Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1971, Az.: BVerwG V C 12.71
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 12.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.07.1970 - AZ: 140 I 68
Rechtsgrundlagen
- § 40 VwGO
- § 29 BSHG
- § 43 BSHG
- § 28 BSHG
- § 85 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 38, 205 - 209
- DVBl 1972, 746 (Kurzinformation)
- DokBerA 1971, 8339
- FEVS 18, 330
- FEVS 19, 161
- MDR 1972, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1971, 317
- ZLA 1972, 13
- ZfSH 1972, 54
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen geleistet, obwohl der Einsatz anzurechnenden Einkommens zuzumuten gewesen wäre, so ist für den Streit um das Ersatzverlangen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
- 2.
Das Ersatzverlangen gegen die Eltern des unverheirateten und minderjährigen Hilfesuchenden ist durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts und die Schutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes für den Fall der Überleitung begrenzt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Tochter Christa der Kläger ist Behinderte im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Ihr ist Hilfe durch Krankenhausbehandlung gewährt worden. Der Beklagte verlangt deshalb von den Klägern Ersatz in Höhe von 3 DM tätlich. Die Kläger hätten nämlich in Höhe dieses Betrages häusliche Ersparnisse gemacht. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte im ersten Rechtszuge keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den als Ersatz zu leistenden Betrag auf 1,50 DM tätlich herabgesetzt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision der Kläger führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann zwar nicht ohne weiteres damit begründet werden, das Ersatzverlangen des Beklagten diene der Rückabwicklung des dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Leistungsverhältnisses; denn das Leistungsverhältnis besteht zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger. Indessen dient die Geltendmachung des Ersatzanspruchs sowohl nach § 29 BSHG als auch nach § 43 BSHG der nachträglichen Herstellung des gesetzlichen Rangverhältnisses zwischen der (vorrangigen) Hilfe durch die Familiengemeinschaft und der (nachrangigen) Sozialhilfe. Diese Zielsetzung des Ersatzanspruchs wurzelt im öffentlichen Recht. Nach § 40 VwGO ist deshalb der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (im Ergebnis so auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 [ND 1971, 142]).
Das Ersatzverlangen des Beklagten ist auf § 29 BSHG gestützt. Nach dieser Vorschrift haben unter anderem die Eltern des minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden dem Träger der Sozialhilfe Aufwendungen für die Hilfe zu ersetzen, die geleistet worden ist, obwohl die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen der Eltern zuzumuten war. Diese Regelung gilt für die Hilfe in besonderen Lebenslagen allgemein. Für die Eingliederungshilfe - u.a. bei Gewährung von Krankenhausbehandlung - ist Entsprechendes in § 43 BSHG, der hier in der ursprünglichen Fassung anzuwenden ist, bestimmt. Daß im Falle des § 29 BSHG von der Verpflichtung die Rede ist, die Aufwendungen zu ersetzen, in § 43 BSHG hingegen von der Verpflichtung, zu den Kosten der Hilfe beizutragen, spielt keine Rolle. Trotz des abweichenden Wortlauts der Ersatzregelung sind hier interessierende inhaltliche Abweichungen der beiden Ersatzvorschriften nicht erkennbar. Hiernach ist es unschädlich, daß in dem Erstbescheid als Rechtsgrundlage für das Ersatzverlangen § 29 BSHG genannt ist, statt § 43 BSHG.
Der Ersatzanspruch nach § 43 BSHG entsteht nur für den Fall, daß die Hilfe zu Recht geleistet worden ist. Hierfür spricht einmal der Wortlaut des § 43 BSHG. Er knüpft die Leistungspflicht und damit auch das Entstehen der Ersatzpflicht an das Erfordernis der Hilfegewährung in einem Krankenhaus. "Erfordert" ist die Hilfegewährung aber nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im übrigen wäre es auch kaum verständlich, sollte bei unrechtmäßiger Gewährung von Sozialhilfe ohne Rücksicht auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, insbesondere auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, eine unbedingte Ersatzpflicht auch der Angehörigen des Behinderten entstehen. Freilich ist zu beachten, daß Sozialhilfe auch dann zu Recht geleistet worden ist, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes überschritten sind. § 43 BSHG schafft gerade für diesen Fall die Grundlage für das Ersatzverlangen.
Im vorliegenden Falle ist indessen nichts dafür ersichtlich, daß die Hilfe an die Tochter der Kläger zu Unrecht geleistet worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, daß die Tochter der Kläger Behinderte im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist und daß ihre Eingliederung die Unterbringung in einem Krankenhaus erforderlich gemacht hat.
Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch gegen die Kläger als Eltern der Behinderten jedoch durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht und die in §§ 90 f. BSHG enthaltenen Schutzvorschriften begrenzt.
Es steht dem Träger der Sozialhilfe zwar frei, sich statt durch Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen nach den §§ 90 f. BSHG im Wege des § 43 BSHG Ersatz für die geleistete Sozialhilfe zu verschaffen. Wäre nämlich der Träger der Sozialhilfe darauf verwiesen, zunächst immer im Wege der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern des Hilfeempfängers vorzugehen, so würde jedenfalls praktisch das Ersatzverfahren nach § 43 BSHG leerlaufen. Überdies ist es folgerichtig, der erweiterten Leistungspflicht nach § 43 BSHG eine vereinfachte Möglichkeit der Ersatzverschaffung an die Seite zu stellen. Ob umgekehrt für die Überleitung Raum ist, wenn der Weg der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 43 BSHG eröffnet ist, oder ob es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann im vorliegenden Falle auf sich beruhen, da die Parteien lediglich um die Rechtmäßigkeit des Ersatzverlangens des Beklagten streiten, nicht jedoch um die womöglich ebenfalls ausgesprochene Überleitung.
Hindert sonach die Möglichkeit der Überleitung verfahrensmäßig nicht die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 43 BSHG, so ist der Ersatzanspruch selbst doch materiellrechtlich begrenzt durch die Vorschriften des bürgerlichen Unterhaltsrechts und die Schutzvorschriften der §§ 90 f. BSHG.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern werden nach dem in § 43 BSHG in Bezug genommenen § 28 BSHG nicht deshalb berücksichtigt, weil die Eltern des Hilfesuchenden diesem gegenüber nach dem bürgerlichen Recht zum Unterhalt verpflichtet sind. Vielmehr geht das Gesetz insoweit von dem tatsächlichen Erfahrungssatz aus, daß die wirtschaftliche Lage des Minderjährigen von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaft, in der er lebt, nicht getrennt werden kann (dazu BVerwGE 23, 149 [154]). Dem widerspricht die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen nicht. Die Überleitung führt lediglich zur nachträglichen Herstellung des von § 2 BSHG gewollten Verhältnisses des Vorrangs der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht vor den Leistungen der Sozialhilfe. Dagegen würde es dem oben dargestellten Grundsatz der Anknüpfung an die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden in der Wirtschaftsgemeinschaft der Familie widersprechen, wenn die Eltern des Hilfesuchenden auch für den Fall Ersatz leisten müßten, daß im Wege der Sozialhilfe Leistungen erbracht werden, die die Wirtschaftsgemeinschaft der Familie tatsächlich nicht erbringt und nicht erbringen kann. Eine dahin gehende Ersatzpflicht ließe sich nur dann begründen, wenn neben die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht eine (erweiterte) selbständige öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht gestellt würde. Daß dies der Gesetzgeber gewollt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebensowenig ist ersichtlich, daß im Falle der Ersatzleistung nach § 43 BSHG der Verpflichtete des Schutzes verlustig gehen sollte, den die Vorschriften der §§ 90 f. BSHG dem Unterhaltsverpflichteten nach bürgerlichem Recht einräumen. Hiernach ist davon auszugehen, daß § 43 BSHG dem Träger der Sozialhilfe zwar - mit Rücksicht auf die erweiterten Leistungspflichten - die Möglichkeit der erleichterten Durchsetzung der Ersatzpflichten einräumt, diese Ersatzpflichten jedoch durch die nach brügerlichem Recht bestehenden Unterhaltspflichten und die Schutzvorschriften der §§ 90 f. BSHG begrenzt sind. Dies wird praktisch zwar meist ohne Bedeutung sein, weil die Einkommens- und Vermögensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes so hoch liegen, daß regelmäßig die Ersatzpflichten nach § 43 BSHG für sich gesehen einen geringeren Umfang haben werden als die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten. Anders kann es jedoch sein, wenn der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt wird.
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht unerörtert gelassen, ob sich das Ersatzverlangen des Beklagten im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten hält. Nach den im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger wären dahin gehende Erörterungen indessen angezeigt gewesen. Schon aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich ergeben, daß sich das Ersatzverlangen des Beklagten im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten hält, und zwar beider Kläger, so wird weiter zu prüfen sein, ob bei der der Tochter der Kläger gewährten Krankenhausbehandlung tatsächlich Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart worden sind.
Insoweit spielt es keine Rolle, daß die Ersparnisse womöglich nicht bei der Tochter der Kläger, sondern bei diesen selbst eingetreten sind. § 28 BSHG verweist nämlich wegen des Einkommens kommens und Vermögens auch der Eltern des Hilfesuchenden auf die Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes, in dem sich auch die die häuslichen Ersparnisse betreffende Vorschrift des § 85 Nr. 2 BSHG befindet. Überdies läßt auch die Fassung des § 85 Nr. 3 BSHG nicht erkennen, daß lediglich an die Ersparnisse des Hilfesuchenden selbst gedacht wäre. Indessen können Ersparnisse anderer als der in § 28 BSHG genannten Personen nicht die Höhe eines etwaigen Ersatzanspruchs bestimmen. Infolgedessen kann auch von den Klägern nicht Ersatz wegen solcher Ersparnisse verlangt werden, die tatsächlich nicht bei ihnen, sondern bei ihrem Sohne, dem Hofpächter, eingetreten sind. Insoweit wird notfalls noch aufzuklären sein, ob die Tochter der Kläger in den Haushalt ihres Bruders eingegliedert war, zumindest aber von diesem miternährt worden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob insoweit eine rechtliche Verpflichtung bestand und ob der Bruder sich zu Recht als den Pächter des elterlichen Hofes ansieht, hat er nur tatsächlich die Aufwendungen für die Ernährung seiner Schwester getragen.
Da die Ersparnisse für jeden der Kläger verschieden sein können, überdies auch die den Aufwendungsersatz begrenzenden Unterhaltspflichten für jeden der Kläger getrennt festzustellen sind, sind die angefochtenen Bescheide notfalls jedenfalls insoweit aufzuheben, als sie von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kläger ausgehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz