Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1967, Az.: BVerwG V C 158.66
Anspruch auf Ausbildungshilfe; Rückforderung bei nachträglicher Rentenbewilligung; Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 158.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 27.06.1966 - AZ: 3 K 219/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FEVS 15, 47
- ZLA 1967, 346
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Die Rückforderung stützt sich darauf, daß der Kläger für seinen Sohn R. im Ausbildungsjahr 1963/1964 Ausbildungshilfe erhalten habe, das die Gewährung der Ausbildungshilfe auslösende wirtschaftliche Unvermögen aber durch eine seit dem 1. Juli 1963 nachbewilligte, im Januar und Mai 1965 nachgezahlte Rente weggefallen sei. Der Beklagte hat den zurückzuerstattenden Betrag auf 1.773 DM errechnet, 891 DM hiervon sind mit einem Nachzahlungsbetrag an Ausbildungshilfe verrechnet worden. Den Restbetrag von 882 DM verlangt der Beklagte in bar zurück.
Der Klage, mit der der Kläger beantragt hat,
die Bescheide des Beklagten vom 9. November und 17. Dezember 1965 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich beim Regierungspräsidenten in M. vom 28. Februar 1966 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 1966 stattgegeben.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Nach dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt streiten die Beteiligten allein darum, ob der Kläger verpflichtet ist, die ihm gewährte Ausbildungshilfe zurückzuzahlen, soweit durch die nachträgliche Bewilligung einer Rente eine Überzahlung eingetreten ist. Dagegen ist die Berechnung der Ausbildungshilfe im übrigen nicht im Streit.
Handelt es sich aber allein darum, so kann die Klage keinen Erfolg haben, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Ausgleichsbehörden berechtigt, Ausbildungshilfe zurückzufordern, soweit durch die nachträgliche Bewilligung einer Rente das die Gewährung der Ausbildungshilfe auslösende wirtschaftliche Unvermögen weggefallen ist. Diesem Rückforderungsanspruch kann der Empfänger der Ausbildungshilfe regelmäßig weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstellen, noch kann er sich auf den Wegfall der durch die Rentennachzahlung eingetretenen Bereicherung berufen. Das hat der Senat auch ausdrücklich für die Nachzahlung einer Rente nach der Reichsversicherungsordnung ausgesprochen (Urteil des Senatsvom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 143.66 -).
Auch die vom Kläger vorgebrachten rechtlichen Erwägungen geben keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des Senats abzurücken. Es mag sein, daß die zur Begründung der Rechtsauffassung des Senats herangezogenen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 270 Abs. 3 und 288 Abs. 1 LAG) sich unmittelbar lediglich mit der Kriegsschadenrente beschäftigen. Indessen bringen die genannten Vorschriften einen Grundsatz zum Ausdruck, der auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gelten würde.
Die Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wird nur nachrangig geleistet und ist damit in Beziehung zu anderen öffentlich-rechtlichen Leistungen gesetzt, die der Deckung eben des Bedarfs zu dienen bestimmt sind, der auch im Rahmen der Ausbildungshilfe Berücksichtigung findet. Der der Ausbildungshilfe innewohnende Grundsatz der Nachrangigkeit verlangt aber auch dann Beachtung, wenn die zueinander in Beziehung gesetzten Leistungen zwar nicht zu demselben Zeitpunkt ausgezahlt, jedoch für denselben Zeitraum gewährt werden; denn es ist bereits im System der verschiedenen Sozialleistungen von vornherein die Möglichkeit mit angelegt, daß die einzelnen Leistungen zwar für denselben Zeitraum bestimmt sind, jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten zur Bewilligung und Auszahlung gelangen. Ist eine derartige Divergenz zwischen Leistungszeitraum und Leistungszeitpunkt aber eine systemgerechte Eigenart der verschiedenen Sozialleistungen, so ist es auch nur systemgerecht, wenn bei der endgültigen Abrechnung, die sich hiernach lediglich als eine rechnerische Umschichtung darstellt, die Berufung auf den Vertrauensschutz und auf den Wegfall der durch die Nachzahlung eingetretenen Bereicherung nicht Platz greift (dazu das vorerwähnte Urteil des Senats und auchUrteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 91.65 -).
Durch ein derartiges Vorfahren erleidet der Betroffene auch keine unangemessenen wirtschaftlichen Nachteile. Zwar muß er die eingetretene Überzahlung ausgleichen. Er steht indessen nicht anders da, als wenn bei der Bemessung der Ausbildungshilfe sogleich ein anderweitiges Renteneinkommen mit berücksichtigt worden wäre.
Der Senat verkennt nicht, daß im einzelnen Falle Härten eintreten können, und zwar dann, wenn der Betroffene eine Rentennachzahlung zur Befriedigung eines bei der Ausbildungshilfe nicht berücksichtigungsfähigen Bedarfs verwendet hat, ehe die Ausgleichsbehörde an ihn mit der Rückforderung herangetreten ist. Indessen ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, daß der Empfänger der Ausbildungshilfe regelmäßig darauf hingewiesen wird, daß er ein anderweitiges Einkommen anzuzeigen hat und deshalb regelmäßig auch mit einer Rückforderung rechnen muß. Unter diesen Umständen kann der Rückforderung nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten entgegenstehen, wenn dieser von der Rentennachzahlung Anzeige gemacht hat und die Ausgleichsbehörde trotz dieser Anzeige oder trotz auf andere Weise erlangter Kenntnis der Nachzahlung mit der endgültigen Abrechnung unangemessen zuwartet (Urteil vom 22. Februar 1967). Daß ein derartiger Fall hier vorläge, ist aber nicht ersichtlich.
Zuzugeben ist freilich, daß die wiederholte Befassung der Berichte mit Nachzahlungsfällen der vorliegenden Art darauf hindeuten könnte, daß die Betroffenen womöglich nicht in ausreichendem Maße auf die sich aus dem System der verschiedenen Sozialleistungen ergebenden Schwierigkeiten vorbereitet sind. Indessen wird hiermit nach den oben gemachten Darlegungen nicht eine Rechtsfrage berührt. Vielmehr muß es den Ausgleichsbehörden überlassen bleiben, bereits in ihren Bewilligungsbescheiden auf die Notwendigkeit eines etwaigen Zahlungsausgleichs hinzuweisen oder aber bereits bei der Bewilligung von Ausbildungshilfe mit etwaigen anderen Leistungsträgern Verbindung aufzunehmen.
Ob sich angesichts der wirtschaftlichen Lage des Klägers die Bewilligung von Ratenzahlung oder von sonstigen Zahlungserleichterungen empfiehlt, muß dem Vollziehungsverfahren überlassen bleiben.
Nach alledem ist die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.773 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen