Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1968, Az.: BVerwG V C 3.67
Sozialhilferecht; Überleitung von bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 3.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 23.09.1966 - AZ: 127 III 65
Rechtsgrundlagen
- § 90 BSHG
- § 91 BSHG
- § 114 BSHG
- § 75 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 29, 229 - 235
- AS 29, 229
- DVBl 1968, 956
- DÖV 1968, 496-498 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 15, 447
- MDR 1968, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1968, 198
- VerwRspr 14, 997
- VerwRspr 19, 997 - 998
- ZfSH 1968, 358
- ZfSH 1969, 443
Amtlicher Leitsatz
Zur Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering
und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1966 wird insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichts ... vom 18. Mai 1965 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Sohn des Klägers mußte verschiedentlich das Krankenhaus aufsuchen. Unter dem 17. September 1964, eingegangen beim Beklagten am 22. September 1964, zeigte das Krankenhaus wiederum die Aufnahme des Sohnes des Klägers an. Mit Bescheid vom 20. November 1964, der dem Kläger zugestellt worden ist, bewilligte der Beklagte wegen des Krankenhausaufenthaltes Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und wies darauf hin, daß Überleitungsanzeige an den Kläger eigenen werde.
Mit Bescheid vom 7. Januar 1965 leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche des Sohnes des Klägers gegen diesen auf sich über, und zwar für die Zeit ab 17. September 1964 in Höhe von monatlich 91 DM. Zwischenzeitlich hatte der Kläger jedoch zusammen mit seinem Sohne Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage von Vater (jetziger Kläger) und Sohn durch sein Urteil vom 18. Mai 1965 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Sohnes zurückgewiesen und auf die Berufung des Vaters unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Bescheid vom 7. Januar 1965 aufgehoben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten.
Oberbundesanwalt und Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die sich am Verfahren beteiligen, sind der Auffassung, daß für die Klage des Drittschuldners bei der Überleitung ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es den Bescheid vom 7. Januar 1965, durch den die dem Sohn des Klägers gegen diesen zustehenden Unterhaltsansprüche auf den Beklagten übergeleitet worden sind, aufgehoben hat. Nur insoweit ist der Beklagte beschwert. Mangels (formgerechten) Rechtsmittels des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist demnach im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob der Beklagte den Kläger zu Recht im Wege der Überleitung wegen der dem Sohn des Klägers geleisteten Sozialhilfe in Anspruch genommen hat. Das ist der Fall.
2.
Die Überleitungsanzeige des Beklagten war bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszuge.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1965 ergibt, hat sich der Kläger bereits im ersten Rechtszuge dagegen gewandt, daß er mit den Kosten der seinem Sohne gewährten Hilfe belastet wird. In diesem Zusammenhang hat er auch in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, daß er den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 1965 für rechtswidrig hält. Damit ist aber das im Revisionsverfahren noch anhängige Begehren des Klägers ordnungsgemäß in das erstinstauzliche Verfahren eingeführt worden. Der Kläger hat dieses sein Begehren auch ordnungsgemäß im Wege der Berufung vor das Berufungsgericht gebracht und dort weiter verfolgt.
Zwar verlangt die Verwaltungsgerichtsordnung in § 124 Abs. 3 für die Berufung einen bestimmten Antrag. Indessen ist dem Antragserfordernis des Gesetzes schon dann genügt, wenn aus der Tatsache der Berufungseinlegung als solcher gefolgert werden kann, ob, und in welchem Umfange gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts angegangen werden soll (dazu BVerwGE 12, 189). Soweit das Begehren des Klägers noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nämlich insoweit, als es sich um die Inanspruchnahme des Klägers wegen der seinem Sohn geleisteten Hilfe handelt, kann aber kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung bestehen; denn ein anderes Ziel als die Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche konnte der Kläger mit der Berufungseinlegung sinnvollerweise nicht verfolgen. Der Kläger hat dieses sein Begehren auch im Berufungsverfahren durchgehalten; denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. September 1966 erklärt, er wolle nicht zu den Kosten für seinen Sohn herangezogen werden.
Damit ist aber die Klage insoweit zulässig erhoben und das Begehren des Klägers zulässigerweise zum Gegenstand des angefochtenen Urteils gemacht worden.
Die Klage leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil wegen des Bescheides vom 7. Januar 1965 ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat.
Ein Vorverfahren nach § 114 BSHG war nicht erforderlich. Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen enthält unbeschadet ihrer sozialhilferechtlichen Natur weder die Ablehnung der Sozialhilfe noch eine Entscheidung über deren Art und Höhe.
Ein Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung war nach den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles nicht erforderlich.
Wie sich aus der Tatsache, daß dem Bescheid vom 1. Januar 1965 eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigegeben war, sowie aus der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt, war der Beklagte offenbar der Auffassung, daß die Überleitungsanzeige einer Nachprüfung im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unterliege. Dies war eine angesichts der Rechtsprechung zur Überleitungsanzeige nach dem früheren Fürsorgerecht naheliegende Auffassung. Hält aber die Behörde ein Widerspruchsverfahren nicht für zulässig, so ist der Mangel des Widerspruchsverfahrens ebenso zu behandeln wie die Unterlassung einer Widerspruchsentscheidung im Falle des § 75 VwGO. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren notfalls auch über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu entscheiden. Indessen folgt hier die Entscheidungsverpflichtung aus dem Rechtsschutzgewährungsanspruch. Ein derartiger Anspruch besteht aber nicht - in gleichem Maße - gegenüber einer Verwaltungsbehörde (dazu Beschluß vom 30. August 1962 - BVerwG III B 88.61 - [MDR 1962, 1010]), weil den Gerichten auch die Entscheidung bei Untätigkeit der Behörde übertragen ist. Wenn aber § 75 VwGO die Klagemöglichkeit im Falle der Untätigkeit der Behörde ohne das sonst notwendige Vorverfahren eröffnet, so ist nicht einzusehen, warum diese Klagemöglichkeit nur dann eröffnet sein sollte, wenn die Behörde eine Widerspruchsentscheidung hinauszögert, und nicht auch dann, wenn sie eine Entscheidung von vornherein in der Annahme ablehnt, der Rechtsbehelf des Widerspruchs sei nicht gegeben.
Die Klage ist auch sonst zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVerwGE 11, 249 ausgesprochen, daß für die Klage des unterhaltsverpflichteten gegen die Überleitungsanzeige das Rechtsschutzbedürfnis fehle. In seinem Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 34.65 - (FEVS 14, 125) hat es diese Auffassung dahin näher erläutert, daß die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen nach dem vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Fürsorgerecht keine Regelungsfunktion habe, die eigentliche Regelung vielmehr notfalls im Wege des Resolutbeschlusses erfolge und nach der historischen Entwicklung das Resolutverfahren in den Unterhaltsstreit vor den Zivilgerichten einmünde.
Diese Auffassung läßt sich nach der Regelung des Bundessozialhilfegesetzes nicht vertreten.
Einmal ist das Resolutverfahren nach dem Bundessozialhilfegesetz fortgefallen. Mithin erfolgt die Regelung der Überleitung allein durch die Überleitungsanzeige. Mit dem Fortfall des Resolutverfahrens ist aber auch die geschichtlich bedingte Behandlung der Überleitung als Vorstufe für den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsstreit zwischen dem. Träger der Sozialhilfe und dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zu rechtfertigen.
Zum anderen wird nach § 91 BSHG im Falle der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen - anders als etwa bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - (dazu Urteil BVerwGE 21, 274) - nicht nur der Sozialhilfefall gegenüber dem Hilfeempfänger abgewickelt. Bei der Überleitung sind die in § 91 Abs. 1 BSHG genannten Schongrenzen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu beachten. Darüber hinaus kann von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen im Falle einer Härte Abstand genommen werden (§ 91 Abs. 3 BSHG). Auch dem Unterhaltspflichtigen gegenüber erfolgt mithin eine sozialhilferechtliche Regelung und nicht bloß eine Forderungsüberleitung.
Hat aber die Überleitung Regelungsfunktion gegenüber dem Unterhaltspflichtigen und können historische Gründe für die Nachprüfung der Überleitung durch die Zivilgerichte nicht mehr angeführt werden, so ist für die Klage des Unterhaltspflichtigen gegen die Überleitungsanzeige der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet.
3.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klage wäre begründet, wenn die Überleitung an einem formellen oder materiellen Mangel leiden würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Überleitungsanzeige vom 7. Januar 1965 enthält die Aufforderung an den Kläger, die jeweils fälligen Unterhaltsbeiträge an den Beklagten abzuführen. Damit hat der Beklagte zwar verkannt, daß die Überleitung nicht den Übergang des Stammrechts auf Unterhalt auf den Träger der Sozialhilfe bewirkt, der Unterhaltspflichtige demnach berechtigt bleibt, auch nach der Überleitung seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nachzukommen (Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 34.65 -). Indessen handelt es sich bei den darauf bezüglichen Hinweisen in dem Bescheid vom 7. Januar 1965 um Zusätze, die jedenfalls die Überleitung für die Zeit, in der tatsächlich Sozialhilfe gewährt worden ist, nicht beeinträchtigen.
Die Überleitung leidet auch nicht deshalb an einem inhaltlichen Mangel, weil sie erst am 7. Januar 1965 ergangen ist, gleichwohl aber vom Kläger Ersatz für die Zeit seit dem 14. September 1964 verlangt.
Die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit liegen zwar nicht vor. Jedoch hat der Beklagte eine Mitteilung nach § 91 Abs. 2 BSHG herausgegeben. Nach § 91 Abs. 2 BSHG kann der Unterhaltspflichtige auch dann für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
Die Mitteilung kann ohne Einhaltung besonderer Förmlichkeiten schriftlich herausgegeben werden. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift genügt es, wenn der Unterhaltspflichtige unverzüglich von der Gewährung von Sozialhilfe an den Unterhaltsberechtigten in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine derartige Mitteilung enthält der Bescheid vom 20. November 1964.
In diesem Bescheid ist zwar in erster Linie die dem Sohn des Klägers zu gewährende Hilfe geregelt. Das ändert jedoch nichts daran, daß dieser Bescheid tatsächlich dem Kläger zugegangen ist. Der Kläger war mithin durch diesen Bescheid in Kenntnis gesetzt über die Tatsache der Hilfegewährung an seinen Sohn. Der Sozialhilfeträger hat ein übriges getan und die Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger angekündigt.
Fraglich sein kann unter diesen Umständen nur, ob die Mitteilung vom 20. November 1964 unverzüglich herausgegangen ist. Unverzüglich heißt ebenso wie im bürgerlichen Recht ohne schuldhaftes Zögern. Wenn die für die Mitteilung nach § 91 Abs. 2 BSHG notwendigen Tatsachen bekannt sind, muß ohne schuldhaftes Zögern gehandelt werden. Es kann also nicht darauf ankommen, ob dem Träger der Sozialhilfe bereits alle Daten bekannt sind, die für die Überleitung erforderlich sind. Bekannt sein muß lediglich die Tatsache der Gewährung von Sozialhilfe und die Person des möglicherweise Unterhaltspflichtigen. Danach wird der Träger der Sozialhilfe auch die Ermittlung des etwa Unterhaltspflichtigen mit der notwendigen Beschleunigung vornehmen müssen. Hingegen kann nicht verlangt werden, daß auch die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe nur wegen der möglichen Überleitung überstürzt erfolgt. Insoweit kennen, an die Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens keine anderen Maßstäbe angelegt werden als sonst auch.
Im vorliegenden Falle ist die Notwendigkeit der etwaigen Sozialhilfe durch die Anzeige des Krankenhauses am 22. September 1964 bekanntgeworden. An 6. Oktober 1964 ist die örtliche Sozialhilfeverwaltung um die erforderlichen Erhebungen ersucht worden. Der Fragebogen ist am 6. November 1964 ausgefüllt worden und am 9. November 1964 bei dem Beklagten eingegangen. Der Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe, der zugleich die Mitteilung nach § 91 Abs. 2 BSHG enthält, ist am 20. November 1964 erlassen worden. Die Regelung des Sozialhilfefalles ist demnach zügig erfolgt, die Mitteilung nach § 91 Abs. 2 BSHG, weil zugleich mit dem Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe herausgegeben, unverzüglich ergangen.
Auch im übrigen bestehen gegen die in der Überleitungsanzeige getroffene Regelung keine Bedenken.
Die Unterhaltsberechtigung des Sohnes steht außer Zweifel. Er hat kein eigenes Einkommen und auch kein Vermögen. Andere - nähere - Unterhaltspflichtige als die Eltern hat der Hilfeempfänger nicht. Bei einem Einkommen von über 800 DM kann eine Unterhaltspflicht gegenüber dem einzigen noch in der Familie lebenden Sohn in Höhe von 91 DM mithin nicht verneint werden (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Fraglich bleibt unter diesen Umständen allein, ob die Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist und ob die Voraussetzungen des § 91 BSHG für die Überleitung vorliegen.
Der Wortlaut des Gesetzes (§ 90 Abs. 1 BSHG) geht von der Tatsache der Hilfegewährung als solcher aus, also nicht davon, daß die Hilfe zu Recht gewährt worden sein muß. Indessen ist es fraglich, ob eine Auslegung, die sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf den Wortlaut des Gesetzes stützt, zu zutreffenden Ergebnissen führen kann. Hierbei braucht nicht auf Parallelvorschriften - wie etwa § 1531 RVO - eingegangen zu werden, die einen Rechtsübergang nur für den Fall vorsehen, daß zu Recht Hilfe gewährt worden ist. Diese Vorschriften mögen in einem besonderen Zusammenhang stehen.
Indessen ergibt sich für die Regel die Notwendigkeit, auf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung zu achten, aus folgender Überlegung: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzesüber den Kostenersatz (§ 92 BSHG) allein mit den Fall, daß Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist (Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG V C 228.65 - [FEVS 14, 443]). Ist Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden, so kann der Träger der Sozialhilfe nur nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts das Geleistete zurückverlangen. Würde unter diesen Umständen im Regelfall auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Sozialhilfe kein Bedacht genommen, so könnte der Träger der Sozialhilfe etwa von dem Unterhaltspflichtigen Zahlung verlangen, obwohl der Unterhaltsberechtigte selbst zum Ersatz der Sozialhilfe verpflichtet wäre. Damit würde aber das Risiko einer unrechtmäßigen Sozialhilfegewährung auf den im Wege der Überleitung in Anspruch Genommenen abgewälzt. Das erscheint bedenklich.
Im vorliegenden Falle braucht diesen Bedenken jedoch nicht nachgegangen zu werden. Der Kläger könnte sich nur dann auf die unrechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe berufen, wenn er zugleich vortragen würde, er sei imstande und willens gewesen, selbst für die Krankenhauskosten aufzukommen, der Einsatz der Sozialhilfe sei daher nicht erforderlich gewesen; denn nur bei tatsächlicher Übernahme der Krankenhauskosten durch den Kläger wäre die Hilfsbedürftigkeit seines Sohnes entfallen (BVerwGE 21, 208 [211]). Es müßte sich dann aber zugleich mit seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit in Widerspruch setzen, nicht er, sondern der Staat sei verpflichtet, für die Krankenhauskosten aufzukommen.
Die Schongrenze des § 91 Abs. 1 BSHG ist beachtet. Der Sohn des Klägers hat Krankenhilfe erhalten. Hiernach sind bei der Heranziehung des Klägers die Vorschriften über die Einkommensgrenze bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen anzuwenden. Das Einkommen des Klägers (837 DM) übersteigt aber mit 457 DM die Einkommensgrenze bei weiten. Wenn der Beklagte hiervon als zumutbare Belastung nur 20 %, das sind 91 DM, angenommen hat, so hat er den Rahmen des § 84 BSHG nicht überschritten.
Auch ist nicht erkennbar, daß zu Unrecht von § 91 Abs. 3 BSHG kein Gebrauch gemacht worden wäre. Schon aus der großzügigen Berechnung der Behörde ergibt sich, daß ein Härtefall nicht vorliegen kann. Für die Anwendung der Ermessensvorschrift war deshalb insoweit kein Raum. Das, was der Kläger zur Entstehung der Erkrankung seines Sohnes vorgetragen hat, ist hierzu ebenfalls nicht geeignet. Ob die Erkrankung eine Folge der militärischen Verwendung ist, ist für die Versorgung von Bedeutung, nicht jedoch für die Sozialhilfe. Wird mangels Kriegsbeschädigung Versorgung abgelehnt, so kann nicht im Sozialhilfeverfahren nunmehr mit der Begründung, es liege doch eine Kriegsbeschädigung vor, die Anwendung der Härtevorschrift verlangt werden. Im übrigen kommt es für die Sozialhilfe auf die Ursache der Erkrankung ohnedies nicht an. Eine sozialhilferechtliche Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG wird regelmäßig nur dann vorliegen, wenn mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müßten. So etwa, wenn der unterhaltsverpflichtete Sohn in Anspruch genommen wird, der von dem unterhaltsberechtigten Vater jahrelang vernachlässigt worden ist oder wenn die Eltern in Anspruch genommen werden, obwohl sie ihr Kind über ihre Unterhaltspflichten hinaus gepflegt haben und demnächst - auch zur Entlastung des Sozialhilfeträgers - bei sich aufnehmen werden.
Hiernach ist auf die Revision das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge insoweit wiederherzustellen, als der Kläger im Berufungsverfahren obgesiegt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Fink