Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1992, Az.: NotZ 53/92
Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlass des angefochtenen Bescheides; Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt; Organisatorische Entscheidungsgewalt des Staates über die Zahl und Zuschnitte der Notariate; Übergang des Gesetzgebers zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung; Rechtlich geschütztes Vertrauen zukünftiger Notarbewerber auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1992
- Aktenzeichen
- NotZ 53/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.08.1992
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 AVNot a.F.
- § 4 Abs. 2 BNotO a.F.
- § 6 Abs. 3 BNotO
- § 111 Abs. 4 BNotO
- § 42 Abs. 4 BRAO
Verfahrensgegenstand
Bestellung zur Anwaltsnotarin
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlass des angefochtenen Bescheides geändert wird, ist über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen.
- 2.
Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Notar. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen.
- 3.
Es ist mit dem so genannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat.
- 4.
Die in § 1 Abs. 1 AVNot a.F. getroffenen Regelungen des Landes Niedersachsen über die Wartezeiten von Rechtsanwälten zur Notarsbestellung hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 S. 2 BNotO a.F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyé
am 14. Dezember 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 24. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1929 geborene Antragstellerin war in der Zeit vom 1. Juni 1978 bis zum 27. Juli 1984 als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Nach einem Wohnsitzwechsel wurde sie im August 1984 als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Uelzen und beim Landgericht Lüneburg zugelassen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1990 hat die Antragstellerin erstmals beantragt, sie beim nächsten Notarbedarf, spätestens nach Ablauf der 15-jährigen Wartefrist, zur Notarin zu bestellen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle hat der Antragstellerin mitgeteilt, daß ein Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars nicht bestehe und daß sie den Antrag nur bescheiden werde, wenn sie, die Antragstellerin, eine Entscheidung durch den Antragsgegner wünsche. Nachdem die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Entscheidung des Antragsgegners erbat, sah die Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle diesen Antrag als erledigt an.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 hat die Antragstellerin sich um die in der Niedersächsischen Rechtspflege 1991, Seite 221 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Uelzen beworben. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß nach den für ihren Antrag maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte (BGBl. 1991 I, 150) nur Bewerber erstmals zu Notaren bestellt werden könnten, die beim Eingang ihrer Bewerbung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten; ihr früherer Antrag vom 15. Februar 1990 könne im Hinblick auf die Gesetzesänderung in diesem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Außerdem habe sich dieser Antrag erledigt. Daraufhin hat die Antragstellerin mitgeteilt, daß sie an ihrem Antrag vom 15. Februar 1990 festhalte und eine Entscheidung des Antragsgegners fordere.
Durch Bescheid vom 20. Januar 1992 hat der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, ihr Antrag vom Februar 1990 sei erledigt, ihre Bewerbung vom Oktober 1991 könne nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO n.F. nicht berücksichtigt werden, weil sie die Höchstaltersgrenze überschritten habe; eine Möglichkeit von der Höchstaltersgrenze abzusehen, sei in der BNotO n.F. nicht vorgesehen. Ihrem ersten Antrag vom Februar 1990 hätte überdies nach altem Recht nicht entsprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin fristgerecht gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel beantragt, daß der Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin zur Notarin zu bestellen, hilfsweise, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, sie unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu bescheiden. Durch Beschluß vom 24. August 1992 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auf ihren Antrag vom Februar 1990 zu Recht nicht zur Notarin bestellt. Ob dieser Antrag sich aufgrund der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle gewählten Verfahrens ohne eine Entscheidung des Antragsgegners erledigt hat, kann dahinstehen, weil dieser Antrag aus den vom Antragsgegner in seinem Bescheid mitgeteilten Gründen keinen Erfolg haben konnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91). Ob die Justizverwaltung über den Antrag der Antragstellerin vom Februar 1990 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts hätte entscheiden müssen, kann dahinstehen, weil dieser Antrag nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. i.V.m. der AVNot a.F. des Landes Niedersachsen (Nds. Rpfl. 1975, Seite 57, geändert 1981, Nds. Rpfl. 1981, Seite 265) keinen Erfolg gehabt hätte.
b)
Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, die Antragstellerin zum Anwaltsnotar zu ernennen oder sie neu zu bescheiden, besteht nicht.
(1)
Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.N.). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; 80, 257, 263; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).
(2)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 = BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten: vgl. neuestens etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 (- NotZ 2/91 a.a.O., und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91, jeweils m.w.N.). Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelassenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).
(3)
Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot a.F. (Nds. Rpfl. 1975 S. 57, geändert 1981, Nds. Rpfl. 1981, S. 265), deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (zur vergleichbaren Regelung für Nordrhein-Westfalen vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Niedersachsen näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 AVNot a.F. setzte die Bestellung eines geeigneten Rechtsanwalts zum Notar unter anderem grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von 15 Jahren und eine lokalen Wartezeit von drei Jahren voraus. Die von der Landesjustizverwaltung gewählte Methode der Bedürfnisfeststellung war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelungen des Landes Niedersachsen über die Wartezeiten hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 m.w.N. und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92).
(4)
Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zus roms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitiger festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).
(5)
Der Verpflichtungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, ihr steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung der Antragstellerin zur Notarin ausgeübt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). Dies ist nicht der Fall.
(6)
Der Antrag der Antragstellerin auf erneute Bescheidung durch den Antragsgegner ist ebenfalls unbegründet, der Antragsgegner hat das Gesuch der Antragstellerin nach altem Recht ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Die Antragstellerin erfüllte bis zum 31. Juli 1991, dem Ende der Geltungszeit der AVNot a.F., nicht die allgemeine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 lit. a AVNot a.F. von 15 Jahren. Von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 AVNot a.F. konnte nicht abgesehen werden, weil nach den gemäß § 2 Abs. 2 AVNot a.F. maßgeblichen Geschäftszahlen ein Bedürfnis für eine weitere Notarstelle weder im Jahre 1990 noch im Jahre 1991 vorlag.
c)
Das Begehren der Antragstellerin hat auch nach den am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsregeln keinen Erfolg.
Die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verpflichtungsantrag nach neuem Recht begründet sein kann, oder ob einem Bewerber nach neuem Recht lediglich ein Anspruch auf Berücksichtigung in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren zusteht, bedürfen keiner Entscheidung, weil der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin in dem Bewerbungsverfahren zu Recht nicht berücksichtigt hat.
(1)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO n.F. können Bewerber nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Eingang ihrer Bewerbung das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO n.F. ist verfassungsgemäß. Die Regelung genügt formell den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen an eine gesetzliche Regelung durch den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluß vom 21. Juni 1989 = BVerfGE 80, 257 = NJW 1979, 2614; BT-Drucks. 11/6007, S. 10 r.Sp.). Die Höchstaltersgrenze von 60 Jahren ist als subjektive Zulassungsvoraussetzung verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie mag an der unteren Grenze einer möglichen Altersbegrenzung der Bewerber um eine Notarstelle liegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = NJW 1987, 1329 = DNotZ 1988, 124 = BGHR BNotO § 3 Abs. 2 Altersgrenze 1). Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, daß der Gesetzgeber hierbei das ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG eingeräumte Gestaltungsermessen verfehlt hat. Das gilt namentlich für das vom Gesetz (u.a.) verfolgte Ziel, eine Überalterung des Notarstandes zu vermeiden, was nur erreicht werden kann, wenn ein ausreichend bemessener Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Notarberuf und der für alle bestimmten Altersgrenze von 70 Jahren (§ 48 a BNotO n.F.) liegt.
(2)
Auch der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie des Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zum Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
(a)
Der Wegfall der in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Notarbewerbers dar. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen" Berufen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Seine Nähe zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/89 = BGHR BNotO § 6 Zuverlässigkeit, politische = DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1). Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263).
(b)
Der Antragstellerin war auch durch das einfache Recht, die Bundesnotarordnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zur Notarin eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Dem Bewerber stand lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justizverwaltung zu. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschlüsse v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7).
(c)
Die durch die Selbstbindung der Landesjustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. Der mit der Neuordnung des Zulassungsrechts zum 1. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber der Antragstellerin keine echte Rückwirkung, denn sie hatte in ihrer Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten gemäß der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht geschaffen. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]; 69, 272, 309; 72, 141, 154). Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]. Beide Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die bestehenden Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86). Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977-1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil; vgl. auch nachfolgend d), geht dem Interesse bereits praktizierender Anwälte mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können, vor. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden.
(d)
Allerdings ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359). Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Diese Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Gericht automatisch in Gang gesetzt; zu ihrer Erfüllung war über die Ausübung des Anwaltsberufs während einer bestimmten Zeitspanne (Regelwartezeit) und an einem bestimmten Ort (Wartezeit der Bezirksansässigkeit) hinaus nichts gefordert. Die Selbstbindung der Verwaltung trat schlicht durch Zeitablauf ein. Allein zu dem Zwecke, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden, war von selten des Bewerbers keine irgendwie geartete Vertrauensinvestition vorausgesetzt. Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren.
An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen. Der Wechsel der Antragstellerin vom Staatsdienst in den Anwaltsberuf stellt kein derartiges schutzwürdiges betätigtes Vertrauen dar. Denn dann wäre bei jedem Bewerber allein die Aufnahme des Anwaltsberufes als schutzwürdige Vertrauensinvestition anzusehen.
Anderes gilt auch dann nicht, wenn Wartezeiten bereits zu erheblichen Teilen erfüllt oder eine der beiden Wartezeiten bereits verstrichen war. In einer solchen Lage war zwar die Erwartung des Bewerbers, Notar werden zu können, auf einen naheliegenden Zeitpunkt bezogen. Die Erwartungsgrundlage beruhte aber so wenig auf eigener Vertrauensinvestition, sei es in der beruflichen Planung, sei es durch Vermögensaufwendungen, wie zu Beginn des Fristlaufs. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschutz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Der starke Zustrom in den Rechtsanwaltsberuf in den Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landesjustizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Übergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte.
3.
Den Antrag der Antragstellerin vom Oktober 1991, der ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen ist, hat der Antragsgegner zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin könne in dem Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie die Altershöchstgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotOüberschritten habe. Diese Regelung ist, wie oben unter 2. ausgeführt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Thode
Blauth
Grantz
Doyé