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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1987, Az.: BVerwG 1 WB 190/86

Höherstufung eines Dienstpostens; Dezernatsleiter; Dienstpostenwechsel; Heilung eines Verfahrensfehlers; Anhörungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 190/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1988, 257

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird der Dienstposten eines Dezernatsleiters höher gestuft - hier von A 13/A 14 auf A 15 - so begegnet die Umsetzung des bisher als Dezernatsleiter verwendeten Soldaten auf den im selben Dezernat neu geschaffenen, mit A 13/A 14 dotierten Dienstposten eines Sachgebietsleiters jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Soldat zur Verwendung auf einem mit A 15 dotierten Dienstposten noch nicht heransteht.

  2. 2.

    Die Verletzung einer auf einer Selbstbindung des Bundesministers der Verteidigung beruhenden Anhörungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Anhörung des Soldaten vor Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat nachgeholt wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Flottenarzt Dr. Brünn,
Fregattenkapitän von Wangenheim als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 1. Oktober 1974 Angehöriger des Militärischen Abschirmdienstes (MAD). Am 1. September 1984 wurden ihm auf Weisung des Abteilungsleiters ... des MAD-Amtes die Dienstgeschäfte des Dezernatsleiters II B 1 übertragen, und durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 13. September 1984 mit deren erster Korrektur vom 5. Oktober 1984 wurde er auf den Dienstposten MAD-Stabsoffizier/Dezernatsleiter (TE/ZE 430001) - "Materieller Geheimschutz" ("MGS") - versetzt. Nach der Umgliederung des MAD zum 1. Oktober 1984 schlossen sich Erprobungsphasen, STAN-Überprüfungen und weitere STAN-Änderungen an, von denen das Dezernat "MGS"einschließlich des Dezernatleiter-Dienstpostens maßgeblich betroffen war.

2

Zum 1. April 1986 wurde die STAN des MAD-Amtes geändert. Im Rahmen dieser Änderung kam es zu einer Neugliederung des Dezernats "MGS" sowie zu einer Zuordnung neuer Aufgaben. Infolge dieser Aufgabenerweiterung wurden anstelle des bisher nach A 14/13 besoldungsmäßig eingestuften Dienstpostens MAD-Stabsoffizier und Dezernatsleiter zwei Stabsoffizier-Dienstposten ausgebracht:

  • ein A-15-Dezernatsleiter und Technischer Stabsoffizier,

  • ein A-14/13-MAD-Stabsoffizier und Technischer Stabsoffizier.

3

Während für die Übertragung des bisherigen Dezernatsleiter-Dienstpostens lediglich verschiedene MAD-spezifische bzw. fachspezifische Lehrgänge verlangt wurden, wurden für die Besetzung des Dezernatsleiter-Dienstpostens ein Hochschulabschluß Elektromaschinenbau und der Nachweis der zuvor genannten Lehrgänge als Voraussetzungen festgelegt.

4

Mit Schreiben vom 4. April 1986 teilte der BMVg - P V 5 - dem Antragsteller auf dessen schriftliche Bitte um ein Personalgespräch vom 27. März 1986 mit, daß "eine Veränderung in nächster Zeit nicht vorgesehen" sei und daß er vor einer solchen zeitgerecht gehört werden würde.

5

Rückwirkend zum 1. April 1986 ordnete der BMVg - P V 5 - mit Verfügung vom 26. Mai 1986, die dem Antragsteller am 10. Juli 1986 zugestellt wurde, den Wechsel des Antragstellers von dem Dienstposten des Dezernatsleiters A 14/13 (TE/ZE 430001) auf den Dienstposten MAD-Stabsoffizier/Technischer Stabsoffizier (TE/ZE 420002) im Dezernat "MGS" an.

6

Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 11. Juli 1986, das am 23. Juli 1986 beim MAD-Amt einging, "Einspruch" ein und trug zur Begründung vor:

7

Der verfügte Dienstpostenwechsel bedeute eine Abwertung für ihn. Nach nahezu zehnjähriger Tätigkeit als Dezernatsleiter verschiedener Dezernate im MAD-Amt sei die gegen ihn ergangene Maßnahme erniedrigend und entwürdigend, insbesondere auch deswegen, weil er in den voraufgegangenen STAN-Verhandlungen für die Schaffung eines zweiten Dienstpostens "gekämpft" habe, jedoch nicht, um selbst darauf abgeschoben werden zu können. Diese Maßnahme lasse sich im übrigen nicht mit der Verpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge und Gleichbehandlung abgelehnter Bewerber um eine Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz vereinbaren.

8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam es am 29. Oktober 1986 zu einem Gespräch des Antragstellers mit dem Referatsleiter P II 5. In dessen Verlauf wurde dem Antragsteller eröffnet, daß das von ihm angestrebte Ziel einer Verwendung als Dezernatsleiter "MGS" nicht zu erreichen sei. Der Dienstpostenwechsel sei keinesfalls gezielt gegen den Antragsteller gerichtet gewesen und stelle auch keine Abqualifizierung dar, sondern sei eine dienstlich gebotene Folge der STAN-Änderung; ferner sei die Tatsache zu berücksichtigen, daß er für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten - noch - nicht anstehe. Um dem Antragsteller auf Dauer eine Tätigkeit als Sachgebietsleiter zu ersparen, bot ihm der Referatsleiter P II 5 einen Dezernatsleiter-Dienstposten (A 13/14) bei der MAD-Gruppe in Düsseldorf an, der zum 1. Oktober 1987 nachzubesetzen war. Der Antragsteller sah dieses Angebot jedoch nicht als motivationsfördernd an und bat nach Ablauf einer Bedenkzeit am 30. Oktober 1987 um Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

9

Der BMVg legte, ohne Abhilfe zu gewähren, den "Einspruch" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 2. Dezember 1986 dem Senat vor.

10

Der Antragsteller trägt vor:

11

Die Verfügung des Dienstpostenwechsels mit der Verwendung als Sachgebietsleiter sei rechtswidrig, weil die vom Abteilungsleiter P des BMVg im Rahmen des erfolglosen Zurruhesetzungsverfahrens nach dem Personalstrukturgesetz abgegebene Erklärung, daß ein Antragsteller keine Benachteiligung erleiden werde, sowie die rechtlich bindende schriftliche Zusage des zuständigen Personalbearbeiters des BMVg im Schreiben vom 4. April 1986, wonach eine Veränderung nicht vorgesehen sei und er, der Antragsteller, vor einer solchen Veränderung zeitgerecht gehört werden würde, nicht eingehalten worden seien. Des weiteren sei die Argumentation des BMVg, daß ihm, dem Antragsteller, ein Hochschulabschluß als Vorbildung fehle, nicht überzeugend. Er, der Antragsteller, habe während der STAN-Verhandlungen den Vorschlag gemacht, für diesen Dienstposten künftig ein technisches Hochschulstudium als Voraussetzung vorzuschreiben, und zur Begründung darauf hingewiesen, daß bei künftiger Besetzung des Dienstpostens mit Bundeswehr-Hochschülern die technische Vorbildung sichergestellt sei. Imübrigen könne künftig nicht damit gerechnet werden, daß ein Dienstpostenbewerber so ideale Voraussetzungen wie er, der Antragsteller, aufweise, nämlich ca. drei Jahre Dezernatsleiter Technische (SAB) Ermittlung, ca. fünf Jahre Dezernatsleiter unkonventionelle Kampfmittel und ca. zwei Jahre Sachgebietsleiter Materielle Sicherheit. Dazu habe er eine umfangreiche Ausbildung und Vortätigkeiten in der Kampfmittelbeseitigung bei der Marine, dem Heeresamt und bei ausländischen Streitkräften (einschließlich der Ausbildung zum Entschärfer für unkonventionelle Kampfmittel) absol viert. Im übrigen sei die Argumentation des BMVg - P II 5 - auch deshalb nicht glaubhaft, weil für den Dienstposten des Sachgebietsleiters Materielle Sicherheit gleichfalls die Bedingungen eines technischen Hochschulstudiums (Feinwerktechnik) bestehe, bei dessen Besetzung aber keine Bedenken gesehen würden, ihn, den Antragsteller, auf diesem Dienstposten einzusetzen und seine Verwendung als "sachgerecht" zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht des BMVg - P II 5 - sei der Dezernatsleiter-Dienstposten nicht weggefallen, sondern der bei der Umorganisation zum 1. Oktober 1984 geschaffene Dienstposten sei bereits im Frühjahr 1985 mit einer besoldungsmäßigen Einstufung nach A 15 eingeplant und anschließend in den STAN-Verhandlungen im Herbst 1985 bewertet worden. Die Funktion des Dezernatsleiters sei nahezu zwei Jahre in vollem Umfang und zudem noch unter besonderen Belastungen im Rahmen einer neu gegründeten Abteilung von ihm, dem Antragsteller, wahrgenommen worden. Die Entscheidung über eine besoldungsmäßige Höherstufung des Dezernatsleiter-Dienstpostens sei im Herbst 1985 gefallen; ihm, dem Antragsteller, sei von der personalbearbeitenden Stelle nicht mitgeteilt worden, daß seine Verwendung als Dezernatsleiter künftig nicht mehr vorgesehen sei. Für ihn völlig unverständlich sei die Entscheidung, daß an seiner Stelle ein Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15 (Mitglied des Personalrats) auf diesen Dienstposten gesetzt werde, ohne jedoch diese Aufgaben zu übernehmen, sondern lediglich, um nach dem Personalstrukturgesetz zur Ruhe gesetzt werden zu können. Die zweite Stabsoffizierstelle sei nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenerweiterung, sondern erst auf seinen, des Antragstellers, Vorschlag geschaffen worden, nachdem die Aufgaben von ihm ein Jahr lang nach der Umorganisation neben der Leitung des Dezernats als "Wahrnehmungsdienstposten" versehen worden seien. Solange der Dienstpostenwechsel nur im MAD-Amt bekannt werde, könne er durch eine "Ehrenerklärung des zuständigen Vorgesetzten erläutert werden". Wie aber sei eine Erläuterung der Zusammenhänge in nationalen und internationalen Gremien möglich, wenn er, der Antragsteller - wie geschehen - danach gefragt werde, warum er den bisherigen Dienstposten nicht mehr wahrnehme? Wenn er für die Wahrnehmung des Dezernatsleiter-Dienstpostens nicht in Betracht gekommen wäre, hätte man sie ihm gar nicht übertragen dürfen. Außerdem sei er in der Kommandierungsverfügung vom 19. Februar 1986 als "Dezernatsleiter" bezeichnet worden. Gegenüber seiner Tätigkeit als Dezernatsleiter "MGS"im MAD-Amt bedeute die Verwendung als Dezernatsleiter 4 in einer MAD-Gruppe nicht nur in seinen Augen eine Abwertung und sei ohne jegliche Perspektive für ihn; eine solche Tätigkeit auf einem A-14/13-Dienstposten werde auch von anderen MAD-Offizieren wegen fehlender weiterer Aufstiegsmöglichkeiten abgelehnt.

12

Der Antragsteller beantragt,

die vom BMVg getroffene Verfügung seiner Versetzung auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters aufzuheben.

13

Der BMVg bittet,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Nach seiner Ansicht ist der Dienstpostenwechsel des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden, da durch die STAN-Änderung der bisherige Dienstposten des Antragstellers weggefallen sei und sich somit die Notwendigkeit seiner Umsetzung auf eine andere Stelle ergeben habe. Der vom Antragsteller jetzt wahrgenommene Dienstposten sei ebenfalls infolge der STAN-Änderung neu zu besetzen gewesen, so daß insoweit ein Bedürfnis für die Zuversetzung bestanden habe. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen seines neuen Dienstpostens, so daß der Wechsel sachgerecht sei, und außerdem bedeute er keine abwertende Maßnahme, da die Dotierung der alten Stelle der der neuen entspreche. Die Umsetzung stehe auch nicht in Widerspruch zum Inhalt des Schreibens vom 4. April 1986, mit dem dem Antragsteller lediglich mitgeteilt worden sei, daß für ihn gegenwärtig keine Verwendungen geplant seien, die er mit dem gewünschten Personalgespräch zu erreichen gehofft habe. Auch die Zusage eines Personalgesprächs selbst müsse im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellers vom 27. März 1986 gesehen werden; hieraus lasse sich im übrigen nicht herleiten, daß eine Rechtsverpflichtung eingegangen worden sei, im Falle des Antragstellers von jeglicher personeller Veränderung abzusehen. Auch das Schreiben des Abteilungsleiters P des BMVg vom 24. Februar 1986 enthalte keine Zusage im Rechtssinne. Für den vom Antragsteller nunmehr besetzten Dienstposten sei ein Studium (Feinwerktechnik) als Bildungsvoraussetzung ebenso angestrebt, wie für den Dezernatsleiter-Dienstposten "MGS" oder den Dienstposten des Dezernatsleiters 4 bei der MAD-Gruppe ..., der dem Antragsteller zum 1. Oktober 1987 angeboten worden sei. Längerfristig sei daran gedacht, auf den genannten Dienstposten insgesamt nur noch Offiziere einzusetzen, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen; gegenwärtig sei dies jedoch im Hinblick auf ein Fehl an entsprechend ausgebildetem und verfügbarem Personal erst vereinzelt möglich, wie beispielsweise bei der Besetzung des A-15-Dezernatsleiter-Dienstpostens ab 1. April 1987. Für die Entscheidung, bei der Besetzung des Dezernatsleiter-Dienstpostens "MGS" nicht den Antragsteller, sondern einen anderen Offizier auszuwählen, sei das fehlende Studium des Antragstellers im übrigen nicht ausschlaggebend gewesen. Nach der für die Personalführung maßgeblichen STAN für das MAD-Amt seien ab 1. April 1986 der bis dahin mit A 13/14 besoldungsmäßig eingestufte Dienstposten des Dezernatsleiters "MGS" nunmehr auf die Besoldungsgruppe A 15 "angehoben" und der A-13/14-Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers und Technischen Stabsoffiziers neu eingerichtet worden. Dieser Gegebenheit habe durch geeignete Personalmaßnahmen Rechnung getragen werden müssen. Für die Beurteilung der Wertigkeit der Aufgaben, die mit einem Dienstposten verbunden seien, sei allein die STAN maßgeblich. Dementsprechend seien die Aufgaben des Dezernatsleiters "MGS" bis zum 30. März 1986 mit der Besoldungsgruppe A 14/13 zu bewerten gewesen, selbst wenn der Antragsteller - wie häufig bei Umorganisationen, die das Problem von Stichtagsregelungen in sich trügen, - faktisch schon Aufgaben wahrgenommen habe, die einem A-15-Dienstposten entsprochen hätten oder die infolge der Neuorganisation des MAD unter besonders schwierigen Bedingungen wahrzunehmen gewesen seien. Hinsichtlich einer diskriminierenden Wirkung des Dienstpostenwechsels sei es zwar unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegebenenfalls nur schwer zu vertreten, einen Dezernatsleiter einer Anschlußverwendung in seinem eigenen Dezernat zuzuführen, mit der Konsequenz, daß er dann zwangsläufig seinem Nachfolger im Amt unterstellt sei. Derartige Bedenken könnten aber dann nicht als durchgreifend angesehen werden, wenn eine umfassende organisatorische Änderung vorgenommen worden, sei und insbesondere der Dienstposten eines Soldaten - beispielsweise im Wege einer Umdotierung - dermaßen umgestaltet worden sei, daß der bisherige Dienstposteninhaber für diese Verwendung objektiv nicht mehr in Betracht zu ziehen sei. Im übrigen stehe der Antragsteller bei einem Eignungs- und Leistungsvergleich für eine A-15-Verwendung und damit auch für den von ihm begehrten Dezernatsleiter-Dienstposten nicht heran. Ein mit A 14/13 dotierter Dezernatsleiter-Dienstposten im Standortbereich Köln werde in absehbarer Zeit nicht frei. Im Hinblick auf den wenig glücklichen Dienstpostenwechsel des Antragstellers könne im übrigen, sofern der Senat dies als angemessen ansehe, erwogen werden, auch den in zwei bis drei Jahren nachzubesetzenden A-14/13-Dezernatsleiter-Dienstposten 4 der MAD-Gruppe in Bonn zur vergleichweisen Erledigung des Rechtsstreits anzubieten.

16

Soweit bei interessengerechter Interpretation des Antrags auf gerichtliche Entscheidung davon auszugehen sei, daß der Antragsteller nicht nur die Aufhebung der Verfügung des Dienstpostenwechsels, sondern auch die Versetzung auf den Dezernatsleiter-Dienstposten begehre, wie er dies im Gespräch vom 29. Oktober 1986 zu Protokoll gegeben habe, sei ein solches Anliegen als Antragserweiterung im laufenden Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig. Jedenfalls sei es unbegründet. Auf Grund zusätzlicher Aufgaben wie Lauschabwehr und höherer Anforderungen an den technischen Kenntnisstand sei der Dezernatsleiter-Dienstposten im Dezernat "MGS" in eine A-15-Stelle umgewandelt worden. Diese Aufgabenerweiterung sei auch aus der Notwendigkeit der Schaffung einer zweiten Stabsoffizierstelle ersichtlich. Trotz Namensgleichheit bestehe somit keine Identität zwischen dem früheren und dem jetzigen Dezernat. Der Dezernatsleiter-Dienstposten sei gegenwärtig durch einen Offizier (A 15) besetzt, der in einem anderen Dezernat Dienst tue und stellenmäßig aufgefangen werden müsse. Der Dezernatsleiter-Dienstposten sei zum 1. April 1987 durch einen Diplom-Ingenieur, der Anwärter auf Übertragung einer A-15-Stelle sei, besetzt worden. Der Antragsteller erfülle demgegenüber die neu aufgestellten Anforderungen des Dezernatsleiter-Dienstpostens nicht, und da er nicht A-15-Anwärter sei, sei er zu Recht bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller seinen Anspruch aufÜbertragung des Dezernatsleiter-Dienstpostens "MGS" damit zu begründen versuche, daß er bereits ab 1. Oktober 1984 als Leiter dieses Dezernats A-15-Aufgaben wahrgenommen habe, übersehe er, daß die Anhebung des Dezernatsleiter-Dienstpostens in der STAN nach Besoldungsgruppe A 15, wobei es allein auf den Zeitpunkt der Höherdotierung ankommen könne, nicht zum 1. Oktober 1984, sondern erst mit seinem Dienstpostenwechsel zum 1. April 1986 vorgenommen worden sei. Für eine vorherige "Veränderung" des Antragstellers habe insbesondere im Hinblick auf die damals im Fluß befindliche Struktur des Referats keinerlei Anlaß bestanden. Die Bezeichnung des Antragstellers in einer Kommandierungsverfügung vom 19. Februar 1986 als "Dezernatsleiter" resultiere daraus, daß er zum Zeitpunkt der Verfügungserstellung ohne zeitliche Befristung als Dezernatsleiter eingesetzt gewesen sei, sein Wechsel vom Dezernatsleiter- auf den Sachgebietsleiter-Dienstposten hingegen erst im Mai 1986 rückwirkend zum 1. April 1986 verfügt worden sei. Der vom Antragsteller nunmehr besetzte Dienstposten sei als dienstgrad- und verwendungsgerecht anzusehen.

17

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

18

II

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens,

  1. a)

    den mit Verfügung Nr. 0091 des BMVg - P V 5 - vom 26. Mai 1986 vorgenommenen Dienstpostenwechsel aufzuheben und

  2. b)

    ihn auf dem Dezernatsleiter-Dienstposten "MGS" (A 15) zu verwenden.

19

Diese Anträge sind zulässig.

20

Entgegen der Ansicht des BMVg enthält der Antrag zu b keine - im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässige - Erweiterung des ursprünglichen Begehrens des Antragstellers. Denn bereits aus der Begründung zu seiner Beschwerde vom 11. Juli 1986 geht hervor, daß der Antragsteller die Verfügung des Dienstpostenwechsels nicht nur deswegen angreift, weil er sich gegen eine Versetzung auf den A-14/13-Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers/Technischen Stabsoffiziers wehrt, sondern vor allem deshalb, weil er als früherer Dezernatsleiter auf dem in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Dezernatsleiter-Dienstposten "MGS" Verwendung finden möchte. Er hat nämlich unter Hinweis auf eine nahezu zehnjährige Tätigkeit als Dezernatsleiter die angefochtene Maßnahme als erniedrigende und entwürdigende Abwertung bezeichnet und hervorgehoben, daß er während der voraufgegangenen STAN-Verhandlungen zwar für die Schaffung eines zweiten Dienstpostens "gekämpft" habe, aber sicherlich nicht in der Vorstellung, daß er darauf "abgeschoben" werden könne. Daraus ist als Zielrichtung seiner Beschwerde der von vornherein gegebene Wille des Antragstellers zu ersehen, den BMVg unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Dienstpostenwechsels zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf dem nach Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Dezernatsleiter-Dienstposten zu verwenden.

21

Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, hier zu den Mehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 und 2 WBO), gegeben. Denn es geht sowohl bei der angefochtenen als auch bei der begehrten Maßnahme nicht um Status-Entscheidungen, d.h. um die Einweisung des Antragstellers in eine bestimmte Planstelle, sondern um seine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß für deren Anfechtung bzw. Begehren der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - 1 WB 129/82 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

22

2.

Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

23

a)

Der vom BMVg verfügte Dienstpostenwechsel ist rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Der Soldat hat keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann hingegen vom Senat nur daraufhinüberprüft werden, ob der BMVg den Antragsteller bei seiner Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

25

Für den Dienstpostenwechsel war hier ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Im Rahmen der Neuordnung des MAD-Amtes seit 1984 waren dem Dezernat "MGS" neue Aufgaben zugeordnet und zum 1. April 1986 die STAN des MAD-Amtes geändert worden. Wegen der Aufgabenerweiterung war der bisher vom Antragsteller wahrgenommene A-14/A-13-Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers und Dezernatsleiters nach BesGrp A 15 höhergestuft und ein weiterer nach BesGrp A 14/A 13 bewerteter Dienstposten ausgebracht worden. Da der Antragsteller für eine Förderung auf einem A-15-Dienstposten nicht heranstand, ergab sich die Notwendigkeit, ihn von dem nunmehr mit A 15 bewerteten Dienstposten auf den neu ausgebrachten Stabsoffizier-Dienstposten umzusetzen. Denn der BMVg war im Rahmen der ihm obliegenden Stellenbewirtschaftung gehalten, für eine dienstpostengerechte Verwendung des Antragstellers Sorge zu tragen (vgl. § 18 BBesG; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.).

26

Der Antragsteller erfüllte unwiderlegt die Voraussetzungen für die Besetzung des A-14/A-13-Dienstpostens. Da der von ihm zuvor wahrgenommene Dezernatsleiter-Dienstposten nach BesGrp A 14/A 13 bewertet war, erweist sich der vorgenommene Dienstpostenwechsel auf einen besoldungsmäßig gleich eingestuften Dienstposten als sachgerecht, wobei es für die Bewertung der Dienstposten nicht auf die Gleichwertigkeit oder Unterschiede der Funktionen (hier: einerseits Dezernatsleiter, andererseits Sachgebietsleiter), sondern auf die besoldungsrechtliche Einstufung ankommt.

27

Die Entscheidung des BMVg ist auch im übrigen nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Da die Umsetzung des Antragstellers auf einen besoldungsrechtlich gleichwertigen Dienstposten erfolgt ist, kann von einer "Abwertung" des Antragstellers durch die angefochtene Maßnahme nicht die Rede sein, auch wenn der Antragsteller im selben Dezernat nunmehr nicht als dessen Leiter verwendet wird. Denn die Übertragung der Funktion eines Sachgebietsleiters ist im Verhältnis zu der früher wahrgenommenen Aufgabe eines Dezernatsleiters keine "erniedrigende" oder "entwürdigende" Tätigkeit, weil durch die in der STAN zum Ausdruck gebrachte, allein maßgebliche Bewertung der miteinander in Vergleich stehenden Dienstposten keine unterschiedliche Einstufung gegenüber der früheren Funktionsbewertung, sondern eine Gleichstellung festgelegt ist.

28

Der BMVg hat mit dem verfügten Dienstpostenwechsel auch nicht seine Fürsorgepflicht als militärischer Vorgesetzter dem Antragsteller gegenüber verletzt und etwa sein oder seiner Familie Ansehen geschädigt. Die Verwendung auf einem dienstgradgerechten Dienstposten enthält keinerlei Diskriminierung; allein die Tatsache des Funktionswechsels vom Dezernatsleiter zum Sachgebietsleiter ergibt dafür keinen Anhalt, sondern liegt im Rahmen zulässiger Verwendungsentscheidungen des BMVg. Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vorbringen nahezu zwei Jahre lang die Aufgaben des Dezernatsleiters "MGS" teilweise unter erheblichen Belastungen im Rahmen der Umorganisation des Dezernats wahrgenommen hat, erweist sich die Umsetzung auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters im nach Aufgabenerweiterung neu gegliederten Dezernat "MGS" nicht als rechtswidrige Verwendungsentscheidung. Zwar erscheint diese Maßnahme in personalführungsmäßiger und arbeitspsychologischer Hinsicht nicht glücklich gelöst, weil der Antragsteller nunmehr in dem von ihm früher selbst geleiteten Dezernat unter einem Nachfolger als Sachgebietsleiter Dienst zu tun hat; diese Bedenken berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit des Dienstpostenwechsels. Denn im vorliegenden Fall war durch die zeitlich gestreckte Neu- und Umgliederung des MAD-Amtes und damit des Dezernats "MGS" eine Übergangsphase der erweiterten Aufgabenwahrnehmung gegeben, in der die Funktion des Dezernatsleiters und damit die dezernatsinterne Stellung des Antragstellers nicht eindeutig und endgültig festgelegt waren und auch nicht festgelegt erscheinen konnten. Im vorliegenden Fall ist die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens für den Antragsteller daher nicht als schlechthin unzumutbare Belastung anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller vom BMVg der Dienstpsoten eines Dezernatsleiters bei der MAD-Gruppe ... (D.) bzw. in etwa zwei Jahren bei der MAD-Gruppe in B. angeboten worden ist; wenn der Antragsteller hierauf nicht eingegangen ist, handelt es sich um seine persönliche Entscheidung.

29

Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten ist hier auch nicht durch Selbstbindung derart eingeschränkt worden, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Antragstellers auf einem Dezernatsleiter-Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden. Eine derartige Zusage liegt aber nur dann vor, wenn eine hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn dem Schreiben des Referatsleiters P V 5 des BMVg vom 4. April 1986 kann eine derartige Zusage nicht entnommen werden; die darin enthaltene Antwort auf die Bitte des Antragstellers um die Gewährung eines Personalgesprächs enthält lediglich die Aussage, daß eine Änderung der Verwendung in nächster Zeit nicht vorgesehen sei, um eine frühzeitige Pensionierung nach dem Personalstrukturgesetz noch möglich zu machen. Eine Festlegung des Inhalts, daß der Antragsteller künftig mit keiner anderweitigen Verwendung zu rechnen habe, insbesondere daß er auf die Fortführung seiner Verwendung als Dezernatsleiter - unabhängig vom Bestand dieses Dienstpostens in der STAN - vertrauen könne, ist damit nicht erfolgt.

30

Die Frage, ob der BMVg auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 4. April 1986 verpflichtet war, den Antragsteller vor der Verfügung des Dienstpostenwechsels zu hören, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat nachgeholt wird (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG; BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1968 - 1 WB 25/68). Im vorliegenden Fall ist der Verfahrensfehler durch die nachträgliche Anhörung des Antragstellers durch den Referatsleiter P II 5 des BMVg im Gespräch vom 29. Oktober 1986 geheilt worden. Im übrigen sehen die "Bestimmungenüber die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" (ZDv 14/5 B 171) eine vorherige Anhörung bei einem Dienstpostenwechsel nicht vor.

31

Aus dem Schreiben des Abteilungsleiters P des BMVg vom 24. Februar 1986 kann der Antragsteller ebenfalls keine Zusage seiner weiteren Verwendung als Dezernatsleiter herleiten. Denn diese Erklärung, die im Rahmen des Verfahrens der Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz abgegeben worden ist, enthielt lediglich den allgemein gehaltenen Hinweis, daß der Dienstherr auch künftig seine Pflicht zur Fürsorge und Gleichbehandlung erfüllen werde, bezog sich aber nicht auf die künftige Verwendung des Antragstellers.

32

Für die Frage der Ermessensbindung ist es auch ohne Bedeutung, ob der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Verwendung geltend machen könnte, daß ihm die Übertragung des neu geschaffenen Dezernatsleiter-Dienstpostens (A 15) gleichsam in Aussicht gestellt oder er hierfür sozusagen zielgerecht "aufgebaut" worden ist. Denn weder das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung noch der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung führen zu einer Ermessensbindung des BMVg.Äußerungen dieser Art, wenn sie überhaupt als Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung anzusehen sind, unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade darin, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrundeliegt. Daran fehlt es auch bei einem "gezielten Verwendungsaufbau". Denn andernfalls wären langfristige Verwendungsplanungen, die für eine ordnungsgemäße Personalführung unerläßlich sind und für jede herausgehobene Stelle möglichst mehrere Soldaten ins Auge zu fassen haben, schon deshalb nicht durchführbar, weil dann jeder Soldat, der für einen Dienstposten in die engere Wahl gezogen worden ist, diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten beanspruchen könnte. Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (BVerwGE 53, 23, 27 f.).

33

b)

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf den neu geschaffenen Dezernatsleiter-Dienstposten "MGS" (A 15) zu versetzen, ist hierüber mit der Verfügung des Dienstpostenwechsels mitentschieden worden (s.o. 2 a). Der Antragsteller ist dem Vorbringen des BMVg, daß er für eine Förderung auf einem A-15-Dienstposten - noch - nicht heransteht, nicht entgegengetreten. Er kann einen Anspruch auf Übertragung des neu geschaffenen Dezernatsleiter-Dienstpostens auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, daß er bereits seit dem 1. Oktober 1984 das frühere Dezernat "MGS" geleitet und dabei auch solche Aufgaben wahrgenommen habe, die nunmehr zur Leitung des neu geschaffenen Dezernats gehören und besoldungsmäßig mit A 15 bewertet werden. Denn die besoldungsmäßig höhere Einstufung der Leitung des Dezernats "MGS" ist erst auf Grund der allein maßgeblichen STAN-Änderung zum 1. April 1986 erfolgt.

34

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

35

3.

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring
Dr. Brunn
von Wangenheim