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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1970, Az.: BVerwG II C 130.67

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Grenze des Prinzips der Subsidiarität der Beihilfe beim Recht auf Wahrung der Intimsphäre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 130.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 17.05.1967 - AZ: III/1 - 912/66

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 53 - 61
  • DVBl 1971, 626 (Kurzinformation)
  • DVBl 1971, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1971, 49
  • DÖV 1971, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1971, 163
  • JZ 1971, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 425 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 70, 236
  • StAZ 1971, 340
  • VerwPrax 1971, 59
  • VerwPrax 22, 287
  • VerwRspr 22, 297
  • ZBR 70, 395

Amtlicher Leitsatz

Einer Beamtin darf eine Beihilfe zu den Entbindungsaufwendungen, die ihr aus Anlaß der Geburt eines unehelichen Kindes entstanden sind, in der Regel insoweit nicht versagt werden, als sie von dem Vater des Kindes diese Aufwendungen nicht erstattet erhält, und zwar auch dann nicht, wenn sie aus freiem Entschluß von der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen den Vater aus § 1715 BGB Abstand nimmt.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 17. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist bei der beklagten Deutschen Bundespost Fernmeldeinspektorin im Beamtenverhältnis. Sie beantragte am 17. August 1965 eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.168,45 DM, die ihr durch die Geburt einer nichtehelichen Tochter am 29. Mai 1965 für Krankenhausbehandlung, ärztliche Narkoseleistungen und ärztliche Behandlung entstanden waren und von denen der Kindesvater ihr nur 400 DM erstattete. Die Oberpostdirektion Frankfurt/Main lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. November 1965 ab; durch Bescheid des Oberpräsidenten der Oberpostdirektion vom 29. August 1966 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Beide Bescheide enthielten folgende Begründung: Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen könnten im Rahmen der Nr. 9 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl:. S. 168) - BhV - als beihilfefähig nur anerkannt werden, soweit sie über die Leistungen hinausgehen, die der Klägerin auf Grund gesetzlicher Vorschriften als Kostenerstattung zustehen. Da die Klägerin nach § 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - gegen den Kindesvater einen gesetzlichen Anspruch auf Deckung der Entbindungskosten usw. habe, müsse sie zunächst ihren Anspruch gegen den Kindesvater geltend machen. Sei der Kindesvater zu weiteren als den bisherigen Leistungen nicht bereit, so müsse sie gegen ihn den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, daß sie auch im Rechtswege den gesetzlichen Anspruch auf Kostentragung nicht verwirklichen könne oder dieser zur Deckung nicht ausreiche, könne sie zu den ungedeckten Kosten Beihilfe erhalten, wenn sie ihre Forderung gegen den Kindesvater an die Beklagte abtrete.

2

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin geltend gemacht hat: Der Anwendung der Beihilfevorschriften, in denen vorgesehen sei, daß die Gewährung von Beihilfe gegenüber dem gesetzlichen Anspruch aus § 1715 BGB zurücktrete, stehe die in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - vorgeschriebene Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern entgegen. Zudem sei ihr die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs aus § 1715 BGB nicht zumutbar. Es müsse ihrer freien Entscheidung überlassen bleiben, ob sie den Kindesvater benenne; sie lehne dies ab. Da der Kindesvater wegen seiner Verpflichtungen gegenüber seiner eigenen Familie zu einer über den erbrachten Betrag von 400 DM hinausgehenden Leistung nicht in der Lage sei, müßte sie ein obsiegendes Urteil im Wege der Gehaltspfändung durchsetzen. Hierbei wäre nicht auszuschließen, daß die Beklagte den Namen des Kindesvaters erfahre. Es müsse ferner vermutet werden, daß die Beklagte wegen ihrer Disziplinargewalt an der Identifizierung des Kindesvaters interessiert sei. Da ihr - der Klägerin - der Rechtsweg somit verschlossen sei, müsse ihrem Beihilfeantrag stattgegeben werden, wenn sie glaubhaft nachweisen könne, daß der Kindesvater weitere Kosten nicht erstatte.

3

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Oberpostdirektion Frankfurt/Main vom 3. November 1965 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. August 1966 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zur Zahlung einer Beihilfe von 423 DM zu den Kosten des Entbindungsfalles zu verurteilen.

4

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat durch Urteil vom 17. Mai 1967 nach dem Klageantrag erkannt und zur Begründung ausgeführt:

5

Die in Rede stehenden Aufwendungen seien gemäß Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 1 BhV beihilfefähig. Die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 BhV stehe dem nicht entgegen. Zwar seien nach dieser Vorschrift in Fällen, in denen einer. Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Kostenerstattung zusteht, Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die ihr zustehenden Erstattungsleistungen hinausgehen. Die Klägerin könne aber nicht auf den ihr gemäß § 1715 BGB gegen den Kindesvater zustehenden Schadensersatzanspruch verwiesen werden.

6

Trotz der subsidiären Natur der Beihilfe stelle sich die Frage, ob familienrechtliche Ansprüche den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Sinne der Nr. 3 Abs. 4 BhV zuzuordnen seien. Eine verheiratete Beamtin werde bezüglich ihrer Entbindungskosten nämlich nicht auf ihren Unterhalts ans pruch aus § 1360 BGB gegen ihren nichtbeamteten Ehemann verwiesen. Es sei daher auch zweifelhaft, ob der Anspruch aus § 1715 BGB beihilferechtlich anders behandelt werden dürfe. Jedenfalls könne die Beamtin auf diesen Anspruch dann nicht verwiesen werden, wenn der Kindesvater ihr nicht bekannt sei, der Anspruch also nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne so daß die Beamtin auf die Beihilfe angewiesen sei. Es bestehe aber kein Grund, eine Beamtin, die den Namen oder die Anschrift des Kindesvaters nicht kennt oder Mehrverkehr hatte, besser zu stellen als eine Beamtin, die den Kindesvater, aus unter Umständen durchaus anerkennenswerten Motiven nicht in Anspruch nehmen wolle. Es sei daher nicht gerechtfertigt, eine Beamtin auf den Anspruch aus § 1715 BGB zu verweisen, obwohl dessen Geltendmachung nicht ihrem Willen entspreche, und die Beihilfe nur insoweit zu gewähren, als sich dieser Anspruch nicht verwirklichen lasse.

7

Mit der zugelassenen (Sprung-)Revision beantragt die Beklagte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere unrichtige Auslegung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV.

9

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

12

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß die Beklagte sich nicht auf Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV mit der Begründung berufen kann, der Klägerin stehe "Kostenerstattung" im Sinne dieser Beihilferegelung zu, weil sie gegen den Vater ihres Kindes einen Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten (§ 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung) habe.

13

Allerdings erfaßt Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften, deren Auslegung und Anwendung der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 1]; ständige Rechtsprechung), auch die Leistungen, die einer Beamtin in Erfüllung des Anspruchs aus § 1715 BGB seitens des Vaters ihres nichtehelichen Kindes zufließen. Davon geht auch die Klägerin zutreffend aus; denn sie nimmt die Beihilfe nur für den Teil der Entbindungskosten in Anspruch, die nicht durch Leistungen des Vaters gedeckt werden. Es würde mit der vom Grundsatz der Subsidiarität beherrschten Rechtsnatur der Beihilfe, die als bloße Hilfeleistung des Dienstherrn nur ergänzend und nur in bezug auf notwendige Aufwendungen einzugreifen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG II C 65.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 11] mit weiteren Nachweisen), nicht im Einklang stehen, wenn der Dienstherr eine Beihilfe auch für solche Kosten gewähren würde, für die es einer Beihilfe angesichts anderweitig eintretender, auf einem rechtlichen Erstattungsanspruch beruhender Kostendeckung nicht bedarf. Dabei kann es vom Wesen der Beihilfe her keinen Unterschied machen, auf welchem Rechtsgrund diese Kostendeckung beruht, insbesondere, ob sie, wie regelmäßig "Heilfürsorge" oder "Krankenhilfe", ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat oder, wie Leistungen gemäß § 1715 BGB, im Privatrecht.

14

Diesem Ergebnis steht auch die Entstehungsgeschichte der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nicht entgegen. Die Vorschrift ist an die Stelle der Nr. 13 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung der letzten Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) - BGr. - getreten; danach waren "Aufwendungen, die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat", nicht beihilfefähig. Nr. 13 Abs. 2 BGr. führte also in den Fällen, in denen ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter von der Geltendmachung ihm zustehender Leistungen absah und es vorzog, sich die erforderliche Behandlung selbst zu beschaffen, etwa um einer besseren "Qualität" willen als der, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt wurde, zum Wegfall der Beihilfefähigkeit schlechthin, iur Vermeidung dieses unbillig erschienenen Ergebnisses trat ah die Stelle der Nr. 13 Abs. 2 BGr. die Bestimmung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV, die in den bezeichneten Fällen nicht schlechthin eine Beihilfegewährung ausschließt (vgl. Schröder-Beckmann-Weber, Beihilfevorschriften, 5. Aufl. 1964, Nr. 3 Erläuterung 13 Abs. 1; auch Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 21. Juli 1964 - Vf. 10 - VII - 63 -, ZBR 1964 S. 373 [375]). Der Senat hat die beiden Regelungen demgemäß als "vergleichbar" oder "ähnlich" angesehen (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG II C 65.67 -; ferner Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 79.67 -). Indessen wollte die neue Regelung nicht allein den aufgezeigten Mißstand beseitigen, sondern mit der Einfügung des Begriffs der (sonstigen) "Kostenerstattung" Zusätzliches in die Regelung aufnehmen und damit sicherstellen, daß die einerseits für die Beamten günstigere Neuregelung nicht auf der anderen Seite zu einer mit dem beihilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip unvereinbaren Doppelerstattung von Aufwendungen führt.

15

In dieser Auslegung verstößt Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV entgegen der Meinung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl bei einer Beamtin, die ein eheliches Kind geboren hat, Leistungen, die ihr - nichtbeamteter - Ehemann zur Deckung der Entbindungskosten erbringt, den Anspruch der Beamtin auf die zur Deckung der Entbindungkosten gewährte Beihilfe nicht beeinträchtigen. Diese Leistungen des Ehemannes haben ihre Grundlage in einem familienrechtlichen Unterhaitsanspruch (§ 1360 BGB); um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem der Mutter eines nichtehelichen Kindes zustehenden Anspruch aus § 1715 BGB nicht, mag dieser Anspruch den familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen auch verwandt erscheinen (vgl. Brühl, FamRZ 1965 S. 241 [242]). Eine unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Ansprüche aus § 1360 und aus § 1715 BGB rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die Einkünfte des Ehemannes einer Beamtin mit deren eigenen Einkünften unter dem beamten- und beihilferechtlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung eines angemessenen Familienunterhalts wirtschaftlich eine Einheit bilden; eine Verweisung auf Ansprüche aus § 1360 BGB würde der in den Beihilfevorsehriften konkretisierten, am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht zuwiderlaufen, die sich gemäß § 79 BGB nicht auf den Beamten (die Beamtin) beschränkt, sondern auf das Wohl seiner (ihrer) Familie erstreckt. In einer mit den Familienangehörigen vergleichbaren Stellung befindet sich insoweit nicht auch der Vater des nichtehelichen Kindes einer Beamtin; denn auf seine Person erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dieser Beamtin nicht.

16

Die Beamtin kann demnach gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV auf die Erstattung der Entbindungskosten seitens des Vaters ihres nichtehelichen Kindes jedenfalls verwiesen werden, wenn und soweit ihr die Entbindungs kosten vom Vater des Kindes tatsächlich ersetzt werden. Soweit dies nicht geschieht, kann dagegen eine Verweisung auf den Ersatzanspruch gegen den. Kindesvater oder ein mit der Beihilfegewährung verbundenes Verlangen auf Abtretung dieses Anspruchs nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch das schutzwürdige Recht der Beamtin auf Wahrung ihrer Intimsphäre nicht beeinträchtigt wird.

17

Das Gebot der Achtung der Intimsphäre, des einzelnen hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu beachten, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden muß (vgl. BVerfGE 27, 344). Dieser Schutz der Intimsphäre gilt grundsätzlich auch im Verhältnis des Beamten (der Beamtin) zum Dienstherrn.

18

Daß Beziehungen einer unverheirateten Beamtin, welche die Geburt eines, nichtehelichen Kindes zur Folge haben, grundsätzlich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre der Beamtin zuzuordnen sind, bedarf keiner Darlegung. Zu demselben geschützten Bereich gehört auch ihre Entscheidung darüber, inwieweit sie bekannt werden lassen will, wer der Vater ihres Kindes ist, und inwieweit sie ihn geldlich, insbesondere wegen der Entbindungskosten, in Anspruch nehmen will. Dies ergibt sich aus der höchstpersönlichen, regelmäßig stark durch Gefühle bestimmten Natur ihrer Beziehungen zu dem Kind und zu dem Vater des Kindes. Es muß deshalb grundsätzlich der vom Dienstherrn zu achtenden persönlichen Entscheidung der Beamtin überlassen bleiben, ob und in welchem Umfange sie den Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten, der ihr nach § 1715 BGB zusteht, gegen den Vater des Kindes geltend machen, ob sie ihn erforderlichenfalls auch im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen und ob sie in diesem Zusammenhang den Namen des Kindesvaters - insbesondere gegenüber ihrer Dienstbehörde - bekanntgeben will. In der Freiheit dieser persönlichen Entscheidung darf der Dienstherr sie grundsätzlich nicht beeinträchtigen, und zwar auch nicht dadurch, daß er an ihre Entscheidung unangemessene wirtschaftliche Nachteile knüpft.

19

Einen unangemessenen wirtschaftlichen Nachteil stellt es dar, wenn der Dienstherr der Beamtin zu den an sich beihilfefähigen Entbindungskosten, die nicht oder nicht in voller Höhe durch eine entsprechende Ersatzleistung des Kindesvaters gedeckt werden, eine Beihilfe allein deswegen versagt, weil ihr nach § 1715 BGB der Anspruch auf Kostenersatz gegen den Vater des Kindes zusteht. Denn dadurch bleibt die Beamtin in einer Weise, die generell den Zielen des Beihilferechts zuwiderläuft, durch die Entbindungsaufwendungen ganz oder teilweise belastet. Es ist deshalb unzweifelhaft und unstreitig, daß der Dienstherr die Beamtin nicht gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV auf den Ersatzanspruch nach § 1715 BGB verweisen darf, wenn sie diesen Anspruch nicht durchsetzen kann, sei es, daß im Falle des "Mehrverkehrs" der Vater nicht feststeht, sei es, daß der Vater zwar bekannt, aber nicht erreichbar oder wirtschaftlich zur Zahlung nicht imstande ist. In allen diesen Fällen hat der Dienstherr durch die Gewährung einer Beihilfe dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beamtin tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - durch die Entbindungsaufwendungen wirtschaftlich belastet und einer Beihilfe bedürftig ist. Die Frage, ob und inwieweit die Beamtin selbst diese Ihre Lage durch ein Fehlverhalten "verschuldet" oder "zu verantworten" hat, ist dabei nicht zu stellen, wie der Hinweis auf den Fall des "Mehrverkehrs" zeigt; eine solche gleichsam moralisierende Fragestellung, die in den persönlichen Bereich der Beamtin eindringen und ihr die Offenbarung intimster Verhaltensweisen (wie z.B. des Mehrverkehrs) abfordern würde, entspricht nicht den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts. Nicht wesentlich anders ist aus beihilferechtlicher Sicht die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Beamtin Leistungen aus § 1715 BGB deshalb nicht erhält, weil sie auf Grund einer ihrer Intimsphäre zuzurechnenden und deshalb grundsätzlich vom Dienstherrn zu achtenden Entscheidung den Vater des Kindes nicht in Anspruch nehmen, insbesondere nicht derart - gerichtlich - in Anspruch nehmen will, daß entgegen ihrem Willen der Name des Vaters dem Dienstherrn bekannt werden kann. Auch hier ist ohne die Frage nach einem "Verschulden" oder nach dem "Verantwortungsbereich" der Kindesmutter allein der tatsächlichen Beihilfebedürftigkeit Rechnung zu tragen.

20

Der Senat verkennt nicht, daß das Grundrecht auf Wahrung der Intimsphäre nicht absolut gilt und daß der Bürger "staatliche Maßnahmen hinnehmen muß, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen" (so BVerfG a.a.O.). Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich jedoch, daß in Fällen der hier streitigen Art kein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, daß der Beamtin wegen der Entbindungskosten, die nicht gemäß § 1715 BGB ersetzt werden, die Beihilfe versagt bleibt.

21

Die soeben dargelegte Auffassung steht im wesentlichen im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - (DÖV 1959 S. 946; MDR 1959 S. 110). Nach der jener Entscheidung zugrundeliegenden Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsbesoldungsgesetzes war der Kinderzuschlag an eine Beamtin für ihr nichteheliches Kind zu zahlen, wenn sie tatsächlich ganz oder überwiegend dem Kind Unterhalt gewährte. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Entscheidung der Beamtin, selbst für ihr Kind aufzukommen und nicht den Vater des Kindes in Anspruch zu nehmen, mit folgenden Ausführungen respektiert: "Die Frage der Erziehung und Unterhaltung ihres unehelichen Kindes und die damit zusammenhängende Frage, ob und inwieweit sie den Erzeuger des Kindes bekanntgeben und ihn zum Unterhalt (mit) heranziehen will, berührt in ganz besonderer Weise die Einstellung und das persönliche Verhältnis der unehelichen Mutter zu ihrem Kind. Ob eine Mutter für ihr uneheliches Kind selbst aufkommen oder den Erzeuger des Kindes zur Unterhaltsleistung herangezogen wissen will, muß deshalb als ihre grundsätzlich und ausschließlich eigene Angelegenheit betrachtet und geachtet werden. Die Frage der Benennung des Erzeugers ihres unehelichen Kindes und seine (Mit-)Inanspruchnahme für den Unterhalt des Kindes muß deshalb auch der höchstpersönlichen Entscheidung der Mutter überlassen bleiben, auf die auch dem Dienstherrn einer Beamtin grundsätzlich kein Einfluß zusteht. Vielmehr hat auch der beamtenrechtliche Dienstherr die in diesem Zusammenhang von einer Beamtin getroffene Entscheidung hinzunehmen und dieser, wenn sie sich entschlossen hat, für ihr uneheliches Kind selbst aufzukommen, und auch tatsächlich den Unterhalt ganz (oder überwiegend) gewährt, Kinderzuschlag zu zahlen." Der Revision ist einzuräumen, daß sich diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht unmittelbar auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen lassen, weil § 14 Abs. 2 Nr. 4 RBesG nicht eine der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV vergleichbare Ausschlußvorschrift enthielt, weil der Bundesgerichtshof mit den wiedergegebenen Ausführungen die Frage beantwortet hat, ob die Beamtin durch die Nichtinanspruchnahme des Kindesvaters "rechtsmißbräuchlich" gehandelt habe, und weil ferner der Bundesgerichtshof die Intimsphäre vornehmlich wegen der Mutter-Kind-Beziehung für betroffen hielt. Gleichwohl haben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs darüber, daß die Beamtin höchstpersönlich über die Inanspruchnahme des Vaters ihres nichtehelichen Kindes "entscheide und daß der Dienstherr diese Entscheidung zu achten und nicht zu beeinflussen habe, aus der Sicht des Art. 2 Abs. 1 GG allgemeinere Bedeutung.

22

Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil in seinem rechtlichen Kern als richtig.

23

Allerdings sind Fälle denkbar, in denen der Dienstherr die Beamtin in Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV berechtigterweise auf den Ersatzanspruch nach § 1715 BGB verweisen darf, dann z.B., wenn die Berufung der Beamtin auf den Schutz ihrer Intimsphäre sich als Rechtsmißbrauch darstellt, etwa weil sie sich mit dem zahlungsfähigen Kindesvater gerade im Hinblick auf die Leistungen des Dienstherrn zu dessen Nachteil dahin abgesprochen hat, ihn, den Kindesvater, nicht gemäß § 1715 BGB in Anspruch zu nehmen. Das Vorliegen solcher besonderen Umstände wird aber in aller Regel dann" nicht anzunehmen sein, wenn eine, im allgemeinen glaubwürdige Beamtin dienstlich versichert, daß sie den durch § 1715 BGB begründeten Anspruch aus guten Gründen nicht oder nicht in vollem Umfange gegen den Vater des Kindes geltend machen wolle. Für den vorliegenden Fall ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil und dem Vorbringen der Beteiligten nichts für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles zu entnehmen.

24

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Klarzustellen ist nur, daß die Beklagte nicht zur "Zahlung" zu verurteilen, sondern zur Gewährung der Beihilfe durch entsprechenden Verwaltungsakt zu verpflichten ist. (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwGE 28, 353 [355]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 423 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer