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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1969, Az.: BVerwG V C 66.68

Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Sowjetzonenflüchtlings im Weg der Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Grundsätzliche Vorrangigkeit von Zwecken der Eingliederung des Flüchtlings

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 66.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.02.1968 - AZ: V 34/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 260 - 262
  • FEVS 17, 83
  • NDV 1970, 335
  • ZLA 1970, 58
  • ZfSH 1970, 84

Amtlicher Leitsatz

Zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen Flüchtlinge.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 1968 wird, soweit der Klage stattgegeben worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des (gesamten) Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht entstanden sind, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Wegen der dem Vater der Klägerin geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - hat der Beklagte dessen Ansprüche auf Unterhalt gegen die Klägerin, seine Tochter, auf sich übergeleitet. Soweit es sich um die Überleitung für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1964 handelt, hatte die gegen die behördlichen Bescheide gerichtete Klage im Berufungsverfahren Erfolg.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten.

3

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

4

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

Zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen die Überleitung gerichtete Klage als zulässig erachtet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entspricht der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 229). Ob die im Zuge der Überleitung erlassenen Bescheide, zugleich Leistungsbescheide sind und insoweit an einem rechtlichen Mangel leiden, bedarf keiner Erörterung, da die Klage insoweit vom Berufungsgericht abgewiesen worden und Revision insoweit nicht eingelegt ist.

6

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Nachprüfung der angefochtenen Bescheide die Frage ausgespart, ob der vermeintliche Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht besteht. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1969 - BVerwG V C 54.69 - ist ausgeführt, daß nach dem Sinnzusammenhang und der historischen Entwicklung die Überleitung lediglich auf sozialhilferechtliche Fehler hin nachzuprüfen ist.

7

Ob derartige Fehler hier, vorliegen, läßt sich jedoch entgegen der in dem Berufungsurteil vertretenen Auffassung derzeit noch nicht abschließend beurteilen.

8

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin als unterhaltspflichtiger Sowjetzonenflüchtling nach § 91 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) - BVFG - nicht hätte im Wege der Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommen werden dürfen.

9

Daß die Klägerin auf diese Vergünstigung des Bundesvertriebenengesetzes verzichtet hätte, ist in dem Urteil des. Berufungsgerichts nicht festgestellt. Wenn die Klägerin, gegen die Eintragung in ihrem Flüchtlingsausweis, daß sie Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch nehmen könne, keine Rechtsmittel eingelegt hat, so mag darin ein Verzicht liegen. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht der Klage nur bis zum Wirksamwerden der Eintragung im Flüchtlingsausweis stattgegeben hat.

10

Es kommt mithin darauf an, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 91 Abs. 2 BVFG gegeben sind. Keiner Erörterung bedarf dabei, ob das Absehen von der Inanspruchnahme nach § 91 Abs. 2 BVFG eine Ermessensentscheidung darstellt. Nicht im Ermessen der Behörde steht jedenfalls die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Fall des Inanspruchgenommenen um einen Regelfall handelt, für den § 91 Abs. 2 BVFG die Inanspruchnahme ausschließt. Insoweit könnte, selbst wenn im Rahmen des § 91 BVFG im übrigen ein behördliches Ermessen betätigt werden könnte, ein Ermessen nicht gegeben sein, da es sich um den gesetzlichen Tatbestand handelt. Würde insoweit ein Ermessen eingeräumt, so würde es sich um ein unzulässiges Tatbestandsermessen handeln.

11

Indessen ist das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, was ein Regelfall ist, für den das Gesetz die Inanspruchnahme ausschließt, von zum Teil unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.

12

Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 BVFG ist, was angesichts des Standorts der Vorschrift keiner näheren Begründung bedarf, dazu bestimmt, die Eingliederung der Flüchtlinge zu erleichtern. Der Flüchtling soll all seine wirtschaftlichen Kräfte auf die Eingliederung verwenden dürfen. Indessen wäre es verfehlt, bei der Anwendung des § 91 Abs. 2 BVFG nur diesem Gesichtspunkt Beachtung zu schenken. Verbietet das Gesetz die Inanspruchnahme für den Regelfall, so muß es auch Ausnahmefälle geben, in denen die Eingliederung des Flüchtlings hinter die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zurücktritt. Gemeint sind hier die Fälle, in denen der Flüchtling zwar noch nicht seinen wirtschaftlichen Status vor der Flucht wiedererlangt hat, in denen es aber zumutbar erscheint, daß er seinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten nachkommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das bereits erreichte Einkommen so hoch ist, daß die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung kaum ins Gewicht fallt. Zumutbar sein kann die Erfüllung von Unterhaltspflichten ausnahmsweise auch dann, wenn der Flüchtling das vor der Flucht erzielte Einkommen, erreicht oder überschritten hat und der Anschaffungsbedarf bereits im wesentlichen befriedigt ist oder durch die ganze oder teilweise Befriedigung des Unterhaltsanspruchs nur eine unwesentliche Verzögerung in der Bedarfsdeckung eintreten würde. Es liegt auf der Hand, daß bei einem dahin gehenden Verständnis des Begriffs des Regelfalls nicht allein die derzeitige Lage des Flüchtlings in Betracht gezogen werden darf, sondern daß auch seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung vor der Flucht Beachtung zu schenken ist. Das Berufungsgericht hat indessen im wesentlichen das jetzige Einkommen und den derzeitigen Bedarf der Klägerin zur Beurteilung herangezogen. Das ist nach dem Dargelegten nicht ausreichend. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn die Überleitung nicht an einem anderen Fehler krankt, der zu ihrer Aufhebung führen müßte. Indessen ist auch das derzeit nicht feststellbar.

13

Die Überleitung leidet nicht schon deshalb an einem Mangel, weil nicht erkennbar gemacht ist, daß ein Härtefall im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG nicht vorliegt. Liegt ein Härtefall nicht vor, so bleibt für die Anwendung des § 91 Abs. 3 BSHG kein Raum, selbst wenn es sich hier um eine Ermessensvorschrift handeln sollte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen notfalls noch nachprüfen, ob die Inanspruchnahme der Klägerin eine sozialhilferechtliche Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG darstellt.

14

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.850 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz