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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1985, Az.: BVerwG 1 B 108.85

Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten; Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 108.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.05.1985 - AZ: 13 S 467/85

Fundstelle

  • DokBer A 1986, 24

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 1985 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.

3

Der Kläger hält die Rechtssache wegen der Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 11 Abs. 2 AuslG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist, soweit es um die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten geht (§§ 9 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, aus welchem Grunde diese Frage revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Sie genügt deswegen nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Rüge, das Berufungsgericht habe nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles zu Unrecht die Entscheidung der Beklagten gebilligt, daß aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet weiterhin geboten sei. Mit solchen Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall kann die Klärungsbedürftigkeit der vorbezeichneten Rechtsfrage nicht dargetan werden.

4

Auch sonst ist übrigens nichts dafür ersichtlich, daß die vom Kläger aufgeworfene Frage, soweit sie im vorliegenden Falle entscheidungserheblich sein konnte, eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte. Sie läßt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats widerspricht es nicht dem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG), daß anerkannte Asylberechtigte gemäß § 11 Abs. 2 AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden können (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [207 f]; 62, 215 [217]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - DÖV 1984, 980). Für die Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats der Zweck der Ausweisung maßgebend (BVerwGE 69, 137 [141] mit Nachweisen). Die Behörde darf folglich die Wirkungen der Ausweisung aufrechterhalten, wenn es ihr Zweck weiterhin erfordert (Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5). Danach ist nicht zweifelhaft, daß die Ausländerbehörde von einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten grundsätzlich absehen darf, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG die Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet bzw. seine Fernhaltung vom Bundesgebiet weiterhin rechtfertigen. Da § 11 Abs. 2 AuslG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist, liegt, wie sich von selbst versteht, auch in einer aus diesen Gründen erfolgten Versagung der Befristung keine Verletzung des Grundrechts auf Asyl. Zu der Frage schließlich, unter welchen Voraussetzungen ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers bejaht werden kann, hat sich der beschließende Senat ebenfalls schon rechtsgrundsätzlich geäußert (BVerwGE 62, 215 [221]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - a.a.O.; vgl. ferner BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [210]; Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 76 [S. 151 f.]). Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach