Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1964, Az.: BVerwG V C 80.62
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Rückerstattungspflicht des Auszubildenden bei Gewährung von Ausbildungshilfe wegen Schädigung des Unterhaltsverpflichteten; Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher zugunsten von Geschädigten nach dem LAG; Empfänger einer Ausgleichsleistung nach dem LAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 80.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 16.06.1961 - AZ: 6 K 44/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RLA 1964, 206
- ZLA 1964, 202
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1961 wird aufgehoben.
Ferner werden aufgehoben der Bescheid des Ausgleichsamtes ... vom 22. September 1959, der Anrufungsbescheid des Ausgleichsamtes ... vom 10. November 1959 sowie der Beschluß des Beklagten vom 25. Februar 1960.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 22. September 1959 hat das Ausgleichsamt von dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1957 ab Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zurückgefordert, weil dem Vater des Klägers von diesem Zeitpunkt ab nachträglich Rente von der Landesversicherungsanstalt in ... bewilligt worden war.
Nach Zurückweisung der Anrufung des Ausgleichsausschusses durch Bescheid vom 10. November 1959 und der Beschwerde durch Beschluß des Beklagten vom 25. Februar 1960 hat der Kläger Klage erhoben. Diese Klage ist mit Urteil vom 16. Juni 1961 abgewiesen worden.
Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beklagten vom 25. Februar 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamts Lübeck vom 10. November 1959 aufzuheben.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil der Beklagte zu Unrecht von dem Kläger die Rückerstattung der Ausbildungshilfe verlangt.
Nach § 350 a Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - sind Empfänger von Ausgleichsleistungen - zu denen auch die Ausbildungshilfe gehört - verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichsfonds zurückzuerstatten, soweit nach dem Lastenausgleichsgesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.
Diese Vorschrift regelt nicht selbst die Rückerstattung von Ausgleichsleistungen, setzt die Rückerstattungspflicht vielmehr voraus. Im vorliegenden Fall war deshalb zu prüfen, ob nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes oder nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht der Kläger verpflichtet ist, die Ausbildungshilfe für die Zeit zurückzuerstatten, für die seinem Vater nachträglich Rente bewilligt worden ist. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger selbst kann aus dem Lastenausgleichsgesetz unmittelbar keine Rechte auf Ausbildungshilfe herleiten. § 302 LAG läßt eine Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher zugunsten von Geschädigten zu. Der Kläger selbst ist aber nicht Geschädigter. Zwar ermöglicht demgegenüber Ziff. 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe (DB-Ausbildungshilfe), jetzt i.d.F. vom 20. März 1963 (Mtbl. BAA S. 218), daß anstelle des materiell Geschädigten im Sinne der Ziff. 1 Abs. 1 DB-Ausbildungshilfe der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungshilfe stellt. Durch diese Vorschrift wird jedoch der Kreis der materiell Begünstigten nicht erweitert. Ist der Auszubildende nicht selbst geschädigt, so hat er zwar ein formelles Antragsrecht, materiell ist jedoch der Unterhaltsverpflichtete Begünstigter (s. dazu Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu Ziff. 1 DB-Ausbildungshilfe).
Ist aber für die Bewilligung der Ausbildungshilfe zwischen dem formellen und materiellen Antragsrecht zu unterscheiden und ist materiell Begünstigter bei der Bewilligung nicht der Auszubildende sondern der Geschädigte, so muß auch bei der Rückerstattung angeblich überzahlter Ausbildungshilfe Entsprechendes gelten. Die Rückerstattungspflicht kann nur den treffen, der materiell begünstigt ist. Das ist in Fällen der vorliegenden Art, also dann, wenn der Auszubildende nicht aus eigenem Recht Ausbildungshilfe in Anspruch nimmt, sondern wegen der Zugehörigkeit seines Unterhaltsverpflichteten zu dem begünstigten Personenkreis, der Unterhaltsverpflichtete, vorliegend demnach der Vater des Klägers. Dieser ist Empfänger der Ausgleichsleistung im Sinne des § 350 a LAG.
Freilich legt die Gleichbehandlung von Bewilligung und Erstattung die Überlegung nahe, ob der Auszubildende, der bei der Bewilligung formell als Antragsberechtigter aufgetreten ist, auch als formeller Adressat der die Erstattungspflicht aussprechenden Verfügung zu behandeln ist und demgemäß, wenn auch nicht materiell, so doch formell, für die Pflichten einzustehen hat, die dem materiell Begünstigten aus der Bewilligung erwachsen sind. Indessen fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Regelung. Auch die DB-Ausbildungshilfe geben keine Antwort auf die aufgeworfene Frage. Zwar befassen sie sich mit der Frage, welche Mittel der Auszubildende und seine Eltern zur Bestreitung der Ausbildungskosten selbst einzusetzen haben. Die DB-Ausbildungshilfe fassen damit die Familie insoweit zu einer Einheit zusammen. Indessen bedeutet die Berücksichtigung der Mittel der Familie nicht, daß alle Familienmitglieder auch zur Erstattung etwa überzahlter Ausbildungshilfe herangezogen werden könnten. Die Zusammenrechnung des Familieneinkommens hat vielmehr den Sinn, die sozial-typische Bedürftigkeit des materiell Begünstigten mit Rücksicht auf seine Stellung innerhalb des Familienverbandes festzulegen. Sie ändert aber nichts daran, daß der materiell Begünstigte im Falle der Rückerstattung allein der materiell Verpflichtete ist.
Es ist aber auch nicht möglich, in entsprechender Abwandlung der für die Antragstellung gesetzten Regeln zu verfahren. Diese Regeln mögen dahin verstanden werden, daß der Auszubildende mit der Ausübung des Antragsrechts als stillschweigend Bevollmächtigter, als Geschäftsführer ohne Auftrag oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis handelt. In jedem Fall bleibt jedoch die materielle Begünstigung. des Geschädigten unangetastet. Bei der Erstattung ist indessen eine derartige Betrachtungsweise jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende mit der die Erstattungspflicht aussprechenden Verfügung selbst in Anspruch genommen wird. So ist es aber im vorliegenden Fall. Denn der ursprünglich auf den Namen des Vaters gestellte Bescheid ist aufgehoben und auf den Kläger umgestellt worden, ohne daß aus dem umgestellten Bescheid irgendwie erkennbar würde, daß nicht der Kläger selbst, sondern sein Vater als der Verpflichtete angesehen wird.
Im vorliegenden Fall kann auch der Kläger nicht deshalb persönlich in Anspruch genommen werden, weil auch ein formelles Antragsrecht nicht hätte ausgeübt werden können, wäre die Rentenzahlung schon zu der Zeit tatsächlich erfolgt, für die sie nachträglich bewilligt worden ist. Eine dahin gehende Auffassung würde verkennen, daß die nachträgliche Rentenzahlung die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungshilfe verändert hat, nicht die formellen. Eine Inanspruchnahme des formellen Antragstellers käme allenfalls dann in Betracht, wenn er sein formelles Antragsrecht zu Unrecht in Anspruch genommen hätte, so etwa dann, wenn er sich zu Unrecht als Sohn eines Geschädigten ausgegeben oder ohne Zutun seines Unterhaltsverpflichteten, also in mißbräuchlicher Inanspruchnahme seines formellen Antragsrechts, das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungshilfe vorgespiegelt hätte. Dann würde der formell Antragsberechtigte schon deshalb auch als materiell Verpflichteter für die Rückerstattung anzusehen sein, weil ausschließlich er die Bedingungen gesetzt hätte, unter denen die Bewilligung erfolgt ist und demgemäß auch wieder aufgehoben werden muß. Für einen so gearteten Sachverhalt liegt indessen nichts vor.
Auf die Revision des Klägers waren demnach die behördlichen Bescheide aufzuheben, durch die eine Rückerstattung von Ausbildungshilfe wegen der Rentennachzahlung an den Vater des Klägers angeordnet worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Gützkow