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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 148/89

Streit um die Ablehnung des Antrags eines Zeitsoldaten auf Versetzung auf einen Dienstposten mit einem bestimmten Dienstgrad; Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte Verwendung; Beurteilungsspielraum der personalführenden Stelle im Hinblick auf die Auswahl der Konkurrenten um einen Dienstposten; Zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung des Unterlassens der Erfüllung einer verbindlichen Zusicherung im Bereich der Personalführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 148/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 21310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, sowie
Oberstleutnant Marquardt, Hauptfeldwebel Straub als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der am 20. November 1941 geborene Antragsteller trat am 2. Oktober 1961 in die Bundeswehr als Wehrpflichtiger ein. Seit März 1962 ist er Soldat auf Zeit, seit Juli 1968 Feldwebel und seit Juni 1971 Berufssoldat. Am 3. Dezember 1971 wurde er zum Hauptfeldwebel und am 1. April 1989 zum Stabsfeldwebel befördert. Von 1973 bis 1980 wurde er fünfmal mit "3 C" und von 1982 bis 1986 dreimal mit "2 C" beurteilt. Die Beurteilungen vom 30. August 1988 und 10. September 1990 weisen eine Durchschnittswertung von "2" und viermal den Ausprägungsgrad "B" auf. Von April 1971 bis März 1975 wurde der Antragsteller als S 1-Feldwebel auf einem Hauptfeldwebel-Dienstposten im Stab .... Panzergrenadierdivision (PzGrenDiv) verwendet. Von April 1975 bis September 1978 wurde er in gleicher Funktion auf einem im Stellenplan lediglich als Oberfeldwebel/Feldwebel-Dienstposten ausgewiesenen Dienstposten unter Inanspruchnahme einer S-Stelle geführt. Dieser Dienstpostenwechsel war durch eine STAN-Änderung für den Stab ... PzGrenDiv bedingt. Seit Oktober 1978 wurde der Antragsteller erneut auf einem in der STAN als Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel ausgewiesenen Dienstposten geführt, für den seit dem 1. Oktober 1981 wieder eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stand. Im Zusammenhang mit seinem Dienstpostenwechsel zum 1. April 1975 wurde ihm am 8. April 1975 vom Personalstabsoffizier ... PzGrenDiv folgendes eröffnet:

"1)
Die ab 01.04.1975 gültige STAN der StKp/... PzGren-Div weist in der Teileinheit G1 weniger HF Stellen aus, als die bisher gültige STAN. Die Division wird seine Versetzung auf eine 'S' Stelle bei der SDH beantragen.

2)
Nach den bisherigen Bestimmungen und nach Bestätigung durch SDH - P2 - (Hptm K.) anläßlich der persönlichen Rücksprache am 01.04.1975 wird dem HptFw C., auch im Hinblick auf eine später evtl. mögliche Einweisung in die Besoldungsgruppe A9, kein Nachteil entstehen.

3)
Es wurde ihm zugesagt, daß er bei der nächstmöglichen Gelegenheit auf eine HF Planstelle in der Abteilung G1 zurückversetzt wird."

2

Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 4. August 1988 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1988 als Kompaniefeldwebel - Geräteeinheit - zum Stab Feldausbildungsbataillon ... nach V. auf einen Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel-Dienstposten versetzt.

3

Mit Schreiben vom 30. September und 29. November 1988 beantragte der Antragsteller seine alsbaldige Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten und seine alsbaldige Beförderung zum Stabsfeldwebel. Hierauf habe er im Hinblick auf die Zusage vom 8. April 1975 und die Personal- und Stellensituation während seiner Verwendung im Stab ... PzGrenDiv einen Anspruch.

4

Soweit der Antrag auf die Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten gerichtet war, teilte die SDH dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Januar 1989 mit, daß er derzeit im Vergleich der Beurteilungswerte nicht zur Spitzengruppe der Unteroffiziere mit Portepee gehöre. Daher habe er bisher und werde er auch in nächster Zeit nicht in das Auswahlverfahren für Oberstabsfeldwebelverwendungen einbezogen werden können. Über seine weiteren Aussichten seien zur Zeit keine Aussagen möglich, da ab dem zweiten Halbjahr 1989 Stellenbesetzungen nach dem neuen Förderauswahlverfahren erfolgten.

5

Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 2. Februar 1989, hat der Antragsteller damit begründet, daß er, hätte er seine Stelle 1975 nicht freiwillig geräumt, bereits zum Stabsfeldwebel befördert worden sei und nunmehr auch noch mit einer Beförderung zum Oberstabsfeldwebel rechnen könne. Die Behauptung, er gehöre derzeit nicht zur Spitzengruppe der Unteroffiziere mit Portepee, sei nicht haltbar.

6

Mit Bescheid vom 1. Juni 1989 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück. Die Entscheidung der SDH sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe im Vergleich zu anderen Bewerbern nach dem bisherigen Auswahlverfahren auf Grund seines Beurteilungsbildes (höchste Wertung "2 C") nicht für eine Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ausgewählt werden können. Eine Zusage, auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt zu werden, habe der Antragsteller nicht erhalten. In dem Aktenvermerk der ... PzGrenDiv vom 8. April 1975 sei lediglich ausgeführt, daß dem Antragsteller durch den Dienstpostenwechsel keine Nachteile hinsichtlich einer später eventuell möglichen Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 entstehen dürften. Zugesichert sei ihm lediglich worden, daß er bei nächster Gelegenheit auf einen Hauptfeldwebel-Dienstposten in der G 1-Abteilung der Division zurückversetzt werde. Die Zusage der Umsetzung auf einen frei werdenden Hauptfeldwebel-Dienstposten in der G 1-Abteilung im Stab ... PzGrenDiv sei eingehalten worden. Die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 bzw. die Beförderung zum Stabsfeldwebel habe wegen der geänderten Auswahlverfahren erst zum 1. April 1989 realisiert werden können. Einen Anspruch auf eine Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten könne der Antragsteller aus den damaligen Vorgängen nicht ableiten. Da der Antragsteller frühestens Ende 1984 die Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erfüllt gehabt hätte, könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne die 1975 erfolgte Umsetzung auf dem später höher bewerteten Dienstposten verblieben wäre. Durch seine Versetzung sei ihm jedenfalls im Vergleich zu anderen Hauptfeldwebeln seiner Alters- und Leistungsgruppe kein Nachteil entstanden.

7

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 12. Juni 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Juni 1989, eingegangen beim BMVg am 21. Juni 1989, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 15. Dezember 1989 dem Senat vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller macht geltend, der von ihm 1975 geräumte Hauptfeldwebel-Dienstposten sei zum 1. Juli 1981 zum Oberstabsfeldwebel-Dienstposten angehoben worden. Im Gegensatz zur SDH vertritt er die Auffassung, daß ihm mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Dienstpostenwechsel von 1975 ein Nachteil entstanden sei. Hätte er nicht zu dem Stellenwechsel sein Einverständnis gegeben, so wäre er auf dem Dienstposten verblieben und damit heute Stabsfeldwebel mit Beförderungserwartung zum Oberstabsfeldwebel. Normalerweise seien nämlich die Inhaber der höher gestuften Dienstposten nicht von diesen wegversetzt worden. Das Gefälle zwischen der individuellen Leistung und dem Stellenprofil habe schon sehr groß sein müssen, wenn von der gravierenden Maßnahme der Abversetzung Gebrauch gemacht worden sei. Nach seiner eigenen Berechnung habe er bei 25 Dienstjahren sowie seinen drei letzten Beurteilungen mit der Gesamtwertung jeweils "2 C" die für die Besetzung der höherwertigen Stelle erforderliche Punktzahl erreicht gehabt. Er habe trotz der Zusage vom April 1975 durch den Dienstpostenwechsel erhebliche Nachteile erlitten. Er sei nämlich schlechter behandelt worden als schlechter beurteilte Kameraden, die inzwischen auf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt worden seien. An seinem inzwischen erreichten Lebensalter dürfe eine förderliche Verwendung nicht scheitern. Daß sich sein Lebensalter negativ ausgewirkt habe, ergebe sich allerdings zwingend aus einem Schreiben der SDH vom 11. Mai 1990, mit dem diese auf seine Einwendungen gegen seine Einteilung in die Fördergruppe 3 eingegangen sei.

9

Der Antragsteller beantragt:

"den Bescheid der SDH vom 17.01.1989 und die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 01.06.1989 aufzuheben und den Antragsteller auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen."

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Weder zum 1. April 1989 bzw. 1. Oktober 1989 noch zum nächstfolgenden Termin habe der Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich mit den mit ihm in Konkurrenz stehenden Unteroffizieren für eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten herangestanden. Eine Überprüfung der nach seinem Antrag vom 29. November 1988 getroffenen Nachbesetzungsentscheidungen für solche Dienstposten, für die er grundsätzlich in Frage gekommen wäre, habe ergeben, daß eine Benachteiligung nicht vorliege. Der Antragsteller könne einen entsprechenden Anspruch nicht aus der ihm erteilten Zusage vom 8. April 1975 ableiten. Die Zusicherungen seien in vollem Umfang erfüllt worden. Die Versetzung des Antragstellers auf einen seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Seine Behauptung, ohne die mit seinem Einverständnis erfolgte Versetzung zum 1. April 1975 würde er zum heutigen Zeitpunkt auf einem A 9-mA-Dienstposten verwendet werden, sei unzutreffend. Eine Benachteiligung des Antragstellers wegen seiner Zugehörigkeit zum Geburtsjahrgang 1941 sei nicht gegeben.

12

Mit Schreiben vom 6. März 1990 hat der Berichterstatter des Senats den BMVg gebeten, unter Einbeziehung des Versetzungstermins 1. April 1990 zu erläutern, für die Besetzung welcher Dienstposten der Antragsteller am 1. April 1989, 1. Oktober 1989 und 1. April 1990 in Frage gekommen wäre und welche Kameraden mit welcher Qualifikation ihm vorgezogen worden seien.

13

Der BMVg hat dazu mit Schriftsatz vom 5. April 1990 die entsprechenden Besetzungslisten vorgelegt und diese durch Beifügung der Geburtsjahrgänge der ausgewählten Soldaten mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 ergänzt. Auf die Anlagen zu diesen Schriftsätzen wird Bezug genommen.

14

Mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 1991 hat der Berichterstatter des Senats den BMVg gebeten, die in dem Schreiben vom 6. März 1990 gestellten Fragen auch für die Versetzungstermine 1. Oktober 1990 und 1. April 1991 (letzteres unter Berücksichtigung der Beurteilung zum 30. September 1990) zu beantworten. Der BMVg hat dazu mit Schriftsatz vom 1. März 1991 die entsprechenden Besetzungslisten unter Angabe des Geburtsjahrgangs der ausgewählten Soldaten vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Anlagen wird Bezug genommen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 398/89 - und die Personalakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

1.

Der Antragsteller begehrt an sich, auf einen bundeswehrweit beliebigen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt zu werden. Gegen die Zulässigkeit eines derart unbestimmten Antrags bestehen Bedenken (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88). Die Bedenken sind hier ausgeräumt, weil der BMVg die für den Antragsteller von der Ausbildung und den Vorverwendungen her in Frage kommenden Dienstposten benannt hat und davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsteller lediglich eine Versetzung auf diese Dienstposten begehrt.

17

2.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

18

a)

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die gegenüber dem Soldaten bestehende Fürsorgepflicht angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1985 - 1 WB 15/84).

19

Dabei ist entscheidend, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober jedes Jahres getroffen werden. In den Fällen, in denen Verwendungsentscheidungen auf allgemein geltenden Kriterien beruhen, können diese aus Gründen der Gleichbehandlung nur jeweils auf diese Stichtage bezogen werden; d.h. eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den nächsten besetzbaren in der STAN mit A 9 mA dotierten Dienstposten zu versetzen, kann grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Verpflichtung bereits zum 1. April 1991 bestand. Demgegenüber kann der gerichtlichen Entscheidung nicht fiktiv eine am 1. Oktober 1991 gegebene Situation zugrunde gelegt werden. Der BMVg hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Verwertung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen Dienstposten zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, ob der Antragsteller nach Eignung und Leistung zum Versetzungstermin 1. Oktober 1991 einen Versetzungsanspruch hat, gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilen kann, kann er das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich daraufhin nachprüfen, ob seine Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu dem letzten regelmäßigen Versetzungstermin hätte erfolgen müssen bzw. ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten freiwerdenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen (BVerwG a.a.O.).

20

Es war nicht rechtswidrig, den Antragsteller zum 1. April 1991 nicht auf einen in der STAN mit A 9 mA dotierten Dienstposten zu versetzen.

21

Aus den vom BMVg vorgelegten Besetzungslisten ergibt sich, daß der Antragsteller von seinen Beurteilungen her nicht rechtswidrig übergangen worden ist. Zum 1. April 1991 ist kein Hauptfeldwebel oder Stabsfeldwebel auf einen in der STAN mit A 9 mA dotierten, für den Antragsteller geeigneten Dienstposten versetzt worden, der schlechter beurteilt ist als der Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß sich die Auswahl eines geringfügig schlechter beurteilten Konkurrenten durchaus im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle halten kann.

22

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte trotz seines im Verhältnis weniger guten Beurteilungsbildes berücksichtigt werden müssen, weil ihm 1975 eine entsprechende Zusage gemacht worden sei. Unabhängig vom Inhalt des dem Antragsteller am 8. April 1975 eröffneten Vermerks des Personalstabsoffiziers der 11. PzGrenDiv ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß das Unterlassen der Erfüllung einer verbindlichen Zusicherung im Bereich der Personalführung nicht ohne jede zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann. Bis zur Stellung seines Versetzungsantrags vom 30. September 1988 hat der Antragsteller die Erfüllung der nach seiner Auffassung im Vermerk liegenden Verwendungszusage nicht verlangt. Damit kann er die Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Erfüllung der angeblichen Zusage zu den voraufgegangenen Versetzungsterminen nicht mehr geltend machen (vgl. BVerwG NZWehrr 1976, 96). Der Umstand, daß der Antragsteller 1981 in Erfüllung der angeblichen Zusage nicht auf dem zum Oberstabsfeldwebel-Dienstposten angehobenen Dienstposten versetzt worden ist, unterliegt damit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle. Der Antragsteller muß sich in diesem Zusammenhang so behandeln lassen, wie jeder Konkurrent, der seit 1971 auf einem Hauptfeldwebel-Dienstposten verwendet worden ist. Der Vermerk von 1975 enthält aber im übrigen auch keine Zusage dahin, daß dem Antragsteller unabhängig von Eignung und Leistung nur wegen des Dienstpostenwechsels zum 1. April 1975 zu einem künftigen (nach 10/88 liegenden) Zeitpunkt einen Anspruch auf Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zustehen soll. Die Frage einer höherwertigen Verwendung ist in dem Vermerk nicht einmal erwähnt. Aus den Vermutungen des Antragstellers, er sei ab 1981 möglicherweise auf dem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet worden, wenn es 1975 nicht zu dem Dienstpostenwechsel gekommen wäre, läßt sich für einen Versetzungsanspruch zum 1. April 1991 nichts herleiten.

23

Eine Benachteiligung des Antragstellers allein wegen seines Geburtsjahrgangs liegt erkennbar nicht vor. Zum 1. April 1991 erfolgte die Versetzung von drei Soldaten des Geburtsjahrgangs 1940 und eines Soldaten des Geburtsjahrgangs 1941 auf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten. Aus der Mitteilung über die Fördergruppeneinteilung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 11. Mai 1990 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach den Ermittlungen des Senats ist die Ablehnung der begehrten Versetzung ausschließlich anhand der Beurteilungsbilder unabhängig von der - im übrigen inzwischen aufgehobenen - Fördergruppenzuordnung zu rechtfertigen. Die zum Problemkreis der Fördergruppenzuordnung und der Altersstruktur von der SDH angestellten Erwägungen sind deshalb für die Entscheidung des Senats im konkreten Fall nicht mehr von Belang.

24

b)

Der Antragsteller hat die Versetzung auf einen STAN-A-9-mA-Dienstposten mit Schreiben vom 30. September/29. November 1988 beantragt. Danach wäre eine entsprechende Versetzung auch bereits zum 1. April 1989, 1. Oktober 1989, 1. April 1990 und 1. Oktober 1990 in Betracht gekommen. Da die Verzögerung, die durch das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung eintritt, nicht von dem Antragsteller zu vertreten ist, hat der Senat auch zu prüfen, ob zu den genannten Zeitpunkten ein Anspruch auf Versetzung bestanden hätte (vgl. BVerwGE 63, 1, 2 [BVerwG 14.02.1978 - BVerwG 1 WB 109/77]; BVerwG Beschluß vom 26. Juni - 1 WB 15/84).

25

Das ist zu verneinen.

26

Es gilt nach den Besetzungslisten das gleiche wie für den Versetzungstermin 1. April 1991. Der Antragsteller ist zu keinem relevanten Zeitpunkt bei der Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens rechtswidrig übergangen worden. Eine verbindliche Zusage für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten bestand auch für die vergangenen Termine nicht. Zu diesen Terminen ist auch eine Vielzahl von Haupt- und Stabsfeldwebeln der Geburtsjahrgänge 1938 bis 1941 auf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt worden. Auch für die vergangenen Versetzungstermine kann eine rechtlich bedenkliche Beeinflussung der Verwendungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers wegen seiner Zuordnung zur Fördergruppe 3 ausgeschlossen werden.

27

3.

Der Antrag ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Marquardt
Straub