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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 1 WB 74.93

Auswahl für den Dienstposten eines Gruppenleiters; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Auswahl eines Soldaten mit einschlägigem Hochschulstudium; Festlegung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 74.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Flottenarzt Dr. Klawki,
Fregattenkapitän Freiberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1938 geborene Antragsteller, der eine Lehre als Feinblechner abgeschlossen hat, ist seit Januar 1966 Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang der Marine vom 6. Juni bis 14. Juli 1972 sowie am 15. Admiralstabsoffizier-Lehrgang 1972/1973 nahm er mit Erfolg teil. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 wurde er zum Fregattenkapitän ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1986 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit April 1990 wird er als Logistik-/Schiffstechnik-Stabsoffizier im Stab des Marineunterstützungskommandos (MUKdo) in W... ... verwendet. Die Beurteilung des Antragstellers vom 20. Juli 1989 ergab bei der gebundenen Beschreibung "2,4", bei der freien Beschreibung viermal "B", seine Beurteilung vom 5. September 1991 bei der gebundenen Beschreibung "2,07", bei der freien Beschreibung wieder viermal "B".

2

Bei einem Personalgespräch am 22. April 1986 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß er äußerst geringe Aussichten habe, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zu erlangen, daß dies auf seine Zugehörigkeit zu einem stark besetzten Jahrgang zurückzuführen sei und daß er davon ausgehen müsse, bis zu seinem Dienstzeitende auf der A 15-Ebene weitergeführt zu werden. Bei einem Personalgespräch am 7. November 1988 erhielt er erneut die Auskunft, er könne "für die Verwendung auf einem Kapitän-zur-See-Dienstposten nicht eingeplant werden, da die Überbesetzung mit Kapitänen zur See seines Geburtsjahrgangs eine Beförderung weiterer Offiziere in diese Ebene nicht" zulasse. Bei einem Personalgespräch am 9. August 1990 erhielt er die Auskunft, daß er bis zu seiner Zurruhesetzung im September 1995 auf dem gegenwärtigen Dienstposten in Wilhelmshaven verbleiben werde; sollte entgegen der derzeitigen Einschätzung eine förderliche Verwendung möglich werden, so werde er erneut angesprochen. Bei weiteren Personalgesprächen am 14. Januar 1992 und am 19. November 1992 drängte er ohne Erfolg auf die Übertragung eines A 16-Dienstpostens.

3

Bereits mit Schreiben vom 15. November 1992 hatte er um Verwendung auf dem Dienstposten als Gruppenleiter I B im MUKdo (Besoldungsgruppe A 16) gebeten.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) diesen Antrag ab, weil der Eignungs- und Leistungsvergleich aller Offiziere, die die fachlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung dieses Dienstpostens erfüllten, zu dem Ergebnis führe, daß der Antragsteller nicht für die Verwendung als Gruppenleiter I B ausgewählt werden könne.

5

Mit Schreiben vom 16. Januar 1993 an das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Antragsteller über die Personalabteilung des BMVg beschwert. Das Schreiben ist dem BMVg unter dem 19. Januar 1993 übersandt worden und dort am 20. Januar 1993 eingegangen. Nach Belehrung über den Verfahrensweg mit Schreiben vom 6. Juli 1993 hat er mit Schreiben vom 13. Juli 1993 mitgeteilt, daß er ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wünsche. Daraufhin hat der BMVg die Sache mit Schreiben vom 18. November 1993 dem Senat vorgelegt. Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 1993, beim Senat eingegangen am 15. Oktober 1993, einen Untätigkeitsantrag gestellt.

6

Der Antragsteller macht geltend, sein Berufsweg als Marineoffizier sei erfolgreich verlaufen. Er sei stets innerhalb der Regelzeiten befördert worden. Den klassischen Verwendungsaufbau für die A 16-Ebene habe er durchlaufen. Obwohl seit 1985 erklärt worden sei, für die Angehörigen der Jahrgänge 1936 bis 1940 sei keine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 16 mehr möglich, weil diese Jahrgänge überbesetzt seien, würden für Marineoffiziere dieser Jahrgänge aus dem Bereich "Operation" immer wieder Ausnahmen gemacht. Er sei seit Anfang seiner Berufslaufbahn in der Schiffstechnik bzw. Logistik tätig. Dies werde ihm nun zum Nachteil; denn dieser Personenkreis werde seit Beginn der Bundeswehr benachteiligt. Es falle auch auf, daß bei den erwähnten Ausnahmen viele Angehörige der 1956er Crewen seien. Als er sich um den seit 1. Oktober 1992 freien struktursicheren A 16-Dienstposten eines Gruppenleiters I B bei seiner Dienststelle bemüht habe, sei durch Stabsbefehl geregelt worden, daß die Aufgaben dieses Gruppenleiters zunächst durch den Abteilungsleiter I wahrgenommen würden. Er sei für den Dienstposten eines Gruppenleiters I B geeignet und vorbereitet und decke dessen Aufgabenfeld durch seine Verwendungen sowie seine umfangreichen Kenntnisse und Fertigkeiten ab. Es seien schon Offiziere mit schlechterer Beurteilung als er zum Kapitän zur See befördert worden. Der für den Dienstposten ausgewählte Offizier besitze im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, keine Admiralstabsoffizier-Qualifikation, verfüge nicht über das Anforderungsprofil an logistischen Vorkenntnissen und habe keine Verwendung in einer klassischen Logistik-Funktion durchlaufen. Bewußt sei in eine lukrative Logistikverwendung, die mit einem Logistik-Stabsoffizier besetzt werden müßte, ein Offizier aus dem Führungsgrundgebiet "Operation" gebracht worden. Die bevorstehende Umgliederung des MUKdo von der STAN C in die STAN D, die auch die Gruppe I B betreffe, ändere an deren Auftrag nichts. Bei Offizieren seines Jahrgangs aus dem Bereich "Operation" sei es immer wieder zu Spätförderungen gekommen. Er selbst sei durch Schreiben des BMVg vom 19. März 1990 der Fördergruppe 2 zugeordnet, die bei Spätförderungen noch berücksichtigt werden könne und in der Praxis auch verschiedentlich berücksichtigt worden sei. Die ihm aufgezeigten Verwendungsperspektiven habe er nie hingenommen. Wenn Eignung, Leistung und Beförderung Maßstab für die Verwendung seien, dürfe man nicht wegen Alters von einem beruflichen Aufstieg ausgeschlossen werden. Der 15. ASTO-Lehrgang, den er absolviert habe, habe seinen Schwerpunkt im Teilbereich "Operation" gehabt. Er habe als erster aus dem Unteroffizierstand hervorgegangener Offizier die ASTO-Ausbildung erfolgreich durchlaufen. Von den bisherigen Gruppenleitern I B im MUKdo habe keiner sowohl eine ASTO-Ausbildung als auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium gehabt, sondern entweder das eine oder das andere oder keines von beiden. Der Schwerpunkt des Aufgabenbereichs der Gruppe I B liege im Bereich Logistik, auf dem er umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen aufweise. Seine Englischkenntnisse habe er durch Teilnahme an der Wintex-Übung im Bundesministerium der Verteidigung, an operativen Manövern auf Headquarters-Ebene und an Lehrgängen in England und den USA bewiesen. Auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Organisation habe er zwar keine Ausbildung, habe sich aber selbständig weitergebildet. Die zahlreichen Lehrgänge, die der ausgewählte Bewerber absolviert habe, seien nicht Voraussetzung für den Dienstposten eines Gruppenleiters I B. Dieser Offizier sei im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht besser geeignet als er. Was sein Lebensalter betreffe, so seien schon Offiziere mit vergleichbarer Restdienstzeit noch befördert worden. Im übrigen könne die Regelung nach § 1 PersStärkeG bei Bedarf ausgesetzt werden.

7

Er beantragt sinngemäß, ihn auf den Dienstposten des Gruppenleiters I B im MUKdo zu versetzen.

8

Der BMVg beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

9

Schon die Zulässigkeit des Antrags sei zweifelhaft. Es bestünden Bedenken, ob das berechtigte Interesse für die Antragstellung vorliege, weil der Antragsteller erst jetzt erstmals gegen die Realisierung der ihm seit Jahren bekannten Verwendungsperspektive gerichtlich vorgehe.

10

Darüber hinaus sei der Antrag aber jedenfalls unbegründet. Die Verwendung eines Soldaten richte sich nach Eignung, Leistung und Befähigung, nicht nach den Beförderungswünschen der einzelnen Soldaten. Der Dienstposten eines Gruppenleiters I B beim MUKdo, der im Katalog der Admiralstabsdienstposten enthalten sei, sei nach Eignungsgesichtspunkten an einen anderen Bewerber vergeben worden. Allerdings habe dieser im Gegensatz zum Antragsteller keine Admiralstabsausbildung erhalten. Maßgebend für die Vergabe auch solcher Dienstposten sei aber nicht die Jahre zurückliegende, lehrgangsgebundene Ausbildung, sondern die in der Praxis erworbene und nachgewiesene Qualifikation. Der Antragsteller sei 1973 mit einem Beurteilungsbild "3 C (gut)" in die Admiralstabsausbildung eingesteuert, nach deren Abschluß 1975 aber nur noch mit "5 C (voll befriedigend)" beurteilt worden. Die Admiralstabsausbildung begründe keinen Anspruch auf Förderung bis zur A 16-Ebene und sei bei der Besetzung des hier in Frage stehenden Dienstpostens auch nicht maßgeblich, weil die Dienstpostenbeschreibung für den Gruppenleiter I B ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine Datenverarbeitungs-Organisationsausbildung und Kenntnisse der englischen Sprache mindestens der Leistungsstufe B voraussetze. Der Antragsteller habe weder ein Hochschulstudium noch eine Datenverarbeitungs-Organisationsausbildung absolviert. Es genüge nicht, daß er im Februar 1974 an einer zehntägigen Einweisung in die EDV für Stabsoffiziere sowie im Oktober 1987 an einem viertägigen Einweisungslehrgang "Infosystem Logistik für Nutzung Wehrmaterial" teilgenommen habe und während seiner Tätigkeit beim Bundesministerium der Verteidigung vom April 1984 bis September 1986 mit der Datenverarbeitung im logistischen System der Marine in Berührung gekommen sei sowie sich bei seiner anschließenden Verwendung als Dozent für das Führungsgrundgebiet 4 an der Führungsakademie der Bundeswehr mit der Datenverarbeitungsunterstützung der Fachinformationssysteme und Einzelverfahren der logistischen Unterstützung beschäftigt habe. Der von ihm 1975 erbrachte Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache der Leistungsstufe B habe nach drei Jahren seine Gültigkeit verloren. Der für den Dienstposten ausgewählte Soldat habe ein Hochschulstudium der Elektrotechnik als Diplomingenieur abgeschlossen und im Bereich der Datenverarbeitungs-Organisation seit Anfang der 60er Jahre insgesamt 21 einschlägige Ausbildungen absolviert. Als einer von wenigen habe er einen teilbereichsübergreifenden Überblick über alle bei der Marine eingesetzten Datenverarbeitungsanwendungen und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des vom Inspekteur der Marine gebilligten Informations-Technik-Rahmenkonzepts, in das das vorhandene logistische Informationssystem der Marine eingefügt werden müsse. Der ausgewählte Bewerber habe das Rahmenkonzept auf der Grundlage der vom BMVg erlassenen Informations-Technik-Leitlinie als verantwortlicher Referent selbst entwickelt. Schließlich besitze er langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des logistischen Systems. Er habe insgesamt sieben Jahre und fünf Monate in diesem Bereich gearbeitet und darüber hinaus in verschiedenen Dienststellen Aufgaben innerhalb des Beschaffungsgangs von Wehrmaterial wahrgenommen. Er verfüge über englische Sprachkenntnisse der Leistungsstufe I und habe vier Jahre lang in den USA studiert. Demnach erfülle er die Voraussetzungen des Dienstpostens eines Gruppenleiters I B im MUKdo in jeder Hinsicht besser als der Antragsteller. Bei den Beurteilungen ergebe sich ein nahezu ausgeglichenes Bild. 1987 seien beide gleich bewertet worden. Bei der Beurteilung 1989 habe der Antragsteller einen um 0,07 besseren Durchschnitt und einen Ausprägungsgrad "B" mehr erzielt. Bei der Beurteilung 1991 habe der für den Dienstposten ausgewählte Soldat einen 0,07 besseren Durchschnitt, der Antragsteller aber einen Ausprägungsgrad "B" mehr aufzuweisen. Demnach sei das Beurteilungsbild beim Antragsteller nur unwesentlich besser. Das Lebensalter sei nur im Hinblick auf die dadurch bedingte unter zwei Jahren liegende Restdienstzeit des Antragstellers in die Entscheidung eingeflossen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 57/93 - und die Personalstammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist zulässig.

13

Entgegen der Ansicht des BMVg steht dem nicht entgegen, daß der Antragsteller erst jetzt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, obwohl er seit 1985 immer wieder darauf hingewiesen worden war, daß seine Versetzung auf einen Dienstposten der A 16-Ebene kaum mehr möglich sei. Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller die damaligen allgemeinen, nicht auf einen konkreten Dienstposten bezogenen und dementsprechend auch unbestimmt ("kaum") gehaltenen Aussagen überhaupt einer gerichtlichen Kontrolle hätte unterziehen können. Jedenfalls ist dadurch, daß er seinerzeit gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hat, die Befugnis zur Anfechtung der Dienstpostenvergabe, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht verlorengegangen.

14

Der Antrag ist aber nicht begründet.

15

Es war nicht rechtswidrig, wenn der BMVg für den Dienstposten eines Gruppenleiters I B im MUKdo den anderen Offizier dem Antragsteller vorgezogen hat.

16

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg rechtsfehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft angesehen werden müßte (vgl. Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>). Der Vorgesetzte ist bei seiner Entscheidung über die Vergabe von Beförderungsdientsposten nicht gänzlich frei. Er hat darüber nach seinem pflichtgemäßen, d.h. sachbezogenen Ermessen zu entscheiden, ist aber verpflichtet, die für den Dienstposten in Betracht kommenden Soldaten bei der Verwendungsentscheidung in Betracht zu ziehen und zwischen ihnen nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG).

17

Das ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.

18

Der BMVg hat den Antragsteller bei der Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens eines Gruppenleiters I B im MUKdo in die Auswahl einbezogen. Er hat ihm aber einen Soldaten vorgezogen, der nach dem Inhalt der Beurteilungen des Antragstellers und dem vom BMVg übermittelten Beurteilungsergebnissen des Konkurrenten (im Gegensatz zum Vortrag des BMVg) eher geringfügig besser beurteilt ist als der Antragsteller, weil er diesen Soldaten im Hinblick auf das Anforderungsprofil für besser geeignet hielt.

19

Der BMVg hat für den Dienstposten den anderen Soldaten ausgewählt, weil dieser als Diplom-Ingenieur des Faches Elektrotechnik ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen habe, eine umfangreiche Datenverarbeitungs-Organisationsausbildung, einen umfassenden Überblick über die bei der Marine insgesamt angewendeten Datenverarbeitungssysteme sowie außerordentliche Erfahrungen mit dem neuen Informations-Technik-Rahmenkonzept besitze und Kenntnisse der englischen Sprache der Leistungsgruppe I habe, die auch zur Zeit der Dienstpostenvergabe noch wirksam gewesen seien. Der Antragsteller habe kein Hochschulstudium absolviert, besitze zwar Grundkenntnisse der Datenverarbeitung, aber keine Datenverarbeitungs-Organisationsausbildung und seine früher erlangte Qualifikation der Leistungsstufe B in der englischen Sprache sei nicht mehr wirksam.

20

Der Antragsteller bestreitet die erwähnten Gegebenheiten in der Person des erfolgreichen Konkurrenten nicht, hält all dies aber nicht für durchgreifend, sondern meint, er sei auf Grund seiner einschlägigen Berufserfahrung und der von ihm abgeschlossenen Admiralstabsausbildung der Bessere von beiden.

21

Er verkennt, daß ihm der ohnehin - wenn auch nur geringfügig - besser beurteilte andere Soldat schon aus diesem Grunde hätte vorgezogen werden können. Im übrigen obliegt die Festlegung des Anforderungsprofils für den Dienstposten allein dem zuständigen Vorgesetzten. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Einhaltung des Willkürverbots beschränkt. Dabei ist kein Rechtsverstoß festzustellen, wenn ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium als maßgeblicher Vorteil angesehen worden ist. Ohne Einfluß ist, daß in der Vergangenheit wiederholt Soldaten ohne Hochschulstudium auf dem Dienstposten verwendet worden sind. Es kann dahinstehen, ob damals Soldaten mit abgeschlossenem einschlägigem Hochschulstudium nicht zur Verfügung standen oder ob das Anforderungsprofil erst später geändert worden ist.

22

Die durch zahlreiche Lehrgänge erlangte Spezialausbildung des ausgewählten Soldaten auf dem Gebiet der Datenverarbeitungs-Organisation war ebenfalls ein legitimer Grund dafür, diesen Soldaten dem Antragsteller vorzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der ausgewählte Offizier nach seinem Ausbildungs- und Werdegang in der Marine einen umfassenden teilbereichsübergreifenden Überblick über die bei der Marine eingesetzten Datenverarbeitungs-Anwendungen mit der Kenntnis des neuen Informations-Technik-Rahmenkonzepts verbindet. Das vorhandene logistische Informationssystem der Marine soll in das neue Rahmenkonzept eingefügt werden. Die Gruppe I B im MUKdo hat insoweit zentrale Aufgaben. Deshalb konnte entscheidender Wert darauf gelegt werden, daß der Gruppenleiter sowohl das vorhandene System als auch das neue Konzept, das der ausgewählte Soldat selbstverantwortlich erarbeitet hat, in jeder Hinsicht genau kennt. Der Antragsteller hält dem entgegen, daß auch er Ausbildungen absolviert habe, die in beträchtlichem Maße mit Datenverarbeitung verbunden gewesen seien, und daß er sich privat auf diesem Gebiet weitergebildet habe. Es ist aber nicht rechtsfehlerhaft, die direkte, umfassende und unmittelbar sachbezogene Ausbildung sowie die durch verantwortliche Erarbeitung des neuen Rahmenkonzepts erlangte Sachkenntnis und Vertrautheit mit dem neuen Rahmenkonzept für gewichtiger zu halten.

23

Wegen der weitgehenden Verknüpfung der Logistiksysteme im nordatlantischen Bündnissystem konnte der BMVg auch englischen Sprachkenntnissen des künftigen Gruppenleiters I B im MUKdo ohne Rechtsfehler erhebliche Bedeutung beimessen. Der Soldat, dem der Dienstposten schließlich übertragen worden ist, verfügt über englische Sprachkenntnisse der Leistungsstufe I und kann darüber hinaus durch ein vierjähriges Studium in den USA erhebliche fachbezogene englische Sprachkenntnisse belegen.

24

Ohne rechtliche Bedeutung ist der Hinweis des Antragstellers, im Gegensatz zu ihm selbst habe der Soldat, dem der Dienstposten übertragen worden sei, keine Admiralstabsausbildung erfahren. Allerdings ist der umstrittene Dienstposten ein Admiralstabsdienstposten. Doch ist die Admiralstabsausbildung keine rechtliche Voraussetzung für die Verwendung auf einem solchen Dienstposten. Die vom Antragsteller absolvierte Admiralstabsausbildung vermittelte eine Chance, aber keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Admiralstabsdienstpostens. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg als entscheidend für die umstrittene Dienstpostenbesetzung "nicht allein eine oft viele Jahre zurückliegende lehrgangsgebundene Ausbildung, sondern vielmehr die in der Praxis erworbene und nachgewiesene Qualifikation für die jeweilige Verwendung" ansah.

