Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1984, Az.: BVerwG 1 C 91.79
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten; Anforderungen an das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Voraussetzungen für die Heranziehung spezialpräventiver und generalpräventiver Erwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 91.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 24.11.1977 - AZ: VS III 86/76
- VGH Baden-Württemberg - 11.09.1978 - AZ: I 434/78
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 11 Abs. 2 AuslG
- § 56 StGB
- § 101 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1984, 980
- InfAuslR 1984, 308-311
- NVwZ 1985, 51 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1985, 87-88
Redaktioneller Leitsatz
Für die Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten (Abs.2) aus schwerwiegenden Gründen sind insbesondere wenn es sich um eine Straftat handelt, spezialpräventive und generalpräventive Erwägungen heranzuziehen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 13. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey,
Dr. Dickersbach, Meyer und Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. September 1978 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 1977, die Verfügung der Beklagten vom 15. August 1975 in der Fassung der Verfügung vom 2. November 1976 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21. April 1976 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Zr kam im Jahre 1966 als ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet. Die ihm jeweils befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm zuletzt im März 1975 bis zum 5. Juni 1976 verlängert.
Durch Urteil des Amtsgerichts Säckingen vom 9. November 1972 wurde der Kläger wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, wegen dreier tateinheitlicher Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, dreier Vergehen des Hausfriedensbruchs und eines Vergehens des fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Durch das am 30. April 1975 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil des Landgerichts Waldshut vom 19. August 1974 wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre; die Strafe wurde dem Kläger durch Beschluß vom 11. Mai 1978 erlassen.
Der Verurteilung lagen folgende Vorgänge zugrunde: Am 28. Juni 1972 begann der Kläger in einer Gaststätte mit seinem Landsmann Brzakovic wegen dessen serbischer Herkunft Streit und schlug ihn, als dieser die Gaststätte verlassen hatte, mit zwei anderen Jugoslawen auf der Straße zusammen. Am 9. August 1972 zettelte er in einer Gaststätte abermals Streit an und schlug dabei auf drei Personen ein. Am 10. und 11. August 1972 hielt er sich insgesamt dreimal in einer Gaststätte auf, obwohl ihm Hausverbot erteilt worden war. Am 12. September 1972 zertrat er in einer Gaststätte, als ihm keine Getränke mehr ausgeschenkt wurden, aus Zorn eine Fensterscheibe. In dem Urteil des Landgerichts Waldshut ist u.a. festgestellt, daß der Kläger aufgrund seiner Herkunft und Erziehung ein besonderes kroatisches Nationalgefühl und eine starke Abneigung gegen serbische Landsleute entwickelt habe. Mitte Juni 1972 habe Brzakovic sich in einer Gaststätte abfällig über Kroaten geäußert, was den Kläger ergrimmt habe. Deswegen sei es am 28. Juni 1972 zu der Schlägerei gekommen, bei der es sich um einen Akt der Selbstjustiz an einem politisch Andersdenkenden gehandelt habe. Zur Abschreckung anderer und um einen künftigen Übergriff des Klägers gegen serbische Landsleute auszuschließen, sei eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 2 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Für die tätliche Auseinandersetzung vom 9. August 1972 wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festgesetzt und für jeden Fall des Hausfriedensbruchs sowie für den Fall des Vollrausches jeweils eine Geldstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil das Gericht die Erwartung gerade noch für gerechtfertigt hielt, unter dem Eindruck der Strafe werde der Kläger im Falle widriger Lebensumstände nicht erneut abgleiten und straffällig werden.
Durch Verfügung vom 15. August 1975 wies die Beklagte den Kläger aus, drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an und erklärte die Ausweisung für sofort vollziehbar. Der Kläger erhob Widerspruch. Zugleich beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Beschluß vom 20. Januar 1976 ordnete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht war. Das Regierungspräsidium Freiburg wies durch Bescheid vom 21. April 1976 den Widerspruch im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Der Kläger, der den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfülle, sei gewalttätig und stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, vor allem wenn er Alkohol getrunken habe. Mit neuen Gewalttätigkeiten müsse gerechnet werden. Daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, ändere nichts an der Notwendigkeit der Ausweisung. Die Ausländerbehörden hätten zu verhindern, daß das Bundesgebiet zum Schauplatz gewalttätiger Auseinandersetzungen revalisierender Ausländergruppen werde. Insofern sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Demgegenüber habe das Interesse des Klägers an einen weiteren Aufenthalt keinen Vorrang. Sein Asylgesuch hindere die Ausweisung nicht, weil die Ausweisungsgründe die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AuslG für die Ausweisung Asylberechtigter erfüllten.
Durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Juni 1976 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Die Beklagte änderte durch Verfügung vom 2. November 1976 die Abschiebungsandrohung dahin, daß der Kläger, falls er nicht bis zum 15. Januar 1977 ausreise, in ein Land, welches nicht Mitglied des Warschauer Paktes ist, abgeschoben werde. In den Gründen dieser Verfügung ist ausgeführt, die Abschiebung nach Jugoslawien sei wegen der Asylberechtigung des Klägers nicht zulässig; auch von einer Abschiebung in einen Mitgliedstaat des Warschauer Paktes sei abzusehen, da sie nur in ein Land erfolgen dürfe, in dem keine Verfolgung drohe.
Der Kläger erhob Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Auch die Berufung blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof führte im wesentlichen aus: Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liege vor. Da der Kläger als Asylberechtigter anerkannt worden sei, müßten auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AuslG erfüllt sein. Dafür sei unerheblich, daß die Anerkennung erst nach Abschluß des behördlichen Ausweisungsverfahrens erfolgt sei. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG ausgewiesen worden. Bei der Art und Weise, in welcher er seinen Haßgefühlen serbischen Landsleuten gegenüber freien Lauf gelassen habe, sei die Befürchtung gerechtfertigt, er könnte sich auch künftig zu ähnlichen Akten der Selbstjustiz hinreißen lassen. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden sei. Die Gefahr, daß Feindschaften jugoslawischer Volksgruppen im Bundesgebiet gewalttätig ausgetragen würden, beeinträchtige die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwerwiegend. Zu. Recht halte die Behörde die Ausweisung auch zur Abschreckung anderer Ausländer für geboten. Es berühre die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, daß den Kläger wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse in Kenntnis seiner Straftaten erteilt worden seien. Das sei lediglich deswegen geschehen, weil die Behörde das anhängige Strafverfahren habe abwarten wollen. Auch sonst habe sich die Behörde mit den privaten Belangen des Klägers rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Schließlich sei die Abschiebungsandrohung rechtmäßig, nachdem die Behörde dem Umstand Rechnung getragen habe, daß dem Kläger in Jugoslawien und den Ländern des Warschauer Paktes politische Verfolgung drohe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er rügt die Verletzung des § 11 Abs. 2 AuslG.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen: Schwerwiegende Ausweisungsgründe lägen vor, wenn der Ausländer vorsätzlich gehandelt habe und überragende Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter betroffen seien. So liege es hier. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens habe sich übrigens der Kläger erneut strafbar gemacht und sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Oberbundesanwalt nimmt u.a. wie folgt Stellung: Gegensätze zwischen verschiedenen Volksgruppen der Ausländer dürften nicht im Bundesgebiet gewaltsam ausgetragen werden. Gewalttätigkeiten, wie sie der Kläger gegenüber einem serbischen Landsmann begangen habe, stellten regelmäßig eine schwerwiegende Gefährdung dar, zu deren Bekämpfung ausländerbehördliche Maßnahmen spezial- und generalpräventiver Art erforderlich seien.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt deswegen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG darf ein Ausländer nach pflichtgemäßen Ermessen ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung. Die angefochtene Verfügung hat jedoch nur Bestand, wenn Ausweisungsgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift können Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Die damit anerkannte Möglichkeit der Ausweisung von Asylberechtigten (Flüchtlingen) ist mit dem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) vereinbar (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [207 f.];Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - NJW 1981, 1915 [1916 f.]). Die Regelung des § 11 Abs. 2 AuslG bezieht sich allerdings nur auf anerkannte Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge (BVerwGE 62, 215 [218 f.]). Es kann dahinstehen, ob § 11 Abs. 2 AuslG hier deswegen, weil der Kläger während des Anfechtungsprozesses als Asylberechtigter anerkannt worden ist, Prüfungsmaßstab ist, obwohl sich die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides beurteilt (vgl.z.B. Urteil vom 1. März 1985 - BVerwG 1 C 14.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 93 [S. 47]). Die Behörde hat das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG im Rahmen ihres Ausweisungsermessens zum Maßstab dafür gemacht, ob sie den Kläger ausweisen will oder nicht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG -, nach der das Ausweisungsermessen gegenüber Asylbewerbern an den Anforderungen des § 11 Abs. 2 AuslG auszurichten war (BVerwGE 62, 215 [221]; vgl. jetzt § 11 Abs. 3 AuslG i.d.F. des § 39 Nr. 1 AsylVfG). Hat die Behörde ihr Ermessen dahin gebildet, den Kläger auszuweisen, weil er auch als anerkannter Asylberechtigter ausgewiesen werden dürfte, so ist ihre Entscheidung rechtsfehlerhaft, wenn diese Voraussetzung ihrer Ermessensbetätigung nicht vorliegt.
Die Ausweisung des Klägers ist, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgt, und zwar auch insoweit als mit ihr generalpräventive Ziele verfolgt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ausweisungsgründe aber nicht schwerwiegend im Sinne des 3 § 11 Abs. 2 AuslG.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nach strafgerichtlicher Verurteilung des Ausländers ergangene Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen erlassen wurde, ist weniger auf abstrakte Merkmale, als auf die konkreten Umstände der jeweils in Frage stehenden Verstöße abzustellen, insbesondere auf Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten des Ausländers. Die Beurteilung ist maßgebend an den Ausweisungszwecken auszurichten, wonach die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (vgl. z.B. BVerwGE 35, 291 [293 f.]). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Gesetz dem Asylberechtigten, weil er in seinem Heimatstaat sich politischer Verfolgung aussetzen würde und in einem anderen Staat häufig keine Aufnahme finden kann, einen gesteigerten - auch über Art. 32 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 559/1954 II S. 619) hinausgehenden - Ausweisungsschutz einräumt. Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Asylberechtigten ein deutliches Übergewicht hat. Danach darf auch das für die Ausweisung maßgebende Verhalten im Hinblick auf die dargelegten Ziele des Gesetzes - einerseits die Möglichkeit zu erhalten, schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, andererseits dem Asylberechtigten einen seiner besonderen Lage gerecht werdenden Ausweisungsschutz zu vermitteln - keinen unangemessenen Anlaß für ein ausländerbehördliches Einschreiten bilden. Für die erforderliche Beurteilung bieten u.a. die Grundsätze einen Anhalt, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausweisungsschutz des ausländischen Ehegatten eines Deutschen entwickelt worden sind. Danach steilen die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze von vornherein keinen ausreichenden Grund für die Ausweisung eines Asylberechtigten dar (vgl. BVerwGE 62, 215 [221]). Das ist hier für die Straftaten des Klägers anzunehmen, für die als Einsatzstrafen lediglich Geldstrafen von DM 250 bzw. DM 500 und eine Freiheitsstrafe von 1 Monat verhängt wurden. Auch das weitere von der Behörde angeführte Verhalten des Klägers, wie z.B. das Randalieren bei einer Sportveranstaltung und die Äußerungen von Drohungen in einer Gaststätte, ist entsprechend zu bewerten. Diese Vorfälle haben nicht einmal Anlaß zu einem strafrechtlichen Vorgehen gegen den Kläger gegeben. Ihnen kann daher eine für die Ausweisung eines Asylberechtigten genügende Schwere nicht beigemessen werden.
Dagegen kommt dem Vorfall vom 28. Juni 1972, der zu einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 2 Wochen (als Einsatzstrafe) geführt hat, wegen der Art der Tatausführung und deren Gefährlichkeit größeres Gewicht zu. Er genügt indes ebenfalls nicht zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit den erwähnten, geringer einzuschätzenden Verfehlungen.
Daß die Widerspruchsbehörde mit der Ausweisung darauf hinwirken will, daß das Bundesgebiet nicht "zum Schauplatz gewalttätiger Auseinandersetzungen revalisierender Ausländergruppen" wird, insbesondere nicht politisch Andersdenkende aus übersteigertem Nationalgefühl zusammengeschlagen werden, begegnet für sich keiner Bedenken (vgl. auch BVerwGE 49, 36). Der Vorfall vom 28. Juni 1972 stellt auch eine Verfehlung dar, die für die Ausweisung eines Asylberechtigten grundsätzlich erheblich sein kann. Er ist aber nach den Umständen des Falles noch als minder bedeutsam einzustufen. Es handelt sich um die erste Straftat und Bestrafung nach einem langjährigen, im wesentlichen ordnungsmäßigen Aufenthalt. Das vorangegangene Verhalten des Klägers hatte trotz seiner vom Berufungsgericht festgestellten Haßgefühle gegenüber serbischen Landsleuten zu keinen ins Gewicht fallenden Beanstandungen geführt Dafür, daß den Anforderungen des § 11 Abs. 2 AuslG nicht genügt ist spricht ferner die verhältnismäßig geringe Strafe, die gegen den Kläger verhängt wurde. Eine Ersttat, die nur zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und zwei Wochen geführt hat, bildet regelmäßig keinen ausreichenden Grund, um in einem Asylberechtigten eine seine Ausweisung rechtfertigende schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu erblicken. Das hat insbesondere dann zu gelten, wenn wie im Falle des Klägers die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 StGB (§ 23 StGB a.F.) zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Ist nämlich die Erwartung künftiger Straflosigkeit noch gerechtfertigt, so ist in solchen Fällen - obwohl, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Strafaussetzung zur Bewährung eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen wird - in der Regel eine schwere Gefährdung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG zu verneinen. Das verbleibende Risiko, daß es zu neuen Verfehlungen kommt, ist mit Rücksicht auf den von Gesetz beabsichtigten Ausweisungsschutz grundsätzlich noch hinnehmbar (vgl. auch BVerwGE 57, 61 [67]). Enttäuscht der Asylberechtigte die Erwartung, muß er allerdings mit seiner Ausweisung rechnen, denn für das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes ist auch wesentlich, ob wiederholte Verfehlungen von Gewicht gegeben sind.
Dem Ausgeführten steht nicht entgegen, daß sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt und deswegen in Fällen der Verurteilung wegen Gewalttaten u.U. geringer als in anderen Fällen anzusetzen ist (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 [65, 68]). Liegt aber eine derartige Tat, nach ihrer hier insbesondere durch die Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Schwere am unteren Rande des für die Ausweisung Asylberechtigter in Betracht zu ziehenden Bereichs, so entspricht es im vorliegenden Zusammenhang einer die dargelegten Gesetzeszwecke beachtenden Gewichtung, im Falle der Erstverurteilung regelmäßig ein solches Risiko ausländerrechtlich noch hinzunehmen, das auch der Strafrichter bei Anwendung des § 56 StGB in Kauf nehmen darf.
Die von der Beklagten erwähnte neue Straftat und die auf ihr beruhende Verurteilung des Klägers müssen im Einblick auf § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben Sie ermöglichen ohne Rücksicht auf die Grundsätze über die maßgebende Sach- und Rechtslage bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auch nicht die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BVerwGE 66, 192 [198];Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -).
Der generalpräventive Zweck, auf den sich die Behörde außerdem stützt, rechtfertigt die Ausweisung des Klägers ebenfalls, nicht. Ein Ausweisungsgrund kann zwar mit Rücksicht auf seine generalpräventive Zielsetzung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG schwerwiegend sein (vgl. z.B. BVerwGE 64, 13 [20]). Ebenso wie bezüglich der spezialpräventiv motivierten Ausweisungen kann sich die erforderliche Beurteilung aber auch hier an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelte Maßstäbe anlehnen. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 [397]; BVerwGE 64, 13 [20]). Davon kann bei Verfehlungen der vorliegenden Art, die lediglich mit einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen geahndet worden sind, nicht die Rede sein.
Nach alledem sind die vorinstanzlichen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Gielen