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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1990, Az.: BVerwG 1 WB 36/88

Rechtswidrige Ermessensentscheidung; Schwerbehinderter Soldat; Behinderung; Personalentscheidung; Schwerbehindertenvertretung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 36/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 244 - 255
  • NVwZ 1990, 1171 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 489-491

Amtlicher Leitsatz

1. Das Schwerbehindertenrecht verbietet eine Benachteiligung eines Soldaten wegen einer Behinderung; es gibt ihm andererseits aber keinen Anspruch auf Bevorzugung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft.

2. Bei Personalentscheidungen, die einen schwerbehinderten Soldaten betreffen, haben die personalführenden Stellen zuvor die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören und deren Erwägungen zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen. Unterbleibt die Anhörung, ist eine Ermessensentscheidung zwar nicht unwirksam aber regelmäßig rechtswidrig.

3. Von einer Rechtswidrigkeit muß nicht ausgegangen werden, wenn die Entscheidung entweder nicht einschneidend in die Rechtssphäre des Behinderten eingreift, oder zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflußt werden können.