Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 143.66
Neuberechnung der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus Anlass einer Rentennachzahlung; Berücksichtigung der Behörde eines nachträglichen Mehrbedarfs für die Vergangenheit; Berücksichtigung eines vergangenen Bedarfs; Befriedigung des Pflegebedarfs bei Anerkennung eines Pflege-Freibetrages; Feststellung eines anrechenbaren Einkommens in den einzelnen Bewilligungsabschnitten vor Nachbewilligung der Rente; Anerkennung eines Sonderbedarfs für Pflege
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 143.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 01.02.1966 - VG - 3 K 133/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 26, 221 - 228
- AS 26, 22
- FEVS 14, 410
- Fachberater 68, 278
- JFLA 68, 8
- MtBl. BAA 67, 601
- RLA 67, 229
- ZLA 67, 281
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der Neuberechnung der Ausbildungshilfe aus Anlaß einer Rentennachzahlung kann der Empfänger der Ausbildungshilfe nicht nachträglich die Berücksichtigung eines Bedarfs verlangen, der auch ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens bei der früheren Festsetzung zu einer Erhöhung des zu berücksichtigenden Bedarfs geführt hätte.
- 2.
Ein Sonderbedarf für Pflege ist nicht schon dann anzuerkennen, wenn der Empfänger der Ausbildungshilfe bei der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz einen Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit erhält.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. Februar 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin hat für ihren Sohn Friedhelm Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bezogen. Wegen Nachgewährung von Rente nach der Reichsversicherungsordnung an die Klägerin hat der Beklagte die Ausbildungshilfe im Bescheid vom 3. Oktober 1963 neu berechnet und hierbei für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1963 eine Überzahlung in Höhe von 532 DM festgestellt, wegen der Verrechnung mit der Hauptentschädigung angekündigt wurde.
Auf die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 1966 erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Oktober 1963 und der Beschluß des Regierungspräsidenten - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - in Arnsberg vom 28. April 1964 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Überzahlung an Ausbildungshilfe für den Sohn Friedhelm der Klägerin in Höhe von 532 DM festgestellt sowie die Verrechnung des überzahlten Betrages mit der Hauptentschädigung angekündigt worden ist und als bei der Berechnung der Ausbildungshilfe im Rahmen des anrechenbaren Einkommens der Klägerin kein Sonderbedarf für Pflege in Höhe von 75 DM angesetzt worden ist.
Es ist der Meinung, daß die Klägerin sich zwar die nachträgliche Rentenzahlung anrechnen lassen müsse, daß sie indessen auch im Rahmen der Ausbildungshilfe die Berücksichtigung des Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit von 75 DM, der ihr im Rahmen der Unterhaltshilfe zugebilligt worden sei, verlangen könne.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - dem Sinn nach - Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage,
hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Er ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht nicht schon deshalb einen Pflegebedarf der Klägerin hätte anerkennen dürfen, weil der Klägerin bei der Unterhaltshilfe ein entsprechender Freibetrag zuerkannt worden sei.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision und hilfsweise um Zurückverweisung der Sache.
Sie ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Lebenserfahrung den Schluß auf das Vorliegen eines Pflegebedarfs gezogen habe. Notfalls seien aber die von der Klägerin angebotenen Beweise über die durch ihre Pflegebedürftigkeit entstandenen Mehrausgaben zu erheben.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils streiten die Parteien allein darum, ob auf die der Klägerin für ihren Sohn gezahlte Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz die der Klägerin nachträglich bewilligte Rente nach der Reichsversicherungsordnung anzurechnen ist und ob die Klägerin nachträglich die Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflege bei der Ermittlung ihres eigenen Bedarfs verlangen kann. Nicht im Streit sind dagegen die der Bewilligung der Ausbildungshilfe zugrunde gelegten Bedarfszahlen und auch das Rechenwerk im übrigen.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Tatsache, daß der Sohn der Klägerin inzwischen verstorben ist. Nicht der Sohn der Klägerin, sondern diese selbst hat die Ausbildungshilfe erhalten, von ihr wird sie zurückgefordert. Infolgedessen ist auch nicht erneut auf die in dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 80.62 - verneinte Frage einzugehen, ob die Ausbildungshilfe von dem Auszubildenden zurückgefordert werden kann, wenn nicht er, sondern sein Vater die Ausbildungshilfe erhalten hat.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß die Klägerin der Neuberechnung der Ausbildungshilfe nicht entgegentreten kann, soweit sie durch die nachträgliche Rentenbewilligung an die Klägerin veranlaßt ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe zuletzt Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 80.64 - mit weiteren Nachweisen), daß die Nachbewilligung rentengleicher Leistungen die Ausgleichsbehörden berechtigt, die Ausbildungshilfe in Höhe der durch die nachträgliche Rentenanrechnung bewirkten Überzahlung zurückzufordern und daß der Empfänger der Ausbildungshilfe dem Rückforderungsverlangen der Ausgleichsbehörden weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch eine etwaige Entreicherung entgegensetzen kann. Im vorliegenden Falle ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Behörde nach Bekanntwerden der Rentennachzahlung mit der Neuberechnung der Ausbildungshilfe unangemessen lange zugewartet hätte und aus diesem Grunde das Vertrauen der Klägerin in die Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Festsetzungen getäuscht hätte (dazu Urteile vom 21. September 1966 - BVerwG V C 91.65 - und vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 147.63 -).
Indessen meint das Verwaltungsgericht, die Klägerin könne im Rahmen der Neuberechnung der Ausbildungshilfe verlangen, daß die Behörde noch nachträglich einen Mehrbedarf für die Vergangenheit berücksichtige. In dieser Allgemeinheit ist die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unzutreffend.
Die Ausbildungshilfe hat zwar eine schadensausgleichende Funktion im Rahmen des Lastenausgleichs. Indessen knüpft sie an einen gegenwärtigen Bedarf des Auszubildenden an, der infolge der Vertreibung oder Flucht nicht aus eigenen Mitteln des Auszubildenden oder seiner Angehörigen gedeckt werden kann. Ebenso wie im Recht der öffentlichen Fürsorge und der Sozialhilfe gilt daher auch bei der Ausbildungshilfe der Satz, daß sie für die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs regelmäßig nicht verlangt werden kann; denn die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs ist im Ergebnis nichts anderes als eine Form des Schadensersatzes und deshalb nicht geeignet, die mit der Bewilligung der Hilfe bezweckte Ausbildung zu fördern (dazu für die Ausbildungshilfe Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 221.62 -, für die öffentliche Fürsorge zuletzt Beschluß vom 15. Dezember 1966 - BVerwG V C 0193.66 - und für die Kriegsopferfürsorge Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 131.66 -). Das wird besonders deutlich in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Neuberechnung der Ausbildungshilfe die Ausbildung bereits abgeschlossen ist.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß ebenso wie die Behörde zum Nachteil des Empfängers der Ausbildungshilfe eine nachträgliche Rentenzahlung anrechnen könne, der Empfänger der Ausbildungshilfe nachträglich bedarfserhöhende Umstände müsse vortragen können. Nach den der Bewilligung der Ausbildungshilfe zugrunde zu legenden Bestimmungen, der Weisung über die Ausbildungshilfe, jetzt in der Fassung vom 7. Dezember 1964 (Mtbl. BAA 1965, 91) und den Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe), jetzt in der Fassung vom 25. Mai 1966 (Mtbl. BAA 1966, 288), wird die Ausbildungshilfe nur nachrangig gewährt (siehe Nr. 7 DB-Ausbildungshilfe). Der Nachrang der Ausbildungshilfe würde aber seinem Wesen nach verkannt, wenn bei der vorrangigen Leistung auf den Bewilligungszeitraum, bei der nachrangigen Leistung hingegen auf den Bewilligungszeitpunkt abgehoben würde. Ist eine nachträgliche Rentenbewilligung für bereits abgelaufene Zeiträume möglich und wegen der Überlastung der Rentenversicherungsträger auch weitgehend üblich, so läßt sich das Prinzip des Nachrangs der Ausbildungshilfe sinnvoll nur dann verwirklichen, wenn die aufeinander bezogenen Leistungen unabhängig vom Bewilligungszeitpunkt für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt einander gegenübergestellt werden; denn es kann nicht angenommen werden, daß das Prinzip des Nachrangs nur dann gelten soll, wenn die Leistungen für die einzelnen Bewilligungsabschnitte auch gleichzeitig erbracht werden. Vielmehr muß es ausreichen, wenn die verschiedenen Leistungen für die einzelnen Abschnitte zur Verfügung stehen, und zwar im Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung. Der Betroffene erleidet hierdurch auch keinen Schaden; denn der Kürzung der Ausbildungshilfe steht die Rentennachzahlung gegenüber. Er wird nicht anders behandelt als die Personen, denen die Rentenzahlungen rechtzeitig zugeflossen sind.
Anders verhält es sich dagegen bei dem nachträglichen Vorbringen bedarfserhöhender Umstände. Hier handelt es sich nicht um eine in dem System der Ausbildungshilfe bereits angelegte rechnerische Umschichtung, sondern um eine nachträgliche Erhöhung öffentlicher Leistungen, der nicht nur der oben erwähnte Grundsatz "Keine Hilfe für einen vergangenen Bedarf", sondern auch das System der Rechtsmittelfristen entgegensteht.
Freilich kann der Grundsatz, daß die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs regelmäßig nicht verlangt werden kann, nicht ausnahmslos gelten. Auch im Fürsorgerecht ist anerkannt, daß Hilfe für die Vergangenheit jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn die rechtzeitige Befriedigung des Bedarfs an dem säumigen Verhalten der Behörde gescheitert ist. Darauf kann sich die Klägerin hier jedoch nach Lage der Dinge nicht berufen.
Wohl kann ein anderer Umstand im vorliegenden Falle die Durchbrechung des oben wiedergegebenen Grundsatzes verlangen. Bedarfserhöhende Umstände in der Person der Angehörigen des Auszubildenden sind nur dann von Interesse, wenn ein eigenes Einkommen vorhanden ist, von dem ein Bedarf abgesetzt werden kann. Ist dagegen eigenes Einkommen nicht oder nur in einer Höhe vorhanden, die nicht zur Kürzung der Ausbildungshilfe führt, so ist die Berücksichtigung eines eigenen Bedarfs ohne Interesse, da die Ausbildungshilfe hier ohnedies in voller Höhe gezahlt wird. Es wäre aber wenig sinnvoll, von dem Antragsteller den Nachweis eines besonderen Bedarfs zu verlangen, wenn ein Bedarf ohne Interesse für die Höhe der Ausbildungshilfe ist. Abgesehen davon wäre auch das Verlangen nach dem Nachweis eines Bedarfs rechtlich nicht vertretbar, weil es in Fällen der hier interessierenden Art gar nicht auf den Bedarf ankommen kann. Kann es aber bei fehlendem Einkommen nicht auf den Bedarf ankommen, so muß bei nachträglichem Zufluß anrechenbaren Einkommens die nunmehr notwendig werdende Bedarfsberechnung nachgeholt werden. Nur bei einem solchen Verfahren kann auch die nachträgliche Berücksichtigung einer Rentenzahlung als lediglich rechnerische Umschichtung gerechtfertigt werden. Der Antragsteller soll wirtschaftlich keinen Schaden durch die Umschichtung von Ausbildungshilfe auf Rentenzahlungen erleiden. Er soll nicht anders dastehen, als wenn er die Rente rechtzeitig erhalten hätte und diese auf die Ausbildungshilfe angerechnet worden wäre. Soll aber eine Gleichstellung mit den Personen erreicht werden, die ihre Rente rechtzeitig erhalten haben, so muß auch hinsichtlich des Bedarfs eine nachträgliche Berücksichtigung möglich sein, soweit bei rechtzeitiger Zahlung der Rente anrechenbares Einkommen vorhanden gewesen wäre und durch die Anerkennung eines Bedarfs der anzurechnende Betrag hätte gemindert werden können.
Im vorliegenden Falle bedarf es unter diesen Umständen vorab der Feststellung, ob die Klägerin in den einzelnen Bewilligungsabschnitten auch vor Nachbewilligung der Rente anrechenbares Einkommen gehabt hat. Wenn das der Fall ist, kann sie insoweit nicht nachträglich die Berücksichtigung eines Bedarfs verlangen. Soweit dagegen bei rechtzeitiger Rentenbewilligung die Berücksichtigung eines höheren Bedarfs möglich gewesen wäre, kann die Klägerin noch nachträglich die Berücksichtigung dieses Bedarfs verlangen. Rechnerisch ist demnach wie folgt vorzugehen:
Ist in der Vergangenheit eigenes Einkommen in einer Höhe angerechnet worden, die dem jetzt geltend gemachten Bedarf entspricht oder ihn übersteigt, so kann der nachträglich geltend gemachte Bedarf nicht berücksichtigt werden. Ist jedoch kein Einkommen angerechnet worden oder ein Einkommen, das unter dem jetzt geltend gemachten und berücksichtigungsfähigen Bedarf liegt, so kann in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem früher berücksichtigten Einkommen und dem jetzt geltend gemachten Bedarf eine nachträgliche Erhöhung der Ausbildungshilfe erfolgen.
Das hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Schon aus diesem Grunde ist sein Urteil aufzuheben, um Gelegenheit zu neuen tatsächlichen Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung zu geben.
Abgesehen davon leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts aber auch an einem weiteren Mangel, weil es den Bedarf der Klägerin in Form eines pauschalierten Freibetrages berücksichtigt hat.
Die behauptete Pflegebedürftigkeit der Klägerin könnte in zweierlei Hinsicht Bedeutung erlangen: Einmal als ein einkommensmindernder, zum anderen als ein den Bedarf erhöhender Umstand.
Die Pflegebedürftigkeit als solche kann nicht als ein das Einkommen der Klägerin mindernder Umstand anerkannt werden. Zwar verweist Nr. 10 Abs. 1 der DB-Ausbildungshilfe auf die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA), jetzt in der Fassung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 199). Indessen ist die Anwendung der Bestimmungen der 3. LeistungsDV-LA insoweit ausgeschlossen, als es sich um die die Besonderheiten der
Kriegsschadensrente regelnden Vorschriften handelt. Zu diesen Vorschriften zählt auch ausdrücklich § 20 der 3. LeistungsDV-LA, in dem die Freibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG behandelt werden. Die Klägerin erhält aber nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils einen solchen Freibetrag, und diesen Freibetrag will sie auch im Rahmen der Ausbildungshilfe anerkannt erhalten.
Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nr. 10 DB-Ausbildungshilfe. Die Ausbildungshilfe knüpft an das Bestehen eines durch eigene Mittel und durch Mittel der Angehörigen nicht zu befriedigenden Ausbildungsbedarfs an. Infolgedessen liegt es im Rahmen des Ermessens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die Grenzen festzulegen, innerhalb derer der Auszubildende und seine Angehörigen eigene Mittel einzusetzen haben, soweit dabei nicht ein wirklicher Ausbildungsbedarf unbefriedigt bleibt, d.h. der Zweck der Ausbildungshilfe gefährdet wird. Nun mag es sein, daß die Gewährung des Pflege-Freibetrages auf der Erwägung beruht, daß der Beschädigte gegenüber dem Gesunden Mehraufwendungen hat, und daß ihm deshalb für die ihm entstehenden Mehraufwendungen ein Freibetrag zu belassen ist. Indessen würden hieraus nur dann rechtliche Bedenken gegen die getroffene Regelung herzuleiten sein, wenn ein beschädigungsbedingter Mehrbedarf ohne entsprechende Heranziehung des § 20 der 3. LeistungsDV-LA unbefriedigt bleiben würde. Das ist aber nicht der Fall. Soweit nämlich ein tatsächlicher Mehrbedarf vorliegt, ist dessen Befriedigung im Rahmen der Nr. 13 DB-Ausbildungshilfe möglich. Nr. 10 DB-Ausbildungshilfe schließt daher lediglich die Berücksichtigung eines pauschalierten Mehrbedarfs aus. Nach Nr. 13 Abs. 2 Buchst. b der DB-Ausbildungshilfe ist bei dem Einkommen für die Angehörigen der einfache Satz eines etwaigen laufenden Sonderbedarfs (z.B. für Pflege) zu berücksichtigen. Hiernach findet ein etwaiger Bedarf wegen Pflege ausreichende Berücksichtigung bei der Bestimmung des Eigenbedarfs der Angehörigen des Auszubildenden.
Freilich setzt die Anerkennung des Sonderbedarfs den Nachweis eines wirklichen Bedarfs voraus. Der entgegenstehenden Meinung des Verwaltungsgerichts kann insoweit nicht gefolgt werden.
Die Anerkennung eines Pflege-Freibetrages führt nicht notwendig zu einer doppelten Befriedigung des Pflegebedarfs.
Schon bei der Unterhaltshilfe wirkt sich der Freibetrag nur dann in vollem Umfange leistungserhöhend aus, wenn der Empfänger der Leistung neben der Unterhaltshilfe anderweitiges Einkommen hat, das mindestens die Höhe des Freibetrages erreicht. Hierauf kommt es aber entscheidend nicht an. Die Anerkennung eines Freibetrages ist nicht mit der Leistung einer Pflegezulage gleichzustellen, sondern bedeutet lediglich Nichtanrechnung eigenen Einkommens. Erfolgt die Nichtanrechnung eigenen Einkommens sowohl bei der Unterhaltshilfe als auch bei der Ausbildungshilfe, so erhält der Betroffene demnach keineswegs eine Doppelleistung. Vielmehr wird lediglich seinem Bedarf allseitig Rechnung getragen. Würde die Berücksichtigung des Sonderbedarfs zwar bei der Unterhaltshilfe, nicht aber bei der Ausbildungshilfe erfolgen, so würde der Sonderbedarf tatsächlich überhaupt nicht berücksichtigt; denn der Betroffene müßte das, was ihm bei der Unterhaltshilfe belassen würde, bei der Ausbildungshilfe wieder einsetzen.
Ist sonach die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs sowohl bei der Unterhaltshilfe als auch bei der Ausbildungshilfe möglich, so kommt es, wie die Klägerin richtig erkannt hat, lediglich darauf an, ob die Vorschriften über die Ausbildungshilfe ebenso wie die Vorschriften über die Unterhaltshilfe eine abstrakte Bedarfsberechnung zulassen. Das ist schon nach dem Wortlaut der Nr. 13 Abs. 2 Buchst. b der DB-Ausbildungshilfe nicht möglich.
Ungeachtet dessen entspricht es zwar der Lebenserfahrung, daß pflegebedürftige Personen tatsächlich Mehraufwendungen haben. Indessen erscheint es bedenklich, die Lebenserfahrung auch insoweit heranzuziehen, als es sich um die Höhe des Mehrbedarfs handelt. Der Rückgriff auf die Regelung des Freibetrages in § 267 LAG ist deshalb rechtlich unzutreffend. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht den Mehrbedarf der Klägerin in seiner tatsächlichen Höhe zunächst feststellen müssen. Erst wenn sich insoweit keine tatsächlichen Feststellungen hätten treffen lassen, wäre es zulässig gewesen, die Höhe der Mehrkosten notfalls zu schätzen. Die Klägerin hat aber selbst auf kostensteigernde Faktoren hingewiesen, und das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, daß der Mehrbedarf der Klägerin nicht anders als durch Schätzung hätte ermittelt werden können.
Nach alledem muß die Sache zurückverwiesen werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.