Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1966, Az.: BVerwG V C 228.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 228.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 13.10.1965 - Bf. 62/64
Rechtsgrundlagen
- § 5 RGr
- § 92 BSHG
- § 25 ff. RFV
Fundstellen
- DVBl 1967, 793 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1968, 256 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 14, 443
- FamRZ 1967, 332
- NDV 1967, 182
- VerwRspr 18, 1090
- VerwRspr 18, 1010 - 1014
- ZfSH 1967, 184
Amtlicher Leitsatz
Ist Fürsorgeunterstützung zu Unrecht geleistet worden, so ist der Ehegatte des Unterstützten dann zur Rückerstattung verpflichtet wenn die Unterstützung bestimmt war, auch eine angenommene Hilfsbedürftigkeit des Ehegatten zu beseitigen und der Ehegatte die Unterstützung tatsächlich erhalten hat. Jedoch findet dabei der Grundsatz des Vertrauensschutzes Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin ist mit Unterbrechungen von der Beklagten in der Zeit vom 19. Dezember 1957 bis zum 31. März 1960 nach fürsorgerechtlichen Bestimmungen unterstützt worden. Wegen der geleisteten Unterstützung hat die Beklagte zum Teil Ersatz durch eine Rentennachzahlung an den Ehemann der Klägerin erlangt. Wegen des Restbetrages in Höhe von 1.769,10 DM hat sie mit Bescheid vom 25. Januar 1962 von der Klägerin mit der Begründung Ersatz verlangt, diese sei während der Unterstützungszeit berufstätig gewesen. Sie habe ihr eigenes Einkommen bewußt verschwiegen. Der Widerspruch der Klägerin ist mit Bescheid vom 14. März 1962 zurückgewiesen worden.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 9. Juli 1964 unter Abweisung der Klage im übrigen die behördlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als von der Klägerin mehr als 294,60 DM zurückverlangt werden.
Die Berufung der Beklagten ist mit Urteil vom 13. Oktober 1965 zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, das Verlangen der Beklagten finde in den fürsorgerechtlichen Bestimmungen unmittelbar keine Stütze. Auch bestehe kein Erstattungsanspruch, weil die Unterstützungsleistungen dem Ehemann der Klägerin zugeflossen seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese sinngemäß beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich weder aus den fürsorgerechtlichen, noch aus den sozialhilferechtlichen Vorschriften unmittelbar ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückerstattung der dem Ehemann der Klägerin geleisteten Fürsorgeunterstützung herleiten läßt.
Außer Betracht bleiben kann die Frage, ob die Beklagte wegen der dem Ehemann der Klägerin geleisteten Unterstützung dessen Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin auf sich hätte überleiten können. Eine Überleitung wird nicht behauptet.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschriften der §§ 25 ff. der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1957 (BGBl. I S. 147) - RFV - (jetzt § 92 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 [BGBl. I S. 815] mit späteren Änderungen - BSHG -) stützen. Zwar begründet § 25 a RFV einen Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes im Rahmen des § 25 Abs. 1 bis 3 RFV gegen den Ehegatten des Unterstützten. Indessen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG V C 174.59 - (FEVS 7, 1) ausgeführt, daß die §§ 25 ff. RFV nicht die Erstattung von Fürsorgeleistungen regeln, die einem Nichthilfsbedürftigen gewährt worden sind.
Die Entstehungsgeschichte der §§ 25 ff. RFV erweist, daß die Vorschriften lediglich den Ersatzanspruch wegen zu Recht geleisteter Fürsorge betreffen.
In § 25 Abs. 1 der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der ursprünglichen Fassung hieß es:
Das Land bestimmt im Rahmen der reichsrechtlichen Vorschriften, inwieweit ein Hilfsbedürftiger, der zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt, die aufgewendeten Kosten dem Fürsorgeverbande zu ersetzen hat.
Die Meinungen über die Bedeutung dieser Vorschriften gingen zwar auseinander. Jedenfalls nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (zuletzt etwa RGZ 140, 163) bestand indessen auch ohne eine gesetzliche Regelung der Grundsatz der Rückerstattungspflicht, weil die Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht als Geschenk angesehen werden könnten. Dieser aus dem Wesen der Fürsorgeunterstützung entwickelte Grundsatz konnte sich aber nur auf die zu Recht, also einem Hilfsbedürftigen gewährte Unterstützung beziehen.
Die §§ 25 ff. RFV in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 279) stellen aber nichts anderes dar als die Legalinterpretation des erwähnten allgemeinen Grundsatzes (Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Auflage, Anm. 1 zu § 25 RFV).
Schon nach der historischen Entwicklung kann mithin in den §§ 25 ff. RFV nicht die allgemeine Regelung der Frage der Rückerstattung von Fürsorgeleistungen erblickt werden. Dieses Ergebnis folgt aber auch aus der systematischen Betrachtung der angeführten Vorschriften. Die §§ 25 ff. RFV regeln nicht allein die Rückerstattungspflicht, sondern beschränken sie zugleich. So sind die in § 25 Abs. 4 RFV genannten Leistungen von der Rückerstattungspflicht ausgenommen. Überdies ist in § 25 b RFV eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, die ihre Begründung nur dahin finden kann, daß die Leistung von Fürsorge nicht zu einer dauernden wirtschaftlichen Knebelung des Unterstützungsempfängers führen soll. Eine derartige Erwägung hat nur dann einen Sinn, wenn Unterstützung an einen Hilfsbedürftigen geleistet worden ist.
Nichts anderes kann für die jetzigen Vorschriften des § 92 BSHG gelten. In diesen ist überdies die Rückerstattungspflicht weiter beschränkt, so daß sie erst recht keine allgemeine Regelung der Rückerstattungspflicht enthalten können.
Fraglich bleibt, ob aus den genannten Vorschriften nicht mittelbar die Verpflichtung der Klägerin folgt, Ersatz wegen der ihrem Ehemann geleisteten Unterstützung zu leisten.
Indessen verbietet sich schon aus den oben dargelegten Gründen eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften. Soll in den §§ 25 ff. RFV nicht allein der allgemeine Grundsatz der Rückerstattungspflicht gesetzlich interpretiert werden, sondern zugleich die Rückerstattungspflicht mit Rücksicht auf den Sinn der Leistung von Unterstützung im allgemeinen und bestimmter Unterstützungsarten im besonderen beschränkt werden, so müßte die entsprechende Anwendung der Vorschriften in Fällen der vorliegenden Art zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung derjenigen führen, die zu Unrecht Unterstützung erlangt haben.
Die §§ 25 ff. RFV oder § 92 BSHG ohne die Schutzvorschriften anzuwenden, würde die Vorschriften aushöhlen und ließe lediglich einen Mantel zurück der mit den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ausgefüllt werden müßte.
2.
Hat danach die Beklagte nach den fürsorge- und sozialhilferechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Rückerstattung der dem Ehemann der Klägerin geleisteten Fürsorge gegen die Klägerin, so schließt das doch nicht aus, daß der Beklagten aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch zusteht.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der allgemeine verwaltungsrechtliche Erstattungsanspruch keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Anspruch abgibt, wenn die Klägerin nicht unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat. Würde der allgemeine Erstattungsanspruch auch auf diejenigen ausgedehnt, die nur mittelbar begünstigt worden sind, so wäre nicht einzusehen, warum nicht auch diejenigen herangezogen werden sollten, die durch die Leistung von Fürsorgeunterstützung etwas erspart haben, so zum Beispiel die Unterhaltspflichtigen, die mit ihren Unterhaltsleistungen in Verzug geraten sind und dadurch den Fürsorgefall erst ausgelöst haben. Eine so weite Auslegung des Erstattungsanspruchs würde aber im Fürsorgerecht bereits den Spezialbestimmungen über die Überleitung von Unterhaltsansprüchen zuwiderlaufen.
Indessen hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin mit der Rückerstattung von Fürsorgeleistungen nicht notwendig das zurückerstattet, was sie nur mittelbar erlangt hat.
Die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge haben den Gedanken der Familiengemeinschaft, wie er in dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz enthalten war, nicht übernommen (siehe die amtliche Erläuterung zu § 5 der Reichsgrundsätze, abgedruckt bei Baath-Kneip-Langlotz, a.a.O., vor Anm. 1, zu § 5 RGr und Anm. 2 a.a.O.). Nach den Reichsgrundsätzen gilt vielmehr der einzelne Hilfsbedürftige auch dann als unterstützt, wenn nicht er, sondern im Falle des § 5 der Reichsgrundsätze der Unterhaltsverpflichtete die Unterstützung erhält. So ist die Hilfsbedürftigkeit einer Ehefrau zu bejahen, wenn eine dem Ehemann gewährte Unterstützung zwar nur für diesen bestimmt war, aber auch die Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau den Fürsorgeorganen erkennbar war (BAH 71, 180; 70, 51 und Baath-Kneip-Langlotz, a.a.O., Anm. 2 zu § 5 der Reichsgrundsätze; a.M. jedoch offenbar Gerhard Höhn, Die Forderungsübertragung durch Verwaltungsakt nach §§ 21 a RFV, 90 BSHG, Hamburger Dissertation, S. 68 ff.). Es ist indessen nicht einzusehen, daß die der Ehefrau individuell zu leistende Hilfe durch die Gewährung der Unterstützung an den Ehemann erfolgen kann, die Ehefrau aber deshalb, weil sie erst durch Vermittlung des Mannes tatsächlich in den Genuß der Unterstützung gelangt ist, nicht zur Rückzahlung der Unterstützung sollte verpflichtet sein, wenn Hilfsbedürftigkeit nicht vorlag.
Freilich ist die Entstehung eines fürsorgerechtlichen Betreuungsverhältnisses - und damit eines Rückerstattungsanspruchs - zwischen dem Fürsorgeträger und der Klägerin als Ehefrau des Empfängers der Unterstützung nur unter folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen zu bejahen:
Es muß eine Fürsorgeleistung erbracht sein mit Rücksicht auf eine angenommene Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau. Der Fürsorgeverband muß also bei Leistung der Fürsorge die Absicht gehabt haben, durch die Bemessung der Unterstützungsleistung an den Ehemann auch einer Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau zu steuern (Zur Notwendigkeit der Unterstützungsabsicht: Obermeier in ZfH 1934, 49). Nur in diesem Falle ist nämlich eine Regelung eines einzelnen Fürsorgefalles gegenüber der Ehefrau erfolgt.
Hinzukommen muß darüber hinaus, daß die Ehefrau die Unterstützungsleistungen als solche tatsächlich in der Höhe in die Hand bekommen hat, die für die Bemessung der Leistung durch die Annahme ihrer Hilfsbedürftigkeit maßgebend war. Die Notwendigkeit dieser Voraussetzung ergibt sich aus folgender Überlegung: Zwar mag es zweifelhaft sein, ob auch derjenige durch einen Verwaltungsakt begünstigt wird, der in dem Verwaltungsakt nicht ausdrücklich als Adressat bezeichnet war. Indessen erfolgt die Leistung von Fürsorge notfalls auch ohne einen förmlichen Antrag und ohne förmlichen Bescheid. Es muß demnach genügen, wenn die Leistung tatsächlich als Fürsorgeunterstützung erbracht wird und dem Begünstigten zufließt (dazu Urteil des Senats vom 30. Juni 1965 [BVerwGE 21, 274]). Kann aber der einzelne Fürsorgefall durch tatsächliche Leistung von Fürsorge geregelt werden, so kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob in den jeweiligen Bescheiden der Ehemann der Klägerin als Empfänger der Unterstützung genannt war, sondern nur darauf, ob die Klägerin die Unterstützung tatsächlich in die Hand bekommen hat.
Stellt sich nachträglich heraus, daß Hilfsbedürftigkeit tatsächlich nicht vorgelegen hat, so kann die Bewilligung von Fürsorge zurückgenommen werden. Da die Bewilligung aber hier durch einen Realakt erfolgt sein kann, also durch den tatsächlichen Zufluß in der Absicht der Fürsorgebehörde, eine angenommene Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen, der actus contrarius nach Lage der Sache aber nicht durch die Rückgängigmachung des Realaktes erfolgen kann, so muß es ausreichen, wenn die Behörde durch einen an die Ehefrau gerichteten Bescheid die geleistete Fürsorge zurückfordert. So ist es im vorliegenden Falle geschehen.
In diesem Falle kann sich jedoch der Begünstigte auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er die Unterstützung in gutem Glauben in Empfang genommen und verbraucht hat. Ob das hier der Fall war, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlicherweise - nicht aufgeklärt. Die Sache muß aus diesem Grunde zurückverwiesen werden.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes. Indessen ergibt sich nach dem Bundessozialhilfegesetz nichts anderes. Wie bereits ausgeführt, regelt das Bundessozialhilfegesetz nicht die Frage der Rückerstattung von Leistungen, die zu Unrecht gewährt worden sind. Aus diesem Grunde findet sich auch keine Übergangsregelung hierzu im Bundessozialhilfegesetz. Daher ist auf die Rechtslage abzustellen die im Zeitpunkt der Gewährung und der Rückforderung der überzahlten Unterstützung gegolten hat. Das ist aber das Fürsorgerecht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen