Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1991, Az.: NotZ 9/90
Anspruch auf Bestellung zum Notar aus der Bundesnotarordnung (BNotO); Nähe des Berufs des Notars zum öffentlichen Dienst; Verstoß gegen den so genannten Gesetzesvorbehalt wegen des Überlassens der näheren Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen; Richterliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung; Allgemeine, alle Notarbewerber betreffende Wartefrist als taugliches Mittel zur Steuerung des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1991
- Aktenzeichen
- NotZ 9/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 14.11.1989
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 BNotO
- Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
- § 111 Abs. 1 S. 3 BNotO
- § 1 Abs. 1 lit. a AVNot SchlH
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit März 1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit April 1983 in die Liste der bei dem Landgericht Lübeck zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Wegen Verlegung seiner Kanzlei von Lübeck nach Ratekau ist er - unter vorheriger Löschung seiner Eintragung in der entsprechenden Liste des Amtsgerichts Lübeck - mit Wirkung von Ende Juni 1983 in die Liste der bei dem Amtsgericht Bad Schwartau zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen worden. Seither übt er seine Tätigkeit in Ratekau in Sozietät mit einem Kollegen aus.
Nach einem erfolglosen Antrag im Jahr 1986 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 1989 erneut beantragt, ihn zum Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau mit Amtssitz in Ratekau zu bestellen. Nach Anhörung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Juni 1989 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Bestellung zum Notar seien nicht erfüllt, weil im Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau kein Bedürfnis nach einer weiteren Notarstelle bestehe. Grundsätzlich sei für die gebotene Bedürfnisermittlung auf die Verhältnisse im gesamten Amtsgerichtsbezirk abzustellen, in dem der Notarbewerber seinen Amtssitz begründen wolle. Nicht maßgebend sei dagegen, ob unter den eng begrenzten Verhältnissen einer politischen Gemeinde als einem Teil des Amtsgerichtsbezirks ein entsprechendes Bedürfnis nach notarieller Dienstleistung bestehe. An diese Grundsätze habe er sich in ständiger Verwaltungsübung entsprechend den von ihm zur Ausführung der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften gehalten. Der Antragsteller berufe sich demgegenüber zu Unrecht darauf, daß in Ratekau, dem in Aussicht genommenen Amtssitz, bisher kein Notar tätig sei. Es liege auch kein "besonders gelagerter Einzelfall" vor, der eine vorzeitige Notarbestellung ausnahmsweise rechtfertigen könne.
Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches Verlangen nach Notarbestellung weiter; zusätzlich begehrt er hilfsweise den Ausspruch der Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.
1.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Anwaltsnotar zu bestellen, besteht nicht.
Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 mit weit. Nachw.). Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als Akt staatlicher Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 [BGH 25.10.1982 - NotZ 7/82] mit zahlr. Nachw.). Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 mit weiteren Nachweisen; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 1 Rdn. 10) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staats vorbehalten, über Zahl und Zuschnitt der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236 [BGH 25.10.1982 - NotZ 7/82], 237/238; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78) sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendigerweise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82, DNotZ 1983, 241, 242 mit weit. Nachw.). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämter-Organisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, BGHR BNotO 1 Notarzulassung 1).
Entgegen der Meinung des Antragstellers bedeutet es keinen Verstoß gegen den sogenannten Gesetzesvorbehalt in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen überlassen hat (§ 4 Abs. 2 BNotO: Zulässigkeit der Bedürfnisprüfung, Begründung einer Wartezeit). Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62, BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257 [BVerfG 21.06.1989 - 1 BvR 32/87]) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelasssenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89).
Selbst wenn unter dem Blickwinkel des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung zu bejahen wäre, müßte für eine - noch nicht abgelaufene - Übergangszeit ohnehin von der Fortgeltung des Art. 12 GG inhaltlich nicht widersprechenden § 4 Abs. 2 BNotO und der sich in den Grenzen dieser Ermächtigung haltenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ausgegangen werden (vgl. BVerfGE 73, 280, 297 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; Senatsbeschluß vom 19. Februar 1987 - NotZ 16/86). Im übrigen könnte der Antragsteller aus der behaupteten verfassungsrechtlichen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO und der darauf beruhenden Verwaltungsregelungen nichts für den von ihm in erster Linie verfolgten Anspruch auf Notarbestellung herleiten. Die Folge wäre nur, daß das Ermessen der Justizverwaltung bei Entscheidungen über Notarbestellungen allein auf der allgemeinen Grundlage des § 4 Abs. 1 BNotO auszuüben wäre.
2.
Dem Antragsteller steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus jedoch nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zum Notar ausgeübt werden könnte. Dies ist nicht der Fall.
3.
Aber auch mit dem Begehren auf neue Bescheidung wegen fehlerhaften Ermessensgebrauchs dringt der Antragsteller nicht durch. Eine Ermessensentscheidung, wie sie hier angegriffen wird, ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Ermessensfehler liegt auch insoweit nicht vor.
a)
Die vom Antragsgegner erlassenen Verwaltungsvorschriften in der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare vom 22. November 1982 (AVNot SchlH, SchlHA S. 189; in der Fassung der Änderungsverfügung vom 30. Januar 1987, SchlHA S. 38) sehen in § 1 Abs. 1 vor, daß ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar bestellt wird, wenn er zehn Jahre bei einem deutschen Gericht zugelassen ist und zusätzlich die sogenannte örtliche Wartefrist von drei Jahren gewahrt ist. Danach scheidet eine Notarbestellung in vorliegender Sache aus, weil der Antragsteller die Voraussetzungen der allgemeinen Wartefrist unstreitig noch nicht erfüllt. Diese Vorschrift hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO. Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist ist grundsätzlich ein taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, 446/447; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 446 [BGH 13.10.1986 - NotZ 10/86], jeweils mit weiteren Nachweisen). Angesichts des starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitig festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 8/9) ist aber zu besorgen, daß in Zukunft mit allgemeinen Wartefristen allein das Ziel, nur soviel Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, nicht mehr erreicht werden kann. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet wäre und ihre Berücksichtigung gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße. Auch nach dem Entwurf der Bundesregierung zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung ist eine - zeitlich verkürzte - allgemeine Wartefrist vorgesehen. Notwendig ist freilich, daß daneben dem in § 4 Abs. 1 BNotO niedergelegten Grundsatz, daß nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, die letztlich entscheidende und grundlegende Bedeutung eingeräumt wird. Dieser Anforderung wird die AVNot SchlH gerecht. Die allgemeine Wartefrist des § 1 Abs. 1 lit. a AVNot SchlH gilt nicht absolut; vielmehr kann von ihrer Einhaltung abgesehen werden, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten ist (§ 2 Abs. 1 AVNot SchlH).
Daraus, daß im Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesnotarordnung lediglich eine fünf Jahre betragende - vom Antragsteller erfüllte - allgemeine Wartefrist vorgesehen ist, kann der Antragsteller nicht schon unabhängig von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 AVNot SchlH Entscheidendes für seinen Rechtsstandpunkt ableiten. Wenn es der Antragsgegner im Hinblick auf die Ungewißheit über den genauen Inhalt und das Inkrafttreten der neuen Gesetzesregelungen ablehnt, seine bisherige auf § 1 Abs. 1 lit. a AVNot SchlH beruhende Verwaltungsübung schon jetzt zu ändern, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gesetzesentwürfen kann, was die Frage der Auslegung geltender Rechtsvorschriften oder die Ausübung des Ermessens auf der Grundlage geltenden Rechts angeht, keine subsidiäre, gesetzesähnliche Bedeutung beigemessen werden. Ihre Berücksichtigung ist zwar im Rahmen der Ermessensausübung nicht ausgeschlossen; eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
b)
Die Erwägungen, mit denen es der Antragsgegner abgelehnt hat, in Anwendung von § 2 AVNot SchlH von der Einhaltung der allgemeinen Wartefrist abzusehen, läßt Ermessensfehler ebenfalls nicht erkennen.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift liegt die Bestellung eines Notars insbesondere dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege und rechtfertigt es damit, die allgemeine Wartefrist außer acht zu lassen, wenn der Jahresdurchschnitt der Notariatsgeschäfte in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, in jedem der beiden vorausgegangenen Jahre die Durchschnittszahl von 400 je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers und der ihm im Dienstalter vorgehenden Rechtsanwälte - erreicht wird oder wenn in dem Amtsgerichtsbezirk nicht mehr als ein Notar amtiert. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, die mit den gesetzlichen Bestimmungen der BNotO (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) in Einklang steht (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff.; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie aus der Stellungnahme der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer zum Antrag auf Notarbestellung des Beschwerdeführers hervorgeht, wurden in den Jahren 1987 und 1988, auf die der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zulässigerweise abgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 5/86, BGHR BNotO § 4 I Bedürfnis 1 = DNotZ 1987, 163, 164 [BGH 14.07.1986 - NotZ 5/86]), im Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau 6.254 (1987) und 6.055 (1988) Geschäftsnummern erreicht. Unter Berücksichtigung von 16 dort tätigen Notaren errechnet sich bei Bewilligung einer weiteren Notarstelle eine Durchschnittszahl von 367 Geschäften für 1987 und von 356 Geschäften für 1988 je Notar einschließlich des Bewerbers. Bei Einbeziehung eines dem Antragsteller im Dienstalter vorgehenden Rechtsanwalts ergeben sich demzufolge noch niedrigere Durchschnittswerte.
Der Antragsgegner hat daher wegen der Selbstbindung, die aus den von ihm zum Zwecke einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Verwaltungsvorschriften folgt, ermessensfehlerfrei angenommen, daß die Bestellung eines weiteren Notars nicht im Interesse einer geordneten Rechtspflege im Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau liegt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet es keinen Ermessensfehler, daß der Antragsgegner das Interesse der Rechtspflege an der Errichtung eines weiteren Notariats auf Grund der für den gesamten Amtsgerichtsbezirk ermittelten Bedürfniszahlen geprüft und nicht auf die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde Ratekau, wo kein Notar amtiert, abgestellt hat. Der Antragsgegner hat durch die im Jahre 1987 erfolgte Änderung der ursprünglich etwas mißverständlichen Fassung des § 2 Abs. 1 AVNot SchlH klargestellt, daß er den Bedarf nach Bestellung eines neuen Notars auf Grund der Verhältnisse des gesamten Amtsgerichtsbezirks ermitteln will. Dies unterliegt, wie der Senat für vergleichbare Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer wiederholt entschieden hat, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373/374; vom 26. September 1983 - NotZ 9/83, DNotZ 1984, 432, 433; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89). Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässige Bedürfnisprüfung nicht allein auf Grund der Gesamtverhältnisse des Amtsgerichtsbezirks, sondern anhand der örtlichen Gegebenheiten am voraussichtlichen Amtssitz erfolgt (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 373, 374; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89). Für seinen gegenteiligen Standpunkt beruft sich der Beschwerdeführer vergebens auf § 10 Abs. 3 BNotO. Diese Vorschrift betrifft lediglich die örtliche Festlegung des Amtssitzes eines Notars. Daß dabei auf örtliche Besonderheiten in größeren Gemeinden Rücksicht genommen werden kann, bedeutet nicht, daß die anders geartete Frage der Prüfung des Bedürfnisses nach einem zusätzlichen Notariat nicht nach den Verhältnissen im gesamten Amtsgerichtsbezirk beurteilt werden dürfte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67, LM Nr. 2 zu § 10 BNotO). Auch aus § 11 Abs. 1 BNotO, der festlegt, daß der Amtsbezirk des Notars der Oberlandesgerichtsbezirk ist, in dem er seinen Amtssitz hat, läßt sich - abgesehen davon, daß eine daraus folgende Begünstigung des Antragstellers nicht ersichtlich ist - nicht ableiten, daß bei der Bedürfnisprüfung nicht der Amtsgerichtsbezirk, sondern der Bezirk des Oberlandesgerichts Berücksichtigung finden müßte.
Allerdings kann die Bestellung eines zusätzlichen Notars trotz Unterschreitung der auf den ganzen Bezirk bezogenen Bedürfniszahlen ausnahmsweise dann geboten sein, wenn in einem örtlich begrenzten Bereich des Amtsgerichtsbezirks für die rechtsuchende Bevölkerung keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen. Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, NotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89). Diese besonderen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr hält es sich im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens, wenn er davon ausgegangen ist, daß die im Amtsgerichtsbezirk Bad Schwartau ansässigen Notare in der Lage sind, eine ordnungsgemäße vorsorgende Rechtspflege für den Bereich der Gemeinde Ratekau zu gewährleisten. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller geschilderten Verkehrsverhältnisse. Die daraus folgenden Beschwernisse, die für die Bürger in Ratekau mit dem Aufsuchen auswärtiger Notare verbunden sind, sind nicht so erheblich, daß sie zur Einrichtung eines Notariats in Ratekau zwingen würden. Eine geordnete Rechtspflege verlangt nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß lediglich sichergestellt sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81, DNotZ 1982, 375, 377; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89). Dies hat der Antragsgegner ohne Ermessensverstoß zu Recht bejaht.
c)
Schließlich unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Notarbestellung nach § 3 Abs. 1 AVNot SchlH verneint hat. Nach dieser Regelung kann "in besonders gelagerten Einzelfällen" von der Einhaltung der Wartefristen des § 1 Abs. 1 AVNot SchlH abgesehen werden. Bei der Anwendung einer solchen besonders auf den Einzelfall ausgerichteten Ausnahmeregelung muß der Verwaltungsbehörde grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. Nur dann kann sie den Besonderheiten des konkreten Falles gerecht werden. Dem entspricht es aber andererseits, daß die Ermessensprüfung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles umfassend einbeziehen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 1/81, DNotZ 1982, 133, 136); dabei gilt, daß die notarielle Betreuung der einzelnen Gemeinden in aller Regel durch eine den Bedarf des gesamten Amtsgerichtsbezirks deckende Zahl vorhandener Notare gewährleistet ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80, DNotZ 1980, 704; vom 13. Oktober 1980 - NotZ 6/80, DNotZ 1981, 307). Das ist hier geschehen. Wenn der Antragsgegner gleichwohl nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Entscheidung getroffen hat, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Einzelfallentscheidungen, wie sie § 3 Abs. 1 AVNot SchlH vorsieht, sind ihrer Natur nach einer Verallgemeinerung nur in eng begrenztem Maße zugänglich. Es bestehen daher auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der Anwendung von § 3 Abs. 1 AVNot SchlH eine Verwaltungsübung bestünde, die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Spielraum für eine Ablehnung des Antrags auf Notarbestellung in vorliegender Sache ließe. Der Antragsgegner hat zu den vom Antragsteller angesprochenen Notarbestellungen und zu den von ihm selbst eingeführten Fällen Erklärungen abgegeben, die es ausschließen, daß der Antragsteller daraus etwas für die von ihm erstrebte Bestellung zum Notar herleiten könnte. Wegen des bei den Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 AVNot SchlH notwendigerweise besonders ausgeprägten Bezugs auf die Einzelumstände des jeweiligen Falles sieht der Senat keinen Anlaß, insoweit weitergehende Erhebungen zur Verwaltungspraxis des Antragsgegners anzustellen.
Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gribbohm
Blauth
Schierholt
Doyé