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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: BVerwG 9 C 239/80

Anerkennung einer staatenlosen Palästinenserin aus dem Libanon als Asylberechtigte; Berücksichtigung der Verfolgungsgründe des Ehemannes; Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Anerkennungsantrag des Ehemannes; Unterbliebene Beiladung als Verfahrensmangel; Begriff des politisch Verfolgten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 239/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 23.10.1978 - AZ: 4596-XIV/77 (II)
VGH Bayern - 22.05.1979 - AZ: 11 B-5033/79

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 244 - 250
  • BaWü VerwPrax 1982, 251-253
  • DVBl 1983, 30-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • Dok BerA 1982, 327-330
  • DÖV 1983, 249-251
  • FamRZ 1983, 38-40
  • Info AuslR 1982, 245-249
  • NVwZ 1983, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Asylrecht steht nur den politisch Verfolgten zu. Allein daraus, daß jemand Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist, läßt sich ein Asylanspruch nicht herleiten. Für seine Einreise und seinen Aufenthalt sind die allgemeinen Vorschriften maßgeblich. Es ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß er in Gefahr sein könnte, selbst verfolgt zu werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1950 in Beirut geborene Klägerin ist staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon. Mit einem für ein Jahr gültigen libanesischen Flüchtlingsausweis verließ sie am 5. Juli 1974 legal den Libanon und reiste am selben Tage über Berlin (Ost) nach Berlin (West) ein. Hier heiratete sie am 7. Juli 1974 ihren heutigen Ehemann ..., einen staatenlosen Palästinenser, der bereits im Jahre 1972 aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und hier politisches Asyl beantragt hatte. Sein Asylantrag wurde von der Beklagten abschlägig beschieden, die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht entschieden.

2

Am 12. Juli 1974 beantragte auch die Klägerin, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Zur Begründung trug sie vor, sie sei nach Berlin (West) gekommen, um hier mit ihrem jetzigen Ehemann zu leben. In erster Linie berufe sie sich auf die Verfolgungsgründe ihres Ehemannes. Das Flüchtlingslager Nabatie, in dem sie früher gelebt habe, sei durch einen israelischen Angriff völlig zerstört worden. Sie habe dabei ihre Wohnung verloren und notdürftig Aufnahme bei einem älteren Bruder ihres Ehemannes gefunden. Sie müsse damit rechnen, bei einer der nächsten israelischen Aktionen getötet zu werden, ohne von den libanesischen Behörden Schutz erwarten zu können. Bei ihrer persönlichen Anhörung im Vorprüfungstermin gab sie ergänzend an, sie sei nach Deutschland gekommen, um hier zu heiraten. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung und sei wie dieser berufstätig. In ihre Heimat wolle sie nicht mehr zurückkehren. Politische Gründe habe sie nicht.

3

Der Antrag blieb in den behördlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage abgewiesen, weil dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichend bestimmten Umstände für eine gegenwärtige asylerhebliche Verfolgung im Libanon zu entnehmen seien. Ihre Furcht, weiteren israelischen Angriffen schutzlos ausgeliefert zu sein, könne nicht zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte führen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Auch die Tatsache, daß sich der Ehemann der Klägerin im Bundesgebiet aufhalte und Asyl beantragt habe, könne keinen Asylanspruch der Klägerin begründen. Sie habe nicht dargelegt, wo und weshalb ihr Ehemann politisch verfolgt werde und insbesondere aus welchen Gründen sie selbst als seine Ehefrau Verfolgung befürchten müsse. Abgesehen von ganz besonderen Umständen, etwa bei glaubhaft gemachter "Sippenhaft" des Verfolgerstaates, könne dem Ehegatten eines anerkannten Asylberechtigten allein wegen seiner engen familiären Bindung noch kein Asyl gewährt werden. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG müsse durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Beachtung finden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Beschluß vom 22. Mai 1979 gemäß Art. 2 §§ 5 und 7 EntlG unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung sachlichen und formellen Rechts und trägt vor: Der angefochtene Beschluß beruhe auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hätte die Verwaltungsvorgänge ihres Ehemannes beiziehen und Ermittlungen über den Stand seines Verfahrens anstellen müssen. Eine Berücksichtigung der Verfolgungsgründe ihres Ehemannes hätte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen können. Gerade bei Asylbewerberinnen arabischer Volkszugehörigkeit beruhe die Verfolgung häufig auf derjenigen des Ehemannes. Es gebe zahlreiche Fälle, in denen Palästinenserorganisationen gegen Ehefrauen und Kinder vorgingen, um auf diese Weise die aus ihren Reihen desertierten Ehemänner zur Rückkehr zu veranlassen. Dem Berufungsgericht hätte sich deswegen auch die Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge aufdrängen müssen. Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit beider Asylverfahren wäre das Berufungsgericht gemäß § 94 VwGO verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zum Abschluß des Verfahrens ihres Ehemannes auszusetzen. Der Ehemann hätte gemäß § 65 VwGO beigeladen werden müssen. Angesichts der Verwaltungspraxis im Lande Berlin habe nämlich ein negativer Abschluß des Asylverfahrens der Klägerin notwendig zur Folge, daß sie die Bundesrepublik Deutschland trotz des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ihres Ehemannes verlassen müsse.

5

Aus sachlich-rechtlichen Gründen könne der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben, weil die Klägerin als Asylberechtigte anerkannt werden müsse, wenn ihr Ehemann asylberechtigt sei. Der mit dem Asylrecht bezweckte Schutz könne nur durch eine statusrechtliche Gleichstellung der Ehepartner eines politisch Verfolgten erreicht werden. Familienangehörige würden deswegen von der Beklagten auch häufig gleichgestellt, allerdings nur in den Fällen, in denen ein gemeinsames Asylverfahren betrieben werde, was von Zufälligkeiten wie etwa der gleichzeitigen Einreise aller Familienmitglieder oder gleicher Staatsangehörigkeit abhänge. Die durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Gleichstellung von Familienangehörigen dürfe nicht Zufälligkeiten der Verfahrensgestaltung überlassen bleiben.

6

Die Klägerin beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1979 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 1978 sowie den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 1975 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen;

7

hilfsweise,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1979 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie macht geltend: Das Grundrecht auf Asyl sei ein höchstpersönliches Recht, das nur erlangen könne, wer in seiner Person politischer Verfolgung ausgesetzt sei. Minderjährige Kinder und Ehepartner eines politischen Flüchtlings erhielten nach ausländerrechtlichen Vorschriften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und würden unter Anwendung von Art. 6 GG und Art. 8 MRK in der Verwaltungspraxis hinsichtlich Arbeitserlaubnis, Sozialhilfe, Sprachförderung usw. dem als Asylberechtigten anerkannten Familienangehörigen weitgehend gleichgestellt. Eine Erstreckung des Asylrechts auf die Angehörigen eines politischen Flüchtlings, wie sie in vergleichbarer Weise durch das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) getroffen worden sei, würde bei der Durchführung noch nicht abgeschlossener Asylverfahren zu schwerwiegenden verfahrensmäßigen Konsequenzen führen. So müßten eventuell bis zur abschließenden Klärung der Asylberechtigung eines Familienangehörigen zeitlich nachfolgende Verfahren ausgesetzt werden, was zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen könne.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte hat, weil die dafür allein in Frage kommenden Voraussetzungen in § 28 AuslG nicht gegeben sind.

11

Die Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

12

Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Anerkennungsantrag des Ehemannes der Klägerin auszusetzen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Verwaltungsstreitverfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (§ 94 VwGO). Diese Voraussetzungen lagen nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht vor, wonach Ansprüche nach § 28 AuslG nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände rechtliche Auswirkungen auf entsprechende Ansprüche naher Familienangehöriger entfalten können. Da die Klägerin derartige Umstände nicht vorgetragen hatte und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, war der Ausgang des Verfahrens ihres Ehemannes für die vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung über das Anerkennungsbegehren der Klägerin nicht vorgreiflich.

13

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Ehemann der Klägerin nicht beigeladen hat. Eine von der Tatsacheninstanz unterlassene Beiladung stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war (vgl. BVerwGE 18, 124 [127 f.]). Ein Fall notwendiger Beiladung liegt jedoch nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung jedenfalls im Streit um eine Leistung, um den es sich im vorliegenden Fall handelt, nicht wirksam gestalten könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1977 - BVerwG 7 B 111.75 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anerkennung als Asylberechtigter entfaltet, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die entsprechenden Ansprüche seiner Familienmitglieder, die nach § 28 AuslG nur als Asylberechtigte anerkannt werden können, wenn sie in eigener Person politisch Verfolgte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) oder Flüchtlinge (Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GK -) sind. Ein rein tatsächlicher Zusammenhang, wie er zwischen den Verfolgungsschicksalen enger Familienangehöriger häufig besteht, reicht als Voraussetzung für die notwendige Beiladung nicht aus.

14

Auch die ausländerrechtlichen Auswirkungen, die die Entscheidung über den Anerkennungsanspruch eines politisch Verfolgten für seine Familienmitglieder haben mag, erfüllen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht. Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ehegatten wird zwar durch den Schutz, den das Grundgesetz Ehe und Familie angedeihen läßt (Art. 6 Abs. 1 GG) mitbestimmt, und insoweit gehen bei Eheleuten auch von ihren jeweiligen Anerkennungsverfahren, die für die Aufenthaltsrechte weitreichende Folgen haben (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.], BVerwGE 62, 206 und BVerwGE 62, 215), wechselseitige Rechtswirkungen aus. Diese Rechtswirkungen sind aber nicht so beschaffen, daß über den Aufenthalt von Eheleuten nur einheitlich entschieden werden könnte (vgl.Beschluß vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46 = NJW 1977, 1603 = DÖV 1977, 358]).

15

Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die den Ehemann der Klägerin betreffenden Akten nicht beigezogen und jenen auch nicht als Zeugen vernommen hat. Da das Vorbringen der Klägerin keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen besonderer Umstände ergibt, die nach Auffassung des Berufungsgerichts allein dem Anerkennungsverfahren ihres Ehemannes rechtliche Bedeutung für ihr eigenes Verfahren hätten verleihen können, bestand kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung, die die Klägerin im übrigen weder beantragt noch angeregt hatte.

16

Die Sachrüge der Klägerin ist gleichfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil das Berufungsgericht den Begriff des politisch Verfolgten zu eng ausgelegt hat. Sie ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

17

Ohne Verstoß gegen Bundesrecht gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß die Furcht der Klägerin vor israelischen Angriffen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des § 28 AuslG zu begründen vermag. Angriffe einer auswärtigen Macht, denen ganze Bevölkerungsteile ausgesetzt sind, stellen selbst dann keine politische Verfolgung im Sinne der in jener Vorschrift in Bezug genommenen Bestimmungen dar, wenn der Heimatstaat wirksamen Schutz nicht leisten kann. Das Asylrecht hat, wie das Berufungsgericht mit Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorhebt, nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen (vgl.Beschluß vom 2. Januar 1980 - BVerwG 1 B 476.79 - [Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 17]; BVerfGE 54, 341 [357]; 56, 216 [235] allgemein für Benachteiligung).

18

Zutreffend geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter stets eigene Verfolgung voraussetzt und daß deswegen die familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten und einem Flüchtling im Sinne der in § 28 AuslG in Bezug genommenen Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 1 GK allein nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter führen kann. Soweit sich aus der älteren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Gegenteiliges entnehmen lassen sollte (vgl. BVerwG Urteile vom 29. Juni 1962 - BVerwG 1 C 41.60-[NJW 1962, 2267 = DVBl. 1963, 146];vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 C 5.62 - [Buchholz 402.22 Art. 1 Genfer Konvention Nr. 14];vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - [BVerwGE 38, 87 [88]] undvom 19. April 1974 - BVerwG 1 C 31.71 - [Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 4 = DVBl. 1974, 852 = DÖV 1974, 784 = MDR 1974, 692]), hält der jetzt allein zuständige 9. Senat daran aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht fest.

19

Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, von dem als der jedenfalls nicht engeren der beiden Vorschriften auszugehen ist (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204]; 55, 82 [84]; BVerfGE 54, 341 [356]), genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Wortlaut dieser Norm steht einer Ausdehnung des geschützten Personenkreises auf Familienangehörige, die nicht selbst politisch verfolgt sind, entgegen. Zwar ist die Vorschrift großzügig auszulegen (BVerfGE 9, 174 [180]; 15, 249 [251]; 54, 341 [356]). Indessen führt dies nicht zur Erweiterung des Begünstigtenkreises.

20

Anhaltspunkte dafür ergeben sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. In den Materialien wird durchgängig auf die Eigenverfolgung des politischen Flüchtlings abgestellt, eine Ausweitung des Asylanspruchs auf Familienangehörige hingegen nirgends in Betracht gezogen. Aus Anlaß von Überlegungen im Parlamentarischen Rat über eine Einbeziehung des Rechts auf Arbeit in das Asylrecht ist darüber hinaus der Grundsatz formuliert und ersichtlich akzeptiert worden, daß die nähere Ausgestaltung der Folgen des Asylstatus nicht Teil der Grundrechtsverbürgung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu sein braucht, da insoweit andere Grundrechte ihre Wirksamkeit entfalteten (Parl.Rat, 44. Sitzung des Hauptausschusses, Stenograph.Bericht S. 580-585). Dies deutet darauf hin, daß auch der Schutz der Familie des Asylbewerbers nicht durch eine Einbeziehung seiner Angehörigen in den Kreis der Asylberechtigten gesucht werden sollte.

21

Eine - nur im Wege erweiternder Auslegung - mögliche Einbeziehung von nicht selbst verfolgten Familienangehörigen in den Kreis der nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Anspruchsberechtigten läßt sich auch nicht aus dem Schutz von Ehe und Familie ableiten. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dient nur dem Schutz des politisch Verfolgten (vgl. BVerfGE 56, 216 [235]). Ehe und Familie werden durch Art. 6 GG geschützt. Der Ehe und Familie gewidmete Schutz berührt die Gewährung des Asylrechts für einen Ehegatten oder Familienangehörigen nicht. Umgekehrt tangiert die Asylrechtsgewährung auch dann nicht den Schutz von Ehe und Familie, wenn sie auf den politisch verfolgten Ehegatten oder Familienangehörigen beschränkt bleibt. Diese Folge ist allgemeiner Natur (vgl. dazu BVerfGE 38, 154 [170]). Sie richtet sich nicht gegen Ehe und Familie, sondern allenfalls gegen den, der nicht selbst politisch verfolgt ist. Sie trifft Ehegatten und Familienangehörige nicht anders als Unverheiratete und Personen ohne Familie (vgl. BVerfGE 28, 104 [112]).

22

Die Asylrechtsgewährung ist auch nicht durch eine mit Art. 6 Abs. 1 GG zusammenschauende Auslegung auf nicht politisch verfolgte Familienangehörige zu erstrecken. Zwar ist bei der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die innere Einheit der Vorschriften des Grundgesetzes zu beachten, weil das Grundgesetz eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens darstellt. Jedoch führt eine derartige Erstreckung der Vorschrift über deren - systematische - Auslegung weit hinaus. Ihr Ergebnis wäre die Neuschöpfung eines Asylrechts für die bisher nicht begünstigte Gruppe der nicht selbst politisch verfolgten Familienangehörigen eines politisch Verfolgten und zwar durch Überschreitung auch der Grenzen des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Vorschrift in Art. 6 Abs. 1 GG verbietet dem Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder zu beeinträchtigen. Darum geht es hier nicht. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet ferner, Ehe und Familie vor Beeinträchtigung durch andere Kräfte zu schützen und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]; 21, 1 [6]; 38, 154 [170]; 39, 316 [326]). Diese Förderungspflicht richtet sich aber an den einfachen Gesetzgeber. Es kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfGE 21, 1 [BVerfG 13.12.1966 - 1 BvR 512/65] [6]; 37, 121 [127]; 43, 108 [122]). Dieser Gestaltungsfreiheit hat er durch aufenthaltsrechtliche Regelungen Rechnung getragen.

23

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß die Anwendung der "Negativschranke" des ausländerrechtlichen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Entgegenstehen von Belangen der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist, durch das Rechtsstaatsprinzip, zu dem auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, sowie durch die Grundrechte und die im Grundgesetz zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt wird (z.B. BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 56, 254 [257 f.]; 57, 252; 59, 104 [106]; 61, 105 [107 f.]). Dasselbe gilt für die Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens etwa bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Auch dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Verwirklichung der Wertordnung des Grundgesetzes und auf die Gewährleistung der Grundrechte - hier vor allem des Art. 6 Abs. 1 GG - Bedacht zu nehmen. Mithin wäre etwa der Umstand, daß ein politischer Flüchtling sein Asylrecht unter Mitnahme seiner selbst nicht politisch verfolgten engsten Familienangehörigen verwirklichen will oder, daß sonstige Gründe für ihren Aufenthalt sprechen, bei der ausländerrechtlichen Entscheidung über den Aufenthalt von Angehörigen eines Asylberechtigten oder eines Asylbewerbers zu berücksichtigen. Damit ist hinlänglich sichergestellt, daß dem besonderen Schutz von Ehe und Familie in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

24

Auch die vom Verfassungsgeber mit der Schaffung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gesetzten Ziele des Asylrechts nötigen nicht zu einer erweiternden Auslegung. Den Kernbereich dieser Zielsetzung bildet der hier nicht in Rede stehende Schutz gegen Zurückweisung an der Grenze und Ausweisung in den Zugriffsbereich des Verfolgerstaats. Daneben gewährt das Asylrecht dem politisch Verfolgten in erster Linie einen gesicherten Aufenthalt, darüber hinaus aber auch die Sicherstellung seiner Existenz auf zumutbarem Niveau (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205 f.]; Urteile vom 19. Mai 1981 a.a.O.). Daraus folgt jedenfalls nicht, daß Familienmitgliedern, denen keine politische Verfolgung droht, ein eigener Asylanspruch zuzubilligen wäre oder, daß das Asylrecht eines politisch Verfolgten ein als abgeleiteten Asylanspruch ausgestaltetes "Mitnahmerecht" einschlösse.

25

Zur Gewährung eigener Asylansprüche nicht verfolgter Familienmitglieder nötigt auch nicht der Hinweis auf die Folgen eines unterschiedlichen ausländerrechtlichen Status der Mitglieder einer Flüchtlingsfamilie (vgl. Henkel, Vereinte Nationen 1980 S. 156 ff.). Der Senat verkennt die praktischen Probleme nicht, die durch solche Statusdifferenzen aufgeworfen werden, sieht darin aber ebenfalls keinen ausreichenden Grund für eine über den Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehende Ausweitung der Asylansprüche auf die Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Die Lösung dieser Probleme muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

26

Daher ist zusammenfassend festzustellen, daß sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften herleiten läßt, daß Ausländer, die nicht selbst politisch verfolgt sind, in vollem Umfang oder beschränkt auf den Aufenthalt Asylrecht genießen. Sie haben daher aus dieser Vorschrift nach § 28 Nr. 2 AuslG keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

27

Auch Art. 1 Buchst. A GK i.V.m. § 28 Nr. 1 AuslG bildet dafür keine Rechtsgrundlage. Der jedenfalls nicht weiter als Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gehende Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GK (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84 f.]; BVerfGE 54, 341 [358]) versteht unter Flüchtling ebenso wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen Ausländer, der selbst politisch verfolgt wird. Dies bestätigen die Beendigungstatbestände des Art. 1 Buchst. C bis F GK. Sie knüpfen sämtlich an persönliche Umstände und Verhaltensweisen an, die eine Vermutung für das Ende einstmaliger Eigenverfolgung begründen. Auch die einzelnen Statusrechte der Art. 4 bis 24 GK setzen durchweg einen persönlich verfolgten Flüchtling im Sinne des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GK voraus. In der Empfehlung der Bevollmächtigtenkonferenz in der Schlußakte der GK wird zwar den Mitgliedsstaaten nahegelegt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Familie des Flüchtlings zu ergreifen und insbesondere die Einheit der Flüchtlingsfamilien zu wahren (vgl. auch die dort in Bezug genommene Empfehlung des Ad-hoc-Komitees des UN-Wirtschafts- und Sozialrats, wonach unmittelbare Familienangehörige eines Flüchtlings im allgemeinen als Flüchtlinge angesehen werden sollen, wenn das Familienoberhaupt Flüchtling ist - UN-Dokument E 1618 S. 49). Diese Empfehlungen sind jedoch rechtlich unverbindlich und insbesondere nicht geeignet, unmittelbare Rechtsansprüche der Familienmitglieder eines Flüchtlings gegen einen Mitgliedsstaat zu begründen.

28

Die Hinweise der Klägerin auf eine uneinheitliche Entscheidungspraxis sowohl des Bundesamtes als auch der Ausländerbehörden können an der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem möglicherweise asylberechtigten Landsmann ein eigener Asylanspruch zusteht, nichts ändern. Eine Selbstbindung des Bundesamtes durch die eigene Verwaltungspraxis kommt, da es sich bei der Anerkennung von Asylberechtigten um die Anwendung zwingenden Rechts handelt, nicht in Betracht.

29

Infolgedessen haben Ausländer, die nicht in eigener Person politisch verfolgt sind, keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, ob die Klägerin Familienangehörige eines Asylsuchenden ist. Rechtlich ohne Belang wäre sogar, wenn sie Familienangehörige eines anerkannten Asylberechtigten wäre. Darum kommt es nicht darauf an, ob ihr Ehemann mit seinem Asylbegehren durchdringen wird. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Klägerin in ihrer eigenen Person politisch verfolgt wurde. Das hat das Berufungsgericht verneint. Sein rechtlicher Ausgangspunkt steht jedoch nicht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nur ganz besondere Umstände, etwa eine im Verfolgerstaat übliche "Sippenhaft", einen eigenen Anerkennungsanspruch der Klägerin hätten begründen können, so verkennt es, daß politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegeben sein kann, wenn der Verfolgerstaat Familienangehörige in die Verfolgungsmaßnahmen mit einbezieht. Denn bei der asylrechtlichen Würdigung einer derartigen Fallgestaltung ist folgendes zu bedenken:

30

Politische Verfolgung von einzelnen Mitgliedern einer Familie ist gekennzeichnet durch die übergreifenden mittelbaren Wirkungen der Verfolgungsmaßnahme und den häufig alle Familienmitglieder einschließenden Verfolgungsgrund. Daraus ergeben sich Besonderheiten. Nach der von der Rechtsprechung verwendeten Formel kommt es darauf an, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfGE 54, 341 [354]). Ein solcher Schluß kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich die politische Verfolgung in erster Linie gegen einen anderen Angehörigen derselben Familie richtet: Die Verfolgungsmaßnahme wirkt kraft der gegenseitigen Abhängigkeit sehr oft in die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Familienmitglieder hinein. Diese Beziehungen sind vor solchen Beeinträchtigungen geschützt, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]). Eine dergestalt mittelbare Wirkung einer gegen einen anderen gerichteten Verfolgungsmaßnahme kann zur Verfolgungsmaßnahme auch gegen den Drittbetroffenen werden, wenn sie unmittelbar gegen ihn wirken soll, d.h., wenn sich der Verfolgungswille von Anfang an oder später auch gegen den Drittbetroffenen richtet. Aus dem Erfordernis einer gegen den Drittbetroffenen gerichteten Maßnahme folgt allerdings, daß Beeinträchtigungen, die den Drittbetroffenen außerhalb dieses Rahmens treffen, als gleichsam reflexartig zu bewerten sind und gegen ihn eine Verfolgungsmaßnahme nicht begründen können. Zwar wird es für die Tatsachengerichte nicht einfach sein, in Fällen dieser Art den Verfolgungswillen zutreffend festzustellen. Anhaltspunkte dafür sind in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert der Familie im jeweiligen politischen Regime und den allgemeinen politischen Verhältnissen im Verfolgerstaat zu finden. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, wenn sie im Verfolgerstaat zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den verfolgten Regimegegner Druck auszuüben.

31

Ferner ist es in Fällen dieser Art erforderlich, daß auch dem Drittbetroffenen gegenüber ein politischer Verfolgungsgrund vorliegt, der zwar häufig, aber nicht notwendig mit dem gegen den ursprünglich Verfolgten bestehenden übereinstimmt. Sind diese Erfordernisse erfüllt, so ist auch der drittbetroffene Familienangehörige politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.

32

Diese Möglichkeit einer politischen Verfolgung hat das Berufungsgericht übersehen. Trotz seiner zu engen Deutung des Begriffs des politisch Verfolgten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 GG erweist sich aber die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen braucht die Klägerin eigene politische Verfolgung im Zusammenhang mit den von ihrem Ehemann geltend gemachten Fluchtgründen nicht zu befürchten. Ihr Vorbringen gibt auch zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung keinen Anlaß. Es enthält keinen tatsächlichen Ansatzpunkt für eine konkrete Mitbetroffenheit durch das Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes. Ihr gesamter Sachvortrag in dieser Hinsicht beschränkt sich auf die mit dem Anerkennungsantrag abgegebene Erklärung, sie berufe sich in erster Linie auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründe. Abgesehen davon, daß es der Darlegung dieser Gründe bedurft hätte, weil die Klägerin ihre eigenen Verfolgungsgründe auch dann dem Gericht unterbreiten muß, wenn sie sie aus der Person eines Dritten ableitet, ist ihr durch keine tatsächliche Angabe untermauerter Hinweis - dies haben beide Instanzgerichte richtig erkannt, ohne daß die Klägerin deren Auffassung entgegengetreten wäre - so zu verstehen, daß die Klägerin auch im Revisionsverfahren zum Ausdruck bringen wollte, daß allein die von ihrem Ehemann als eigene geltend gemachten Fluchtgründe ihren Anerkennungsantrag rechtfertigten. Das Berufungsgericht hätte mithin auch bei zutreffendem rechtlichen Ausgangspunkt zu keiner anderen Entscheidung gelangen können. Die angefochtene Entscheidung erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend, so daß die Revision zurückzuweisen war (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Türke
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Sträter
Dr. Kemper