Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 131/66
Anspruch eines Kriegerwaisen auf Deckung des Bedarfs an Bekleidung im Rahmen der Erziehungsbeihilfe ; Anspruch des Kriegerwaisen auf Deckung der Bekleidungskosten; Beachtung des fürsorge-rechtlichen oder sozialhilfe-rechtlichen Grundsatzes hinsichtlich der Befriedigung eines vergangenen Bedarfs im Rahmen der Erziehungsbeihilfe; Anspruch auf Hilfe für vergangenen Bedarf; Anspruch auf Hilfe für gegenwärtigen Bedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 131/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.02.1966 - AZ: IV OVG A 162/64
Rechtsgrundlagen
- § 27 BVG
- § 21 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 26, 217 - 221
- DÖV 1968, 256 (amtl. Leitsatz)
- FEVS , 364
- KOF-SchwBR 1967, 66
- NDV 1967, 254
- SozArb 1967, 283
- VolkMitt 1967, 411
- ZLA 1967, 364
- ZfSH 1967, 298
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Kriegerwaise hat im Rahmen des Anspruchs auf Erziehungsbeihilfe auch Anspruch auf Deckung der Bekleidungskosten.
- 2.)
Auch bei der Erziehungsbeihilfe gilt der fürsorge-(sozialhilfe-)rechtliche Grundsatz, daß die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs regelmäßig nicht verlangt werden kann.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger, Kriegerwaise, erhält für das Wintersemester 1963/1964 Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mit Schreiben vom 24. September 1963 erbat er eine Beihilfe für einen Mantel im Werte von 165 DM. Bevor der Beklagte den Antrag auf Bewilligung der erbetenen Beihilfe am 27. November 1963 ablehnend beschieden hatte, hat der Kläger den Mantel am 8. Oktober 1963 gekauft, wofür seine Mutter, wie er behauptet, ein Darlehn aufgenommen hat.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt O... vom 27. November 1963 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1964 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 165 DM zu bewilligen.
Im Berufungsverfahren ist die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24 September 1964 durch Urteil vom 9. Februar 1966 abgewiesen worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung sachlichen Rechts und der Sachaufklärungspflicht rügt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
- 1.
den Bescheid der Stadt O... vom 27. November 1963 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 1964 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 165 DM zu bewilligen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, daß der Kläger zwar Anspruch auf Deckung seines Bedarfs an Bekleidung im Rahmen der Erziehungsbeihilfe habe, daß er indessen im vorliegenden Falle die Befriedigung des bereits gedeckten Bedarfs nicht verlangen könne, weil die Behörde auf den Antrag des Klägers nicht säumig geblieben sei.
II.
Die Revision ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Bekleidungsbeihilfe hat.
1)
Zu Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß in Fällen der vorliegenden Art auch Bekleidungskosten zu dem Bedarf zu rechnen sind, der im Wege der Erziehungsbeihilfe zu befriedigen ist.
Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 - ausgesprochen, daß die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes nicht notwendig zur Aufgabe der Erziehungsbeihilfe gehöre. Indessen ist in dem genannten Urteil des Senats ausdrücklich darauf verwiesen, daß § 27 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) mit späteren Änderungen - BVG -, wenn er die Kosten des Lebensunterhaltes nenne, an die Grundvorstellungen des Bundesversorgungsgesetzes als einer schadensausgleichenden Regelung anknüpfe und deshalb auch im Rahmen der Erziehungsbeihilfe die Kosten des Lebensunterhaltes (nur) dann zum Erziehungsaufwand gehörten, wenn diese Kosten nicht zwangsläufig auch ohne den Tod des Ernährers entstanden seien.
Hiernach scheiden die Kosten des Lebensunterhalts dann als Kosten der Ausbildung aus, wenn es sich um Kosten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule durch Kinder im volksschulpflichtigen Alter handelt (§ 20 Abs. 3 KfürsV). Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen um die Kosten einer Ausbildung, die nicht zwangsläufig jedem Vater erwachsen. Der Kläger besucht die Universität. Hier ist deshalb im Falle des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Tod des Ernährers und dem jetzigen Ausbildungsbedarf auch der Lebensunterhalt des Auszubildenden im Wege der Erziehungsbeihilfe zu decken.
Hiervon geht auch die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV -, hier anzuwenden in der Fassung vom 30. Mai 1961 - BGBl. I S. 653 -, aus. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV ist der Bedarf auch auf die Kosten des Lebensunterhalts erstreckt. Was insoweit zu den Kosten des Lebensunterhalts zählt, macht die Verweisung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c KfürsV auf die Fürsorgerichtsätze (Regelsätze) deutlich. Es kann nicht angenommen werden, daß damit lediglich wegen der Höhe der Erziehungsbeihilfe auf die fürsorgerechtlichen Richtsätze verwiesen werden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, daß wegen des Zusammenhangs zwischen Lebensunterhalt und Richtsatz einerseits, wegen der hilfsweisen Verweisung des Kriegsopferfürsorgerechts auf das Fürsorgerecht (§ 27 b BVG) andererseits, auch für die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der durch die Gewährung richtsatzmäßiger Hilfe zu deckenden Kosten des Lebensunterhalts auf das Fürsorgerecht verwiesen werden soll. Infolgedessen ist auch davon auszugehen, daß die nach Richtsätzen (Regelsätzen) zu gewährende Hilfe nicht die Kosten für einmalige Beschaffungen decken soll, sondern lediglich die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung (dazu Verwaltungsvorschriften über den Aufbau der Fürsorgerichtsätze und ihr Verhältnis zum Arbeitseinkommen vom 23. Dezember 1955 [GMBl. 1956 S. 58] sowie jetzt § 1 der Regelsatzverordnung). Entsprechendes gilt im Falle des § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KfürsV.
Sollen aber mit der Gewährung der nach Richtsätzen bemessenen Hilfe lediglich die laufenden Kosten der Lebenshaltung abgedeckt werden, so müssen die einmalig, jedenfalls nicht laufend entstehenden Kosten oder die laufend entstehenden, aber nicht durch die Richtsätze abgegoltenen Kosten anderweitig gedeckt werden, wenn - was hier der Fall ist - die Erziehungsbeihilfe die gesamten Kosten des Lebensunterhalts decken soll.
Hiervon ausgehend kann die Bestimmung des § 21 Abs. 3 KfürsV
"Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberechnung mit aufzunehmen."
nur so verstanden werden, wie ihn auch der Oberbundesanwalt versteht: Die Kriegerwaise hat im Rahmen der Erziehungsbeihilfe Anspruch auch auf die Deckung eines einmaligen Bedarfs im Rahmen ihres Lebensunterhalts und deshalb auch notfalls Anspruch auf eine Bekleidungshilfe. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, § 21 Abs. 3 KfürsV erfasse lediglich den nicht normalen Bedarf, nicht beigepflichtet werden.
Der Anspruch auf Deckung des Bekleidungsbedarfs hängt jedoch weiter davon ab, daß es sich um einen gegenwärtigen Bedarf handelt. Hierauf weisen das Berufungsgericht und der Oberbundesanwalt zutreffend hin. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aber bereits den Mantel beschafft und deshalb keinen Bekleidungsbedarf mehr.
2)
Auch bei der Erziehungsbeihilfe gilt der fürsorge- und sozialhilferechtliche Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, und daß es nicht Aufgabe der Fürsorgebehörden ist, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken, soweit diese Schulden nicht durch ein säumiges Verhalten der Behörde entstanden sind (siehe zuletzt Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1966 - BVerwG V C 0193.66 -).
Zwar baut die Kriegsopferfürsorge in erster Linie auf dem Grundsatz der schadensausgleichenden Funktion der Fürsorgeleistungen auf. Indessen zeigen die Bindung der Fürsorgeleistungen an bestimmte Einkommensgrenzen und die Tatsache, daß die Leistungen nicht an der Höhe des tatsächlichen Schadens, sondern am Bedarf ausgerichtet sind, daß auch im Kriegsopferfürsorgerecht ein sozialtypischer Bedarf befriedigt werden soll. Soll aber ein Bedarf befriedigt werden, so kann es sich nur um einen gegenwärtigen Bedarf handeln. Denn eine Hilfe für einen vergangenen Bedarf ist denkgesetzlich ausgeschlossen. Sie ist tatsächlich nichts anderes als eine Entschädigung.
So liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hatte der Kläger, wie er selbst vorträgt, tatsächlich keinen Bedarf mehr. Er hatte einen Mantel. Was der Kläger mit der Klage begehrt, ist auch tatsächlich nicht die Gewährung einer Bekleidungshilfe, sondern die Schadloshaltung wegen der für den Kauf eines Mantels aufgewendeten Kosten.
Die Schadloshaltung wegen der aufgerundeten Kosten für die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs wird aber in der Rechtsprechung des Senats nur dann anerkannt, wenn die rechtzeitige Bedarfsdeckung an dem säumigen Verhalten der Behörde gescheitert ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruches des Bürgers auf Fürsorgeleistungen verstoßen würde, wenn die Behörde durch verzögerliche Behandlung eines ihr bekanntgewordenen Fürsorgefalles den mit dem eingetretenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte.
Indessen ist im vorliegenden Falle nichts dafür festgestellt, daß die mangelnde Deckung eines etwaigen Bedarfs auf einem so umschriebenen säumigen Verhalten der Behörde beruht.
Der Kläger hat bereits etwa zwei Wochen nach Stellung seines Antrages den Mantel gekauft. Innerhalb dieser Frist konnte er aber billigerweise nicht eine Entscheidung der Behörde erwarten. Freilich wird man insoweit nicht von einer starren Frist ausgehen können. Ob von einem säumigen Verhalten der Behörde gesprochen werden kann, hängt auch von der Art des zu befriedigenden Bedarfs ab. Handelt es sich um eine akute Notlage, steht etwa der Hilfesuchende nach einem Brand ohne jede Habe auf der Straße, so ist Hilfe auf der Stelle geboten. Indessen liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Notwendigkeit, einen Wintermantel zu beschaffen, erkennt der Hilfesuchende regelmäßig nicht erst bei Einbruch des Winters. Er kann deshalb Vorsorgen und frühzeitig vor Einbruch des Winters an die Behörde herantreten. Da der Kläger bereits vor Erlaß des Erstbescheides den Mantel beschafft hat, kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Frist abgewickelt worden ist. Eine etwaige Säumigkeit im Verwaltungsverfahren wäre nicht ursächlich für die vorzeitige Bedarfsdeckung gewesen.
Die Klage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden, und es kommt nach dem Dargelegten nicht darauf an, ob der Kläger für die Anschaffung eines Mantels bereite Hilfe erhalten hatte und ob insoweit der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Einer Berücksichtigung des § 161 Abs. 3 VwGO bedurfte es nicht, da durch die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage besondere Kosten nicht entstanden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 165 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Bundesrichter Isendahl ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Rösgen