Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1993, Az.: BVerwG 1 WB 37.93
Statthaftigkeit eines Antrags auf Unterlassen einer Maßnahme im wehrdienstgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für das Verbot der Besetzung eines bestimmten Dienstpostens im einstweiligen Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 37.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 26. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 16. Juni 1993, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu untersagen, den zum 1. Oktober 1993 an der Führungsakademie der Bundeswehr - Fachgruppe Sicherheitspolitik und Streitkräfte - nachzubesetzenden Dienstposten eines "Dozenten Wehr- und Militärgeographie (A 16)", Teileinheit/Zeile 122/004, anderweitig nachzubesetzen, bevor über das Begehren des Antragstellers auf Versetzung auf diesen Dienstposten rechtskräftig entschieden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Ein solcher Antrag, der das Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ist zwar nach den entsprechend anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (§ 123 VwGO) auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren an sich statthaft. Im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 25. Februar 1991 - BVerwG 1 WB 18.91 -). Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen. An die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich - wie hier - darum handelt, dem Vorgesetzten die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens mit anderen Soldaten einstweilen zu verbieten. Denn eine solche gerichtliche Anordnung greift in die Personalführung ein und trifft eine vorläufige Regelung nicht nur im Verhältnis zwischen dem Soldaten, der sich bei der Personalentscheidung übergangen fühlt, und seinen militärischen Vorgesetzten, sondern betrifft auch den anderen Soldaten, der für diesen Dienstposten vorgesehen ist. Es besteht darüber hinaus an einer alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten auch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, Dienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn zum 1. Oktober 1993 auf den von ihm begehrten Dienstposten ein anderer Soldat versetzt wird.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß hierdurch ein Rechtsanspruch des Antragstellers vereitelt werden kann, auf diesen Dienstposten versetzt zu werden; denn der Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung; hierüber entscheidet vielmehr der Vorgesetzte im Rahmen des militärischen Erfordernisses nach seinem Ermessen. Ein Fall, in welchem der Ermessensspielraum des Vorgesetzten so eingeengt wäre, daß jede andere Besetzung - als mit der Person des Antragstellers - des von ihm angestrebten Dienstpostens als ermessensmißbräuchlich angesehen werden müßte, ist nicht dargetan. Das Leistungs- und Beurteilungsbild des Antragstellers zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, daß er dem für diesen Dienstposten von dem BMVg ausgewählten Kameraden hätte aus Rechtsgründen vorgezogen werden müssen.
Aber auch dann, wenn, worauf offenbar der Antragsteller abhebt, die Entscheidung über die Stellenbesetzung nicht an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung orientiert wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller ein schwerwiegender oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn es bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu einer anderweitigen Stellenbesetzung kommt. Die Befürchtung des Antragstellers, die anderweitige Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens könnte infolge einer Bindung des BMVg die Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs vereiteln, geht fehl. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [324]>, vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338 f.]> und vom 25. Februar 1991 a.a.O.). Dies hat auch der BMVg eingeräumt und sich ausdrücklich bereit erklärt, den Konkurrenten des Antragstellers von dem Dienstposten wegzuversetzen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen sollte.
Nach alldem ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl