Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1966, Az.: BVerwG V C 225.65

Erziehungsbeihilfe zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule für Kinder im volksschulpflichtigen Alter; Entstehung eines besonderern Aufwandes durch den Schulbesuch eines Kindes; Gewährung von Erziehungsbeihilfe für die erforderlichen Leistungen für die Ausbildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung und dem Lebensunterhalt des Kindes ; Aufwand für den Besuch einer Volksschule als ein allgemeiner und nicht durch die Ausbildung hervorgerufener Aufwand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 225.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1965 - AZ: VIII A 1564/64

Fundstellen

  • FEVS 14, 281
  • ZLA 1968, 847
  • ZfSH 1967, 51

Amtlicher Leitsatz

§ 20 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge a.F. beschränkt zulässigerweise den beihilfefähigen Aufwand für den Besuch höherer Schulen durch Kinder im volksschulpflichtigen Alter auf den Aufwand, der über den Aufwand bei Besuch der Volksschule hinausgeht.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 1966
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Kriegsbeschädigter und Empfänger einer Pflegezulage, begehrt für seine beiden Kinder G. und H., die in dem hier interessierenden Zeitraum im volksschulpflichtigen Alter standen, Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Besuch der höheren Schule. Die Parteien streiten darum, ob die Erziehungsbeihilfe den gesamten durch den Schulbesuch entstehenden Aufwand umfaßt.

2

Die Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht haben zwar anerkannt, daß der Kläger Anspruch auf Erziehungsbeihilfe hat, soweit ihm durch den Schulbesuch ein Aufwand entsteht, der den üblichen Aufwand eines Besuchs der Volksschule übersteigt. Mit dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht auch den Beklagten zur Gewährung von Erziehungsbeihilfe verpflichtet. Einen weitergehenden Anspruch hat das Berufungsgericht dagegen nicht anerkannt. Hierzu ist in dem Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt, nach § 20 Abs. 3 KfürsV, der ermächtigungsgedeckt und nicht verfassungswidrig sei, könne der Kläger nur Hilfe für den besonderen Aufwand erhalten. Auch als Pflegezulageempfänger könne er höhere Erziehungsbeihilfe nicht erlangen, weil sich die Vorschrift des § 23 Abs. 5 KfürsV lediglich mit der Frage der einzusetzenden Mittel, nicht aber mit dem durch die Erziehungsbeihilfe zu deckenden Aufwand befasse.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers. Er beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Urteile und der zugrunde liegenden Bescheide des Beklagten diesen für verpflichtet zu erklären, dem Kläger für seine Kinder G. und H. für die Zeit vom 1. April 1962 bis zum 30. März 1963 Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KrOFV (notwendige. Kosten einschließlich der für den Lebensunterhalt) zu gewähren.

4

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

5

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt im Ergebnis und in der Begründung die Auffassung des Berufungsgerichts.

6

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

7

1.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der jetzige Ausbildungsbedarf des Klägers durch seine Kriegsbeschädigung ausgelöst; denn ohne die Beschädigung wäre er als Gastwirt imstande gewesen, seinen Kindern eine höhere Schulbildung zuteil werden zu lassen. Weiterhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger die in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

8

2.

Mithin kann nur streitig sein, ob im vorliegenden Falle der Aufwand, der nicht besonderer Aufwand im Sinne des § 20 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KfürsV - ist, die Höhe der Beihilfe mitbestimmt.

9

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Verfahren die Fassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 zugrunde zu legen ist; denn es werden Leistungen für die Zeit vom 1. April 1962 bis zum 31. (30.) März 1963 begehrt. In diesem Zeitraum galt aber die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 30. Mai 1961 und noch nicht die Verordnung in der am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032).

10

Nach § 20 Abs. 3 KfürsV a.F. gilt:

Für Kinder im volksschulpflichtigen Alter wird Erziehungsbeihilfe zum Besuch allgemeinbildender Schulen nur gewährt, soweit der Schulbesuch einen besonderen Aufwand erfordert.

11

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Vorschrift durch die in § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) mit späteren Änderungen - BVG - erteilte Ermächtigung gedeckt ist, durch Rechtsverordnung Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu bestimmen.

12

Der Senat hat bereits mehrfach in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß die Ermächtigung dem Art. 80 GG entspricht (zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 -); denn das Programm der Kriegsopferfürsorge und damit auch das der Erziehungsbeihilfe ist im Bundesversorgungsgesetz hinreichend deutlich umrissen. Für die Erziehungsbeihilfe ergibt sich aus §§ 27, 25, 25 a BVG, daß sie zu einem Schadensausgleich oder anders gewendet zu einer Ausbildung führen soll, die das Kind ohne die Beschädigung seines Vaters erlangt hätte (zuletzt Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG V C 142.65 -).

13

§ 20 Abs. 3 KfürsV hält sich auch im Rahmen der erteilten Ermächtigung. Zwar schreibt § 27 BVG vor, daß die Erziehungsbeihilfe die erforderlichen Leistungen für die Ausbildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung und den Lebensunterhalt umfaßt. Der Kläger irrt aber in der Annahme, daß wegen der Fassung der gesetzlichen Ermächtigung in jedem Falle mit der Erziehungsbeihilfe auch der Lebensunterhalt zu decken sei und mithin auch den Kindern im volksschulpflichtigen Alter die Deckung des Lebensunterhalts nicht vorenthalten werden dürfe. Wenn nämlich § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 BVG auch die Kosten des Lebensunterhalts mit einbezieht, so kann diese Umschreibung des Umfangs der Erziehungsbeihilfe zutreffend in ihrer Bedeutung nur erkannt werden, wenn die Grundvorschrift des § 27 Abs. 1 Halbsatz 1 BVG mit herangezogen wird. Hier ist ebenso wie in den Vorschriften des § 25 Abs. 1 und des § 25 a Abs. 1 BVG klargestellt, daß die Erziehungsbeihilfe über den Rahmen eines Schadensausgleichs nicht hinausgehen soll. Das bedeutet aber weiterhin, daß ein Aufwand, der jedem Vater unabhängig von seinem Einkommen oder Vermögen und unabhängig von einer kriegsbedingten Schädigung entsteht, kein ausgleichsfähiger Schaden ist, und zwar kein Schaden in der Ausbildungsmöglichkeit. Wohl kann es sich um eine Störung der allgemeinen Ernährerstellung des Beschädigten handeln, die notfalls durch eine, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt auszugleichen ist. Mithin ist davon auszugehen, daß § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 BVG, wenn er zur Erziehungsbeihilfe auch die Kosten des Lebensunterhalts zählt, nicht die in jedem Falle zu gewährenden Leistungen umschreibt, sondern nur die Grenzen der zu gewährenden Leistungen für den Fall, daß der Leistungsgrund im Sinne des § 27 Abs. 1 Halbsatz 1 BVG, nämlich Ursachenzusammenhang zwischen Aufwand und Schädigung, gegeben ist.

14

Ist aber das gesetzliche Programm für den Verordnungsgeber so wie dargelegt zu umschreiben, so kann die Vorschrift des § 20 Abs. 3 KfürsV nicht beanstandet werden. Vorsorglich sei an dieser Stelle bemerkt, daß die Begründung zum Entwurf der Verordnung (Drucksache des Bundesrates Nr. 154/61) keinen näheren Aufschluß über die Gründe für die Einfügung der Vorschrift gibt. Dort ist lediglich darauf verwiesen, daß § 20 Abs. 2 und 3 den Abschnitt III Nrn. 1 und 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 1 BVG ersetze. Zu Abschnitt III Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 25. (30.) Oktober 1957 (GMBl. S. 555) hatte der Senat freilich in seinem Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG V C 217.58 - (FEVS 5, 281) die Auffassung vertreten, daß bei Kindern im volksschulpflichtigen Alter neben den Kosten der Ausbildung die Kosten des Lebensunterhalts zu berücksichtigen seien. Diese Entscheidung kann jedoch mit Rücksicht auf die oben gemachten Darlegungen für den hier zu entscheidenden Fall nicht herangezogen werden.

15

Bei dem Aufwand für den Besuch einer Volksschule handelt es sich um einen Aufwand, der jedem Vater unabhängig von Einkommen und Vermögen und unabhängig von einer Kriegsbeschädigung entsteht. Es handelt sich mit anderen Worten um einen allgemeinen Aufwand der Lebensführung, der womöglich im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt abgegolten werden kann, nicht aber um einen Aufwand, der durch die Ausbildung hervorgerufen ist.

16

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 23 Abs. 5 KfürsV berufen. Zwar ist nach dieser Vorschrift den Empfängern einer Pflegezulage Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KfürsV ermittelten Kosten der Erziehung und Ausbildung zu gewähren. Indessen ist diese Vorschrift lediglich bestimmt, die Frage zu beantworten, welche Mittel der Beschädigte einzusetzen hat, nicht aber die Frage, welcher Aufwand als ein schädigungsbedingter Aufwand anzusehen ist. Überdies verkennt der Kläger, daß § 23 Abs. 5 KfürsV auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 KfürsV Bezug nimmt, nicht aber auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV, in dem die Kosten des Lebensunterhalts umschrieben sind.

17

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegen kann. Die getroffene Regelung beruht nicht auf einer - ungerechtfertigten - Verschiedenbehandlung der verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten. Entscheidender Grund für die getroffene Regelung ist vielmehr die zutreffende Verneinung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Ausbildungsbedarf und Schädigung.

18

Der Kläger kann auch nicht deshalb jedenfalls für seine Tochter G. eine höhere als die zugesprochene Erziehungsbeihilfe erhalten, weil der Beklagte ihm insoweit bisher eine auch die Kosten des Lebensunterhalts erfassende Erziehungsbeihilfe zugesprochen hatte. Abgesehen davon, daß der Bescheid vom 7. April 1961 die Beihilfe für die Zeit bis zum 31. März 1962 beschränkt hatte, bestimmt § 33 Abs. 3 KfürsV, daß höhere Leistungen mit der Beendigung des laufenden Bewilligungsabschnitts auslaufen, spätestens in sechs Monaten nach Verkündung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.

19

Schließlich läßt sich für ein Bestehen des Anspruchs des Klägers auch nichts aus der Neufassung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge herleiten. Die Neufassung (27. August 1965 - BGBl. I S. 1032) bestimmt in § 20 Abs. 3 zwar:

Für Kinder im volksschulpflichtigen Alter wird Erziehungsbeihilfe zum Besuch allgemeinbildender Schulen nur insoweit gewährt, als der Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den während des Besuchs der Volksschule üblicherweise entstehenden Aufwand übersteigt.

20

Diese Neufassung sagt indessen zu der vorliegenden Frage nichts Neues aus. Sie stellt lediglich klar, was auch für die hier maßgebliche Fassung der Verordnung von dem Berufungsgericht in dem Tenor seines. Urteils gesagt worden ist, daß das Vergleichspaar nicht das Kind des Beschädigten und seine Mitschüler auf der höheren Schule ist, sondern das Kind des Beschädigten und seine Alterskameraden auf der Volksschule. Offenbar ist auch der Verordnungsgeber lediglich von der Notwendigkeit einer Klarstellung ausgegangen (siehe dazu Drucksache des Bundesrates Nr. 351/65).

21

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kohlbrügge
Dr. Rösgen