Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1964, Az.: BVerwG V C 221.62

Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Nachträgliche Bewilligung wegen nachträglicher günstigerer Beurteilung der Ausbildungsaussichten; Anwendung der Grundsätze über das formlose Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Erfordernis eines gegenwärtigen Ausbildungsbedarfs; Bewertung der Ausbildungsaussichten; Korrektur der früheren Bescheide wegen einer vermutlich geänderten Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 221.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.08.1962 - AZ: 7063/62

Fundstellen

  • IFLA 1965, 169
  • MtBl BAA 1966, 280
  • RLA 1965, 191
  • ZLA 1965, 108
  • ZfF 1965, 344

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 in Wiesbaden
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Vertriebener für seinen Sohn ... zum Besuche der Oberschule Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, und zwar zunächst durch verschiedene Bescheide für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Juli 1954. Für die Folgezeit ist die Gewährung von Ausbildungshilfe wegen schlechter Schulleistungen des Sohnes des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 1954 abgelehnt worden. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 1958 - IV-6118/57 - zurückgewiesen worden. Durch Bescheid vom 19. September 1955 ist für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis 31. März 1956 erneut Ausbildungshilfe gewährt worden. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage ist mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 1958 - VI-6119.57 - zurückgewiesen worden. Durch Bescheid vom 6. Juni 1956 ist Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31. März 1957 bewilligt worden. Auf Klage hin sind mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 1957 - VI-6039.57 - der Bescheid vom 6. Juni 1956 und der Anrufungsbescheid hierzu vom 30. Januar 1957 insoweit aufgehoben worden, als Ausbildungshilfe in Höhe von mehr als 40,- DM monatlich für die Zeit ab 1. Januar 1957 versagt worden ist. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist hierzu ausgeführt, die Aufhebung der Bescheide sei deshalb geboten, weil nach einer Beurteilung des Oberstudiendirektors Dr. Scholl vom 14. Januar 1957 der Sohn des Klägers die Reifeprüfung voraussichtlich bestehen werde. Diese Auskunft stehe nicht in Widerspruch zu den früheren Äußerungen der Lehrkräfte, der Sohn des Klägers habe sich in seinen Leistungen gebessert.

2

Daraufhin ist mit Bescheid vom 17. Juli 1957/8. Oktober 1957 die Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1957 ab anderweitig auf 120,- DM monatlich festgesetzt worden.

3

Inzwischen hatte der Sohn des Klägers die Reifeprüfung bestanden. Daraufhin hat sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1958 an das Ausgleichsamt mit der Bitte gewandt, die Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Dezember 1956 neu festzusetzen. Durch die erfolgreiche Ablegung des Abiturs sei erwiesen, daß die Bemessung der Ausbildungshilfe unzutreffend gewesen sei. Mit einem späteren Schreiben vom 20. März 1962 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, sämtliche Bescheide dem Ausbildungsbedarf, wie er für die Zeit ab 1. Januar 1957 anerkannt worden sei, anzupassen. Das Ausgleichsamt hat dem Kläger jedoch mitgeteilt, und zwar zuletzt mit Schreiben vom 16. Mai 1962, daß es nicht möglich sei, sämtliche Bescheide zu ändern. Auch die von dem Kläger angerufene Regierung von Oberbayern hat eine erneute Behandlung des Begehrens des Klägers abgelehnt. Hierzu heißt es in einem Schreiben der Regierung vom 25. Juni 1962 u.a., für ein Tätigwerden des Beschwerdeausschusses fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Regierung betrachte die Angelegenheit als endgültig abgeschlossen.

4

Mit der zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage "gegen den ablehnenden Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Juni 1962" hat der Kläger vorgetragen, ihm sei Ausbildungshilfe nicht oder nur zu etwa 1/3 des errechneten Ausbildungsbedarfs gewährt worden, mit der Begründung, es sei zweifelhaft, ob sein Sohn das Ausbildungsziel erreichen werde. Tatsächlich habe sein Sohn aber das Abitur bestanden.

5

Der Kläger hat beantragt,

das Ausgleichsamt ... anzuweisen, den Kläger im Wege eines Ergänzungsbescheides, durch den ihm für seinen Sohn eine angemessene Ausbildungshilfe in Höhe von monatlich mindestens 60,- DM vom 1.4.1953 an gewährt wird, sachlich zu bescheiden,

6

und hilfsweise,

das Ausgleichsamt zu verpflichten, unter Aufhebung der den Zeitraum bis zum 31.12.1956 umfassenden Vorbescheide die Ausbildunghilfe nachzuzahlen, die sich bei Anwendung der zulässigen Höchstsätze ergebe.

7

Daneben hat der Kläger beantragt,

das Verfahren auszusetzen bzw. es zu vertagen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, damit der Kläger seinen Antrag auf Erlaß eines Ergänzungsbescheides erneut beim Ausgleichsamt einreichen könne.

