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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 140/89

Soldat; Höherwertiger Dienstposten; Anspruch auf Verwendung; Interne Arbeitsgliederung eines Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 140/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1990, 348

Amtlicher Leitsatz

Eine lediglich nach einer internen Arbeitsgliederung eines Amtes herausgehobene Verwendung gibt dem Soldaten keinen Anspruch auf Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Elser, Oberstleutnant i.G. Graeger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 1. Oktober 1983 Oberstleutnant.

2

Seit dem 8. März 1971 gehört der Antragsteller dem Materialamt des Heeres (MatAH) an und besetzt dort seit dem 1. Oktober 1974 den nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 057/001. Nach der STAN vom 20. Mai 1980 und Bearbeitungsstand 9. Dezember 1986 handelt es sich hierbei um den Dienstposten "Instandsetzungsstabsoffizier und Dezernatsleiter" des Dezernats Munitionstechnik innerhalb der Abteilung Materialbewirtschaftung und der Gruppe Munition Sonderwaffen/Betriebsstoff.

3

Im Rahmen der "Arbeitsgliederung - 84" des MatAH wurde der Antragsteller von Januar 1984 an in der Abteilung W III (WehrMatH: Flugkörper-/Hubschraubersystem/Munition) als Leiter der Gruppe W III A (Munition) verwendet. Seit November 1988 ist er im Rahmen einer neuen Arbeitsgliederung des MatAH in der Abteilung V Gruppe V C (Materialwirtschaft Munition/Betriebsstoff) als Leiter des Dezernats V C 2 (Munitionstechnik/Materialerhaltung Munition) eingesetzt. Dieses Dezernat führt seit Oktober 1989 die Bezeichnung "Projektführung Flugkörperkampfmittel/Explosive Ordnance Disposal (EOD)".

4

Die planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers schlossen von 1981 bis 1987 mit der Wertung "3 C" ab. In der letzten Beurteilung vom 12. Juli 1989 wurde ihm in der gebundenen Beschreibung viermal der Wert "1", sechsmal der Wert "2" und fünfmal der Wert "3" zuerkannt, in der freien Beschreibung wurde in den Merkmalen Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung und Durchsetzungsvermogen der Ausprägungsgrad "B" vergeben. Als Verwendungsvorschläge wurden für die nächstfolgende Verwendung "Gruppenleiter Gruppe Munition in MatAH" und für die auf weitere Sicht "Referent im BMVg - Fü S V 3" angegeben.

5

Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 beantragte der Antragsteller, ihn zum 1. April 1990 im MatAH auf den Dienstposten TE/ZE 055/001 - nach STAN: Gruppenleiter A 15 - zu versetzen, da zu diesem Zeitpunkt der derzeitige Dienstposteninhaber in den Ruhestand versetzt werde. Er begründete seinen Antrag im wesentlichen damit, die "Tätigkeit dieses Dienstpostens" nahezu fünf Jahre ausgeführt zu haben.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 8 - wies den Antrag mit Bescheid vom 15. August 1989 zurück. Der Antragsteller stehe auf Grund des derzeitigen Leistungs- und Eignungsvergleichs mit anderen Offizieren für eine förderliche Verwendung nicht heran. Er sei auch nicht mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben betraut gewesen. Mit der Übernahme der Aufgaben eines Gruppenleiters 1984 im Rahmen einer Arbeitsgliederung des MatAH habe seine Tätigkeit keine qualitative Änderung derart erfahren, daß sie Niederschlag in einer gültigen STAN gefunden hätte; der Antragsteller könne hieraus die Förderung der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten nicht ableiten.

7

Gegen diesen am 17. August 1989 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 1989, beim BMVg eingegangen am 29. August 1989, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 1989 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt unter Darlegung der Arbeitsgliederungen 1984 und 1988 des MatAH vor, der BMVg sei aus Gründen der Fürsorge und der Gleichbehandlung verpflichtet, ihn, den Antragsteller, auf den Dienstposten des Gruppenleiters V C zu versetzen. Dies ergebe sich aus seiner Verwendung seit 1984. Mit der Arbeitsgliederung 1984 sei er als Gruppenleiter eingesetzt worden. Weil die Arbeitsgliederung jedoch im Haushalt des Amtes keinen Niederschlag gefunden habe, habe für ihn besoldungsrechtlich nur eine Dezernatsleiterstelle A 14/A 13 zur Verfügung gestanden. Von den 21 Gruppenleiter-Dienstposten seien 19 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet gewesen, wie es der Struktur des Amtes entspreche. Lediglich zwei Gruppenleiter-Dienstposten, darunter der von ihm wahrgenommene, seien Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 14/A 13 gewesen. Für diese unterschiedliche Behandlung habe es keinen sachlichen Grund gegeben, die Funktionen - auch die von ihm wahrgenommenen - seien identisch gewesen und herausgehoben gegenüber denen der Dezernatsleiter. Es entspreche militärischer Tradition, daß höherwertige Dienstposten von höherrangigen Funktionsträgern besetzt würden, und es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Pflicht zur Fürsorge, wenn von 21 Gruppenleitern 19 nach der Besoldungsgruppe A 15 und nur zwei nach der Besoldungsgruppe A 14/A 13 besoldet würden. Der BMVg sei daher seit langem verpflichtet gewesen, ihn, den Antragsteller, auf einen entsprechenden A 15-Dienstposten zu versetzen. Wenn er nach nahezu fünfjähriger Verwendung als Gruppenleiter im Zuge der Arbeitsgliederung 1988 wieder als Dezernatsleiter eingesetzt worden sei, habe er sich dagegen deswegen zunächst nicht gewandt, weil er davon ausgegangen sei, auf den Dienstposten des Gruppenleiters wieder nachzurücken, wenn der derzeitige Dienstposten-Inhaber, der zuvor die Abteilung W III geführt habe, am 1. April 1990 in den Ruhestand trete. Hierzu sei der BMVg verpflichtet. Da er, der Antragsteller, bei der Besetzung des begehrten Dienstpostens mit Soldaten konkurriere, die bisher lediglich Funktionen der Besoldungsgruppe A 14/A 13 wahrgenommen hätten, er selbst jedoch bereits nahezu fünf Jahre solche der Besoldungsgruppe A 15, entspreche es der Fürsorgepflicht, zunächst ihn zu fordern, bevor Konkurrenten für den entsprechenden Dienstposten in Betracht kämen.

9

Er beantragt,

"... den Bundesminister der Verteidigung zu verurteilen, den Oberstleutnant ... R. auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 zu versetzen."

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, der Antragsteller stehe auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes im Vergleich mit anderen Offizieren für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten nicht heran. Aus eventuellen Besonderheiten seiner Dienstverrichtung könne kein Anspruch auf höherwertige Verwendung hergeleitet werden. Der Antragsteller könne nicht zu seinen Gunsten anführen, im Rahmen der Arbeitsgliederung von 1984 bis 1988 eine mit A 15 zu bewertende Tätigkeit als Gruppenleiter ausgeübt zu haben. Für die rechtliche Bewertung von Dienstposten komme es nicht auf die Gleichwertigkeit oder Unterschiede der Funktionen an, sondern allein auf die besoldungsrechtliche Einstufung. Diese sei in der hierfür allein maßgeblichen STAN mit A 14/A 13 festgelegt. Der Antragsteller habe weder den STAN-Dienstposten eines Gruppenleiters noch dessen Funktionen nach der Arbeitsgliederung innegehabt oder wahrgenommen, und er sei auch nicht in dessen Funktion als Abteilungsleiter W III (1984 bis 1988) und seitdem auch nicht als Gruppenleiter V C eingesetzt gewesen. Zu jeder der angesprochenen Verwendungsperioden habe der Antragsteller qualitativ weniger Aufgaben wahrgenommen als der ihm vorgesetzte Offizier, dessen STAN-Dienstposten er nunmehr begehre. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten seien nicht erkennbar. Im übrigen würde auch eine vorübergehende höherwertige Verwendung dem Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung geben.

12

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 hatte der Antragsteller beantragt, dem BMVg bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten des Gruppenleiters der Gruppe V C im MatAH zu besetzen. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. November 1989 - 1 WB 126/89 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte 1 WB 126/89, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 546/89 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens, den BMVg zu verpflichten, für ihn, den Antragsteller, den Wechsel auf den nach A 15 bewerteten Dienstposten TE/ZE 055/001 - Gruppenleiter - im MatAH anzuordnen.

15

Dieses Begehren ist zulässig.

16

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Es geht dem Antragsteller hier nicht um eine Maßnahme, die seinen Status berührt, d.h. um eine Einweisung in eine höhere Planstelle (A 15), sondern - zunächst - lediglich um seine Verwendung auf einem bestimmten A 15-Dienstposten. Derartige Entscheidungen sind truppendienstlicher Natur, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222[BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72];  76, 243 f. [BVerwG 11.12.1984 - 1 D 113/83]).

17

Das Verpflichtungsbegehren kann auch weiter verfolgt werden, wenn der Dienstposten inzwischen durch einen anderen Offizier besetzt ist (BVerwGE 76, 336 f.). Eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig.

18

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

19

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den begehrten Wechsel auf den höherwertigen (A 15-)Dienstposten für den Antragsteller anzuordnen.

20

Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 86, 25 f.). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur im beschränkten Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336, 340).

21

Die Entscheidung des BMVg ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden konnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 f.). Das ist nicht der Fall.

22

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Anzahl von A 15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chancen weiterer Forderung auf einem A 15-Dienstposten erhalten. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, auf Grund seines derzeitigen Leistungs- und Eignungsbildes - wobei in den Beurteilungen 1985, 1987 und 1989 der Einsatz des Antragstellers als Leiter der Gruppe Munition angeführt worden ist - im Vergleich mit anderen Offizieren für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten nicht heranzustehen. Ihm ist auch im Personalgespräch beim BMVg - P III 8 - am 30. November 1988 ausweislich des auch vom Antragsteller unterzeichneten Vermerks als Stellungnahme zu seinem geäußerten Wunsch, "als GrpLtr (A 15) im alten Tätigkeitsbereich eingesetzt zu werden", von dem zuständigen Offizier eröffnet worden: "... Zudem ist nach heutigem Pl-Stand eine Forderung (A 15) aufgrund Beurteilungsbild und Bedarf nicht vorgesehen."

23

Der BMVg ist zu einer weiteren Forderung des Antragstellers auch nicht aus der bisherigen Behandlung des Antragstellers heraus durch Selbstbindung verpflichtet.

24

Daß dem Antragsteller keine bindende Zusage (vgl. hierzu BVerwGE 76, 243, 246[BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 115/87) erteilt worden ist, ihn auf einer bestimmten höherwertigen Stelle zu verwenden, ergibt sich schon aus dem o.a. Vermerk über das Personalgespräch vom 30. November 1988.

25

Auch die Verwendung des Antragstellers im MatAH als Leiter der Gruppe Munition (W III A) von 1984 bis 1988 - auf Grund einer Arbeitsgliederung des Amtes - kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Der Antragsteller wurde zum 1. Oktober 1974 auf den nach der STAN mit A 14/A 13 bewerteten Dienstposten TE/ZE 057/001, Instandsetzungsstabsoffizier und Dezernent - jetzt: Dezernatsleiter -, versetzt, und er hat diesen Dienstposten ununterbrochen innegehabt. Er ist zwischenzeitlich 1984 bis 1988 nicht auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden, denn für die Bewertung des Dienstpostens kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit oder Unterschiede der tatsächlich ausgeübten Funktionen (hier: einerseits Gruppenleiter, andererseits Dezernatsleiter), sondern auf die besoldungsrechtliche Einstufung des Dienstpostens in der STAN an (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 190/86 = NZWehrr 1988, 257 f.) an. Auch wenn der Antragsteller auf Grund einer amtsinternen - nicht mit der STAN übereinstimmenden - Arbeitsgliederung als Leiter einer Gruppe eingesetzt worden war, kann er daher nicht mit Erfolg geltend machen, die von ihm wahrgenommenen Funktionen seien nach seiner Meinung nach A 15 zu bewerten gewesen und der BMVg sei wegen des Gebots der Gleichbehandlung seit langem verpflichtet, ihn, den Antragsteller, auf einen A 15-Dienstposten zu versetzen. Dies würde darauf hinauslaufen, daß dem BMVg nachgeordnete Vorgesetzte durch "Arbeitsgliederung" in ihren Bereichen die dem BMVg vorbehaltenen Entscheidungen über die Einrichtung und STAN-mäßige Bewertung von Dienstposten in militärischen Einheiten und Dienststellen unterlaufen konnten. Im übrigen gäbe selbst der Einsatz eines Soldaten auf einem herausgehobenen Dienstposten ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, auf einer gleichwertigen Stelle weiter oder wieder eingesetzt zu werden; er gehört nicht zum Besitzstand eines Soldaten, auf dessen Wahrung er einen Rechtsanspruch hat (vgl. BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76] m.w.N.; BVerwG NZWehrr 1986, 84 Leitsatz 7 d).

26

Schließlich kann auch der Umstand, daß der Antragsteller nach den Verwendungsvorschlägen seiner nächsten Vorgesetzten in der letzten Beurteilung für den begehrten Dienstposten - wohl unstreitig - geeignet ist, keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (BVerwGE 53, 23, 28;  53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].

27

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Elser
Graeger