Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1960, Az.: BVerwG V C 174.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 174.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 30.06.1959 - AZ: I A 568/58
- VGH Bremen - 30.06.1959 - AZ: BA 22/59
Rechtsgrundlagen
- § 25 ff. RFV
- § 5 ff. RGr.
- § 40 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1961, 84
- DVBl 1961, 345
- DÖV 1961, 148
- FEVS 7, 1
- MDR 1961, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr XIII, 355
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat eine Behörde einen den Betroffenen verpflichtenden vollstreckbaren Verwaltungsakt erlassen, so ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des Betroffenen gegeben, auch wenn die öffentlichrechtliche Natur des erhobenen Anspruchs umstritten ist.
- 2.
Fordert eine Behörde Fürsorgeleistungen zurück, so ist sie zur Belehrung über die Rechtslage verpflichtet und verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf eine den Gesetzen nicht entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Fürsorgeempfängers beruft.
- 3.
§§ 25 ff. RFV regeln nicht die Erstattung von Fürsorgeleistungen, die einem Nichthilfsbedürftigen gewährt worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Weber-Lortsch und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt von 1949 an von der Beklagten Fürsorgeunterstützung. Bei der Bemessung der Unterstützung wurde von Mitte 1951 an eine monatliche Rente von 53,10 DM berücksichtigt, die das Landesamt für Wiedergutmachung dem Kläger zahlte. Am 5. Mai 1952 schloß der Kläger vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Bremen einen Vergleich, wonach das Landesamt für Wiedergutmachung ihm vom 1. Februar 1952 an zunächst sechs Monate lang eine monatliche Rente von 200 DM (einschließlich der bisher bewilligten 53,10 DM) zu zahlen hatte. Auf Grund dieses Vergleichs erhielt der Kläger wenige Tage nach dessen Abschluß eine Zahlung von 587,40 DM für die zurückliegende Zeit. Ende Mai 1952 suchte die Fürsorgerin Elten im Auftrage der Beklagten den Kläger auf und legte hierüber am 28. Mai 1952 folgende Aktennotiz nieder:
"Herr Mechau wohnt noch bei Hemme. Ihm steht ein möbliertes Zimmer zur Verfügung. Die Miete beträgt 25 Mark und wird laufend bezahlt. M. gibt an, daß er nicht arbeitsfähig ist, er erhält eine 25% Rente, die Klage auf 50% läuft noch. Zur Zeit erhält er auf Grund seiner Beschädigung eine Rente von 53,10 M. vom K.L.B., eine Inv. Rente wird nicht gezahlt, da M. vor seiner Unterbringung im K.Z. selbständig war.
Weitere Unterstützung wie bisher ist erforderlich, bis zur ev. Erhöhung der Rente."
In den folgenden. Monaten wurde dem Kläger die Rente von 200 DM vereinbarungsgemäß gewährt. Neben der Rente des Landesamtes für Wiedergutmachung bezog der Kläger vom Wohlfahrtsamt die Fürsorgeunterstützung in Höhe von monatlich 55,90 DM für die Monate Juni, Juli und August 1952.
Auf Veranlassung der Beklagten erklärte sich der Kläger, der im November 1952 vom Landesamt für Wiedergutmachung noch eine Abfindung von 8.500 DM erhalten hatte, am 5. Dezember 1952 schriftlich bereit, den für die Zeit vom 1. Februar bis 51. August 1952 als Fürsorgeunterstützung bezogenen Betrag von 391,30 DM in Raten zurückzuzahlen. Er zahlte jedoch trotz wiederholter Mahnungen nichts.
Am 10. Oktober 1958 erließ die Beklagte gegen den Kläger unter Hinweis auf die §§ 812 und 823 BGB eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung, in der festgestellt wurde, daß er verpflichtet sei, der Beklagten die für ihn 1952 aufgewendeten Kosten in Höhe von 391,30 DM zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers war ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf. Die dem Kläger gewährten Leistungen seien Fürsorgeleistungen im Sinne des § 25 der Fürsorgepflichtverordnung - RFV -, der Ersatzanspruch sei deshalb nach § 25 b RFV erloschen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Leistungen zu Recht oder zu Unrecht empfangen worden seien. Im übrigen seien die Leistungen für die Monate Februar bis einschließlich Mai 1952 zu Recht gewährt worden, da der Kläger damals noch hilfsbedürftig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte insoweit Berufung ein, als durch das Verwaltungsgericht auch die Rückzahlung der Leistungen für die Monate Juni bis August 1952 in Höhe von 167,70 DM abgelehnt worden war.
Das Berufungsgericht hob insoweit das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe die Leistungen für Juni bis August 1952 in Höhe von 167,70 DM ohne Rechtsgrund empfangen, weil er damals infolge der Wiedergutmachungszahlungen nicht mehr hilfsbedürftig gewesen sei. Jedenfalls hätten die Leistungen in dieser Höhe widerrufen werden können und seien mit Recht widerrufen worden. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht nach § 25 RFV zu beurteilen, sondern nach den allgemeinen Erstattungsgrundsätzen. Es seien deshalb die §§ 812 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Schuldner sich gegen solche Erstattungsansprüche im allgemeinen auf § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Denn jedenfalls müsse sich der Kläger im vorliegenden Falle die entsprechende Anwendung des § 819 BGB gefallen lassen. Er habe gewußt, daß die Fürsorgeunterstützung nicht mehr gewährt werden könne, wenn er die monatliche Wiedergutmachungsrente von 200 DM erhalte. Im Gegensatz zu seiner Pflicht habe er die Zahlung dieser Rente der Fürsorgerin Elten verschwiegen, als sie Ende Mai 1952 bei ihm gewesen sei. Es könne ebenfalls dahingestellt bleiben, ob § 814 BGB entsprechend anwendbar sei, denn insoweit fehlten Einzelangaben des Klägers. Der Erstattungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt. § 25 b RFV sei in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, da ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen der Fürsorgeträger keine Fürsorgeleistungen nach §§ 25 ff. RFV seien. Aus dem gleichen Grund könne sich der Kläger auch nicht auf § 10 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes berufen. Das von der Beklagten eingeschlagene Verfahren entspreche den Vorschriften des bremischen Landesrechts.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte sinngemäß,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung trug er vor, § 25 b RFV sei auch in Fällen der vorliegenden Art anwendbar. Die Anwendung der §§ 818 und 819 BGB sei unmöglich. Das Berufungsgericht habe § 25 RFV verkannt. In einem späteren Schriftsatz wies der Kläger darauf hin, daß er bestritten habe, die Zahlungen der Wiedergutmachungsbehörde der Beklagten verschwiegen zu haben.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren. Er trat der Auffassung des Berufungsgerichts bei.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht. Die Beklagte begehrt vom Kläger nunmehr noch die Rückzahlung von 167,70 DM, die dieser aus Fürsorgemitteln für die Monate Juni bis August 1952 erhalten hat. Im Schrifttum ist umstritten, ob solche Rückzahlungen auf Grund von §§ 25 ff. der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Februar 1957 (BGBl. I S. 147, 149) - RFV - oder auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder auf Grund der §§ 812 ff., 823 ff. BGB, also als zivilrechtliche Ansprüche gefordert werden dürfen (vgl. Tipke, DVBl. 1954 S. 691 links oben, der diese Ansprüche für öffentlich-rechtlich hält, und die Auskünfte in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1954 S. 253 und 254, wo der Zivilrechtsweg empfohlen wird). Die Beklagte hat gegen den Kläger am 10. Oktober 1958 einen vorläufig vollstreckbaren Rückforderungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid ist von der Beklagten als Verwaltungsakt gedacht. Die Beklagte hat sich damit eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs berühmt und dem Kläger einen entsprechenden Verwaltungsakt zugestellt. Die Streitigkeit über einen solchen Verwaltungsakt ist jedenfalls für den Empfänger des Verwaltungsakts eine öffentlich-rechtliche im Sinne des § 40 VwGO. Streitigkeiten dieser Art sind nicht ausdrücklich einem anderen Gerichtszweig zugewiesen. Sie sind auch nicht verfassungsrechtlicher Natur. Der Verwaltungsrechtsweg kann deshalb nicht verneint werden.
Im übrigen wird noch dargelegt werden, daß auch der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist, so daß die Verwaltungsgerichte nicht nur über die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte, sondern auch über die Begründetheit des Rückzahlungsanspruchs zu entscheiden haben.
2.
Der Kläger hat erklärt, er wolle die geforderten Beträge zurückzahlen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit Recht nicht auf diesen Umstand gestützt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 23. März 1960 - BVerwG V C 18.58 - entschieden, daß eine Behörde, die eine solche Verpflichtung verlangt, zur Belehrung über die Rechtslage verpflichtet ist und gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie eine ohne rechtlichen Grund übernommene Rückzahlungsverpflichtung durchsetzen will. Es muß deshalb auch in diesem Fall untersucht werden, ob der Kläger tatsächlich zur Rückzahlung verpflichtet ist.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die angefochtene Verfügung als einen Widerruf der für die Monate Juni bis August 1952 gewährten Fürsorgeleistungen angesehen. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der für diese Monate gewährten Leistungen mit Recht als begründet erachtet. Der Kläger erhielt für die noch umstrittene Zeit im Monat 200 DM aus Wiedergutmachungsmitteln. Er war in dieser Zeit nicht hilfsbedürftig und hat deshalb die Leistungen der Beklagten erhalten, ohne daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Fürsorgeunterstützung nach §§ 5 ff. der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 693) - RGr. - gegeben waren. Nach den Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte ist der Kläger zur Rückgewähr der zu Unrecht erlangten Beträge von insgesamt 167,70 DM verpflichtet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall die Rückzahlung gebietet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Kläger ein Verschulden trifft, weil er die Fürsorgerin Elten über die ihm gewährte Wiedergutmachung nicht unterrichtet hat. Denn die Rückzahlung richtet sich nach den Grundsätzen des Erstattungsanspruchs und nicht nach Bereicherungsrecht (vgl. BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]). Auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen des Klägers braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Kläger hat gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung auf § 25 b RFV verwiesen. Doch kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden. Nach § 25 b RFV erlöschen die Ersatzansprüche nach §§ 25 und 25 a RFV in vier Jahren. Im Schrifttum ist umstritten, ob § § 25 ff. RFV die Ersatzpflicht des Unterstützten erschöpfend regeln (so Jehle, Fürsorgerecht, 1958, Anm. 1 zu § 25 und Anm. 4 zu § 25 b RFV) oder nur für die Ersatzpflicht der beim Empfang der Unterstützung tatsächlich Hilfsbedürftigen gelten (so Kraegeloh, Handbuch des fürsorgerechtlichen Erstattungsrechts, 1933, S. 55, 67, 73; Tipke, DVBl. 1954 S. 691 mit weiteren Hinweisen; Auskünfte in ZfF 1954 S. 253 und 254), oder ob beim Fehlen der Hilfsbedürftigkeit die Fürsorgeverbände sowohl nach §§ 25 ff. RFV als auch nach anderen Bestimmungen oder Grundsätzen Ersatz verlangen können (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht [RVBl. 1936 S. 945] und Obermeier in ZfH 1934 S. 49 ff., insbesondere 52). Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 1 RFV mag zweifelhaft sein., welche Auffassung vorzuziehen ist. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Erstattung der in § 25 Abs. 4 RFV genannten Leistungen auch in Fällen ausschließen wollte, in denen diese Leistungen auf unrechtmäßige Weise, etwa durch Täuschung der Behörde, erlangt worden sind. Dies zwingt zu der Schlußfolgerung, daß in §§ 25 ff. RFV die Rückerstattung nur solcher Fürsorgeleistungen geregelt ist, bei deren Gewährung Hilfsbedürftigkeit nach §§ 5 ff. RGr. tatsächlich vorgelegen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften nur in den Fällen anwendbar sind, in denen der Unterstützte nach § 25 Abs. 2 RFV wieder zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, oder ob - wie z.B. Obermeier a.a.O. dargelegt hat - in Fällen der hier vorliegenden Art neben der Erstattung nach Widerrufsgrundsätzen auch Ersatz nach §§ 25 ff. RFV gefordert werden kann. Denn im vorliegenden Falle ist eine solche Forderung nicht erhoben worden. Die Beklagte fordert vielmehr Ersatz nach den Grundsätzen über die Erstattung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund gewährt worden sind. Der Kläger kann sich mithin jedenfalls im vorliegenden Falle nicht auf die Vorschrift des § 25 b RFV über das Erlöschen des Ersatzanspruchs berufen.
Das Verfahren für die Erstattung der einem Nichthilfsbedürftigen gewährten Fürsorgeleistungen ist in den bundesrechtlichen Vorschriften des Fürsorgerechts nicht geregelt und richtet sich mithin gemäß Art. 70 ff. und Art. 83 ff. GG nach Landesrecht. Insoweit sind Verstöße gegen Bundesrecht, z.B. gegen das Grundgesetz oder die oben angeführten fürsorgerechtlichen Vorschriften, nicht ersichtlich. Nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO ist mithin das Revisionsgericht an die in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über das Bestehen und den Inhalt der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gebunden.
Nach alledem muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 167,70 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Weber-Lortsch
Dr. Gützkow