Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1984, Az.: BVerwG 5 C 144.83

Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im Widerspruchsverfahren; Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Sozialhilfe; Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 144.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 17.10.1979 - AZ: IV/2 E 154/79
VGH Hessen - 25.10.1983 - AZ: IX OE 171/79

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 196 - 201
  • NVwZ 1985, 901-902 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über Bewilligung von Sozialhilfe zurückgenommen, dann sind vor dem Erlaß des Bescheides über den Widerspruch des Hilfsempfängers gegen die Rücknahme nach § 114 BSHG sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen.

  2. 2.

    § 114 II BSHG ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift i. S. des § 79 II 2 VwGO.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beklagte (Träger der Sozialhilfe) gewährte dem Kläger, dessen (zweiter) Ehefrau und der minderjährigen Tochter vom 1. Februar 1977 an (bis Januar 1978 mit Ausnahme des Monats Dezember 1977) zeitabschnittsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in unterschiedlicher Höhe. Einschließlich einmaliger Leistungen zur Bezahlung von Strom- und Umzugskosten erhielt die Familie 7.356,88 DM. Den Bewilligungen lagen Angaben der Ehefrau und später des Klägers zum aus nichtselbständiger Arbeit und einer Rentengewährung erzielten Einkommen und zu Unterhaltszahlungen des Klägers an seine erste (geschiedene) Ehefrau und die aus der ersten Ehe hervorgegangenen Kinder zugrunde.

2

Aufgrund neuerlicher Angaben des Klägers zu seinem Einkommen und zur Herabsetzung seiner Unterhaltsleistungen sowie aufgrund eigener Berechnungen dazu, was der Kläger seinen Angehörigen aus der geschiedenen Ehe aus sozialhilferechtlicher Sicht schulde, gelangte die Beklagte zu der Ansicht, Sozialhilfe zu Unrecht gewährt zu haben. Mit allein an den Kläger gerichteten Bescheid vom 15. September 1978 forderte sie schließlich 3.760 DM zurück. Der Widerspruch des Klägers hatte teilweise Erfolg; die Beklagte minderte den Rückforderungsbetrag um insgesamt 1.130,29 DM. Vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1979 wurden sozial erfahrene Personen nicht beratend beteiligt.

3

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht - nachdem die Beklagte auf die Rückforderung weiterer 686,40 DM verzichtet hatte - allein den Widerspruchsbescheid aufgehoben (soweit er sich nicht durch die teilweise Klaglosstellung erledigt hatte) und die Beklagte verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; denn vor der Entscheidung über den Widerspruch hätte die Beklagte sozial erfahrene Personen beratend beteiligen müssen, weil die Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe deren Ablehnung darstelle. Die Klage gegen den Erstbescheid der Beklagten hat das Verwaltungsgericht mangels Spruchreife abgewiesen.

4

Die allein von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen zurückgewiesen. Auch er ist der Ansicht, daß bei der Bescheidung des Widerspruchs des Klägers sozial erfahrene Personen hätten beratend beteiligt werden müssen; denn zwischen der unmittelbaren Ablehnung von Sozialhilfe und der mittelbaren Ablehnung durch Aufhebung von zuvor ergangenen Bewilligungsbescheiden bestehe der Sache nach kein Unterschied. In beiden Fällen sei im Widerspruchsverfahren im nachhinein zu prüfen, ob die Ablehnung von Sozialhilfe schlechthin oder ihre Festsetzung nach Art und Hohe durch den Erstbescheid zutreffe. Wortlaut und Zweck des § 114 Abs. 2 BSHG erfaßten daher auch den Fall der Aufhebung einer Sozialhilfebewilligung. Der Umstand, daß bei der Forderung von Kostenersatz nach dem Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes etwas anderes gelte, stehe hierzu nicht im Widerspruch. Bei der Heranziehung zum Kostenersatz gehe es nicht um die Gestaltung des Sozialhilfeanspruchs. - Für eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung mangelt es dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides aus ihrem Rückforderungsbescheid solange nicht vollstrecken könne, bis sie erneut über den Widerspruch entschieden habe.

5

Mit der Revision erstrebt die Beklagte, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Sie meint, daß die beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren nicht für den Fall vorgeschrieben sei, in dem die Rückforderung zu Unrecht empfangener Sozialhilfe Gegenstand des Widerspruchsbescheides sei.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat allein darüber zu entscheiden, ob die Anfechtungsklage des Klägers gegen den durch die teilweise Klaglosstellung im ersten Rechtszug modifizierten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1979 zulässig und begründet ist; denn mangels einer Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht insoweit, als sie den Erstbescheid der Beklagten betraf, war der Rechtsstreit schon nicht im Berufungsverfahren anhängig geworden. Der Umstand, daß aufgrund dessen der Erstbescheid mit seinen nachträglichen Modifikationen, insbesondere durch den Widerspruchsbescheid und die teilweise Klaglosstellung im ersten Rechtszug, unanfechtbar geworden ist, berührt das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die noch anhängige Klage jedoch nicht. Das folgt daraus, daß der Widerspruchsbescheid dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann, wenn im Widerspruchsverfahren eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden ist und der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Liegen diese Voraussetzungen vor, so daß das Verwaltungsgericht aus diesen Gründen allein den Widerspruchsbescheid aufhebt, dann besagt die Abweisung der Klage gegen den Erstbescheid ("im übrigen"), daß dieser zur Zeit nicht aufzuheben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - DÖV 1979, 791 - mit weiteren Nachweisen). Von eben diesem Mangel der Spruchreife der Klage gegen den Erstbescheid ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen, so daß die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides der Beklagten in der Schwebe geblieben ist. Nicht unzulässig wäre es, in einer solchen Verfahrenslage über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides durch Teilurteil zu befinden und den Rechtsstreit im übrigen zum Ruhen zu bringen, wenn nicht sogar eine Aussetzung des Rechtsstreits insoweit in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu v. Mutius, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 101 <1969>, S. 194 f.), es sei denn, daß das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen kann, schon der Erstbescheid sei rechtswidrig. In diesem Fall konnte es der Klage von vornherein insgesamt stattgeben.

9

Zu Recht hat sich das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte nach § 114 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) - BSHG - vor der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers sozial erfahrene Personen hätte beratend beteiligen müssen. Dabei geht es nicht um die beratende Beteiligung dieser Personen im Verfahren betreffend einen Widerspruch gegen die Rückforderung zu Unrecht empfangener Sozialhilfe, sondern - worauf die Vorinstanzen deutlich hingewiesen haben - um die Einhaltung des § 114 Abs. 2 BSHG in einem Fall der Rücknahme der nach Ansicht des Trägers der Sozialhilfe rechtswidrigen Bewilligung von Sozialhilfe. Rechtsgrundlos und damit rückforderbar ist eine Leistung, der ein Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, erst dann, wenn dieser Bewilligungsbescheid zurückgenommen worden ist.

10

An der Rücknahme der Bewilligungsbescheide hatte es zunächst gefehlt. Diesen Mangel hat die Beklagte jedoch später erkannt und behoben. Dieses Verständnis des Schreibens der Beklagten vom 19. Dezember 1978 seitens der Vorinstanzen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, ebenso nicht, daß sie den Widerspruch des Klägers als auch hiergegen gerichtet angesehen haben.

11

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sowohl vom Wortlaut als auch vor. Zweck des § 114 Abs. 2 BSHG her kein Unterschied darin besteht, ob dem Hilfesuchenden die Hilfe von Anfang an (ganz oder teilweise) oder im nachhinein dadurch versagt wird, daß eine vom Träger der Sozialhilfe für rechtswidrig gehaltene Bewilligung aufgehoben wird. Auch auf diesem Wege wird Sozialhilfe abgelehnt. Die Lage und das Interesse des Hilfesuchenden, die der Gesetzgeber für besonders schutzwürdig gehalten hat, indem er die beratende Beteiligung, also nicht nur die Anhörung der sozial erfahrenen Personen vorgeschrieben hat, sind in beiden Fällen dieselben. Das Zeitmoment ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bemerkt - kein relevantes Unterscheidungsmerkmal. Auch bei der Ablehnung der Sozialhilfe von vornherein wird im Widerspruchsverfahren - gemessen am Zeitpunkt des Eintritts der geltend gemachten Notlage - regelmäßig über eine Hilfegewährung für einen bereits vergangenen Zeitraum entschieden. Zwischen diesem Sachverhalt und demjenigen, der gegeben ist, wenn über den Widerspruch gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden zu befinden ist, besteht nur ein quantitativer, nicht aber ein qualitativer Unterschied.

12

Beizutreten ist auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er der Auffassung der Beklagten entgegentritt, § 114 Abs. 2 BSHG sei bei einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen so wenig anzuwenden wie bei der Geltendmachung von Kostenersatz durch den Träger der Sozialhilfe nach Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 92 ff.). Zwar trifft es zu, daß in Fällen dieser Art wie bei der Oberleitung eines Anspruchs des Hilfeempfängers nach den §§ 90 f. BSHG (siehe dazu BVerwGE 42, 198 <200>[BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]) vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides sozial erfahrene Personen nicht beratend beteiligt zu werden brauchen. Das hat jedoch seinen Grund darin, daß es bei der Überleitung und bei der Geltendmachung von Kostenersatz nicht darum geht, ob einem Hilfesuchenden Sozialhilfe zu gewähren oder (teilweise) zu versagen ist. Die Überleitung und die Geltendmachung von Kostenersatz stellen keine Regelung darüber dar, ob und wie eine Notlage zu beheben ist. Beide Maßnahmen dienen vielmehr auf der Grundlage rechtmäßig bewilligter Hilfe der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Sie setzen die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Hilfe und aus diesem Grunde das Bestehenbleiben der Hilfegewährung gerade voraus (vgl. zum Kostenersatz das Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwGE 67, 163 <166>[BVerwG 05.05.1983 - 5 C 112/81]).

13

§ 114 Abs. 2 BSHG ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das kommt in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwGE 66, 342 <343>[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 114/81]) zum Ausdruck, die mit dem Urteil vom 2. Juni 1965 (BVerwGE 21, 208 <210>[BVerwG 02.06.1965 - V C 63/64]) eingeleitet worden ist. Dort hat der Senat ausgeführt:

"Die Beteiligung erfolgt zwar, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, lediglich zur Beratung der Behörde. Daß die Beratung durch sozial erfahrene Personen erfolgen soll, zeigt indessen, daß der Gesetzgeber der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht auch für die Entscheidung der Behörden im einzelnen Fall beimißt. Dann aber kann das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen nicht als bloßes Ordnungserfordernis angesehen werden. Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen, im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, ..."

14

Daß der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 1979 auf der Verletzung dieser wesentlichen Verfahrensvorschrift beruht, braucht mit Rücksicht auf die dargelegte Tragweite des § 114 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit dem Umstand, daß die Rücknahme rechtwidriger Bewilligung von Sozialhilfe (und die hieran anschließende Rückforderung des Geleisteten) nicht zwingend sind (vgl. jetzt Art. I § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs <SGB>) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB X -, nicht näher dargelegt zu werden. Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Rücknahme der Sozialhilfebewilligung kann es gerade auf die Einschätzung der sozial erfahrenen Personen ankommen.

15

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten nicht im Hinblick auf § 42 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist. Es kann offenbleiben, ob diese erst am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Vorschrift in Bezug auf das durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1979 abgeschlossene Vorverfahren dennoch nach Art. II § 37 Abs. 1 des o.a. Gesetzes anzuwenden ist (zur Tragweite dieser Vorschrift siehe insbesondere den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1982 - BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 3). Desgleichen braucht nicht entschieden zu werden, ob die Regelung in § 42 SGB X diejenige in § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO deshalb unberührt läßt, weil die (eigenständige) Geltendmachung der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht ausgeschlossen sein soll, und in diesem Zusammenhang weiterhin nicht, ob in § 114 Abs. 2 BSHG Abweichendes geregelt ist, dessen Fortgeltung durch § 37 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (jetzt in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. p des Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450, 1463> erhalten hat) vorbehalten ist. Jedenfalls ist aus dem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Grund die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden, es sei nicht auszuschließen, daß bei einer beratenden Beteiligung der sozial erfahrenen Personen im Widerspruchsverfahren eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

16

Bei der erneuten Bescheidung des Widerspruchs wird die Beklagte beachten müssen, daß Hilfeempfänger nicht nur der Kläger war. Die Sozialhilfe ist auch dessen Ehefrau und der Tochter gewährt worden. Die (teilweise) Rücknahme der Sozialhilfebewilligung muß daher gegenüber allen drei Empfängern verfügt werden. Die Beklagte hat nun Gelegenheit, die beiden anderen Hilfeempfänger in das Verfahren einzuführen. Dementsprechend würden sie auch Kläger sein, wenn ein Rechtsstreit erneut anhängig gemacht werden würde (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1977 - BVerwGE 55, 148 <150>[BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77]).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel