Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1985, Az.: BVerwG 9 C 20.85

Asylrecht; Verfolgungsmaßnahme; Wahrscheinlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 20.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 27.04.1982 - AZ: A 11 K 1170/80
VGH Baden-Württemberg - 02.07.1984 - AZ: A 12 S 771/82

Fundstellen

  • DVBl 1986, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1986, 102-103
  • DokBer A 1986, 18-21
  • DÖV 1986, 612-613
  • InfAuslR 1986, 56-58
  • VBlBW 1986, 60-63

Amtlicher Leitsatz

Anspruch auf Asyl besteht nicht schon dann, wenn die befürchtete Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen" liegt. Voraussetzung der Asylanerkennung ist vielmehr, daß politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht (stand. Rspr., zuletzt BVerwGE 70, 196 [BVerwG 11.10.1984 - 5 C 144/83]).

Rechtliches Gehör muß auch hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren gewährt werden (wie Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 1984 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens. Er kam Anfang 1980 aus seiner Heimat in die Bundesrepublik Deutschland und erbat hier Asyl, weil er wegen aktiver politischer Betätigung in mehreren politischen Gruppierungen in seiner Heimat Verfolgung befürchtet.

2

Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und ausgeführt: Selbst wenn trotz insoweit bestehender Zweifel die Mitgliedschaft des Klägers in der linksgerichteten "Dev Gene" (Revolutionäre Jugend) als wahr unterstellt werde, habe der nicht vorverfolgte Kläger weder wegen dieser noch wegen der Mitgliedschaft bei den Beamtenvereinen TÜM-DER und PTT-DER und auch nicht als Alevi asylerhebliche Verfolgung zu befürchten. Die bloße Mitgliedschaft bei Dev Gene sei nicht strafbar. Der nur entfernten Möglichkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer illegalen und mit terroristischen Mitteln arbeitenden Organisation in Haft genommen zu werden, könne Asylerheblichkeit nicht zugemessen werden. Strafrechtliche Sanktionen von Angriffen auf Bestand und Sicherheit des Staates seien nicht ohne weiteres politische Verfolgung. Dafür daß dem Kläger als Alevi oder wegen seiner Mitgliedschaft bei den Beamtenvereinen politische Verfolgung drohen könnte, bestünden keine Anhaltspunkte.

3

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

4

Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß der Kläger wegen seiner früheren politischen Betätigung im Heimatstaat und auch als Alevi Verfolgung weder bereits erlitten noch in Zukunft zu befürchten habe. Er sei aber deswegen als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Vereinigung revolutionärer Arbeitnehmer "Dev Yol" und weiterer, dieser nahestehenden Vereinigungen wiederholt in auffälliger Weise gegen die türkische Militärregierung eingesetzt habe. Das Auftreten des Klägers habe soviel Publizität erlangt, daß es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch den türkischen Behörden bekannt geworden sei. Deswegen habe der Kläger im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu befürchten. Der Senat gehe wie bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1983 - A 12 S 553/82 - davon aus, daß in solchen Verfahren Straf- und Untersuchungsgefangene Folter in nicht nur wenigen Einzelfällen und Mißhandlung ausgesetzt seien. Zwar sei nicht erwiesen, daß die verantwortlichen Stellen in der Türkei Folter und Mißhandlung im Verlauf strafrechtlicher Ermittlungsverfahren generell anordneten, billigten oder untätig in Kauf nähmen. Aber gerade der Mangel an hinreichenden Vorschriften über die Möglichkeit richterlicher Haftprüfungen sei geeignet, den Untersuchungsgefangenen schutzlos der Willkür einzelner Polizeibeamter auszuliefern. Deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch der Kläger im Verlauf eines etwaigen Ermittlungsverfahrens mißhandelt oder gefoltert würde. Derartige Übergriffe wären auch von politischer Verfolgungsmotivation getragen, weil bei Berücksichtigung der besonderen politischen Verhältnisse in der Türkei davon auszugehen wäre, daß jemand, der wegen strafbarer politischer Betätigung verhaftet sei, gerade auch als politischer Gegner mißhandelt oder gefoltert würde, Mißhandlungen und Folter mithin an die politische Überzeugung des Betroffenen anknüpfen würden. Hinsichtlich des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der für die Annahme drohender politischer Verfolgung grundsätzlich zu fordern sei, müsse es angesichts des Gewichts der von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtsgüter genügen, wenn sich nicht ausschließen lasse, daß ein Untersuchungsgefangener im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens mißhandelt oder gefoltert werde und dabei zumindest auch als politischer Gegner getroffen werden solle. In diesem Sinne liege beachtliche Wahrscheinlichkeit schon dann vor, wenn derartige Übergriffe im Bereich des Möglichen lägen und der Betroffene einem Ungewissen Schicksal ausgesetzt würde.

5

Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie des rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. Dieses habe einen unrichtigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt.

6

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,

7

hilfsweise

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Kläger und Beklagte haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsurteil leidet sowohl an verfahrensrechtlichen als auch an sachlich-rechtlichen Mängeln und kann deshalb keinen Bestand haben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Anerkennungsbegehren des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben.

10

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt das Berufungsurteil durch die Verwertung früher von ihm getroffener Tatsachenfeststellungen den Anspruch des Beteiligten und Revisionsklägers auf rechtliches Gehör; darauf, ob die mit der Revision weiter erhobenen Verfahrensrügen ebenfalls begründet sind, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hiergegen hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es seine Feststellungen über die Lage von Untersuchungsgefangenen im türkischen Polizeigewahrsam, über dessen Dauer und über die "besonderen politischen Verhältnisse in der Türkei" sowie die daraus in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlußfolgerungen auf Tatsachenfeststellungen in einem früher ergangenen Urteil vom 23. Juni 1983 - A 12 S 553/82 - gestützt hat, zu dem die Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Mit dem Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung war der Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn auch solche aus anderen Verfahren - eigenen wie denjenigen anderer Gerichte - übernommenen Feststellungen unterliegen dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Senatsurteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 und vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Es genügt auch nicht, daß derartige Erkenntnisquellen den Beteiligten anderweitig bekannt sind, denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30).

11

Auch sachlich-rechtlich hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde, soweit es im Hinblick auf das Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter für die Asylanerkennung des Klägers die bloße Möglichkeit hat ausreichen lassen, daß er in seiner Heimat körperlich mißhandelt werden könnte.

12

Noch in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat zur Asylrechtserheblichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelten Grundsätzen (Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195) erblickt die Vorinstanz nicht bereits in dem vom Kläger befürchteten Ermittlungs- und Strafverfahren nach den Art. 140 bis 142 des türkischen Strafgesetzbuches als solchem politische Verfolgung. In ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des Berufungsurteils, daß auch Folter und Mißhandlung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur dann politischen Charakter tragen, wenn sie den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung treffen sollen (BVerwGE 67, 192 ff. [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Berufungsurteil könnte selbst dann keinen Bestand haben, wenn dem Berufungsgericht in der Beurteilung des politischen Charakters von Übergriffen jedenfalls auf türkische Untersuchungs- und Strafgefangene und deren Zurechenbarkeit an den türkischen Staat zu folgen wäre. Das Berufungsgericht beachtet nämlich nicht, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats voraussetzt, daß ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <171>[BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]). Nur in den Fällen, in denen der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung bereits einmal erlitten hat, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor - erneut einsetzender - Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81], vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 31, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

13

Da die zuletzt genannte Voraussetzung auf den Kläger nicht zutrifft, der in der Vergangenheit noch nicht verfolgt worden war, ist sein Asylbegehren nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen, also danach, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Diese unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es verwendet zwar die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Formel einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, meint aber rechtsirrig, dieser Maßstab erlaube angesichts des Gewichts der asylrechtlich geschützten Rechtsgüter eine Verfolgungsprognose in bejahendem Sinne immer schon dann, wenn sich nicht ausschließen lasse, daß der Asylsuchende in türkischer Untersuchungshaft mißhandelt werde. Indem der Verwaltungsgerichtshof es genügen läßt, daß "derartige Übergriffe nach Sachlage im Bereich des Möglichen liegen", hat er - möglicherweise durch sein mehrfach in Bezug genommenes Urteil vom 23. Juni 1983 in dem Verfahren A 12 S 553/82 verleitet, dessen Kläger schon einmal gefoltert worden war (Urteilsabdruck S. 18) - offenbar jenen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit zugrunde legen wollen, auf den es nur bei früherer politischer Verfolgung eines Ausländers, nicht aber allgemein bei der Beurteilung der Gefahr einer erstmaligen politischen Verfolgung ankommt, die hier allein entscheidungserheblich ist. Doch genügt, worauf zur Vermeidung von Mißverständnissen hingewiesen sei, auch jenem Maßstab nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens "ernsthafte" Zweifel bestehen, was nicht voraussetzt, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden müßte. Zu Unrecht hat sich die Vorinstanz zu dieser wohl in Rechtsfortbildungsabsicht erfolgten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das "Gewicht der von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtsgüter" genötigt gesehen. Der Zielsetzung des Grundrechts wird, in anderer Richtung, im Hinblick auf den sachtypischen Beweisnotstand der - mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für ihre Verfolgungsfurcht beschwerten - Asylbewerber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, daß die Tatsachengerichte gehalten sind, den eigenen Erklärungen der Asylbewerber größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, den Beweiswert ihrer Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen und dem Asylbegehren nicht schon deshalb den Erfolg zu versagen, weil neben der Einlassung des Asylbewerbers keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Was die hier allein in Rede stehende Verfolgungsprognose angeht, so beruht die Modifizierung der an sie zu stellenden Anforderungen zugunsten "vorverfolgter" Flüchtlinge auf der Erfahrung, daß sich Verfolgungen nicht selten in ähnlicher Form wiederholen, und trägt den meist schweren und bleibenden Folgen der früher schon einmal erlittenen Übergriffe Rechnung. Auf diese Weise begegnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinem humanitären Charakter gemäß dem erhöhten Risiko des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250).

14

Die Bedeutung der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtsgüter und des Grundrechts selbst führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht dazu, daß die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter auch dann auszusprechen wäre, wenn die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen Asylanspruch begründenden tatbestandlichen Voraussetzungen nur möglicherweise gegeben sind. Sie müssen vielmehr - wie der Senat zuletzt im Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O. näher ausgeführt hat - zur Überzeugung der zur Asylentscheidung berufenen Stellen in der Tat vorliegen. Bezüglich der dabei zu treffenden und hier in Frage stehenden Prognose, ob aufgrund des festgestellten individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht (bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist), ergibt sich zwar schon aus dem Gefahrenbegriff, daß dafür ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann. Dieser jeder Prognose eigene Grad von Ungewißheit bedeutet aber nicht, daß auf die Feststellung einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung überhaupt verzichtet werden könnte. Darauf aber liefe es hinaus, wenn mit dem Berufungsgericht eine drohende politische Verfolgung schon dann anzunehmen wäre, wenn sie nur im Bereich des Möglichen liegt, nämlich im gleichen Maße wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Eine die Asylanerkennung rechtfertigende Prognose drohender Gefahr politischer Verfolgung verlangt vom Gericht vielmehr die Überzeugung, daß der Asylbewerber bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen zu erwarten hat bzw. - im Falle der befürchteten Verfolgungswiederholung - die Gefahr erneuter politischer Verfolgung für ihn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O.).

15

Bei Anwendung dieser Grundsätze muß die vorliegende Klage ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hat sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismittel nicht in der Lage gesehen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit gerade dem Kläger drohender Mißhandlungen zu bejahen. Dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Vorinstanz vielmehr nicht mehr entnehmen können, als daß ungewiß sei, ob es zu Übergriffen auf den Kläger kommen werde. Die Entscheidungsgründe führen im Zusammenhang betrachtet zu dem Schluß, daß das Berufungsgericht die Klage auf der Grundlage umfassender Sachaufklärung nur deshalb für begründet erachten konnte, weil es wegen der dem Kläger möglicherweise im Rahmen zu befürchtender Strafverfolgung drohenden Mißhandlung und Folter von den erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen ausgehen wollte, die für Vorverfolgte entwickelt worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung über die Anforderungen des von ihm fälschlich verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinausgehende, von seinem Rechtsstandpunkt aus entbehrliche tatsächliche Feststellungen noch hätte treffen können, sind nicht erkennbar. Das Revisionsgericht kann daher in der Sache selbst entscheiden. Unter Zugrundelegung des allein in Betracht kommenden Prognosemaßstabes reichen die im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme guter Gründe für eine Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß unter entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper