Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1983, Az.: BVerwG 5 C 112.81
Hilfsbedürftigkeit; Sozialhilfe; Nichteheliches Kind; Mutter; Unterhaltsansprüche; Vater; Intimsphäre; Privatsphäre; Konfliktlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 112.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 19206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 31.10.1979 - AZ: 17 A 200/79
- OVG Berlin - 18.06.1981 - AZ: OVG 6 B 1.80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 67, 163 - 173
- BayVBl 1983, 536-538
- DVBl 1983, 1244-1246 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1983, 299-304
- FEVS 33, 5 - 14
- FamRZ 1983, 903-906
- JArbBl 1983, 668-670
- JuS 1984, 310-311
- JuS 1984, 680
- NDV 1984, 38-41
- NJW 1983, 2954-2957 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 42 (amtl. Leitsatz)
- Streit 1983, 23-25
- ZfS 1983, 293-297
- ZfSN/SGB 1983, 316-319
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, daß die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichneten Personen die Voraussetzungen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war.
- 2.
Auf eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage, auf den Mangel an "bereiten Mitteln" - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - kann sich der Hilfesuchende nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen.
- 3.
Eine das Einsetzen der Sozialhilfe gebietende Hilfebedürftigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes die ihr und dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes aliein unter Berufung darauf nicht geltend macht, das betreffe ihre Intim- und Privatsphäre.
Redaktioneller Leitsatz
Von der Hilfsbedürftigkeit, die Voraussetzung für die Sozialhilfe ist, ist bei einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter nicht schon dann auszugehen, wenn die Mutter Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes nur nicht geltend macht, indem sie sich auf Intimsphäre und Privatsphäre beruft, ohne wenigstens eine mögliche beachtliche, anerkennenswerte Konfliktlage anzugeben.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1981 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1949 geborenen - nicht verehelichten - Klägerin gewährte der Beklagte vom 8. Oktober 1975 an zeitabschnittsweise Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), da ihr - sie hatte am 30. September 1975 ihr Studium abgebrochen - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Am 30. Juni 1976 wurde sie von einem Kind entbunden. Auf Anordnung des Amtsgerichts trat die Pflegschaft nach § 1706 BGB nicht ein. Der Beklagte gewährte in der Folgezeit auch dem Kind Hilfe zum Lebensunterhalt. Im August 1976 forderte er die Klägerin auf, den Namen und die Anschrift des Vaters des Kindes bekanntzugeben. Er wies auf ihre Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch und darauf hin, daß der Vater nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht nur dem Kind, sondern für eine bestimmte Zeit auch der Mutter Unterhalt zu leisten verpflichtet sei; er beabsichtigte, die Unterhaltsansprüche auf sich überzuleiten. Nachdem die Klägerin es abgelehnt hatte, die geforderten Angaben zu machen - die "dahin gehende Frage berührt aufs Tiefste meinen Intinbereich und verletzt mein Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung" - schrieb der Beklagte an die Klägerin am 16. März 1977:
"...
Nach unseren Feststellungen haben Sie die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches Verhalten dadurch herbeigeführt, daß Sie uns den Vater Ihrer Tochter ... nicht nennen und somit die Zustellung des Erstattungsanspruches des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltsverpflichteten verhindern. ...
Da die Gewährung der Sozialhilfe eine unmittelbare Folge Ihres schuldhaften Verhaltens ist, sind Sie gemäß § 92 a BSHG zum Ersatz der entstandenen und deswegen noch entstehenden Kosten verpflichtet.
Die Heranziehung zum Kostenersatz werden wir daher unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu gegebener Zeit überprüfen."
Im Widerspruchsbescheid stellte der Beklagte außerdem darauf ab, daß die Klägerin sich weigere, ihre eigenen Ansprüche und die Unterhaltsansprüche ihrer Tochter gegenüber dem Vater des Kindes geltend zu machen.
Der hierauf erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil die Klägerin zu der geforderten Namensnennung nicht verpflichtet sei (Urteil vom 31. Oktober 1979, ZfF 1980, 273). Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, jedoch auf einen Hilfsantrag der Klägerin dahin erkannt, daß der angefochtene Bescheid vom 16. März 1977 den Lauf der Erlöschensfrist nach § 92 a Abs. 3 BSHG nicht unterbrochen hat (Urteil vom 18. Juni 1981, FamRZ 1981, 1107 = DVBl. 1982, 268 [OVG Berlin 18.06.1981 - OVG 6 B 1.80]). Es teilt nicht von der Vorinstanz geäußerten Bedenken, ob der Beklagte mit seinem als Verwaltungsakt aufzufassenden Schreiben befugt war, einen materiellrechtlichen Ersatzanspruch in der hier gewählten Form geltend zu machen. Es hält den Bescheid auch inhaltlich für rechtmäßig; denn die Klägerin habe die Hilfegewährung vorsätzlich dadurch herbeigeführt, daß sie es als Inhaberin der vollen elterlichen Gewalt unterlassen habe und unterlasse, die Feststellung der Vaterschaft zu betreiben, von der die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche und damit deren Überleitung auf den Beklagten abhänge. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht nach der Regel über den Beweis des ersten Anscheins davon aus, daß die Klägerin den Namen des Vaters des Kindes kennt. Was die für eine gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche notwendige Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vaters angeht, geht es von einer Umkehr der Beweislast aus, weil die Klägerin mit ihrem vorsätzlichen und vorwerfbaren Verhalten die Prüfung dieses Umstandes und die gerichtliche Erreichbarkeit des Vaters vereitele. Diese Bewertung stützt das Oberverwaltungsgericht darauf, daß die Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet sei, den Namen des Vaters zu nennen, und weil ein wichtiger Grund nicht zu erkennen sei, aus dem die Mitwirkung unzumutbar sein könnte. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht, daß die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die dessen gesetzliche Vertreterin ist, in einen Konflikt zwischen dieser Rolle und ihrer Eigenschaft als selbständiger, von ihrem Kind gesonderter Persönlichkeit mit eigenen Rechten und Interessen geraten kann, eine Lage, in der dann das Schweigen auch um den Preis finanzieller Nachteile für das Kind und die Allgemeinheit zu respektieren ist. Bei einer hiernach gebotenen Abwägung des Interesses der Mutter gegen dasjenige anderweit Betroffener und der Allgemeinheit sieht das Oberverwaltungsgericht allerdings Grenzen, die überschritten werden, wenn sich die Mutter nicht einmal andeutungsweise auf eine Konfliktlage beruft, sondern lediglich allgemein für sich in Anspruch nimmt, den Namen des Vaters des Kindes zu verschweigen und auf die Durchsetzung der Ansprüche gegen diesen zu verzichten; so verhalte sich aber die Klägerin.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird. Sie macht Mängel des Verfahrens geltend, rügt aber vor allem die unrichtige Anwendung der den Kostenersatz regelnden Norm.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält seinen Bescheid in formeller und materieller Hinsicht für rechtmäßig.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt im Ergebnis die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Beklagten gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1979 zurückweisen müssen; denn diese Entscheidung ist zwar nicht nach ihrer Begründung, jedoch nach ihrem Ergebnis richtig. Infolgedessen ist die vom Oberverwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochene Feststellung gegenstandslos.
Zu Recht ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, daß das Schreiben des Beklagten vom 16. März 1977 ein Verwaltungsakt ist; denn es enthält alle hierfür herkömmlicherweise und nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - erforderlichen Elemente; geregelt wird dem Grunde nach die nach Meinung des Beklagten bestehende Verpflichtung der Klägerin zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der am 13. Februar 1976 im Bundesgesetzblatt I S. 289 bekanntgemachten Neufassung. Eine solche eigenständige Feststellung, bei der die Heranziehung zum Kostenersatz einer gesonderten Regelung vorbehalten bleibt, ist durch das Gesetz - betrachtet man einerseits Satz 1 und andererseits Satz 2 des § 92 a Abs. 1 BSHG - nicht ausgeschlossen. Auf Bedenken, die die Klägerin aus den vom Beklagten erlassenen Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach §§ 92 bis 92 c BSHG vom 5. Juli 1976 (ABl. Berlin S. 1208) herleitet, kommt es daher nicht an. Der Umstand, daß im Halbsatz 2 des § 92 a Abs. 3 Satz 2 BSHG der Leistungsbescheid erwähnt ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Er ist dort als eines der Mittel angeführt, die dem Träger der Sozialhilfe an die Hand gegeben sind zu verhindern, daß ein etwa bestehender Anspruch auf Kostenersatz mit dem Ablauf der in Satz 1 des § 92 a Abs. 3 BSHG genannten Frist erlischt. Daraus wird allenfalls deutlich, daß es im Regelfall untunlich sein wird, die Kostenersatzpflicht lediglich dem Grunde nach festzustellen; denn ein solcher Verwaltungsakt hat - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die Rechtswirkung eines Leistungsbescheides, den der Träger der Sozialhilfe anstelle der Klageerhebung erteilen darf. Daß der Beklagte bisher die Heranziehung zum Kostenersatz regelnde Leistungsbescheide offenbar nicht erlassen hat - die Klägerin behauptet dies -, was zutreffendenfalls zur Folge hätte, daß wegen bis zum 31. Dezember 1979 gewährter Sozialhilfe die Geltendmachung von Kostenersatz ausgeschlossen wäre, ist gleichfalls kein aus sich heraus die Rechtmäßigkeit des feststellenden Verwaltungsaktes in Frage stellender Umstand; denn die Feststellung hat auch für nach dem genannten Zeitpunkt liegende Zeitabschnitte Bedeutung; hierüber besteht kein Streit.
Der eine Kostenersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach feststellende Bescheid des Beklagten ist jedoch aus materiellen Gründen rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, daß die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichneten Personen die Voraussetzungen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war. Dem Träger der Sozialhilfe wächst ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nur zu, wenn er sich nicht entgegenhalten lassen muß, er habe die Hilfe von vornherein nicht zu leisten brauchen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 14. Januar 1982 (BVerwGE 64, 318 [320]; FEVS 31, 265; NDV 1982, 238; ZfS 1982, 148; ZfSH 1982, 188)). Eine Hilfe, die unter Verstoß gegen Normen des Sozialhilferechts gewährt worden ist, ist eine rechtswidrig geleistete Hilfe; und eine rechtswidrige Hilfeleistung ist durch Rücknahme des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des Geleisteten rückgängig zu machen.
Der Klägerin und ihrem Kind ist die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt worden: Sozialhilfe ist nach ihrem Grundgedanken Hilfe in einer Notlage. Sie ist zu gewähren, wenn der Hilfesuchende hilfebedürftig ist. Hilfebedürftigkeit besteht - geht es, wie hier, um die Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts - in dem Mangel an diesen Mitteln. Sozialhilfe ist außerdem subsidiär (nachrangig). Sie erhält derjenige nicht, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Es steht also nicht im Belieben des Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört vor allem der Einsatz des eigenen Einkommens und (unter Beachtung von Schongrenzen) des Vermögens (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Hierzu rechnet die Verwirklichung von Forderungen, die dem Hilfesuchenden zustehen - unter der Voraussetzung, daß sie in angemessener Zeit durchzusetzen sind, weil es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage und für die Behebung der Notlage auf "bereite Mittel" ankommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidungen in BVerwGE 21, 208 [211]; 38, 307 [308]; 41, 115 [116/117] und 55, 148 [152]).
Auf der Grundlage all dessen mußte der Beklagte prüfen, ob die Klägerin und ihr Kind (jeder für sich, vgl. BVerwGE 55, 148 [150]) hilfebedürftig waren. Hierzu bestand Grund. Die Lage, in der sich die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes befunden und in der der Beklagte zeitabschnittsweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte, änderte sich unter dem sozialhilferechtlich beachtlichen Aspekt der Hilfebedürftigkeit in dem Augenblick grundlegend, in dem das Kind geboren wurde. Der Klägerin waren nach § 1615 1 BGB vor allem Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes erwachsen, ebenso nach §§ 1615 a ff. BGB dem Kind. Unter dem Aspekt der "bereiten Mittel" war zu prüfen, inwieweit die Klägerin und ihr Kind ihre Ansprüche nach § 1615 o BGB im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Vater alsbald durchsetzen konnten.
Dieser Lage ist sich der Beklagte offenbar nicht bewußt gewesen. Er hat ohne die zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit gebotene Prüfung der vorgenannten Umstände der Klägerin weiterhin und dem Kind vom 13. Juli 1976 an erstmals Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt in der Vorstellung, er könne seine Leistungen im Wege der Überleitung der Unterhaltsansprüche und durch Inanspruchnahme des Vaters (s. §§ 90 und 91 BSHG) ohne weiteres ersetzt verlangen und erhalten, sobald er dessen Namen und Anschrift erfährt. Dabei hat er übersehen, daß er mit Rücksicht auf § 1600 a BGB die genannten Ansprüche so lange nicht auf sich überleiten kann, wie die Vaterschaft nicht anerkannt oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1973 [NJW 1973, 1367 [1368]]). Von da her kam es auf das Erfahren des Namens und der Anschrift des Vaters zunächst nicht an, so daß in diesem Zusammenhang eine Mitwirkung der Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015]) - SGB I - nicht in Betracht kam. Die Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft durch die Klägerin namens ihres Kindes kraft des ihr nach § 1705 BGB zustehenden elterlichen Sorgerechts (unter Einschluß der Befugnis, die in § 1706 BGB genannten Aufgaben wahrzunehmen) und die Durchsetzung der darauf fußenden Geldansprüche lassen sich nicht dem in den §§ 60 ff. SGB I beschriebenen Pflichtenkreis zuordnen.
Was die sozialhilferechtlich beachtliche Notlage selbst anbelangt, so kann sich der Hilfesuchende auf eine solche Notlage, auf den Mangel an "bereiten Mitteln" - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn es für dieses Verhalten des Hilfesuchenden einen Rechtfertigungsgrund gibt. Dessen Anerkennung erfordert eine Abwägung des privaten Interesses des Hilfesuchenden und des vom Träger der Sozialhilfe wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an einem sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus dem Steueraufkommen, also letzten Endes aus der Leistung derjenigen stammen, die das Bruttosozialprodukt erarbeiten.
Niemand wird in Abrede stellen - auch das Oberverwaltungsgericht anerkennt dies -, daß es außergewöhnliche Gründe geben kann, aus denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu der Frage, ob sie den Vater ihres Kindes kennt, schweigen will und aus denen sie infolgedessen die von ihr namens des Kindes (vgl. §§ 1600 n Abs. 1 und 1705 BGB) zu erhebende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und die Inanspruchnahme des Vaters auf Erfüllung der ihr und dem Kind zustehenden Ansprüche als eine Belastung empfinden darf, die so schwerwiegend ist, daß das erwähnte öffentliche Interesse und sogar das Interesse des Kindes daran, seinen Vater zu kennen, hinter dem privaten Interesse der Mutter zurückstehen muß. Jedoch setzt diese Abwägung der Interessen deren Kenntnis voraus, d.h. also die Kenntnis der Umstände, die das Überwiegen des Interesses der Hilfesuchenden rechtfertigen können. Dem vom Verwaltungsgericht angeführten Einwand, das Interesse der Mutter schließe gerade auch ein, jegliche Angaben zu einer für das Bestehen einer beachtlichen, anerkennenswerten Konfliktlage verweigern zu dürfen, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil damit die Interessenabwägung selbst in die Hand desjenigen gelegt wäre, der an der Gewährung der Leistung das allergrößte Eigeninteresse hat. Damit wäre unter dem Aspekt des Mißbrauchs und seiner Verhütung jede Prüfung und Abwägung selbst durch ein unabhängiges Gericht ausgeschlossen. Auf die naheliegenden Folgen der Anerkennung einer solchen der Mutter des nichtehelichen Kindes eingeräumten Entscheidungsfreiheit hat das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Es ist - will man zum Mißbrauch nicht geradezu anreizen - unabweisbar, daß zunächst eine Konfliktlage überhaupt geltend gemacht wird und daß ihre Gründe (mindestens andeutungsweise) dargetan werden. Zu Recht weist der Oberbundesanwalt in diesem Zusammenhang auf Vorschriften hin, die die Behörde zur Geheimhaltung von Geheimnissen verpflichten (vgl. § 30 VwVfG und § 35 SGB I).
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, daß durch die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ihre Intim- und Privatsphäre sowie ihre Entscheidungsfreiheit umfassend gewährleistet würden und daß deshalb die Berufung hierauf ihr bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Inhalt und Tragweite dieser Grundrechte werden verkannt, wenn sie unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip.(vgl. Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) dahin interpretiert werden; sie garantierten ohne weiteres den Anspruch auf soziale Leistungen (vgl. Merten, Verfassungsstaat und Sozialstaat, Vierteljahresschrift für Sozialrecht, Bd. 8 [1980], S. 101 ff.). Zu dem die Glaubensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung gewährleistenden Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Februar 1982 (BVerwGE 65, 52) ausgeführt, daß sich dieser Verfassungsnorm kein Gebot dahin gehend entnehmen lasse, die Gemeinschaft müsse dem Einzelnen die Mittel zur Verfügung stellen, damit er in die Lage versetzt werde, sich zu bekennen. Die Reklamation der nur durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz eingeschränkten Handlungsfreiheit ist eine Sache. Die Forderung an die Gemeinschaft auf soziale Leistungen ist eine andere Sache, namentlich dann, wenn diese verfassungsrechtlich unbedenklich als nachrangig gestaltet sind (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 4. September 1980 - BVerwGE 60, 367 [371] - zum Recht auf freie Arztwahl und dessen Verhältnis zum Anspruch auf Sozialhilfe).
Auch auf die im Rechtsstreit wiederholt angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - (DÖV 1959, 946 = MDR 1959, 110 = FamRZ 1959, 16) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) kann die Ansicht nicht gestützt werden, die Mutter eines nichtehelichen Kindes brauche überhaupt keine Erklärungen dazu abzugeben, wer der Vater sei, ob sie ihn überhaupt kenne oder aus welchem Grund sie ihn nicht in Anspruch nehmen wolle. Der dem erstgenannten Urteil zugrundeliegende Streit unterscheidet sich schon in rechtlicher Hinsicht in dem wesentlichen Punkt, daß der im damals geltenden Besoldungsrecht geregelte Anspruch auf den Kinderzuschlag nicht als nachrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes der Beamtin ausgestaltet war. Hierauf weist schon das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 60) zutreffend hin. Zu beachten ist ferner, daß der Bundesgerichtshof eine Beziehung zwischen der Pflicht der Beamtin, auch auf die finanziellen Belange ihres Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, und dem in Frage stehenden Kinderzuschlag hergestellt hatte, dem der Bundesgerichtshof - gemessen an dem Kostenaufwand insgesamt, den die Erziehung und Unterhaltung eines Kindes erfordert - eine verhältnismäßig unbedeutende Rolle zugemessen hatte.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streit um die Beihilfe für Aufwendungen, die einer Beamtin im Zusammenhang mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes entstanden waren, kam es dagegen auf die vorrangige Deckung dieser Aufwendungen durch den Erzeuger an (Nachrang der Beihilfe). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch schon damals nicht verkannt, daß das Grundrecht auf Wahrung der Intimsphäre nicht absolut gilt (a.a.O., S. 59). Der Hinweis dabei auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1970 (BVerfGE 27, 344 [BVerfG 15.01.1970 - 1 BvR 13/68]) ist insofern von Bedeutung, als in ihm unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgebots der Widerstreit zwischen der Verpflichtung, staatliche Maßnahmen hinnehmen zu müssen, und der Wahrung des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung zu lösen versucht worden ist. Hier dagegen geht es nicht einmal um staatliche Maßnahmen, die einen Eingriff in die Intimsphäre darstellen könnten, sondern darum, ob der Träger der Sozialhilfe berechtigt ist, eine Leistung zu versagen.
Hinzu kommt, daß die Klägerin des damals entschiedenen Rechtsstreits eine dienstliche Versicherung abgegeben hatte, sie wolle aus guten Gründen den (damals nach § 1715 BGB begründeten) Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten nicht oder nicht in vollem Umfang geltend machen (BVerwGE 36, 60 f. [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 130.67]); und im Sachverhalt zu diesem Urteil sind von der Klägerin vorgetragene konkrete Gründe referiert, aus denen diese es abgelehnt hatte, ihren Anspruch gerichtlich gegen den Erzeuger zu verfolgen. Damit war aber gerade dem genügt, was oben so umschrieben worden ist: Die Mutter eines nichtehelichen Kindes muß - wenn sie und das Kind der nachrangigen öffentlichen Sozialleistung teilhaftig werden wollen - eine Konfliktlage geltend machen und Gründe für eine solche (mindestens andeutungsweise) dartun.
Von der in diesem Sinne zu verstehenden "Verpflichtung" als einer Voraussetzung für die Begründung oder Erhaltung des Anspruchs auf Sozialhilfe ist die Klägerin nicht deshalb entbunden, weil das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß die Pflegschaft nach § 1706 BGB nicht eintritt mit der Folge, daß die Wahrnehmung der dort bezeichneten Angelegenheiten ihr obliegt. Es fällt nicht in die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zu beurteilen, ob der Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 23. März 1976 und seine Weigerung, diesen Beschluß aufzuheben (Verfügung vom 7. März 1978), angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1981 (BGHZ 82, 173; ZfSH 1982, 285) richtig sind. Festzustellen ist jedoch, daß die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht bedeutet, es sei in das Belieben der Mutter des nichtehelichen Kindes gestellt, die in § 1706 BGB beschriebenen Ansprüche geltend zu machen, so daß allein von da her eine sozialhilferechtlich beachtliche Bedürftigkeit der Mutter und des Kindes als gegeben angenommen werden müsse.
An allem zuvor Gesagten gemessen ist die Frage danach, ob in bezug auf die Klägerin eine sozialhilferechtlich beachtliche, das. Einsetzen der Sozialhilfe gebietende Bedürftigkeit deshalb anzunehmen ist, weil der Klägerin die Selbsthilfe in Gestalt der Inanspruchnahme des Vaters ihres Kindes nicht zuzumuten war, negativ zu beantworten. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin keine Angaben gemacht hat und auch im Rechtsstreit nicht willens war, Angaben zu machen, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe am Ende von einer Hilfebedürftigkeit (Notlage) hätte ausgehen müssen. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, daß der Hilfesuchende die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (BVerwGE 21, 208 [212/213]; 23, 255 [258]; Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG 5 B 2.73 -; BVerwGE 45, 131 [132]). Das besagt: Läßt sich nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen nicht feststellen, ob der Hilfesuchende hilfebedürftig ist, dann geht dies zu seinen Lasten.
Für den Hilfeanspruch des Kindes gilt nichts anderes. Es kommt sogar hinzu, daß für den Regelfall ein vitales Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers anzunehmen ist, ein Interesse, das nicht nur wirtschaftliche Aspekte (Unterhaltsanspruch, Erbersatzanspruch, Rentenanspruch) hat, sondern in vielerlei ideellen Umständen begründet ist (siehe dazu Brüggemann, Intimsphäre und außereheliche Elternschaft, Bonner Dissertation 1964, S. 10).
Soll hiernach das Unterlassen der Selbsthilfe, für das wegen der Minderjährigkeit des Kindes kraft elterlicher Sorge (unter Einschluß der Befugnis, die in § 1706 BGB genannten Aufgaben wahrzunehmen) die Mutter rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist, das Einsetzen der Sozialhilfe rechtfertigen, dann muß das persönliche Interesse der Mutter daran, jedwede Angabe zum Bestehen einer Konfliktlage zu verweigern, von solchem Gewicht sein, daß es nicht nur das oben erwähnte öffentliche Interesse, sondern darüber hinaus das geschilderte Interesse des Kindes, das sich - soweit wirtschaftliche Aspekte in Frage stehen - mit dem öffentlichen Interesse deckt, überwiegt. Hierfür fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhalt.
Die Lage könnte dann eine andere sein, wenn auch in der Person des Kindes ein gewichtiges Interesse bestünde, die Vaterschaft nicht festzustellen und dementsprechend auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche zu verzichten. Dann würden sich die Interessen der Mutter und des Kindes gegen das öffentliche Interesse bündeln. Jedoch gilt hierfür all das in gleicher Weise, was in bezug auf die Mutter zur Darlegung einer Konfliktlage gesagt worden ist, die es rechtfertigen würde, die Selbsthilfe als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch dafür fehlt es in diesem Verfahren an jedem konkreten Anhalt. Die Klägerin hat das Ganze stets nur abstrakt als ihre Privatangelegenheit betrachtet und bezeichnet.
Ob die Hilfegewährung an das Kind vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1982 (dem Tag der Vollendung seines sechsten Lebensjahres) unter Umständen aus dem weiteren Grund rechtswidrig war, weil es aufgrund des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz) - UVG - vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß hatte und weil dieser als die Leistung eines Trägers einer anderen Sozialleistung begriffen werden muß, der gegenüber die Sozialhilfe nachrangig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) mit der Folge, daß diese nicht hätte gewährt werden dürfen, kann mit Rücksicht auf die zuvor zur Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung dargelegten Gründe offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel