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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: BVerwG 1 WB 103.92

Rechtswidrige Besetzung eines Dienstpostens des Gruppenleiters III 4 im Heeresamt; Aufhebung einer Verwendungsentscheidung; Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese und der Förderungspflicht des Dienstherrn; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 103.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Kratz, Oberstleutnant Rupp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 1994. Er wurde am 1. April 1982 im Dienstgrad Oberstleutnant in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen und wird als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Rü M III 4 - verwendet. In der planmäßigen Beurteilung 1983 war er mit "3 C", 1985 mit "2 C" und 1987 mit "1 B" beurteilt worden. In der Beurteilung zum 30. September 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "1". Außerdem wurde ihm fünfmal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1991 wurde die Beurteilung zum 30. September 1989 aufrechterhalten. In der Beurteilung zum 30. September 1987 wurde erstmals seine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten vorgeschlagen. Auch die weiteren Beurteilungen 1989 und 1991 enthielten entsprechende Vorschläge.

2

In einem Personalgespräch im Mai 1991 trug der Antragsteller seinen Wunsch nach einer Verwendung auf einem A 16-Dienstposten, insbesondere als Gruppenleiter im Heeresamt oder als Abteilungsleiter im Materialamt des Heeres vor. Der Antragsteller wurde in diesem Gespräch darauf hingewiesen, daß er im Falle einer kurzfristigen Nachbesetzung dieser Dienstposten mitbetrachtet werde, sein Geburtsjahrgang - 1937 - aber noch im laufenden Jahr hinsichtlich der Besetzung von Oberst-Dienstposten "endberaten" werde.

3

In einem Personalgespräch am 11. November 1991 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß "aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens der Endberatung des Geburtsjahrgangs 1937 eine Verwendung auf höherwertigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 nicht mehr vorgesehen" sei.

4

Mit Schreiben vom 23. Juli 1992, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am 24. Juli 1992, beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß er - trotz wiederholter diesbezüglicher Verwendungsvorschläge in seinen Beurteilungen - bei der Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt im Juli 1992 übergangen und ihm ein weitaus jüngerer Offizier (Dienst- und Lebensalter) vorgezogen worden sei. Mit Schreiben vom 20. November 1992 bat der Antragsteller, seine Beschwerde vom 23. Juli 1992 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandeln.

5

Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 1992 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Das Personalgespräch vom 11. November 1991 habe sich nur auf die Situation und die Umstände beziehen können, wie sie zu dieser Zeitpunkt bestanden hätten. Durch die Neustrukturierung des Rüstungsbereichs und die Auswirkungen des Personalstärkegesetzes hätten sich die Umstände so gravierend verändert, daß auch seine - des Antragstellers - Verwendungsmöglichkeit auf A 16-Dienstposten neu hätte geprüft werden müssen. Die erfolgte "Endberatung" verhindere daher die Zulässigkeit seines Antrags nicht. Insbesondere entfalte sie keine Bestandskraft, zumal diese "Endberatung" auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Die Tatsache, daß der Posten des Gruppenleiters als Folge einer Zurruhesetzung nach dem Personalstärkegesetz vakant werden würde, sei ihm nicht bekannt gewesen. Von der angefochtenen Verwendungsentscheidung habe er erst unmittelbar vor dem 23. Juli 1992 Kenntnis erlangt. Er bezweifle, daß zwischen ihm und dem auf den begehrten Dienstposten versetzten Soldaten ein Eignungs- und Leistungsvergleich vorgenommen worden sei. Denn auch das Dienst- und Lebensalter könne Hinweise auf Eignung und Leistungen ergeben. Art und Dauer der Vorverwendung könnten durchaus wichtige Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Gruppenleiter-Dienstposten im Heeresamt ergeben und sollten bei der Eignungsbemessung zumindest mit herangezogen werden. Seine vierjährige Verwendung im Materialamt des Heeres als Dezernats- und Gruppenleiter sowie seine bis heute insgesamt zwölfjährige Verwendung als Systembeauftragter/Systemmanager stünden einer ca. drei- bis vierjährigen Verwendung des "Konkurrenten" als Sekretär einer Studiengruppe gegenüber. Letzteres sei der Heeresrüstung nicht so unmittelbar zuzuordnen wie seine vorgenannten Verwendungen. Er habe zwar ausdrücklich auf den Dienstposten Gruppenleiter III 4 im Heeresamt abgestellt, weil er diese für die richtige Anschlußverwendung halte. Seine gesamte Intention gehe jedoch auch auf entsprechende vergleichbare Verwendungen hinaus.

7

Die angefochtene Verwendungsentscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Die personal führende Stelle sei bei ihrer Ermessensausübung bereits deshalb gebunden gewesen, weil er - der Antragsteller - seit dem 1. April 1984 zum Zeitpunkt der Verwendungsentscheidung schon über acht. Jahre auf einem hoher dotierten Dienstposten tätig gewesen sei. Wenn es zulässig sei, die Verwendung auf einem hoher dotierten Dienstposten davon abhängig zu machen, ob der Soldat in absehbarer Zeit für die Einweisung in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe heranstehe, so ergebe sich aus dem Grundsatz der Bestenauslese und der Förderungspflicht des Dienstherrn gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SG, daß die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Besetzung einer entsprechenden Planstelle zu seinen - des Antragstellers - Gunsten gebunden sei. Darüber hinaus sei seine Nichtbeachtung bei der angefochtenen Verwendungsentscheidung auch ermessensfehlerhaft. Er weise entsprechend seiner planmäßigen Beurteilung sehr wohl das für die A 16-Ebene erforderliche Eignungs- und Leistungsbild auf und sei darüber hinaus für den hier in Rede stehenden Dienstposten Gruppenleiter III 4 im Heeresamt der leistungsstärkste, jedenfalls im Verhältnis zu dem nunmehr Berufenen der leistungsstärkere Bewerber. Er hätte bei der Besetzung zum 1. August 1992 nicht nur mitbetrachtet, sondern darüber hinaus auch auf den Dienstposten versetzt werden müssen.

8

Wenn sich der BMVg in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1992 darauf zurückziehe, daß er - der Antragsteller - nicht, zu fordern gewesen sei und daß seine Eignung für den Dienstposten A 16 erst zu einem späten Zeitpunkt seiner Laufbahn, nämlich in seiner vorletzten planmäßigen Beurteilung 1987 festgestellt worden sei, so sei dies als falsch zurückzuweisen. Entsprechende Hinweise seien bereits in der planmäßiger. Beurteilung 1985 erfolgt. Die unbedingte Förderungswürdigkeit sei somit schon über mehrere Jahre hinweg dem BMVg bekannt gewesen.

9

Er - der Antragsteller - sei auch für den hier in Rede, stehenden Dienstposten der leistungsstärkste Bewerber. Bei der Verwendungsentscheidung seien hierfür außer der Leistung, Laufzeiten und Lebensalter umfassenden EDV-Reihenfolge auch erforderliche Vorverwendungen, Aussagen der Beurteilung über Stärken, Schwächen und Verwendungswünsche und -vorschlage sowie andere Ergebnisse aus den Personal unterlagen zu berücksichtigen. Dabei sei nicht nur das absolute Leistungsbild der Soldaten zu vergleichen, sondern vielmehr auch das relative Leistungsverhältnis im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten. Er verfüge nicht nur, wie sich aus den planmäßigen Beurteilungen ergebe, über ein überdurchschnittliches Leistungsvermögen, sondern sei auch durch seine Vorverwendungen geradezu prädestiniert für den hier zu besetzenden Dienstposten des Gruppenleisters III 4 im Heeresamt. Insbesondere im Verhältnis zum ausgewählten Soldaten, der zuvor als Referent und Sekretär einer Studiengruppe (Leiter der Studiengruppe ist der Referatsleiter Fü H VI 5) verwendet worden sei, ergebe sich seine qualifiziertere Eignung. Die Vorverwendung des jetzigen Dienstposteninhabers sei somit keinesfalls mit seiner als eben eines Systembeauftragten bzw. später dann als Systemmanagers zu vergleichen.

10

Entgegen den Ausführungen des BMVg im Schreiben vom 7. Dezember 1992 müsse er sich auch nicht mangelnde Führerqualität gegenüber dem jetzigen Dienstposteninhaber vorwerfen lassen. Diesbezüglich könne er zum einen auf seine Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur im Zeitraum vom 1. April 1977 bis 31. März 1980 verweisen. Diese Verwendung sei der als Bataillonskommandeur gleichzusetzen.

11

Unbeachtlich sei für das relative Leistungsbild im Hinblick auf den Dienstposten des Gruppenleiters III 4 im Heeresamt eine Promotion. Die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten werde nicht in dem Maße gefordert, daß ein technisches Studium nicht ausreichen wurde.

12

Auch nach dem allgemeinen Leistungsbild sei er besser geeignet, den Dienstposten im Heeresamt zu besetzen. Dies ergebe sich nicht nur aus den planmäßigen Beurteilungen, sondern auch daraus, daß er im Jahre 1990 einen Bestpreis in Anerkennung seiner besonderen Verdienste als Systembeauftragter für die Panzerhaubitze 2000 und seiner herausragenden Managementleistungen erhalten habe.

13

Der Antragsteller beantragt,

die zum 1. August 1992 erfolgte Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf den Dienstposten umzusetzen,

14

hilfsweise

unter Aufhebung der Verwendungsentscheidung auf den Dienstposten Gruppenleiter III 4 im Heeresamt zum 1. August 1992 über die Verwendung des Antragstellers neu zu entscheiden.

15

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

16

Soweit das Begehren des Antragstellers dahin gehen sollte, bundeswehrweit auf einen beliebigen A 16-Dienstposten versetzt zu werden, wäre der Antrag schon wegen mangelnder Konkretisierung unzulässig. Ob sich darüber hinaus eine Unzulässigkeit aus etwa eingetretener Bestandskraft der Entscheidung über die erfolgte "Endberatung" des Antragstellers ergebe, die ihm allerdings ohne Hinweis auf die hiergegen möglichen Rechtsmittel übermittelt worden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls erscheine der Antrag offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auf einen A 16-Dienstposten versetzt zu werden. Er sei in das Verfahren der jahrgangsweisen Beratung des Personalberaterausschusses des Inspekteurs des Heeres einbezogen worden. Auf Grund der starken Überbesetzung der Jahrgänge 1937 bis 1944, des erforderlichen Verwendungsaufbaus jüngerer Stabsoffiziere mit Verwendungsvorschlägen über die A 16-Ebene hinaus sowie des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers, sei seine Forderung in die A 16-Ebene nicht mehr vorgesehen. Bei dieser Entscheidung sei unter anderem bedeutsam gewesen, daß die Eignung des Antragstellers für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 erst zu einem späten Zeitpunkt seiner Laufbahn, nämlich in seiner vorletzten planmäßigen Beurteilung (1987) festgestellt worden sei.

17

Auch wenn der Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt zum 1. August 1992 mitbetrachtet worden wäre, hätte er letztlich nicht berücksichtigt werden können, da sein Eignungs- und Leistungsbild schlechter sei als das des ausgewählten Bewerbers. Entscheidend sei, daß der jetzige Dienstposteninhaber nicht nur wissenschaftlich hoher qualifiziert sei als der Antragsteller; er sei auf Grund seiner Vorverwendung auch besser geeignet, den Dienstposten im Heeresamt zu besetzen. Insbesondere seien seine schon in der Verwendung als Bataillonskommandeur bewiesenen Führerqualitäten jetzt im Hinblick auf die ihm unterstellten neun Stabsoffiziere von hoher Bedeutung. In seiner vorherigen Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Fü H VI 5 - sei der jetzige Dienstposteninhaber überdies für Aufgabenbereiche zuständig gewesen, die im Heeresamt - Dezernat III 4 - umzusetzen seien. Sein Leistungsbild zeige schließlich auch, daß er bereits zu einen früheren Zeitpunkt die notwendige Eignung für die Besetzung höherwertiger Dienstposten bestätigt bekommen habe. Die "Endberatung" des Geburtsjahrgangs 1937, die auch für den Antragsteller bedeutsam gewesen sei, sei in seinem Fall keineswegs "unter dem Vorbehalt, daß in nächster Zeit keine entsprechenden Dienstposten frei werden würden", erfolgt. Der Antragsteller sei im Mai 1991 darauf hingewiesen worden, er werde im Fall einer kurzfristigen Nachbesetzung bestimmter A 16-Dienstposten mitbetrachtet, sein Geburtsjahrgang werde aber im laufenden Jahr noch "endberaten". Eine kurzfristige Besetzungsmöglichkeit für die fraglichen Dienstposten habe sich nicht ergeben, so daß im November 1991 dem Antragsteller - vorbehaltlos - mitgeteilt worden sei, seine Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 sei nicht mehr vorgesehen.

18

Der Einlassung des Antragstellers, als Systembeauftragter im Referat Fü H VII 4 seien nur besonders qualifizierte Oberstleutnante eingesetzt worden, könne in seinem eigenen Fall nur eingeschränkt gefolgt werden: Der Antragsteller sei mit den Beurteilungen "3 C" (1983), "3 C" (1981) und "4 C" (1980) für diese Verwendung ausgewählt worden; dabei habe es sich um durchschnittliche Beurteilungen gehandelt.

19

Zu seinem Verantwortungsbereich im Referat Fü H VII 4 bzw. seit dem 1. Juli 1992 im Referat Rü M III 4 sei zu erläutern: Werde auf Grund des Vorschlages der Studiengruppe (Arbeit im Phasenvorlauf) ein Rüstungsvorhaben als Waffensystem eingestuft, dann gehe mit Beginn der Definitionsphase (unmittelbar nach dem Phasenvorlauf) die Verantwortung für seine Steuerung und Kontrolle auf den Systembeauftragten über. Der Systembeauftragte trage Verantwortung für Auslieferung. Einsatzbereitschaft und Erhaltung eines leistungsfähigen Waffensystems. Im einzelnen oblägen ihm:

  • Überwachung und Steuerung des Gesamtvorhabens von Definitionsphase bis einschließlich Beschaffungsphase,

  • Abstimmung der militärischen Forderungen mit den technischen Möglichkeiten in der Präzisierung des ausgewählten Konzeptes,

  • Sicherstellung der erforderlichen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollhilfsmittel,

  • Leitung von Arbeitsgruppen,

  • Teilnahme an Sitzungen von Lenkungsgremien gemeinsamer Rüstungsvorhaben,

  • Bewertung der Beiträge der Systemoffiziere.

20

Der für die Nachbesetzung des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt ausgewählte Soldat sei zuvor Referent und Sekretär sowie in Vertretung des Referatsleiters (Fü H VI 5) Leiter der Studiengruppe taktischer Bereich Unterstützung und damit zuständig für folgende Teilbereiche gewesen:

  • Feuerunterstützung Artillerie Rohr- und Raketensysteme,

  • Flugabwehrsysteme,

  • Wasser- und Landbeweglichkeit (Pionierbereich),

  • Tarnen und Täuschen (passiver Schutz von Personen und Waffensystemen des Heeres),

  • ABC-Abwehr/Brand- und Selbstschutz,

  • Logistik,

  • Vertreter des Fü H in den Facharbeitsgruppen für Leitkonzepte und Rüstungsaufgaben,

  • bevollmächtigter Vertreter der Stabsabteilung Planung in den Arbeitsgruppen des jeweiligen Systembeauftragten, um die Realisierung der Planungsvorgaben zu überwachen.

21

Die Studiengruppe habe auf der Grundlage konzeptioneller Zielvorstellungen der Bundeswehrplanung die gegenwärtige und die zukünftige Bedrohung zu beurteilen, sich abseichnende Ausrüstungslücken rechtzeitig zu erkennen, und schließlich Ausrüstungslücken zu schließen. Dazu müßten taktische Konzepte erstellt und im Rahmen des erweiterten Phasenvorlaufs zu taktisch-technischen Forderungen umgesetzt werden.

22

Der Inhaber des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt, den der Antragsteller im vorliegenden Verfahren anstrebe, müsse Führungsqualitäten und technische Fachkompetenz gleichermaßen vorweisen können. Von ihm werde die Fähigkeit erwartet, Perspektiven für technische Entwicklungen über eine Zeitspanne von zehn bis fünfzehn Jahren erkennen und bewerten zu können. Aus der Aufgabenvielfalt und den qualitativen Ansprüchen der Arbeit sei abzuleiten, daß als Gruppenleiter ein kreativer, auf hohem wissenschaftlichem Niveau ausgebildeter, mit zahlreichen Rüstungsteilbereichen (Systemen) vertrauter Vorgesetzter benötigt werde.

23

Dem für den Dienstposten ausgewählten Soldaten sei in seiner Verwendung als Bataillonskommandeur eine Elektronikinstandsetzungskompanie unterstellt gewesen, die eine Vielzahl von elektronischem Gerät, auch komplexe Waffensysteme, instandsetzen müsse. Hieraus resultiere ein praxisnaher Umgang mit Waffensystemen in der Nutzungsphase und der Materialerhaltung. Der ausgewählte Soldat sei überdies in seiner Vorverwendung bei Fü H VI mit nahezu allen Rüstungsteilbereichen seiner Gruppe im Rahmen der Entstehung und Beschaffung von Wehrmaterial unmittelbar konzeptionell beschäftigt gewesen. Für das auf dem Dienstposten geforderte hohe wissenschaftliche Niveau sei die Promotion zwar nicht Voraussetzung, wirke sich aber gleichwohl als zusätzliches - positives - Eignungskriterium aus. Demgegenüber habe der Antragsteller in seiner bisherigen Verwendung als Systembeauftragter Artillerie-Rohr-Waffensysteme zwar eine in der Tat hochwertige, aber auf einen speziellen Systembereich beschrankte Tätigkeit wahrgenommen. Als Disziplinarvorgesetzter sei er überdies zuletzt 1966 als Batteriechef eingesetzt gewesen, während der für den Dienstposten ausgewählte Soldat im hier einschlägigen Aufgabenbereich der Personalführung von April 1984 bis September 1986 als Bataillonskommandeur Erfahrungen habe sammeln können.

24

Die vom Antragsteller behauptete Gleichstellung der Funktionen stellvertretender Bataillonskommandeur und Bataillonskommandeur sei nicht ohne weiteres möglich. Angeblich dahin zielende Aussagen des früheren Referenten bei P III 3 seien nicht nachvollziehbar. Der stellvertretende Bataillonskommandeur sei in seiner Hauptfunktion S 3-Stabsoffizier, habe also keine Disziplinargewalt. Zu den im Schriftsatz vom 19. Januar 1993 hervorgehobenen Führungsqualitäten des Antragstellers in seiner Funktion als stellvertretender Bataillonskommandeur werde auf die planmäßige Beurteilung vom 8. Februar 1978 hingewiesen, in der er in dieser Funktion lediglich mit "4 C" beurteilt worden sei, nachdem sein Beurteilungsbild zuvor bei "3 C" gelegen habe. Der Verwendungsvorschlag Bataillonskommandeur sei damals nicht gegeben worden.

25

Die Hinweise des Antragstellers auf seine Beurteilungen konnten keinen Anspruch darauf begründen, auf den Dienstposten Gruppenleiter III 4 Heeresamt versetzt zu werden. Im übrigen könne die Feststellung einer - auch besonderen - Förderungswürdigkeit keinen Anspruch darauf begründen, tatsächlich auch gefördert zu werden. Ebensowenig könnten Verwendungsvorschläge einen Anspruch begründen, in den betreffenden Funktionen auch tatsächlich eingesetzt zu werden. Schließlich gebe auch der Einsatz auf einem herausgehobenen Dienstposten im Sinne der Darstellung des Antragstellers keinen Anspruch darauf, später auf einen (anderen) höherwertigen Dienstposten versetzt zu werden.

26

Der Hinweis des Antragstellers auf die in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks in der Stammakte befindliche planmäßige Beurteilung zum 30. September 1991 gehe schon deshalb fehl, weil diese Beurteilung unter Verstoß gegen die Vorschriften der ZDv 20/6 erstellt worden sei. Der Antragsteller überschreite die Altersgrenze am 5. August 1994. Eine Beurteilung hätte also ab dem 5. August 1991 unterbleiben müssen. Auch aus Ehrungen oder Preisverleihungen könnten keine Rückschlüsse auf Verwendungsvorschläge gezogen werden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 502/92 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

28

II

Mit seinem mit Schriftsatz vom 9. Januar 1993 gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller nur noch gegen die Besetzung des Dienstpostens des Gruppenleiters III 4 im Heeresamt zum 1. August 1992 und begehrt die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, auf diesen Dienstposten zu versetzen, hilfsweise über seine Verwendungsbegehren neu zu entscheiden. Das mit Schriftsatz vom 20. November 1992 gestellte Begehren, ihn einer entsprechend vergleichbaren Verwendung zuzuführen, hat er damit nicht aufrechterhalten, so daß es insoweit auch keiner Entscheidung bedarf, ob ein solches Begehren mangels hinreichender Konkretisierung überhaupt zulässig wäre.

29

Der Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers steht nicht entgegen, daß die angefochtene Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens durch einen anderen Soldaten ihn nur mittelbar betrifft und daß dieser andere Soldat den Dienstposten seit 1. August 1992 innehat. Eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist statthaft. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 1 WB 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [25]>, vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 1 WB 113.84 - <BVerwGE 76, 336> und vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [172]>). Hieran ist festzuhalten.

30

Der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht auch nicht die im Personalgespräch am 11. November 1991 bekanntgegebene Entscheidung entgegen, daß "aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens der Endberatung des Geburtsjahrgangs 1937 eine Verwendung auf höherwertigen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 nicht mehr vorgesehen" sei. Zwar handelt es sich insoweit um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme, da der Antragsteller damit endgültig aus dem Kreis der für eine A 16-Verwendung in Betracht kommenden Bewerber ausscheidet. Da sich der BMVg jedoch nicht auf die Bestandskraft dieser Entscheidung beruft, steht sie der hier erhobenen "Konkurrentenklage" nicht entgegen.

31

Der auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag, ist nicht begründet, weil der Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter III 4 im Heeresamt nicht rechtswidrig übergangen worden ist.

32

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidungen der personalführenden Stellen, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Das ist nicht der Fall.

33

Soldaten sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu verwenden (§ 3 SG). Dieser Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen hat. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im übrigen nur bei im wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägung darüber zu befinden, welchen sonstigen Gesichtspunkten für die beabsichtigte Maßnahme Gewichtung beigemessen werden kann und soll (Beschluß vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - m.w.N.). Danach lassen die Ermessenserwägungen des BMVg keinen Rechtsfehler erkennen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, daß der vom BMVg ausgewählte Soldat deutlich schlechter beurteilt ist als er selber. Bei annähernd gleichen Beurteilungsbildern ist es dem BMVg nicht verwehrt, auf andere Eignungskriterien (Ausbildung, Vorverwendnngen) zurückzugreifen. Ob und welche Gewichtung der BMVg solchen Kriterien im Rahmen einer Personalentscheidung zukommen läßt, liegt in seinem Ermessen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Einschätzung der personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen (vgl. Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 WB 61.91 -). Die vom Antragsteller insoweit erhobenen Einwendungen sind unbeachtlich. Sie beinhalten lediglich seine subjektive Wertung des jeweiligen Leistungsbildes. Im übrigen sind die vom BMVg herangezogenen Kriterien, die nach seiner Meinung für die Auswahl des auf den Dienstposten versetzten Soldaten sprechen, sachgerecht. Sowohl die umfassendere Verwendungsbreite des auf den Dienstposten versetzten Soldaten wie auch dessen wissenschaftliche Qualifikation auf Grund seiner Promotion sind Gesichtspunkte, die bei einer Personalentscheidung berücksichtigt werden können. Es ist auch nicht sachwidrig, wenn der BMVg bei seiner Verwendungsentscheidung darauf abgestellt hat, daß der auf den Dienstposten versetzte Soldat eine Vorverwendung als Bataillonskommandeur aufzuweisen hat, während der Antragsteller lediglich als stellvertretender Bataillonskommandeur eingesetzt war.

34

Der Antragsteller kann sich im übrigen nicht auf die in seinen Beurteilungen enthaltenen Verwendungsvorschläge berufen. Diese sind zwar für die personalführende Stelle wichtige Entscheidungshilfen, bilden sie jedoch nicht (vgl. BVerwGE 53, 23, [28]; Beschluß vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75 - <BVerwGE 53, 280 [286]>).

35

Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auf einem hoher dotierten Dienstposten verwendet werde. Aus den Personalakten ergibt sich nicht, daß er auf Dienstposten eingesetzt war oder ist, die in der STAN förmlich als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen waren oder sind. Nur eine STAN-mäßige höherwertige Verwendung konnte - wenn überhaupt - einen Anspruch auf eine gleichwertige Folgeverwendung geben. Keinesfalls konnte aus ihr aber ein Anspruch auf weitere Forderung hergeleitet werden (Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 140.89 - <ZBR 1990, 348>).

36

Der Antrag ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.

37

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben, erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Kratz
Rupp