antragsteller meint zu Unrecht, er sei unabhängig von den Beurteilungsbildern auf Grund seines Studiums der Geographie gegenüber dem Konkurrenten mit einem Studium der Geodäsie für den begehrten Dienstposten der besser Geeignete von beiden. Zwischen den Verwendungen der Stabsoffiziere in der Laufbahn der Offiziere des militärgeographischen Dienstes liegen keine rechtlichen Laufbahngrenzen. Die Festlegung des Anforderungsprofils für den jeweiligen Dienstposten obliegt allein dem zuständigen Vorgesetzten. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Einhaltung des Willkürverbots beschränkt (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 74.93 -). Dabei ist kein Rechtsverstoß festzustellen, wenn der BMVg für den nunmehr nur noch einen Dienstposten "Dozent Wehrgeographie" an der FüAkBw als erforderliche Ausbildung die wissenschaftliche Qualifikation in einer der Geowissenschaften Geodäsie, Geographie oder Geologie und nicht mehr ausschließlich in der Geographie ansieht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Einschätzung durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Wenn der Antragsteller den "dringenden Verdacht" äußert, "daß hier etwas nachträglich 'repariert' wurde" und er damit zum Ausdruck bringen wollte, daß das Anforderungsprofil gezielt nur zu seinen Ungunsten und zugunsten des ausgewählten Offiziers erweitert worden sei, handelt es sich um eine bloße durch nichts belegte Vermutung, der nachzugehen der Senat keine Veranlassung hat.

25

Soweit der Antragsteller auf entsprechende Verwendungsvorschläge in seinen Beurteilungen seit 1985 verweist, verkennt er die Bedeutung derartiger Vorschläge. Verwendungswünsche des Soldaten, das Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung und Verwendungsvorschläge - auch für höherwertige Verwendungen - der unmittelbaren Vorgesetzten führen nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle (vgl. Beschlüsse vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75, 78.76 - <BVerwGE 53, 280 [286]> und vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <DokBer B 1993, 159>). Der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte hat zwar die in den Beurteilungen angeführten Verwendungswünsche und -vorschlage in seine Überlegungen einzubeziehen; der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt. Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 -).

26

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Preiss
Raab