8

Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Durch Urteil vom 29. August 1962 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

10

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beanstandet der Kläger, daß ihm eine sachliche Prüfung seiner Anträge verweigert worden sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die in der Verhandlung gestellten Verfahrensanträge abgelehnt und gebilligt, daß die Regierung die Beschwerde auf dem Bürowege, statt durch den Beschwerdeausschuß behandelt habe. Der Ausbildungsbedarf sei nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Überdies seien die Ausbildungsaussichten nicht mit genügender Sorgfalt geprüft worden. Gegen die Richtigkeit des Textes des Gutachtens des Studienrats Pflanz vom 26. November 1956 bestünden erhebliche Bedenken.

11

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.8.1962 aufzuheben und dem Kläger die Unterschiedsbeträge zwischen den jeweils zulässigen vollen Sätzen der Ausbildungshilfe und den jeweils tatsächlich geleisteten (verkürzten) Leistungen zuzuerkennen,

12

und hilfsweise,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Sache zwecks neuerlicher Prüfung und anderweitiger Entscheidung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

13

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

14

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.

15

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

16

1)

Die Klage ist zulässig.

17

Zwar sind die Bescheide, durch die die Ausbildungshilfe für den Sohn des Klägers geregelt worden ist, unanfechtbar geworden, sei es, weil der Kläger Rechtsmittel nicht ergriffen hat, sei es, weil die gegen die Bescheide erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Indessen begehrt der Kläger in Wirklichkeit nicht eine Nachprüfung der früheren Bescheide auf der Grundlage der ihnen zugrunde gelegten Tatsachen oder deshalb, weil die den Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen sich nachträglich geändert hätten. Vielmehr begehrt er eine neue Regelung der Ausbildungshilfe, weil sich nachträglich ein neuer Sachverhalt ergeben habe, und zwar wegen der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung durch den Sohn des Klägers.

18

2)

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

19

Nach § 342 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann das Verwaltungsverfahren aus den im Vierten Buch der Zivilprozeßordnung bezeichneten Gründen wiederaufgenommen werden. Wiederaufnahmegründe liegen hier jedoch nicht vor.

20

Der Hinweis des Klägers auf die Abänderung an dem Gutachten des Studienrats Pflanz ist schon deshalb in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil auch im Falle einer Fälschung oder Verfälschung einer Urkunde die Restitutionsklage und damit hier auch die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nur stattfindet, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Dahin gehende Behauptungen hat der Kläger indessen nicht aufgestellt. Die nachträglichen schulischen Beurteilungen stellen aber auch keine Urkunden im Sinne des § 580 Ziffer 7 b ZPO dar, denn sie sind nicht nachträglich aufgefunden, sondern nachträglich hergestellt worden.

21

Freilich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren auch formlos wiederaufgegriffen werden kann. Indessen kann der Kläger aus Rechtsgründen nicht nachträglich Ausbildungshilfe für seinen Sohn erhalten. Bereits aus diesem Grunde scheidet die Anwendung der Grundsätze über das formlose Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens aus.

22

Nach § 302 LAG können zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Mittel bereitgestellt werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, das eine Förderung im Wege der Berufsausbildung vorsieht, ergibt sich, daß die Ausbildungshilfe bestimmt ist, der Eingliederung der im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes geschädigten Personen zu dienen. Eine Förderung im Wege der Ausbildungshilfe kann aber sinngerecht nur erfolgen, wenn ein gegenwärtiger Ausbildungsbedarf vorliegt. Die Bereitstellung von Mitteln für eine bereits abgeschlossene Ausbildung oder einen bereits abgeschlossenen Ausbildungsabschnitt stellt hingegen regelmäßig keine Eingliederungs-, sondern eine Entschädigungsmaßnahme dar.

23

Hiervon gehen auch die Weisung über die Ausbildungshilfe in der Fassung vom 28. März 1958 (Mtbl. BAA S. 103) - Weisung - und die Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe) in der Fassung vom 29. Februar 1964 (Mtbl. BAA S. 112) aus. In § 2 Abs. 1 sowie in § 4 Abs. 3 der Weisung wird ausdrücklich von einer erst zu erreichenden Ausbildung gesprochen. Die DB-Ausbildungshilfe setzt mit ihrer Regelung über die Bedürftigkeitsprüfung und die Prüfung des Ausbildungsbedarfs ebenfalls voraus, daß die Ausbildungshilfe bestimmt ist, einem gegenwärtigen Ausbildungsbedürfnis abzuhelfen.

24

Damit nähert sich die Ausbildungshilfe aber insoweit dem Sozialhilferecht. Auch die Sozialhilfe soll gegenwärtige, nicht vergangene Notstände beseitigen (Gottschick, Das Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl., Bem. 4 a zu § 5). Freilich bedeutet dieser Grundsatz nicht, daß Hilfe für die Vergangenheit schlechthin ausgeschlossen wäre. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß es dem richtigen Verständnis der Sozialhilfe nicht entspricht, wenn Sozialhilfe für die Vergangenheit versagt wird, obwohl der Betroffene sie bereits früher geltend gemacht hat (BVerwGE 5, 27 [31]; zuletzt Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG V C 105.61 - in FEVS Bd. 9, S. 241 [243 f.]). Indessen soll hiermit lediglich der Gefahr gesteuert werden, daß der Betroffene wegen des behördlichen Verfahrens seiner Ansprüche für die Vergangenheit verlustig geht. Nicht hingegen soll es dem Betroffenen überlassen bleiben, wann und wie er um Hilfe einkommt.

25

Schon die Übertragung dieser im Sozialhilferecht geltenden Grundsätze auf den insoweit rechtsähnlichen Fall der Ausbildungshilfe führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger im vorliegenden Falle nicht Ausbildungshilfe für die Vergangenheit erlangen kann; denn sein Begehren auf Ausbildungshilfe betrifft nicht deshalb einen Zeitraum in der Vergangenheit, weil die Behörde über die früheren Anträge nicht oder nicht rechtzeitig entschieden hätte. Vielmehr begehrt er Ausbildungshilfe, weil sich die Beurteilung seines Sohnes geändert hat. Damit scheiden aber auch Erwägungen darüber aus, ob der vorstehend herausgestellte Grundsatz dann keine Anwendung finden kann, wenn die bereits bei Beginn oder während der Ausbildung vorliegenden Umstände sich ändern.

26

Tatsächlich liegt nämlich nichts dafür vor, daß die früheren über den Sohn des Klägers abgegebenen Beurteilungen unzutreffend gewesen wären. Der Kläger behauptet vielmehr, daß der Erfolg der Ausbildung und die nachträgliche günstigere Beurteilung die früheren Bescheide und Beurteilungen in einem anderen Licht erscheinen ließen. Hierin irrt er jedoch.

27

Der Kläger übersieht, daß die früheren Beurteilungen nicht auf einer Bewertung des tatsächlichen Ausbildungserfolges beruhen oder beruhen können, sondern auf der Bewertung der Ausbildungsaussichten. Diese - prognostische - Beurteilung der Ausbildungsaussichten kann aber nur dahin gehen, ob unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beurteilung vorhandenen Erkenntnisquellen eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des erstrebten Ausbildungserfolges gegeben ist. Die für die Entscheidung über die begehrte Ausbildungshilfe maßgebende Beurteilung ist deshalb nur dann unzutreffend, wenn entweder die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft werden oder nicht richtig in bezug auf die zu bewertende Wahrscheinlichkeit gesetzt sind. Die Beurteilung wird aber nicht dadurch allein unrichtig, daß der Beurteilte entgegen der ausgesprochenen Erwartung das Ausbildungsziel oder im Verlaufe seiner schulischen Ausbildung einen Leistungsstand erreicht, der eine günstigere Bewertung der Ausbildungsaussichen gebietet. Derartige Änderungen sind für sich allein betrachtet lediglich Anzeichen dafür, daß Beurteilungen der hier in Frage kommenden Art eben nur begründete Erwartungen wiedergeben, nicht aber tatsächliche Geschehensabläufe.

28

Unerörtert bleiben muß die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage, ob die Ausbildungshilfe in der Höhe zutreffend errechnet worden ist; denn sein erstinstanzliches Vorbringen, auf das allein abzustellen ist, geht lediglich auf eine Korrektur der früheren Bescheide wegen einer vermutlich geänderten Beurteilung.

29

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil das Verwaltungsgericht nicht näher auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, das sich mit dem von der Behörde eingeschlagenen Verfahren beschäftigt.

30

Auszugehen ist davon, daß der Bescheid der Regierung vom 25. Juni 1962, ursprünglich zwar in der Klageschrift erwähnt, nach dem Klageantrag nicht - alleiniger - Gegenstand der Klage im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO ist. Es bestand aber auch keine Veranlassung, den Klageantrag in dieser Richtung umzudeuten, dem Kläger eine Klageänderung nahezulegen oder näher der Frage nachzugehen, ob in dem Antrag des Klägers der Hilfsantrag auf Aufhebung des Bescheides der Regierung verborgen ist.

31

Die Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO ist dem Betroffenen in Fällen der hier interessierenden Art eingeräumt, um ihm die Möglichkeit der Nachprüfung der Ermessensfrage durch die Beschwerde-(Widerspruchs-)Behörde zu eröffnen. Im vorliegenden Falle besteht indessen weder für die Erstbehörde noch für die Beschwerdebehörde die Möglichkeit, dem Kläger im Ermessenswege die begehrte Ausbildungshilfe nachzubewilligen. Wie oben ausgeführt, kann dem Kläger nämlich Ausbildungshilfe für die Vergangenheit nicht wegen der vermeintlichen Änderung der schulischen Beurteilung zugebilligt werden. Dann aber besteht für den Kläger auch kein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, daß das behördliche Verfahren durch die Aufhebung des Bescheides der Regierung wieder eröffnet wird. Ebensowenig bestand Veranlassung für das Verwaltungsgericht, das gerichtliche Verfahren anzuhalten.

32

Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Bundesrichter Dr. Gützkow ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Rösgen
Dr. Paul