25

Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, es sei rechtlich zwingend und bei sachgemäßer Ermessensausübung unumgänglich, den von ihm angestrebten Dienstposten nur mit einem bisher stets oder überwiegend im Aufgabenbereich der Logistik eingesetzten Marineoffizier und nicht mit einem Marineoffizier zu besetzen, der vorher überwiegend auf dem Gebiet der Operation tätig war. Zwischen den Verwendungsbereichen Logistik und Operation liegen keine rechtlichen Laufbahngrenzen. Es spricht nicht für eine fehlerhafte Ermessensausübung, wenn der BMVg die Marineoffiziere ohne Rücksicht darauf, in welchen der beiden Bereiche sie bisher überwiegend verwendet wurden, in beiden Bereichen für einsetzbar hält. Davon abgesehen verfügte der Offizier, dem der Dienstposten übertragen worden ist, über langjährige Erfahrungen aus verschiedenen Einsätzen im logistischen System. So war er von April 1982 bis September 1983 in der Abteilung IV des MUKdo, von Oktober 1983 bis September 1984 im Kommando Truppenversuche der Marine, von April 1987 bis März 1990 in der Abteilung Marineausrüstung des Marineamts und von April 1990 bis März 1993 beim BMVg im Führungsstab der Marine, zuletzt im Referat Logistik Marineführungssysteme eingesetzt. Es hat keine rechtliche Bedeutung, inwieweit bei diesen Verwendungen auch operativ-taktische Aspekte zu berücksichtigen waren. Der für den Dienstposten ausgewählte Offizier verfügte damit über eine Verwendungszeit auf dem Gebiet der Logistik, die wohl kürzer als die einschlägige Verwendungszeit des nahezu durchgehend so eingesetzten Antragstellers, aber gleichwohl nicht unbeträchtlich ist.

26

Schließlich fehlt ein überzeugender Hinweis darauf, daß mit dieser Dienstpostenbesetzung in sachfremder Weise der Konkurrent als Angehöriger einer bestimmten Crew bevorzugt worden sein könnte. Der Antragsteller hat dies lediglich als bloßen Verdacht geäußert und nur durch Hinweis auf Beförderungen verschiedener zwischen 1936 und 1940 geborener Angehöriger dieser Crew in die A 16-Ebene, nicht jedoch durch schlüssige Tatsachen belegen können. Ob und gegebenenfalls mit welcher Konsequenz Angehörige der Geburtsjahrgänge 1936 bis 1940 seit 1985 von der Förderung in die A 16-Ebene ausgeschlossen worden sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich; denn der Antragsteller ist bei der Vergabe des Dienstpostens eines Gruppenleiters I B beim MUKdo nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geburtsjahrgang, sondern wegen seiner gegenüber dem ausgewählten Soldaten andersartigen Vorbildung und Berufserfahrung unterlegen. Daß daneben auch die geringe Restdienstzeit des Antragstellers (weniger als zwei Jahre) in die Entscheidung eingeflossen ist, gibt keine Grund für eine Beanstandung. Die Wahrung einer gewissen Kontinuität auf dem Dienstposten ist ein legitimer Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Vergabe. Inwieweit die Zurruhesetzung des Antragstellers nach den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften hätte hinausgeschoben werden können, ist darauf ohne Einfluß. Der BMVg war nicht verpflichtet, zur Verbesserung der Chancen des Antragstellers bei der Dienstpostenvergabe eine solche Maßnahme zu erwägen, da der Antragsteller dabei maßgeblich aus anderen Gründen (Vorbildung und Berufserfahrung) übergangen werden durfte.

27

Nach allem hat sich kein durchgreifender Grund für eine Beanstandung der angefochtenen Dienstpostenbesetzung ergeben. Deshalb ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Wehrl
Dr. Bosch
Dr. Klawki
Freiberg