Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1992, Az.: BVerwG 1 WB 61/91
Einhaltung des Grundsatzes der Vorverwendung bei der Beförderung eines Offiziers; Versetzung eines Bundeswehroffiziers auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15; Anstehende Förderung eines Bundeswehrsoldaten nach dem Eignungsvergleich und Leistungsvergleich einer Ausbildungsreihe und Verwendungsreihe (AVR) "Fernmeldeeinsatz"; Vergleichbare Beurteilungsbilder der auf einen A 15-Dienstposten versetzten Offiziere; Auswahl für die Versetzung auf A 15 und höherbewertete Dienstposten der Verwendungsstufen Stabsoffizier (StOffz) V und höher
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 61/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 22. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst Colditz, Oberstleutnant Schraff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1936 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er im Juni 1970 und zum Oberstleutnant im Mai 1973 ernannt. Er ist dem Verwendungsteilgebiet Fernmeldeeinsatz zugeordnet.
Nach Verwendungen als stellvertretender (stv) Bataillonskommandeur (BtlKdr) Fernmeldebataillon (FmBtl) ... ab Oktober 1973 und S 3-Stabsoffizier (StOffz) im Fernmeldekommando (FmKdo) ... ab Oktober 1978 wurde der Antragsteller zum 1. September 1981 zum Deutschen Anteil SHAPE als Fernmeldestabsoffizier (FmStOffz) auf einen mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten versetzt. Dieser vom Antragsteller wahrgenommene Dienstposten wurde zum 1. April 1983 nach A 15 angehoben. Er verblieb auf dem Dienstposten bis zum 30. Juni 1985, nachdem die ursprünglich bis zum 30. September 1984 vorgesehene Verwendungsdauer auf Anträge des Antragstellers im Hinblick auf die schulische Situation seiner Kinder wiederholt verlängert worden war. Der Unterabteilungsleiter P III hatte im November 1983 entschieden, daß der Antragsteller nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen werde, weil für ihn keine entsprechende Anschlußverwendung vorgesehen sei. Seit dem 1. Juli 1985 ist er als FmStOffz und Dezernatsleiter (DezLtr) II 4 auf einem mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten beim Amt für Fernmelde- und Informationssysteme der Bundeswehr (AFmISBw) - vor Umgliederung zum 1. Oktober 1990 Fernmeldeamt der Bundeswehr (FmABw) - eingesetzt.
Die planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers schlossen 1970 bis 1974 mit "4 C", 1976 bis 1983 jeweils mit "3 C" und 1985 und 1987 mit "2 B" ab. In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung sechsmal den Wert "1", achtmal den Wert "2" und einmal den Wert "3" zuerkannt. In der freien Beschreibung wurde bei drei Einzelmerkmalen der Ausprägungsgrad "B" vergeben.
In Vermerken über Personalgespräche 1981, 1984 und zuletzt am 25. Januar 1988 wurde hinsichtlich der Verwendungsplanung dargelegt, daß im Vergleich mit anderen Offizieren die Aussicht auf eine A 15-Verwendung außerordentlich gering (1981, 1984) bzw. unwahrscheinlich (1988) sei, obwohl der Antragsteller die beurteilungsmäßige Eignung für A 15 besitze (1984), da diese Dienstposten vornehmlich ehemaligen BtlKdr vorbehalten seien (1988).
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine entsprechende Vorverwendung 1983 bis 1985 und Beurteilung seine Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15. Einer Anschlußverwendung auf einem A 14-Dienstposten habe er seinerzeit nur zugestimmt, weil ihm glaubhaft gemacht worden sei, daß kein A 15-Dienstposten verfügbar gewesen sei.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - wies den Antrag mit Bescheid vom 15. November 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 20. November 1990, zurück. Er verwies darauf, daß dem Antragsteller bereits im Personalgespräch am 20. Februar 1981 eröffnet worden sei, nicht für eine A 15-Verwendung vorgesehen zu sein und seine Versetzung zu SHAPE auf einen A 14/A 13-Dienstposten erfolgt sei. Nach der Organisationsänderung und Anhebung des Dienstpostens auf A 15 zum 1. April 1983 habe der Unterabteilungsleiter P III im November 1983 entschieden, den Antragsteller nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, da er vom Beurteilungs- und Leistungsbild im Vergleich mit anderen Offizieren nicht für eine A 15-Anschlußverwendung in Betracht gekommen sei. Dies sei ihm in den Personalgesprächen 1984 und 1988 mitgeteilt worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben vom 29. November 1990, beim BMVg eingegangen am 3. Dezember 1990, "Beschwerde" ein, die der BMVg - P II 5 - nach Erklärung des Antragstellers vom 20. Februar 1991, als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 25. März 1991 vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Die zur Ablehnung seines Antrags herangezogenen Gründe lägen bis zu zehn Jahren zurück. Es werde nicht berücksichtigt, daß durch seine mit "2 B" beurteilte Verwendung auf einem A 15-Dienstposten und zwei weitere sehr gute Beurteilungen eine neue Rechtslage eingetreten sei. Seit 1983 werde in seinen Beurteilungen eine Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten (A 15) vorgeschlagen.
Der BMVg könne sich für die Ablehnung seines Begehrens nicht auf seine, des Antragstellers, fehlende Vorverwendung als BtlKdr berufen. Er habe sich bereits 1972 um eine solche Verwendung beworben. Der damalige Referatsleiter P III 6 habe wegen der Anzahl der heranstehenden Offiziere nur eine Verwendung als BtlKdr oder als stvBtlKdr für möglich angesehen und ihm zugesichert, daß dieser Umstand für ihn keine Nachteile bedeute, er also im Falle einer Verwendung als stvBtlKdr ebenso gute Förderungsaussichten habe wie bei einer Verwendung als BtlKdr. Es entspreche nicht rechtmäßiger Ermessensausübung, die Förderung eines Soldaten von dessen Verwendung als BtlKdr abhängig zu machen. Dies erscheine vielmehr nur dann sachgerecht, wenn die in dieser Verwendung gewonnenen Erkenntnisse in bestimmten späteren Verwendungen nützlich sein könnten. Als ermessensfehlerhaft sei weiter der Umstand zu werten, daß seine Tätigkeit auf dem A 15-Dienstposten bei SHAPE nicht berücksichtigt worden sei, zumal er dort mit "2 B" beurteilt worden sei. Das Prinzip der Bestenauslese besage, daß nur bei im wesentlichen gleicher Leistung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden sei, welchen sonstigen Gesichtspunkten für eine beabsichtigte Personalmaßnahme Gewicht beigemessen werden könne und solle. Er hebe sich von solchen Konkurrenten ab, die eine vergleichbare Beurteilung nur auf einem A 14-Dienstposten erhalten hätten, auf einem A 15-Dienstposten schlechter als er beurteilt worden seien und als Kdr nicht erfolgreich gewesen seien.
Der BMVg habe im übrigen den angeblichen Grundsatz der Vorverwendung als BtlKdr nicht eingehalten. Zwischen 1987 und 1991 seien vier - namentlich genannte - Offiziere, davon ein Offizier im FmABw und drei Offiziere aus der Fernmeldetruppe auf A 15-Dienstposten versetzt und eingewiesen worden, ohne zuvor als BtlKdr verwendet worden zu sein. Gegenüber diesen Offizieren sei er erheblich besser geeignet, da er bereits mit hervorragendem Erfolg eine Tätigkeit auf einem A 15-Dienstposten wahrgenommen habe. Eine Begrenzung der Überprüfung auf die Zeit nach seinem Versetzungsantrag erscheine unzulässig, weil der ablehnende Bescheid u.a. mit dem Vermerk über das Personalgespräch 1984 begründet worden sei. Die von ihm genannten Beispiele legten dar, daß die damals und seither vorgeschobenen Begründungen in Wirklichkeit nicht zuträfen. Insbesondere dem 1988/1989 im FmABw geförderten Luftwaffenoffizier hätte er als besser qualifizierter Heeresoffizier vorgezogen werden müssen, im Bereich der zentralmilitärischen Dienststellen und im Territorialheer nähmen die Angehörigen der Fernmeldetruppe des Heeres und des Führungsdienstes der Luftwaffe absolut identische Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Besetzung des neu geschaffenen A 15-Dienstpostens S 6-StOffz beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr mit Oberstleutnant L... könne nicht allein auf die Beurteilung des ausgewählten Offiziers und dessen Tätigkeit im Ministerium abgestellt werden. Die für den Konkurrenten angeführten bisherigen Tätigkeiten als Referent, mit denen der BMVg dessen bessere Eignung begründe, seien Teil seines Aufgabenbereiches während seiner Verwendung als Referatsleiter bei SHAPE gewesen, so daß er die den Konkurrenten auszeichnenden Kenntnisse und Erfahrungen bereits früher als dieser unter Beweis gestellt habe. Im übrigen stehe die Tätigkeit des S 6-StOffz in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der ministeriellen Tätigkeit, sondern sie sei vielmehr mit der Tätigkeit eines S 3-StOffz eines FmKdo vergleichbar, die er ebenfalls bereits wahrgenommen habe. Ermessensfehlerhaft sei auch seine Nichtberücksichtigung für einen A 15-Dienstposten im Bereich des Bundeswehrkommandos Ost. Er habe sich im September 1990 freiwillig zum Vorkommando für die Verwendung als G 6-StOffz Heereskommando Ost gemeldet und zunächst auch eine mündliche Zusage erhalten, die aber zwei Tage später auf Intervention der Abteilung P III 6 mit der Begründung zurückgenommen worden sei, er, der Antragsteller, komme für eine A 15-Verwendung nicht in Frage.
Er beantragt,
"den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 15.11.1990 (P III 6 - PK 151136-H-62024) auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 zu versetzen,
hilfsweise,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch, auf einen A 15-Dienstposten versetzt zu werden. Er stehe derzeit im Eignungs- und Leistungsvergleich seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) "Fernmeldeeinsatz" 23655 nicht für eine Förderung heran. In die vergleichende Betrachtung seines aktuellen Beurteilungsbildes sei die Bewährung auf dem A 15-Dienstposten vom 1. April 1983 bis 30. Juni 1985 einbezogen worden. In der AVR des Antragstellers werde für eine Verwendung auf einem mit A 15 bewerteten Dienstposten grundsätzlich die Vorverwendung BtlKdr gefordert. Die Auswahl von Offizieren für einen Einsatz als BtlKdr sei eine A 15-Verwendungsentscheidung und erfolge streng leistungsbezogen. Diese (A 15-)Laufbahnperspektive für BtlKdr sei in der Fernmeldetruppe des Heeres nur zu verwirklichen, wenn auf den verfügbaren höherwertigen Dienstposten grundsätzlich nur ehemalige BtlKdr verwendet würden. Das schließe im Bedarfsfall Ausnahmen nicht aus. Eine entsprechende Zusicherung des früheren Referatsleiters P III 6 gegenüber dem Antragsteller sei nicht erfolgt. Selbst wenn ihm gegenüber geäußert worden sein sollte, er werde durch die Verwendung als stvBtlKdr "keine Nachteile" haben, ließe dies nicht den Schluß zu, daß er zunächst als BtlKdr vorgesehen gewesen wäre. Zum 1. April 1991 seien in der AVR des Antragstellers insgesamt neun A 15-Dienstposten, davon sieben in den neuen Bundesländern, nachzubesetzen gewesen. Die für die Dienstposten in den neuen Bundesländern vorgesehenen Soldaten seien dort bereits seit Oktober 1990 eingesetzt und auf ihre zukünftigen Aufgaben vorbereitet worden. Ein weiterer Offizier nehme bereits seit April 1990 seine neue Funktion als DezLtr im Heeresamt wahr. Bei der verbleibenden Stelle handele es sich um einen im Ausland gelegenen Dienstposten, der für den Antragsteller als Endverwendung nicht in Betracht gekommen sei. Für sämtliche Dienstposten sei eine Vorverwendung als BtlKdr notwendige Voraussetzung gewesen. Hinsichtlich der Dienstposten im Bereich des früheren Bundeswehrkommandos Ost sei die Erfahrung als BtlKdr in Anbetracht der besonderen Aufbauarbeiten eine zwingende Eignungsvoraussetzung. Eine mündliche Zusage des Abteilungsleiters im AFmISBw, den Antragsteller als G 6-StOffz Heereskommando Ost einsetzen zu wollen, sei ihm, dem BMVg, nicht bekannt und wäre im übrigen mangels Zuständigkeit irrelevant.
Zum 1. Oktober 1991 seien insgesamt drei A 15-Dienstposten frei geworden. Auch hierfür seien Offiziere ausgewählt worden, die nach ihrem gesamten Eignungs- und Leistungsbild, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Vorverwendungen, u.a. als BtlKdr, besser geeignet gewesen seien. Einer der ausgewählten Offiziere sei bereits in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen gewesen, im zweiten Fall habe es sich um einen Auslands-Dienstposten gehandelt und der dritte Dienstposten sei mit einem Offizier besetzt worden, dem die Anschlußverwendung bereits im Februar 1990 schriftlich zugesagt worden sei, wobei auch ohne Berücksichtigung der Zusage die Besetzung dieses Dienstpostens mit dem ausgewählten Offizier in Anbetracht dessen Eignung, Leistung und Vorverwendung nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Zum 1. April 1992 seien in der AVR des Antragstellers zwei A 15-Dienstposten nachzubesetzen gewesen, für die eine Vorverwendung als BtlKdr gefordert werde. Der für den Dienstposten stvBtlKdr FmKdo ... ausgewählte Offizier sei von April 1987 bis September 1990 auf einem A 15-Dienstposten eingesetzt und seitdem als LtrStOffz Bereichsfernmeldeführer ... verwendet worden. Für den Dienstposten DezLtr Heeresamt -Abteilung IV - sei ein Offizier ausgewählt worden, der von April 1985 bis März 1990 auf einem A 15-Dienstposten eingesetzt und seitdem als Dienststellenleiter Fernmeldeausbildungszentrum ... verwendet worden sei.
Die Beurteilungsbilder der Offiziere, die nach dem 16. Oktober 1990 auf einen A 15-Dienstposten in der AVR des Antragstellers versetzt worden seien, seien nicht deutlich schlechter als dasjenige des Antragstellers. Soweit sie in dem bei Verwendungsauswahlentscheidungen üblichen und zulässigen Rahmen vom Beurteilungsbild des Antragstellers nach unten abwichen, hätten die betreffenden Offiziere Vorverwendungen von bis zu 60 Monaten auf A 15-Dienstposten aufzuweisen, die überdies von einer besonderen Vielfalt, Unterschiedlichkeit und Anspruchshöhe der darauf zu bewältigenden Aufgaben gekennzeichnet waren. Alle diese Offiziere seien ausschließlich wegen der nicht hinreichenden Anzahl von A 15-Dienstposten nach ihrer ersten derartigen Verwendung auf einen A 14-Dienstposten versetzt worden.
Die vom Antragsteller angestellten Vergleiche mit den in der Vergangenheit auf höherwertige Dienstposten versetzten vier Offizieren seien für das vorliegende Verfahren nicht verwertbar; diese Einzelfälle besäßen insoweit auch keinen Indiz-Charakter. Der im FmABw geförderte Offizier gehöre der Luftwaffe an. Die Laufbahn der Offiziere des Führungsdienstes dort sei mit derjenigen der Fernmeldetruppe des Heeres nicht vergleichbar. Wenn dieser Offizier auch auf eine A 15-STAN-Stelle des Heeres versetzt worden sei, habe auf Grund eines seit Jahren bestehenden Dienstposten-Tausches die Luftwaffe einen Anspruch auf die Besetzung dieses Dienstpostens. Von den drei genannten Offizieren der Fernmeldetruppe des Heeres sei ein Offizier bereits am 31. März 1991 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden und ein zweiter Offizier, der 1978 lediglich wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau nicht als Kdr verwendet worden war, auf Grund seiner Eignung und Leistung zum 1. Oktober 1987 auf einen A 15-Dienstposten versetzt und in diese Besoldungsgruppe eingewiesen worden. Nur im Fall des zum 1. April 1991 neu geschaffenen Dienstpostens FmSt-Offz/S 6-StOffz beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr habe eine Konkurrenzsituation bestanden. Während beide Offiziere 1985 und 1987 jeweils mit "2 B" beurteilt worden seien, weise die Beurteilung des Antragstellers 1989 in der gebundenen Beschreibung einen Durchschnitt von 1,7 gegenüber der des ausgewählten Bewerbers von 1,2 bei gleicher Anzahl der Ausprägungsgrade "B" in der freien Beschreibung aus. Darüber hinaus sei der ausgewählte Offizier auf Grund seiner langjährigen Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - Fü S VII - geeigneter.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 1004/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag an sich, auf einen bundeswehrweit beliebigen, nach der STAN mit Oberstleutnant (A 15) bewerteten Dienstposten versetzt zu werden. Gegen die Zulässigkeit eines derart unbestimmten Antrags bestehen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 - und vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 148.89 -). Diese Bedenken sind hier insoweit ausgeräumt, als sich der BMVg auf die für den Antragsteller in seiner AVR für den Zeitraum 1. April 1991 bis 1. April 1992 in Frage kommenden Dienstposten eingelassen hat und davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsteller lediglich eine Versetzung auf einen dieser Dienstposten begehrt.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einen höherwertigen (A 15-)Dienstposten zu versetzen. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( § 114 VwGO analog; Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25> m.w.N.).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einem A 15-Dienstposten zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE aaO).
Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>), wobei dem Antragsteller die Dauer des Verfahrens nicht entgegengehalten werden kann.
Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 86, 25) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden. Der BMVg hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Berücksichtigung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, welchen Platz der Antragsteller bei einer Versetzung zu einem künftigen Termin im Vergleich mit anderen Bewerbern um die Verwendung auf einem A 15-Dienstposten einnehmen wird, nicht abschließend beurteilen kann, und der Antragsteller zudem zum Termin 1. Oktober 1992 nicht mehr über eine Restdienstzeit von zwei Jahren verfügt, kann das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich darauf nachgeprüft werden, ob seine Versetzung zu den letzten regelmäßigen Versetzungsterminen nach Antragstellung vom 16. Oktober 1990, also zum 1. April 1991, 1. Oktober 1991 und 1. April 1992 hätte erfolgen müssen und ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten freiwerdenden A 15-Dienstposten zu versetzen (BVerwGE aaO). Das ist jedoch nicht der Fall.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Zahl von A 15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einem A 15-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendung getroffen wird. Nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Darlegungen des BMVg waren im Zeitraum 1. April 1991 bis 1. April 1992 in der AVR des Antragstellers insgesamt 15 A 15-Dienstposten nachzubesetzen. Dafür wurden - mit einer Ausnahme - ausschließlich Offiziere ausgewählt, die eine Vorverwendung als BtlKdr durchlaufen hatten, über die der Antragsteller nicht verfügt. Der Antragsteller ist auch dem Vortrag des BMVg nicht substantiiert entgegengetreten, wonach keiner der ausgewählten Offiziere deutlich schlechter beurteilt worden ist als er. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die Auswahl eines geringfügig schlechter beurteilten Konkurrenten durchaus im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle halten kann (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 174.90 -). Der Antragsteller erfüllt zwar, was auch vom BMVg nicht in Abrede gestellt wird, nach seinem Beurteilungsbild die Voraussetzungen für eine höherwertige Verwendung. Wenn jedoch nach der Konzeption des BMVg, die er seiner Personalplanung für die Besetzung von A 15-Dienstposten im Verwendungsbereich "Fernmeldeeinsatz" zugrunde legt, regelmäßig eine Vorverwendung als BtlKdr gefordert wird, der BMVg diese Vorverwendung insbesondere bei den zum 1. April 1991 im Bereich des früheren Bundeswehrkommandos Ost zu besetzenden sieben Dienstposten in Anbetracht der besonderen Aufbauarbeiten für eine zwingende Eignungsvoraussetzung ansieht, beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen und als Zweckmäßigkeitsfrage bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> und BVerwGE 86, 25 [27]). Der Antragsteller hat nicht dargetan, bei der Besetzung eines solchen A 15-Dienstpostens übergangen worden zu sein, für die nach der vom BMVg vorgelegten Dienstpostenübersicht P III 6 für die AVR 23655 (Stand 1. März 1989) auch eine Vorverwendung als stvBtlKdr, auf die er verweisen kann, ausreichend war.
Der Antragsteller kann sich nicht auf die in der Beurteilung 1985 zum Ausdruck gekommene Bewährung auf dem seit dem 1. April 1983 höher dotierten Dienstposten bei SHAPE berufen. Eine zeitweilige Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten gibt keinen Anspruch, weiterhin oder wieder auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet zu werden (Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - <BVerwGE 53, 115> und vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 130.89 -). Die Personalauswahl richtet sich vielmehr nach den Auswahlkriterien, die zum jeweiligen Stichtag maßgebend sind. Es kann als gegeben unterstellt werden, daß der damalige Referatsleiter P III 6 dem Antragsteller gegenüber im Personalgespräch im November 1972 vor dessen Verwendung als stvBtlKdr im Hinblick auf dessen Laufbahnperspektive zum damaligen Zeitpunkt geäußert hat, eine Verwendung - nur - als stvBtlKdr bedeute keinen Nachteil, der Antragsteller habe ebenso gute Förderungsaussichten wie bei einer Verwendung als BtlKdr. Es bedarf daher der beantragten Zeugenvernehmung des Brigadegenerals a.D. Stoffregen nicht. Denn eine derartige Äußerung steht in Übereinstimmung mit Nr. 4 b (1) des Erlasses BMVg - P III 1 - 16-30-00 - vom 7. April 1982 "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres ...": "Die Auswahl für die Versetzung auf A 15 und höherbewertete Dienstposten der Verwendungsstufen StOffz V und hoher erfolgt, je nach Qualifikation, in diesen Verwendungen oder unmittelbar danach. Für einen Aufstieg in die Verwendungsstufe StOffz V und höher kommen Offiziere aber auch dann in Betracht, wenn sie nicht als Bataillonskommandeur und/oder stellvertretender Bataillonskommandeur verwendet wurden, sich jedoch später überdurchschnittlich qualifizieren konnten." Ein Anspruch auf eine höherwertige Verwendung ist damit jedoch selbst bei entsprechender Qualifikation nicht gegeben.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der BMVg habe den angeblichen Grundsatz der Vorverwendung als BtlKdr nicht eingehalten, mithin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Nach dem Vortrag des BMVg werden für die Besetzung von A 15-Dienstposten Offiziere mit einer Vorverwendung als BtlKdr lediglich vorrangig, jedoch nicht ausschließlich beachtet. Das ergibt sich auch aus der Dienstpostenübersicht P III 6. Für diejenigen A 15-Dienstposten, die im Zeitraum 1. April 1991 bis 1. April 1992 in der AVR des Antragstellers zu besetzen waren, hat der BMVg jedoch - mit Ausnahme des zum 1. April 1991 neu geschaffenen Dienstpostens FmStOffz/S 6-StOffz beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr - die Vorverwendung BtlKdr als Eignungsvoraussetzung angesehen. Der Antragsteller hat weder behauptet noch dargetan, daß bei der Besetzung dieser Dienstposten auf die entsprechende Vorverwendung verzichtet worden sei. Soweit der BMVg in der Vergangenheit bei Verwendungsentscheidungen in Einzelfällen auf die von ihm in der Dienstpostenübersicht festgelegte erforderliche Vorverwendung verzichtet hätte, könnte der Antragsteller hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten, da in einer abweichenden Behandlung von Einzelfällen keine das Ermessen des BMVg bindende Übung zu sehen wäre (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 -). Darüber, ob der Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1991 bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens rechtswidrig übergangen worden ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dem Antragsteller war zu den jeweiligen Versetzungsterminen 1. April bzw. 1. Oktober eines jeden Jahres bekannt, daß er nicht auf einen herausgehobenen Dienstposten seines Dienstgrades versetzt worden war. Wenn er sich zu Unrecht übergangen gefühlt hätte, hätte es an ihm gelegen, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) ab dem jeweiligen Versetzungstermin seine Rechte geltend zu machen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Versetzung des ebenfalls nicht als BtlKdr verwendeten Oberstleutnants L... auf den zum 1. April 1991 beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr neu geschaffenen A 15-Dienstposten FmStOffz/S 6-StOffz, für den nach dem Anforderungsprofil vom 29. Oktober 1990 keine Vorverwendung als BtlKdr gefordert wird, verweist, ist die Entscheidung des BMVg zugunsten dieses Offiziers schon im Hinblick auf dessen im Verhältnis zum Antragsteller bessere Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Auswahl eines besser beurteilten Konkurrenten sich im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der personalführenden Stelle hält, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Welche Gewichtung der BMVg langjährigen Erfahrungen in einer bestimmten letzten (Vor-) Verwendung beimißt, liegt in dessen Ermessen. Wie bereits dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Einschätzung der personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Daß Oberstleutnant L...für den Dienstposten nicht geeignet sei, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Schließlich ist der BMVg zu einer weiteren Förderung des Antragstellers auch nicht aus der bisherigen Behandlung des Antragstellers auf dessen Meldung vom 10. September 1990 für eine Verwendung als DezLtr G 6-StOffz Heereskommando Ost durch Selbstbindung verpflichtet. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls höher bewerteten Stelle zu verwenden (Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [246]> m.w.N.). Eine bindende Zusage liegt jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser Dienststelle befugt ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [166]; vom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - <BVerwGE 63, 110 [113]> und vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259 f.]>). Der Antragsteller hat nicht dargetan, eine entsprechende individuelle Zusage für eine Verwendung als DezLtr G 6-StOffz Heereskommando Ost durch die zuständige Stelle - hier: BMVg-Referatsleiter oder Personalbearbeiter P III 6 - erhalten zu haben. Der BMVg stellt eine solche Zusage in Abrede. Das Vorbringen des Antragstellers, die mündliche Zusage sei "zwei Tage später auf Intervention der Abteilung P III 6 zurückgenommen" worden, läßt nur den Schluß zu, daß eine Zusage gerade nicht von der zuständigen Stelle erteilt worden ist. Hierfür spricht auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, "eine Notiz seiner Sekretärin über den Anruf des Personalstabsoffiziers des Amtes des Antragstellers vom 12.09.1990, in der es heißt: 'Der Antrag geht durch'", zu besitzen. Denn das FmABw hat erst mit Schreiben vom 12. September 1990, beim BMVg eingegangen am 13. September 1990, die Offiziere - u.a. den Antragsteller -, die sich für einen Einsatz beim Bundeswehrkommando Ost gemeldet hatten, und deren Einsatzwünsche dem BMVg - Fü S/Pers - mitgeteilt.
2.
Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, den BMVg zu verpflichten, ihn (den Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller bei der Besetzung der für ihn in Betracht kommenden Dienstposten - wie dargelegt - nicht rechtswidrig übergangen worden ist. Die Tatsache allein, daß ein Oberstleutnant (A 14) für einen höherwertigen Dienstposten geeignet ist, gibt keinen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung.
3.
Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Colditz
Schraff