Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.11.1979, Az.: 1 BvR 654/79
Zulässigkeitsvoraussetzung; Auslieferung; Fachgerichte; Ermittlungen zur Aufklärung; Politische Verfolgung; Anerkennung einer Verfolgteneigenschaft; Vertragsstaat der Genfer Konvention; Politischer Flüchtling; Herkunftsstaat
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.11.1979
- Aktenzeichen
- 1 BvR 654/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf 15.05.1979 - 4 Ausl. 6/79
Rechtsgrundlagen
- § 7 Anhang Genfer Konvention
- Art. 33 Genfer Konvention
- Art. 16 Abs. 2 GG
- § 28 AuslG
- § 29 AuslG
- § 45 S. 2 AuslG
- § 26 Abs. 1 DAG
Fundstellen
- BVerfGE 52, 391 - 410
- DVBl 1980, 191-194 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1980, 447-450 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 24-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 516-518 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 484 - 494
- VwRspr 1980, 484-494 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Auslieferung geprüft werden soll, haben die Fachgerichte alle möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung anzustellen. Hierbei ist insbesondere von ihnen darauf zu achten, wo beachtliche Indizien gegeben sind, die für die Anerkennung einer Verfolgteneigenschaft sprechen.
2. Dies trifft zu, wenn der Auszuliefernde in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Konvention als politischer Flüchtling schon anerkannt ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat, der nun die Auslieferung begehrt, politische Verfolgung wiederfahren würde.