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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG V C 54.69

Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament ergebenden Anspruchs auf Unterhalt; Rechtmäßigkeit einer Überleitung von Ansprüchen; Abhängigkeit der Wirksamkeit der Überleitung vom Bestehen des übergeleiteten Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 54.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 02.10.1968 - AZ: 2 A 29/68

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 219 - 225
  • DVBl 1970, 633 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 17, 203
  • NDV 1970, 168
  • ZLA 1970, 68
  • ZfSH 1970, 81

Amtlicher Leitsatz

Zur Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen im Rahmen der Sozialhilfe und zum Umfang der dabei anzustellenden Prüfung.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit zwei Bescheiden vom 10. März 1966 leitete die Stadt ... im Namen des Beklagten einen sich vermeintlich aus einem Testament ergebenden Anspruch auf Unterhalt der Klägerin gegen zwei Neffen auf sich über. Die gegen diese beiden Bescheide sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. April 1967 erhobene Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

2

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

3

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Klage gegen die Überleitungsanzeige ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 1968 (BVerwGE 29, 229) darauf hingewiesen, daß die Überleitung nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - sich nicht auf die Überleitung eines Anspruchs beschränkt, sondern zugleich eine sozialhilferechtliche Regelung enthält. Schon hieraus ergibt sich, daß für die Klage des Sozialhilfeempfängers gegen die Überleitung, die § 90 Abs. 3 BSHG ausdrücklich als einen Verwaltungsakt bezeichnet, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, selbst wenn - wie sogleich darzulegen sein wird - Bestehen und Höhe des übergeleiteten Anspruchs auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitungsanzeige nicht nachgeprüft werden können.

6

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen sind. Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 BSHG. Er läßt die Überleitung zu, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat. Der Begriff der Überleitung (des Anspruchsübergangs) sagt seinem Wortsinn nach nicht mehr, als daß in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs ein Wechsel eintritt. Dies gilt um so mehr, als ans Bundessozialhilfegesetz den § 90 BSHG unter die Überschrift "Übergang von Ansprüchen" gestellt hat, also nicht etwa, wie § 1531 der Reichsversicherungserdnung - RVO - (dazu BVerwGE 19, 149 [150]), den Träger der Sozialhilfe wegen der von ihm geleisteten Hilfe auf dem Wege der Begründung eines selbständigen Ersatzanspruchs schadlos hält. Freilich würde eine isolierte Betrachtung des Begriffs der Überleitung außer acht lassen, daß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Überleitung für den Fall zuläßt, daß der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat. Indessen wäre es eine Verkennung der Stellung der Überleitung im Rahmen der Sozialhilfe, wenn aus diesem Bedingungssatz darauf geschlossen werden sollte, daß die Überleitung vom Bestehen des übergeleiteten Anspruchs abhängig gemacht wäre.

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Die Überleitung ist neben den Vorschriften über den Einsatz des eigenen Vermögens und Einkommens bestimmt, das vom Gesetz gewollte Verhältnis des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nachträglich für den Fall herzustellen, daß der Hilfesuchende nicht durch Geltendmachung eines Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann. Nicht anders als die Vorschriften etwa über den Einsatz des Einkommens (dazu BVerwGE 29, 295) müssen demnach auch die Vorschriften über die Überleitung bedarfsorientiert gesehen werden. Hier wie dort kommt es nicht darauf an, wann eine Zahlung erfolgt, sondern für welchen Zeitraum. Es handelt sich hier um einen auch sonst im Sozialrecht zu beobachtenden Vorgang, nämlich die Umschichtung zweckidentischer Leistungen zur nachträglichen Wiederherstellung des von dem jeweiligen Gesetz gewollten Rangverhältnisses. Verwiesen sei hier etwa auf die nachträgliche Anrechnung von Rentenzuflüssen bei der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (z.B. Urteile vom 22. Februar 1967 [BVerwGE 26, 221] und vom 5. Juli 1967 - BVerwG V C 158.66 -) oder bei der betrieblichen Altersfürsorge (Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 91.65 -). Ferner sind in diesem Zusammenhang ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu erwähnen wie etwa § 1531 RVO, §§ 288, 290 und 292 LAG oder § 71 b BVG. Geht es aber auch bei der Überleitung letztlich um die Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangverhältnisses und ist in diesem Rahmen die Orientierung am jeweiligen Bedarfszeitraum von entscheidender Bedeutung, so leuchtet ein, daß es bei dem Bedingungssatz in § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht auf Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs ankommt, sondern darauf, daß selbst dann, wenn ein Anspruch besteht, eine Überleitung nur für die Zeit erfolgt, für die Hilfe gewährt worden ist.

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Auch die geschichtliche Entwicklung bestätigt, daß die Überleitung nicht zu einer Veränderung im Wesen des übergeleiteten Anspruchs führt und dem Träger der Sozialhilfe nicht die Verpflichtung überbürdet ist, sogleich bei der Überleitung dem Hilfesuchenden gegenüber Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 34.65 - (FEVS 14, 125) darauf hingewiesen, daß in der Vorläuferbestimmung des § 90 BSHG, dem § 21 der Verordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - ursprünglich festgelegt war, daß der Träger der Fürsorge zum Ersatz für die geleistete Fürsorge Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige einem Dritten gegenüber hatte, in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen konnte wie der Hilfsbedürftige selbst. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die Streichung des § 21 Abs. 2 RFV a.F. und die Einfügung des § 21 a RFV keineswegs darauf abzielten, dem Für sorge träger die Befugnis zuzulegen, mit potentiell verbindlicher Wirkung den übergeleiteten Anspruch zu regeln, sondern daß der Fürsorgeträger letztlich auf einen gerichtlichen Titel zur Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs angewiesen blieb. Es ist nicht ersichtlich, daß das Bundessozialhilfegesetz an dieser Rechtslage insoweit etwas ändern wollte.

9

Hiernach ist davon auszugehen, daß mit der Überleitung der übergeleitete Anspruch seinem Wesen nach nicht geändert wird und daß die Wirksamkeit der Überleitung nicht vom Bestehen des übergeleiteten Anspruchs abhängt. Dem steht auch § 90 Abs. 3 BSHG nicht entgegen. Wenn dort von der Verwaltungsaktsqualität der Überleitung ausgegangen wird, so deshalb, weil mit der Überleitung nicht allein ein Wechsel in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs herbeigeführt wird, sondern zugleich eine Regelung des sozialhilferechtlichen Verhältnisses zum Empfänger der Hilfe erfolgt.

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Es ist schon oben darauf eingegangen worden, daß die Überleitung der nachträglichen Herstellung des gesetzlichen Rangverhältnisses zwischen verschiedenen Leistungen dienen soll. Die Nachrangverschriften des Bundessozialhilfegesetzes sind wiederum, nicht allein bestimmt, den Träger der Sozialhilfe zu entlasten, und sie folgen -anders als unter dem Fürsorgerecht - jedenfalls nicht mehr allein aus dem Charakter der Sozialhilfeleistung gleichsam als eines Vorschusses. Namentlich bei der Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche, die erfahrungsgemäß ohnedies nur zum Teil eingetrieben werden können, geht es auch darum, dem Hilfesuchenden durch Verdeutlichung der Anspruchslage seine Verpflichtung und Möglichkeit zur Selbsthilfe erkennbar zu machen. Insoweit handelt es sich aber um eine sozialhilferechtliche Regelung. Dies allein gewährleistet auch die Behandlung des Hilfeempfängers als Subjekt und nicht - mehr - als Objekt der Fürsorge.

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Die Scheidung zwischen der Frage nach Bestehen und Höhe des übergeleiteten Anspruchs einerseits und der mit der Überleitung zugleich erfolgenden sozialhilferechtlichen Regelung andererseits entspringt nicht nur der Wandlung in der Stellung des Hilfeempfängers innerhalb der Sozialhilfe. Sie ist auch dem Abschnitt 5 des Bundessozialhilfegesetzes über die "Verpflichtungen anderer" vorgegeben.

12

Wenn § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG davon spricht, daß mit der Überleitung ein Anspruch übergeht, und § 91 Abs. 3 BSHG davon, daß der Träger der Sozialhilfe davon Abstand nehmen kann, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, so liegt dem offenkundig die Vorstellung zugrunde, daß die Überleitung als solche und die Realisierung des übergeleiteten Anspruchs verschieden behandelt werden können. Eine derartige Verschiedenbehandlung ist auch notwendig. Würde der Träger der Sozialhilfe in Anwendung des § 91 Abs. 3 BSHG davon Abstand nehmen, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, und wäre mit dieser sozialhilferechtlichen Entscheidung zugleich der sich im Bereich des bürgerlichen Rechts bewegende Gläubigerwechsel betroffen, so wäre das Ziel des § 91 BSHG nicht zu erreichen. Dann müßte nämlich der Sozialhilfeträger im Falle der Härte von der Überleitung selbst absehen, der Hilfeempfänger könnte aber trotz der Härte und neben den Leistungen der Sozialhilfe den freigegebenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch geltend machen. Ist aber schon zwischen Überleitung und Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs eine. Scheidung möglich, so muß eine Scheidung erst recht auch zwischen dem mit der Überleitung herbeigeführten Gläubigerwechsel auf der einen Seite und der zugleich mit der Überleitung erfolgenden sozialhilferechtlichen Regelung auf der anderen Seite möglich sein.

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Zu Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es zwar nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, Bestehen und Höhe des übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen, daß aber wohl nachzuprüfen ist, ob den auch bei der Überleitung zu beachtenden sozialhilferechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Hilfeempfänger Rechnung getragen worden ist.

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Welches diese Grundsätze sind, bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden Erörterung. Zu prüfen ist jedenfalls die Innehaltung der bei der Überleitung zu wahrenden Förmlichkeiten. Zu prüfen ist auch, ob allgemeine sozialhilferechtliche Grundsätze im Einzelfall das Absehen von der Überleitung gebieten. So kann etwa der Grundsatz der Nachhaltigkeit der Hilfe verletzt sein, wenn übergeleitet wird, obwohl abzusehen ist, daß durch die Eintreibung des übergeleiteten Anspruchs die Pflegebereitschaft des Anspruchsschuldners beeinträchtigt wird und deshalb der Hilfeempfänger demnächst auf öffentliche Hilfe verwiesen ist. Sozialhilferechtlich fehlerhaft konnte auch die Überleitung eines geringfügigen Anspruchs sein, wenn eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten ist und damit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) verletzt wird. Schließlich könnte auch in der Auswahl unter mehreren Ansprüchen ein sozialhilferechtlicher Fehler liegen, wenn damit die in die Beratungspflicht (§ 8 Abs. 2 BSHG) eingeschlossene Betreuungspflicht verletzt wird.

15

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht geprüft, ob sich aus dem Testament ein Anspruch der Klägerin gegen ihre beiden Neffen auf Unterhalt ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Frage unbeantwortet gelassen, ob eine Überleitung dann fehlerhaft sein kann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht. Denn daß ein derartiger Fall hier nicht vorliegt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß der Beklagte sich für das Bestehen des Anspruchs auf ein Testament beruft. Dagegen kann aus der Tatsache allein, daß nach Behauptung der Klägerin die Erbenhaftung beschränkt ist und die Eigentumsverhältnisse an dem im Testament erwähnten Haus verkannt sind, nicht auf das offensichtliche Nichtbestehen des Anspruchs geschlossen werden.

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Sozialhilferechtliche Mängel der Überleitung sind nicht festgestellt. Dies gilt einmal für die Form der Überleitung. Der Mitwirkung sozial erfahrener Personen im Vorverfahren (§ 114 Abs. 2 BSHG) bedurfte es nicht (Urteil vom 27. März 1968 - BVerwG V C 3.67 -, in BVerwGE 29, 229 insoweit nicht abgedruckt). Die Klägerin selbst behauptet nicht, daß die angefochtenen Verfügungen etwa an einer mangelhaften Umschreibung des übergeleiteten Anspruchs leiden würden oder dem Anspruchsschuldner nicht erkennbar gemacht wäre, wegen welcher Leistungen der Sozialhilfe die Überleitung erfolgt. Ebensowenig beanstandet sie, daß ihr die Überleitungsverfügungen nicht wenigstens inhaltlich bekanntgegeben werden sind. Unrichtig ist zwar der Hinweis in den Überleitungsverfügungen, daß Unterhaltszahlungen nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Hilfeempfängerin geleistet werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß die Überleitung nicht den Übergang des Stammrechts auf Unterhalt bewirkt, der Schuldner des übergeleiteten Anspruchs demnach befugt bleibt, den Unterhalt weiterhin unmittelbar an den Hilfeempfänger zu leisten und damit ein Eingreifen der Sozialhilfe überflüssig zu machen (BVerwGE 29, 229 [231]). Indessen ist diese Unrichtigkeit der Überleitungsverfügungen nicht geeignet, die Überleitung für die Zeit, für die Sozialhilfe geleistet worder, ist, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen.

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Daß für die Klägerin durch die Überleitung keine sozialhilferechtliche Härte entsteht, ist in dem Berufungsurteil ausgeführt. Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, sind Rügen im Revisionsverfahren nicht angebracht. Das Beschwerde vorbringen, soweit auf es in der Revisionsbegründung Bezug genommen wird, hat insoweit unbeachtet zu bleiben. Auch in rechtlicher Beziehung bestehen insoweit keine Bedenken. Irrig wäre die Annahme, die angefochtenen Bescheide seien allein deshalb fehlerhaft, weil es an Ermessenserwägungen fehle. Fehlt es an Tatsachen, die ein Absehen von der Überleitung gebieten könnten, so ist auch kein Raum für Ermessenserwägungen zugunsten der Klägerin vorhanden.

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Soweit es sich um die Einwendungen der Neffen gegen die Überleitung handelt, so ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung kann nach dem ober. Dargestellten lediglich geprüft werden, ob ihm gegenüber das Sozialhilferecht verletzt ist.

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Nach alledem ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz