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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: BVerwG V C 108.72

Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Beschränkung eines Klagebegehrens auf die Aufhebung der Überleitungsanzeige ; Bei einer Überleitungsanzeige einzuhaltende Förmlichkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG V C 108.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1972 - AZ: VIII A 564/71

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 198 - 206
  • BVerwGE 42, 198
  • DVBl 1975, 793 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1973, 351
  • DÖV 1973, 755 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 21, 321
  • NDV 1973, 319
  • ZLA 1974, 48
  • ZfS 1974, 236
  • ZfSH 1977, 205 (red. Leitsatz)
  • ZfSH 1977, 205 (red. Leitsatz)
  • ZfSH 1974, 152

Amtlicher Leitsatz

Zu den förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen zum Ersatz für geleistete Sozialhilfe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1972, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 1971, der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 1968 sowie der Widerspruchsbescheid des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 9. Juni 1969 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Unterhaltsanspruch des Beigeladenen gegen den Kläger wegen der Kosten der Krankenbehandlung für das IV. Quartal 1967 auf sich übergeleitet hat.

Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger mit Einschluß der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene, Sohn des Klägers, hat von dem Beklagten Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - erhalten. Wegen der entstandenen Kosten leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche des Beigeladenen gegen den Kläger durch Bescheid vom 2. Mai 1968 auf sich über. Mit einer spezifizierten Aufstellung vom 6. August 1969 setzte der Beklagte den vom Kläger demnächst zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf 1.333,73 DM fest.

2

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Überleitung und die Kostenaufstellung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klage gegen die Kostenaufstellung vom 6. August 1969 unzulässig sei, weil es sich nicht um einen Leistungsbescheid handele. Im übrigen sei die Klage unbegründet.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung der Überleitung erstrebt.

4

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

6

II.

Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

7

Der Kläger hat zu Recht sein Klagebegehren auf die Aufhebung der Überleitungsanzeige (mit dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid) beschränkt. Das Schreiben des Beklagten vom 6. August 1969, in dem die Spezifikation der Kosten der Heilbehandlung erfolgt ist, kann nämlich nicht als ein selbständiger Verwaltungsakt angesehen werden. Zwar ist in diesem Schreiben davon die Rede, daß der für die Heilbehandlung aufgewendete Betrag als Unterhaltsbeitrag festgesetzt werde. Indessen kann diese Festsetzung rechtlich nur die Bedeutung haben, die sich aus der Überleitung ergebenden Folgen für den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger näher zu umschreiben.

8

Das bei der Überleitung eingeschlagene Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Zwar sind im Widerspruchsverfahren gegen die Überleitungsanzeige sozial erfahrene Personen beteiligt worden, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zuletzt BVerwGE 34, 219 [224]) nicht erforderlich war. Das ist jedoch unschädlich. § 114 Abs. 2 BSHG verpflichtet lediglich in den dort näher bezeichneten Fällen zur beratenden Beteiligung sozial erfahrener Personen, verbietet indessen deren Beteiligung in anderen Fällen nicht. Ob nach Landesrecht die Beteiligung möglich ist, bedarf keiner Entscheidung.

10

Das bei der Überleitung eingeschlagene Verfahren leidet auch sonst nicht an einem Mangel. Die Überleitungsanzeige ist schriftlich abgefaßt, bezeichnet den überzuleitenden Anspruch und - zusammen mit dem Widerspruchsbescheid - die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt (BVerwGE 34, 219 [225]).

11

Unschädlich ist der unzutreffende Hinweis darauf, daß Unterhaltszahlungen mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Hilfeempfänger erfolgen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß durch die Überleitungsanzeige nicht das Recht des Unterhaltspflichtigen berührt wird, den Unterhalt künftig an den Unterhaltsberechtigten zu bewirken (zuletzt das vorerwähnte Urteil). Die Überleitungsanzeige läßt nämlich das Stammrecht auf Unterhalt unberührt und führt erst dann zum Übergang des übergeleiteten Anspruchs, wenn tatsächlich Hilfe gewährt worden ist (§ 90 Abs. 2 BSHG).

12

Unzutreffend ist die Auffassung, der überzuleitende Anspruch müsse zahlenmäßig bestimmt sein. Das Interesse des Schuldners des überzuleitenden Anspruchs spricht zwar dafür, den Anspruch zu beziffern. Indessen hat das Gesetz das Interesse des Schuldners an der Klarstellung seiner Verbindlichkeiten für die Bestimmung der bei der Überleitung einzuhaltenden Förmlichkeiten nicht maßgebend sein lassen.

13

Die Frage nach den bei der Überleitungsanzeige einzuhaltenden Förmlichkeiten kann nicht in Verbindung gebracht werden mit der nach § 91 Abs. 2 BSHG möglichen Wahrungsanzeige. Diese Möglichkeit, den Schuldner gleichsam vorzuwarnen und später mit einer spezifizierten Überleitungsanzeige an ihn heranzutreten, ist lediglich für die Überleitung von Unterhaltsansprüchen vorgesehen. Die Förmlichkeiten der Überleitungsanzeige müssen aber für alle Fälle dieselben sein, also auch für die Überleitung von Ansprüchen, die nicht auf die Leistung von Unterhalt gerichtet sind.

14

Das Gesetz läßt die Überleitung für den Fall der Hilfeleistung zu (§ 90 Abs. 1 BSHG). Wirkung der Überleitung ist der Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger Hilfe geleistet worden ist (§ 90 Abs. 2 BSHG). Hängt aber der Übergang des Anspruchs nicht allein von der Überleitungsanzeige, sondern daneben von der tatsächlichen, im Zeitpunkt der Herausgabe der Überleitungsanzeige nicht notwendig bestimmbaren Hilfeleistung ab, so muß nach dem System der gesetzlichen Regelung davon ausgegangen werden, daß die Überleitungsanzeige selbst den Umfang der geleisteten Hilfe nicht notwendigerweise beziffern muß.

15

Die Überleitungsanzeige leidet im vorliegenden Falle auch nicht daran, daß sie keine Erwägungen darüber enthält, ob die Inanspruchnahme des Klägers eine Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG bedeutet (BVerwGE 34, 260 [BVerwG 05.12.1969 - V C 66/68] [262]).

16

Die Überleitung ist auch in sachlich-rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, soweit es sich nicht um die Kosten der Heilbehandlung für das IV. Quartal 1967 handelt.

17

Der rechtliche Bestand der Überleitung hängt im allgemeinen nicht davon ab, ob die Hilfe zu Recht gewährt worden ist, dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist.

18

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner in BVerwGE 29, 229 (233 f.) [BVerwG 27.03.1968 - V C 3/67] veröffentlichten Entscheidung auf Bedenken hingewiesen, die sich ergeben könnten, wäre die Überleitung auch dann Rechtens, wenn die Hilfe zu Unrecht geleistet worden ist. Indessen kam es nach Lage der Dinge auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht an. Anders im vorliegenden Falle: Hilfe ist hier teilweise zu Unrecht gewährt worden. Das gilt zumindest für die Übernahme der Kosten, die die Studenten-Krankenversorgung zunächst beglichen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon früher entschieden, daß ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe nicht entsteht, wenn ein Versicherungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Leistungspflicht (vor-)geleistet hat (BVerwGE 32, 279). Unter diesen Umständen ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich, ob eine Überleitung auch insoweit zulässig ist, als die Hilfe zu Unrecht geleistet worden ist.

19

Vorweg sind dabei die Fälle auszuschließen, in denen der Träger der Sozialhilfe die Hilfe, wegen der er übergeleitet hat, nicht als Sozialhilfe erbracht hat. Nichts liegt dafür vor, daß im vorliegenden Falle etwa die Erstattung der Kosten der Studenten-Krankenversorgung oder anderer Kosten in Kenntnis der Tatsache erfolgt Wäre, daß es sich nicht um erstattungsfähige Kosten der Sozialhilfe handelt.

20

Das Bundessozialhilfegesetz macht nach seinem Wortlaut die Überleitung nicht davon abhängig, daß die Hilfe zu Recht geleistet worden ist. Es spricht in § 90 Abs. 1 BSHG von den Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe, in § 90 Abs. 2 BSHG von der dem Hilfeempfänger geleisteten Hilfe.

21

Das Bundessozialhilfegesetz knüpft mit seiner Regelung über die Überleitung freilich nicht an eine feststehende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an. Unter der Geltung der Verordnung über die Fürsorgepflicht war umstritten, ob die Überleitung voraussetze, daß Hilfe zu Recht geleistet worden ist (dafür z.B. Anita Rosenberg, Die Ersatzansprüche der Für sorge verbände gegen den unterstützten und Dritte, Berlin 1932, S. 13, und Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl., Berlin 1942, Anm. 1 zu § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht; dagegen: W. Kraegeloh, Handbuch des fürsorgerechtlichen Erstattungsrechts, Staßfurt 1933, S. 92 f., mit Rechtsprechungsnachweisen).

22

Infolgedessen ist der dem Wortlaut des Gesetzes entnommene Inhalt an dem Sinn der Regelung zu messen; denn es ist zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes allein auch eine Auslegung dahin gestatten würde, daß es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung - u.a. - auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe ankommt.

23

Der Sinn der Überleitung liegt in der Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangverhältnisses zwischen den Leistungen der Sozialhilfe und den Leistungen Drittverpflichteter. Das Bedürfnis nach Wiederherstellung des Nachrangverhältnisses besteht aber schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe geleistet worden ist, unabhängig davon, ob zu Recht oder zu Unrecht. Hierdurch werden auch die Belange des Drittverpflichteten nicht in unzulässiger Weise verkürzt.

24

Durch den mit der Überleitung einhergehenden Gläubigerwechsel als solchen werden schutzwerte Belange des Drittverpflichteton nicht berührt. Soweit das Bundessozialhilfegesetz dem Drittverpflichteten einen besonderen Schutz angedeihen läßt, bleibt dieser auch dann erhalten, wenn die Überleitung wegen solcher Hilfeleistungen erfolgt, die zu Unrecht als Sozialhilfe gewährt worden sind. Das gilt sowohl für die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 als auch des § 91 BSHG.

25

Letztlich wird auch das Risiko einer unrechtmäßigen Gewährung der Sozialhilfe nicht unzulässigerweise auf den Drittverpflichteten überwälzt. Regelmäßig wird sich der Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn ihm aus demselben Anlaß, aus dem ihm Hilfe gewährt worden ist, ein realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten zusteht. Im übrigen erscheint es nicht unbillig, wenn der Drittverpflichtete durch das fehlerhafte Vorgehen des Sozialhilfeträgers keinen Vorteil zieht.

26

Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen zu einer Erweiterung bestehender Verpflichtungen führen kann. So erweitert § 91 Abs. 2 BSHG die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für die Vergangenheit für den Fall, daß die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich mitgeteilt worden ist. Indessen kann aus dieser Tatsache allein nicht geschlossen werden, daß die Überleitung nur dann Rechtens ist, wenn die Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist; denn die Verpflichtung, auch für die Vergangenheit Unterhalt zu gewähren, ist Folge, nicht Voraussetzung der Überleitung.

27

Hiernach kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob der Beklagte zu Recht Sozialhilfe geleistet hat. Entscheidungserheblich ist jedoch die Frage, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Überleitung gegenüber dem Kläger vorliegen.

28

Wie das Bundesverwaltungsgericht schon früher entschieden hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht auf das Bestehen der übergeleiteten Forderung an (BVerwGE 34, 219 [220 f.]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann auch im vorliegenden Falle auf sich beruhen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß gegen den Verzicht des Beigeladenen auf Unterhalt Bedenken bestehen und deshalb der übergeleitete Anspruch nicht offensichtlich nicht besteht.

29

Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß § 91 Abs. 1 BSHG der Überleitung nicht im Wege steht. Der Kläger hat insoweit Tatsachen, die zu einer von dem Berufungsurteil abweichenden Beurteilung Veranlassung geben könnten, nicht vorgetragen. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Schutzvorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG. Etwaige Zuwendungen des Klägers wegen der Erkrankung hätten auch unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden müssen (§ 85 Nr. 1 BSHG).

30

Ebensowenig kann sich der Kläger auf das Vorliegen einer der Überleitung entgegenstehenden Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG berufen. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.

31

Nicht eingegangen zu werden braucht auf die Auffassung, die §§ 28 und 29 BSHG enthielten eine den Aufwendungsersatz abschließende und die Überleitung verdrängende Regelung. Da der Beigeladene im Zeitpunkt der Hilfegewährung volljährig war, schied die Zusammenfassung des Klägers mit dem Beigeladenen zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 BSHG und damit die Möglichkeit einer Heranziehung des Klägers im Wege des Kostenersatzes nach § 29 BSHG von vornherein aus. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die §§ 28, 29 BSHG die Überleitung auch gegenüber solchen Personen ausschließen sollten, die im Wege des Kostenersatzes nicht in Anspruch genommen werden können. Auf die in BVerwGE 38, 205 (207) [BVerwG 23.06.1971 - V C 12/71] angeschnittene Frage des Verhältnisses von Ersatzanspruch und Überleitung braucht deshalb hier nicht eingegangen zu werden.

32

Der Überleitung steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Tuberkulosehilfe nicht nur im Interesse des Erkrankten, sondern auch zum Schütze der Öffentlichkeit gewährt wird. Die Vorschriften über die Überleitung sind dazu bestimmt, das vom Gesetz gewollte Nachrangverhältnis wiederherzustellen. Die Überleitung wegen der Gewährung von Leistungen der Tuberkulosehilfe könnte unter diesen Umständen nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Nachrangvorschriften im Rahmen der Tuberkulosehilfe nicht gelten würden. Das ist aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich auch im Rahmen der Tuberkulosehilfe mit der Frage des Nachrangs beschäftigt, indessen lediglich die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen (§ 48 Abs. 3 BSHG). Schon hieraus folgt, daß es im übrigen bei dem gesetzlich geordneten Nachrang bleiben soll, und mithin auch bei der Überleitung. Nicht gegen, sondern für die hier vertretene Auffassung spricht die Tatsache, daß nach § 92 c BSHG - ausnahmsweise - die Ersatzpflicht des Erben im Falle der Tuberkulosehilfe eingeschränkt ist.

33

Daß im übrigen Fehler allgemeiner sozialhilferechtlicher Art unterlaufen wären, ist nicht erkennbar.

34

Die Überleitung leidet jedoch insoweit an einem Mangel, als es sich um die Kosten der Heilbehandlung für das IV. Quartal 1967 handelt. Der Beklagte hat insoweit einen Behandlungsschein durch sein Gesundheitsamt - als Örtl. Träger der Sozialhilfe - am 29. Dezember 1967 ausgeben lassen. Damit hatte er dem Beigeladenen Tuberkulosehilfe gewährt und könnte dieserhalb im Wege der Überleitung nur dann Ersatz erlangen, wenn er die Behandlung dem Kläger unverzüglich mitgeteilt hätte (§ 91 Abs. 2 BSHG). Das ist nicht geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem in BVerwGE 29, 229 (232) [BVerwG 27.03.1968 - V C 3/67] veröffentlichten Urteil näher ausgeführt, daß eine Mitteilung nur dann unverzüglich herausgegeben ist, wenn der Träger der Sozialhilfe ohne schuldhaftes Zögern etwaige Unterhaltspflichtige ermittelt. Der Beklagte hat aber nach dem unbestrittenen Akteninhalt erst im April 1968 damit begonnen, Fragen nach etwaigen Unterhaltspflichtigen zu stellen. Dagegen können die sonstigen Kosten als durch die Überleitung erfaßt angesehen werden. Zwar finden sich in den Akten des Beklagten noch weitere Vorgänge aus der Zeit vor April 1968. Indessen kann nach der Reihenfolge der Abheftung davon ausgegangen werden, daß diese Kosten dem Beklagten nicht vor April 1968 bekanntgeworden sind. Soweit es sich um den Behandlungsschein vom 29. März 1968 handelt, kann die Überleitung (noch) als unverzüglich bewirkt angesehen werden.

35

Hiernach kann die Klage gegen die Überleitung, soweit sie nicht die Behandlungskosten für das IV. Quartal 1967 betrifft, keinen Erfolg haben. Mit dieser Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.333,73 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz