Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1987, Az.: BVerwG 9 C 53.86
Minderjähriger Asylbewerber; Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht; Eigener Asylanspruch; Anerkennung als politisch Verfolgte; Widerlegbare Vermutung; Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 53.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 27.11.1984 - AZ: 11 K 7/84
- VG Karlsruhe - 27.11.1984 - AZ: 11 K 24/84
- VGH Baden-Württemberg - 25.11.1985 - AZ: A 13 S 158/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 1 AsylVfG
- § 2 AsylVfG
- § 3 AsylVfG
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 75, 304 - 313
- DVBl 1987, 783-786 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 597-599
- InfAuslR 1987, 168-172
- JZ 1987, 508-510
- MDR 1987, 633-634 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 2174 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 505-507 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1987, 586-588
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist gegenüber Aufenthaltsrechten nach dem Ausländergesetz nicht subsidiär. Deshalb besteht auch bei einem ausländerrechtlichen Aufenthaltsrecht ein Sachbescheidungsinteresse für einen Asylantrag und ein Rechtsschutzinteresse für eine Asylanerkennungsklage eines minderjährigen Asylbewerbers.
- 2.
Auch einem minderjährigen Asylbewerber steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann zu, wenn ihm selbst politische Verfolgung droht.
- 3.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine (widerlegliche) Vermutung dafür, daß bei minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten die Gefahr einer eigenen politischen Verfolgung besteht (im Anschluß an Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 und Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 und 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 und 35).
Redaktioneller Leitsatz
Ein minderjähriger Asylbewerber kann ohne Rücksicht auf ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht einen eigenen Asylanspruch haben. Das Asyl ist nicht schon zu anzuerkennen, weil die Eltern als politisch Verfolgte anerkannt sind, aber eine widerlegliche Vermutung kann bestehen, daß minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten selbst politische Verfolgung droht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die in den Jahren 1980, 1982 bzw. 1984 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Am 28. August 1983 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren Eltern über K./Pakistan per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. August 1983 stellten die Eltern der Kläger für sich und ihre damals zwei Kinder - die Kläger zu 1 und 2 - einen Asylantrag, den sie mit ihren Aktivitäten als Widerstandskämpfer und der deshalb befürchteten politischen Verfolgung begründeten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 1983 wurde der Vater der Kläger als Asylberechtigter anerkannt, die Anerkennung der Mutter der Kläger sowie der Kläger zu 1 und 2 jedoch mit Bescheid vom 24. November 1983 abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhoben die Mutter der Kläger und die Kläger zu 1 und 2 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, der Grundsatz der Familieneinheit gebiete ihre asylrechtliche Anerkennung. Im übrigen würden auch Familienangehörige afghanischer Widerstandskämpfer rücksichtslos verfolgt.
Am 29. März 1984 wurde die Klägerin zu 3 in H./Baden-Württemberg geboren. Der Antrag auf Asylanerkennung für sie wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 1984 abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin zu 3 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1984 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, daß die Mutter der Kläger mit Bescheid vom 24. September 1984 als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Für sie wurde daraufhin die Hauptsache durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 8. November 1984 für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht wies sodann die Klage der Kläger zu 1 und 2 und der Klägerin zu 3 mit zwei getrennten Urteilen vom 27. November 1984 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Auch wenn man annehme, daß die beiden älteren Kläger in ihrem damaligen Alter von den Folgen des Kriegszustandes persönlich betroffen worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie vor ihrer Ausreise einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine persönliche politische Verfolgung. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß sie ggf. als Geiseln oder in eine Sippenhaft genommen würden, um ihre Eltern zur Rückkehr zu zwingen, nachdem ihr Vater den Kampf gegen die Militärregierung nach seinen Angaben aufgegeben habe.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgebracht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie als Geiseln benutzt würden, um ihre Eltern zur Rückkehr zu zwingen. Auch vor anderen Greueltaten, denen insbesondere Kinder und alte Menschen ausgesetzt seien, könnten sie nicht sicher sein. Es drohe ihnen außerdem die Unterbringung in einem Umerziehungslager. Nach neuesten Erkenntnissen der Bundesregierung seien im Herbst 1984 etwa 10.000 afghanische Kinder in die Sowjetunion gebracht worden.
Diese Berufungen hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Oktober 1985 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit Urteil vom 25. November 1985 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG stehe den Klägern nicht schon deshalb zu, weil ihre Eltern, mit denen sie im Bundesgebiet zusammenlebten, als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Die Anerkennung setze stets eine eigene politische Verfolgung des Asylbewerbers voraus; die familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten könne deshalb den asylrechtlichen Schutzanspruch allein nicht auslösen. Einer Ausdehnung des Personenkreises, der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützt sei, auf Familienangehörige, die nicht selbst politisch verfolgt seien, stehe der Wortlaut der Norm entgegen. Das Gebot, diese Vorschrift großzügig auszulegen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Vor allem könne ein solches Ergebnis bei dem eindeutigen Wortlaut nicht durch eine mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG "zusammenschauende" Auslegung gerechtfertigt werden, da sie das Asylrecht für einen von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht begünstigten Personenkreis erst begründen würde.
Entgegen ihrer Ansicht seien die Kläger aber auch nicht selbst politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Situation der Kläger zeichne sich dadurch aus, daß ihnen eine unfreiwillige Rückkehr in die Heimat ihrer Eltern derzeit und in absehbarer Zeit nicht ernsthaft drohe, weil beide Elternteile als Asylberechtigte anerkannt seien und damit ein unbefristetes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten (§ 29 Abs. 1 AsylVfG), das sich als ein - verfassungsrechtlich gesichertes - Bleiberecht auch für sie selbst auswirke. Die allenfalls hypothetische Möglichkeit eines unfreiwilligen Aufenthalts in einem Verfolgerstaat reiche unter diesen Umständen für die asylrechtliche Anerkennung nicht aus. Der Zustand der Schutzlosigkeit und der Schutzbedürftigkeit gehöre zu den entscheidenden Merkmalen, die das Asylrecht auslösten. In einer Notlage, die die Gewährung politischen Asyls rechtfertige, befinde sich jedoch nicht der Angehörige eines fremden Staates, der einen Schutz schon auf andere Weise genieße; sowohl Schutzlosigkeit als auch Schutzbedürftigkeit fehlten in diesem Fall. Das Grundrecht auf Asyl trete in diesen Fällen hinter andere Formen des Schutzes, die die Schutzlosigkeit ebenso wirksam beseitigten, zurück; es sei "insoweit subsidiär". Diese Voraussetzungen lägen bei den Klägern vor. Als Kinder asylberechtigter Eltern hätten die Kläger eine Rechtsposition, die ihnen die Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthalts bei ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet sichere, schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Schutzgewähr des Art. 6 GG. Mit dem Bleiberecht, das den Klägern unter den gegenwärtigen Umständen - auch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG - zustehe, seien auch die Grundlagen verbunden, die ihnen die ihrem Alter gemäße Existenz auf zumutbarem Niveau in der gleichen Weise sicherten wie einem Asylberechtigten (Art. 11 LV, § 4 Abs. 2 SchulG, § 120 BSHG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 AEVO, § 40 Abs. 2 Nr. 2 AFG).
Der Feststellung, daß die Kläger z.Zt. weder schutzlos noch schutzbedürftig seien, könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Asylberechtigung der Eltern oder auch die familiären Bindungen zwischen ihnen und den Klägern möglicherweise nicht von Dauer seien. Mit den §§ 14 ff. AsylVfG habe der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die einem zukünftigen Wandel der tatsächlichen Voraussetzungen für das Asylrecht in jeder Hinsicht Rechnung trügen und gewährleisteten, daß Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in einem späteren Asylverfahren berücksichtigt werden könnten.
Unter diesen Umständen komme es auf die nur mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu klärende Frage nicht an, ob die Kläger auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Heimatstaat asylrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären, wenn sie dorthin ohne ihre Eltern ausreisen müßten. Wären diese Umstände entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung doch entscheidend, so fehle den Klägern jedenfalls das für die Feststellung ihres Asylrechts erforderliche Sachbescheidungsinteresse, da ihnen eine solche Entscheidung keinen effektiven Nutzen und keine Verbesserung ihrer Rechtslage bringe. Das umfangreiche Beweisverfahren zum Zwecke der Feststellung ihres Asylrechts wäre ein nutzloser, nur um des Verfahrens willen, nicht aber zur Verbesserung der Rechtslage der Kläger betriebener Aufwand.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Versagung des Asylrechts sei rechtsfehlerhaft und verstoße sowohl gegen Verfassungrecht als auch gegen einfaches Bundesrecht. Das Abstellen auf ein mangelndes Sachentscheidungsinteresse auf Grund eines "anderweitigen Schutzes" in der Bundesrepublik Deutschland verkenne den Wesensgehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Asylberechtigung eines nicht staatenlosen Asylsuchenden sei allein danach zu beurteilen, ob ihm in dem Lande seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung drohe. Dies sei aber nach den vorliegenden Erkenntnissen der Fall, da in Afghanistan Familienangehörige in die Verfolgungsmaßnahmen einbezogen würden. Das Berufungsgericht führe eine neue unzutreffende Definition des politisch Verfolgten ein, indem es die Prüfung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unzulässig um das Tatbestandsmerkmal einer "unfreiwilligen" Rückkehr anreichere. Das von den Eltern abgeleitete bloße Aufenthaltsrecht bringe ihnen beim Wegfall der Eltern oder eines Elternteils, z.B. bei plötzlichem Tod, erhebliche Nachteile und reiche zu ihrem Schutz nicht aus. Das Berufungsgericht habe auch die Bedeutung des § 2 AsylVfG verkannt. Ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gehöre nicht zum anderweitigen Verfolgungsschutz im Sinne des § 2 AsylVfG. Auch durch einen (gesicherten) aufenthaltsrechtlichen Status könne ihnen der Asylanspruch nicht vorenthalten werden. Wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, würde sich Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht als Schutznorm, sondern zu ihren Ungunsten auswirken. Darin sei zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG zu erblicken. Auch der Grundsatz der Familieneinheit gebiete die asylrechtliche Gleichbehandlung der Familienangehörigen. Die Ungleichbehandlung je nach dem Asylstatus habe bereits zu namensrechtlichen Unzuträglichkeiten geführt.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hält das mit der Revision angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend, da die Kläger jedenfalls nicht als politisch verfolgt angesehen werden könnten.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt das Sachbescheidungsinteresse für den Asylantrag und das Rechtsschutzinteresse für die Asylverpflichtungsklage der minderjährigen Kläger nicht deshalb, weil ihre Eltern als politisch Verfolgte anerkannt worden sind und den Klägern deshalb ausländerrechtlich begründete Aufenthaltsrechte in der Bundesrepublik Deutschland zustehen, durch die sie nach Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend gegen Ausweisung und Abschiebung geschützt sind. Ebensowenig kann seiner Ansicht gefolgt werden, allein schon aus diesen Gründen sei das beanspruchte Asylrecht auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verkennt die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bedeutung des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und sein Verhältnis zu ausländerrechtlich begründeten Aufenthaltsrechten der Kläger. Das Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und Aufenthaltsrechte nach dem Ausländergesetz andererseits - ggf. auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG - sind nach Rechtsqualität, Inhalt und Rechtsfolgen nicht identisch. Das verfassungsrechtlich begründete Asylrecht steht entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht in einem Verhältnis der Subsidiarität gegenüber Aufenthaltsrechten nach dem Ausländergesetz. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist in der Bundesrepublik Deutschland das Asylrecht des politisch Verfolgten zum Grundrecht erhoben. Das Grundgesetz hat damit das Asylrecht, über das Völkerrecht und das Recht anderer Staaten hinausgehend, als subjektives öffentliches Recht ausgestaltet, an das Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gebunden sind (BVerfGE 54, 341 <356>; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <185>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete individuelle Rechtsanspruch ist weder von der Herkunft und der politischen Gesinnung des Verfolgten abhängig noch von der politischen Richtung, die in dem Verfolgerstaat herrscht. Ebensowenig ist nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beschränkung auf bestimmte "asyiwürdige" Rechtsgüter gerechtfertigt. Asylrechtlichen Schutz genießt vielmehr nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts derjenige - also auch ein minderjähriger - Ausländer, der aus politischen Gründen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte und begründet befürchtet (BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79] <398>[BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 <357>[BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <185 ff.>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob den minderjährigen Klägern eine "unfreiwillige" Rückkehr droht. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn dem nicht vorverfolgten Asylbewerber im Falle einer Rückkehr - sei sie auch unfreiwillig - in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <171>[BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]; Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Die Unfreiwilligkeit einer (gedachten) Rückkehr in den Heimatstaat ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zusätzliches Tatbestandsmerkmal der politischen Verfolgung.
Das bedeutet, daß demjenigen Ausländer, der die Voraussetzungen der politischen Verfolgung erfüllt und der das Bundesgebiet erreicht hat, der besondere Schutz des Asyl rechts zu gewähren ist, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn auch im eigenen Land finden kann oder bereits in einem anderen Staat gefunden hat (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 <291, 292>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83]). Nur in diesen Fällen der sog. inländischen und ausländischen Fluchtalternative tritt das Grundrecht auf Asyl hinter andere Formen des Verfolgungsschutzes, die die Schutzlosigkeit beseitigen, zurück. Die vom Berufungsgericht angenommene, über § 2 und § 7 Abs. 2 AsylVfG hinausgehende "Subsidiarität" des Grundrechtsanspruchs auf Asyl für politisch Verfolgte gegenüber ausländerrechtlich begründeten Aufenthaltsrechten ist in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht enthalten und ergibt sich übrigens auch weder aus dem Asylverfahrensgesetz noch aus dem Ausländergesetz. Insbesondere aus §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG läßt sich vielmehr entnehmen, daß ausländerrechtliche Aufenthaltsrechte in Form der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung den Asylanspruch nicht verdrängen oder aufheben, so daß er auch von demjenigen geltend gemacht werden kann, der bereits im Besitz eines durch Verwaltungsakt oder unmittelbar durch das Ausländergesetz begründeten Aufenthaltsrechts ist. Ferner kann nicht angenommen werden, daß ein bloßes Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz in der Bundesrepublik Deutschland bereits einen Verfolgungsschutz enthält, der einen Asylanspruch ausschließt. Wenn dies hätte der Fall sein sollen, hätte eine solche Rechtsfolge im Asylverfahrensgesetz oder im Ausländergesetz einen hinreichenden gesetzlichen Ausdruck finden müssen, was jedoch im Hinblick auf den Regelungsgehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit Recht gerade nicht der Fall ist.
Auch bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Asylbewerbers und eines anerkannten politisch Verfolgten einerseits und derjenigen eines lediglich aufenthaltsberechtigten Ausländers nach dem allgemeinen Ausländerrecht andererseits bestehen deutliche Unterschiede, die für die Kläger ebenfalls ein Sachbescheidungsinteresse für den Asylantrag und ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Anerkennung ihrer Asylberechtigung begründen: Ein Asylbewerber hat - sofern nicht ein unbeachtlicher Asylantrag im Sinne der §§ 7 Abs. 2 und 3, 10 AsylVfG vorliegt - gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über seinen beachtlichen Asylantrag (vgl. BVerfGE 67, 43 [BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83] <56 ff.>[BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83]). Ein Asylbewerber, der - wie die Kläger - das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf, darf im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG auch nach Ablehnung seines Asylantrags nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 4). Im Falle der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte erwerben Ausländer einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 29 Abs. 1 AsylVfG). Diese Anerkennung erlischt nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 AsylVfG und ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 16 AsylVfG widerruf- oder rücknehmbar. Eine Ausweisung ist nur noch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AuslG (hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 <207>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75], vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - BVerwGE 62, 215 <217>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 169/79] und vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - DÖV 1984, 980 sowie Beschluß vom 8. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 108.85 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 7), eine Abschiebung nur nach Maßgabe des § 14 AuslG zulässig. Asylberechtigte genießen ferner nach § 3 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung als Flüchtlinge nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit den daraus folgenden Rechten und Vergünstigungen nach Maßgabe des geltenden Rechts, insbesondere in sozial-, arbeitsförderungs- und passrechtlicher Beziehung.
Demgegenüber ist die Rechtsstellung eines nicht asylberechtigten Ausländers, der sich auf Grund einer bloßen Ermessensentscheidung der Behörde mit einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Bundesgebiet aufhält, erheblich schwächer. Dies gilt auch bei minderjährigen Kindern unter 16 Jahren. Ihnen ist zwar der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch ohne vorherige Aufenthaltserlaubnis nach den Maßstäben des Ausländergesetzes gestattet. Gleichwohl haben die zuständigen Ausländerbehörden ihnen gegenüber die - im Vergleich zu Asylbewerbern weitergehenden - Eingriffsbefugnisse insbesondere nach §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 AuslG (vgl. Urteil vom 16. September 1986 - BVerwG 1 C 13.85 - InfAuslR 1986, 307 und Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28). Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - die Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheinen. Die Bedeutung des grundrechtlich verbürgten originären, nicht von dritten Personen abgeleiteten Asylanspruchs zeigt sich aber - wie die Revision mit Recht geltend macht - jedenfalls dann, wenn etwa die Anerkennung der Eltern der minderjährigen Kläger als Asylberechtigte erlöschen, widerrufen oder zurückgenommen würde, wenn die Eltern ohne ihre Kinder das Bundesgebiet verlassen oder versterben würden. In diesen Fällen könnten sich die Kinder nicht ohne weiteres auf ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen. Auch wegen dieser einfach-rechtlichen Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines Asylbewerbers oder anerkannten Asylberechtigten und einem bloß ausländerrechtlich begründeten Aufenthaltsrecht besteht ein Sachbescheidungsinteresse für den Asylantrag, und für die Asylanerkennungsklage der Kläger ein Rechtsschutzinteresse.
Die Auffassung des Berufungsgerichts zur "Subsidiarität" des Asylanspruchs verkennt im übrigen auch die verfahrensrechtliche Bedeutung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Diese Norm sichert nicht nur materiell das Asylrecht des politisch Verfolgten; ihr kommt in mehrfacher Beziehung auch verfahrensrechtliche Bedeutung (BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79] <407>[BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 63, 215 <225>[BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]) mit verfassungsrechtlicher Relevanz (BVerfGE 56, 216 <236>; 65, 76 <94>[BVerfG 12.07.1983 - 1 BvR 697/77]) zu.
Die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Asylrechts hängt - wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben ist (BVerfGE 56, 216 <240>) - entscheidend davon ab, daß - sofern es sich nicht um einen unbeachtlichen Asylantrag gemäß §§ 7 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 AsylVfG handelt - der Behauptung des Asylbewerbers nachgegangen wird, er werde in seiner Heimat verfolgt; dazu muß der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines - beachtlichen - Asylantrages dagegen völlig ungeprüft bliebe, würde dem Asylsuchenden in verfassungswidriger Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives Recht auf Asyl zu berufen (BVerfGE 56, 216 <240>). Das gilt im konkreten Fall hier um so mehr, als es sich um die minderjährigen Kinder von politisch verfolgten Eltern handelt, so daß keine Rede davon sein kann, daß es sich um einen offensichtlich rechtsmißbräuchlichen oder eindeutig aussichtslosen Asylantrag handelt. Hinzukommt, daß der Gesetzgeber die Inanspruchnahme und Durchsetzung des grundrechtlich gewährleisteten Asylrechts durch das grundsätzlich vorgesehene zentrale Anerkennungsverfahren (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] <295>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) besonders gesichert hat, so daß dem Asylbewerber das Beschreiten dieses verfahrensrechtlichen Weges zur Erlangung eines asylrechtlichen Schutzes mit Aussicht auf eine Sachentscheidung nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 56, 216 <242>). Das im Regelfall vorgesehene Anerkennungsverfahren und die ihm obliegende Gewährleistung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77] <65>[BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 56, 216 <242>[BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]), würden aber den Klägern vorenthalten werden, wenn sie auf ein von ihren Eltern abgeleitetes bloßes Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz verwiesen werden und eine sachliche Entscheidung ihres Asylantrages in absehbarer Zeit nicht erreichen könnten. Sie wären durch die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit eines Folgeantrages nach § 14 AsylVfG in eine verfahrensrechtlich wesentlich schlechtere Position gerückt, weil ein solcher Folgeantrag nur unter den strengen und einengenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich wäre. Eine solche aus der Auffassung des Berufungsgerichts folgende Subsidiarität des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gegenüber lediglich ausländerrechtlich begründeten Aufenthaltsrechten widerspräche damit auch der verfahrensrechtlichen Wirkung des verfassungsrechtlich gesicherten Asylanspruchs. Auch aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht eine sachliche Prüfung des gestellten Asylantrags der Kläger nicht für entbehrlich erklären.
Mit seiner eigenen Begründung kann das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben. Das muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, weil eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht möglich ist. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts läßt sich weder - wie die Kläger meinen - im Sinne ihres Klagebegehrens feststellen, daß sie als Asylberechtigte anzuerkennen sind, noch - wie der Bundesbeauftragte geltend macht - der Asylanspruch der Kläger aus anderen Gründen verneinen und das angefochtene Urteil im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis bestätigen:
Einen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgte haben die Kläger entgegen ihrer Auffassung nicht schon deshalb, weil ihre Eltern als politisch Verfolgte anerkannt sind. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dem politisch Verfolgten selbst zu, d.h. die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt stets eigene Verfolgung voraus (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 -, NVwZ 1985, 260; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 und Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 und BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 und Nr. 35). Hiernach kann die familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten allein nicht zu einer automatischen Anerkennung als politisch Verfolgter führen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - a.a.O.). Der Wortlaut der Norm und seine Entstehungsgeschichte stehen - wie der erkennende Senat in den vorgenannten Urteilen im einzelnen ausgeführt hat - einer Ausdehnung des geschützten Personenkreises auf Familienangehörige, die nicht selbst politisch verfolgt sind, entgegen und führt auch über Art. 6 GG nicht zu einer Erweiterung des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG begünstigten Personenkreises. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten - minderjährige Kinder betreffenden - Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 - (a.a.O.) bestätigt, daß Art. 6 GG weder allein noch im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter gewährleistet; der Asylanspruch muß hiernach vielmehr in einer den Asylbewerber selbst betreffenden politischen Verfolgung begründet sein.
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Zur Gewährung eigener Asylansprüche nicht selbst verfolgter Familienmitglieder nötigt auch nicht der Hinweis der Revision auf die Folgen eines etwaigen unterschiedlichen Personalstatuts der Mitglieder einer Flüchtlingsfamilie. Es gibt keinen aus dem Asylrecht begründbaren Rechtssatz, daß die Mitglieder einer Familie stets nur ein einheitliches öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Personalstatut haben müßten, unabhängig davon, wer von einer Familie als politisch verfolgt anzusehen ist. Der Senat verkennt die dadurch möglicherweise entstehenden praktischen Probleme nicht, die durch solche etwaigen Statusdifferenzen entstehen können; er hat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - (BVerwGE 65, 244 <248>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 239/80]) darauf hingewiesen, daß die Lösung solcher etwaiger Statusdifferenzen dem Gesetzgeber überlassen bleibt (zur Frage eines abgeleiteten Personalstatus im Internationalen Privatrecht für Ehefrauen und Kinder politisch Verfolgter vgl. Sonnenberger, in Münchener Kommentar, Rn. 52 ff., 61 und 76 <neu> nach Art. 29 EGBGB Anhang II; Palandt-Heldrich, BGB, 45. Aufl. 1986, Anm. 1 zu Art. 12 GK in Anhang zu Art. 29 EGBGB).
Zu der danach für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgebenden Frage, ob für die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Gefahr einer eigenen politischen Verfolgung zu bejahen ist, hat das Berufungsgericht - aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das wird im neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein. Dazu wird auf folgendes hingewiesen:
Der Senat hat in den Urteilen vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - und vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 und BVerwG 9 C 58.84 - (jeweils a.a.O.) bereits darauf hingewiesen, daß politische Verfolgung von einzelnen Mitgliedern einer Familie gekennzeichnet ist durch die oft übergreifende mittelbare Wirkung der Verfolgungsmaßnahme und den häufig alle Familienmitglieder einschließenden Verfolgungsgrund (BVerwGE 65, 244 <249>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 239/80]). Für den Ehegatten eines politisch Verfolgten besteht nach den Urteilen des Senats vom 2. Juli 1985 (a.a.O.) in Fortentwicklung der Entscheidung vom 27. April 1982 (a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen eine (widerlegliche) Vermutung dafür, daß auch ihm selbst politische Verfolgung droht, sofern bereits in anderen Fällen asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Ehegatten politisch Verfolgter festgestellt worden sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Vermutung war das Bestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, daß unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihnen besonders nahestehende und von ihnen abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem potentiell besonders gefährdeten Personenkreis gehören auch minderjährige Kinder politisch Verfolgter. Es ist deshalb gerechtfertigt, die für Ehegatten politisch Verfolgter unter bestimmten Voraussetzungen streitende (widerlegliche) Vermutung eigener politischer Verfolgung auch auf ihre leiblichen oder ihnen rechtlich gleichgestellten minderjährigen Kinder zu erstrecken, da auch sie in gleicher Weise wie Ehegatten politisch Verfolgter wirksames Druck- und Beugemittel in der Hand unduldsamer Verfolgerstaaten sein können, potentiell ebenfalls besonders gefährdet erscheinen und deshalb auch asylrechtlich gleich geschützt sein müssen. Sind Fälle festgestellt worden, daß in dem betreffenden Verfolgerstaat minderjährige Kinder von politisch verfolgten Eltern bzw. eines Elternteils asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen wurden, greift - wie bei Ehegatten politisch Verfolgter - eine aus dem Schutzgedanken des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Vermutung dafür ein, daß auch demjenigen Kind, über dessen Asylantrag zu entscheiden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht, ohne daß in einem solchen Fall weiter geprüft und bewiesen werden müßte, ob die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und auch und gerade im konkreten Fall erwartet werden müssen oder ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände zwingende Rückschlüsse auf die eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Die Regelvermutung ist jedoch auf Grund besonderer Umstände, die darzutun der Beklagten obliegt und die dafür die Beweislast trägt, als widerlegt anzusehen, sofern dargetan werden kann, daß die festgestellten Verfolgungsfälle gegen minderjährige Kinder verfolgter Eltern atypische Einzelfälle darstellen, die sich nicht wiederholt haben. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob diese aus einer besonderen potentiellen Gefährdungslage resultierende zu keiner Anerkennungsautomatik (unzutreffend daher Bell, ZAR 1986, 188) führende Beweiserleichterung auch anderen Personen als Ehegatten und Kindern politisch Verfolgter zugute kommen kann.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk