Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1983, Az.: NotZ 9/83
Anknüpfungsmaßstab; Bedürfnisprüfung; Bestellung zum Anwaltsnotar; Hessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1983
- Aktenzeichen
- NotZ 9/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.03.1983
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1984, 432
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Amtlicher Leitsatz
Zum Anknüpfungsmaßstab der Bedürfnisprüfung bei der Bestellung zum Anwaltsnotar in Hessen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8. März 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1946 geborene Antragsteller wurde im März 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden zugelassen. Er unterhält seine Praxis in Mainz-Kastel, einem Stadtteil von Wiesbaden mit mehr als 10.000 Einwohnern. Mit Mainz-Amöneburg und Mainz-Kostheim zählt Mainz-Kastel zu den sogenannten AKK-Vororten Wiesbadens, die verwaltungs-, jedoch nicht gerichtsorganisatorisch eine gewisse Sonderstellung haben. Sie sind dem Amtsgericht Wiesbaden zugeordnet. Obwohl rechtsrheinisch gelegen, gehörten sie bis zum Jahr 1945 zur Stadt Mainz. In den AKK-Vororten, die zusammen über 27.000 Einwohner haben, amtieren zur Zeit drei Notare. Einer von ihnen hat seine Geschäftsstelle in Mainz-Kastel.
Mit Schreiben vom 2. April 1982 hat der Antragsteller beantragt, ihn wegen eines Bedürfnisses im Interesse der Rechtspflege vorzeitig zum Notar mit dem Amtssitz in Mainz-Kastel zu bestellen. Die Notarkammer Frankfurt am Main und der Präsident des Landgerichts Wiesbaden haben das Gesuch nicht befürwortet. Der Antragsgegner hat es durch Bescheid vom 2. Dezember 1982 abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Über die Bestellung zum Notar hat der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 2 BNotO durch Runderlaß vom 8. Juni 1979 (Angelegenheiten der Notare - JMBl. S. 445) nähere Bestimmungen getroffen, durch die er sein Ermessen gebunden hat. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, daß der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit vom 1. April 1967 bis zum 30. September 1968 - die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren, die nach A I Nr. 1 a RdErl. im Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden gilt, noch nicht erfüllt hat.
2.
Die Voraussetzungen, unter denen nach A I Nrn. 4, 5 a und d RdErl. im Interesse der Rechtspflege eine vorzeitige Bestellung zum Notar möglich ist, liegen weder für den vom Antragsteller als Amtssitz in Aussicht genommenen Stadtteil Mainz-Kastel noch für den AKK-Bereich im ganzen vor. Hierzu braucht der Senat nicht allgemein zu klären, wie der Begriff "Ort" im Sinne der Nr. 5 d RdErl. auszulegen ist, ob darunter nur politische Gemeinden fallen oder ob es sich auch um abgegrenzte Gebietsteile eines Amtsgerichtsbezirks oder um Ortsteile handeln kann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375). Auf die Beantwortung der Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
a)
Die sofortige Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat, als er sich dazu entschloß, die Frage des Bedürfnisses für die Bestellung von Notaren in Wiesbaden auf der Grundlage der Geschäftszahlen für den ganzen Amtsgerichtsbezirk zu regeln. Er hat im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 (DNotZ 1982, 372) zutreffend angenommen, daß er nach seinem Ermessen zu beurteilen habe, wie er die Voraussetzungen für die vorzeitige Bestellung von Notaren im einzelnen ausgestalte. Er hat bedacht, daß er die Möglichkeit hat, in Städten von mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar einen bestimmten Stadtteil als Amtssitz zuzuweisen (§ 10 Abs. 3 BNotO). Er hat aber bewußt davon abgesehen, einen Sonderbedürfnistatbestand für den AKK-Bereich zu schaffen. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, der Bevölkerung Wiesbadens ständen Notare in ausreichender Zahl zur Verfügung, so daß - bezogen auf den Gesamtbezirk - eine ortsnahe und rasche notarielle Betreuung gesichert sei. Diese Annahme läßt trotz der Bevölkerungszunahme in den AKK-Vororten (um etwa 50 %, in Mainz-Kastel allein um etwa 100 % seit 1946) Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat seine Beurteilung ersichtlich unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der in den AKK-Vororten amtierenden Notare, der örtlichen Verhältnisse, der Verkehrsverbindungen durch öffentliche Straßen und Verkehrsmittel sowie der Zahl der Notare im Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden getroffen. Gegen die Auffassung, daß die vorhandenen Notare des Gesamtbezirks die anfallenden Geschäfte ordnungsmäßig erledigen können, hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
b)
Das Rechtsmittel hätte aber auch keinen Erfolg, wenn man bei der Bedürfnisprüfung an Mainz-Kastel als angestrebten Ort des Amtssitzes anknüpfte. Denn für die Annahme eines Bedürfnisses zur Bestellung eines zweiten Notars dort fehlt es ebenfalls an der Voraussetzung, wonach - bezogen auf den Ort des Amtssitzes - "in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre" so viele nach § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sein müssen, daß auf jeden der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bestellungsantrag bestellten Notare im Durchschnitt mehr als sechshundert Notariatsgeschäfte entfallen (A I 5 d in Verbindung mit A I 5 a RdErl.).
aa)
Der Notar Coen, der als einziger Notar in Mainz-Kastel amtiert, hat im Jahre 1980 796 und im Jahre 1981 510 in die Urkundenrolle einzutragende Notariats geschäfte getätigt. Wendet man die Regelung A I Nr. 5 d RdErl. auf diesen Fall an, so würde die Richtzahl von mehr als 600 Geschäften jährlich für Mainz-Kastel also nur erreicht werden, wenn man - wie es der Antragsteller tut - für ihre Ermittlung nicht gesondert auf den Geschäftsanfall in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre abstellt, sondern einheitlich das arithmetische Mittel auf der Grundlage des Gesamtzeitraums 1980/1981 (653) zugrundelegte. Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht haben jedoch zutreffend angenommen, daß eine solche Berechnung den Anforderungen des Abschnitts A I Nr. 5 a und d RdErl. nicht entspricht. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich in deren Entwicklung niedergeschlagen hat.
Mit dem Hinweis, daß in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre der Geschäftsanfall so groß gewesen sein muß, daß die Durchschnittszahl von mehr als 600 Geschäften für jeden der im Zeitpunkt der Entscheidung bestellten Notare erreicht wird, verlangt A I Nr. 5 a RdErl. bei zwangloser Auslegung eine nach Kalenderjahren getrennt vorzunehmende Durchschnittsberechnung. Diese Regelung verschärft zwar gegenüber einer Bedürfnisprüfung, bei der nur eine Durchschnittszahl auf der Grundlage eines Gesamtzeitraums von zwei Jahren ermittelt zu werden braucht (vgl. A I Nr. 5 a des Runderlasses des Antragsgegners vom 15. Juli 1971 - JMBl. S. 558), die Anforderungen an eine vorzeitige Bestellung zum Notar. Das ist aber sinnvoll, weil sich so Zufallsergebnisse, die bei Schwankungen im Grenzbereich der Richtzahl auftreten können, eher vermeiden lassen. Die vom Antragsgegner geäußerte Befürchtung, dadurch würde einer Manipulation der Geschäftszahlen Vorschub geleistet, ist im Hinblick auf die Amtspflichten der Notare nicht begründet. Auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann keine Rede sein. Die Vorschrift A I Nr. 5 a RdErl. wird in den Fällen, in denen entweder mehrere Notare vorhanden sind oder nur einer bestellt ist, nämlich insofern gleich gehandhabt, als bei der Bedürfnisprüfung stets auf jährliche Geschäftszahlen abgehoben wird. Daß es sich hierbei im zweiten Fall im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht um eine Durchschnittszahl handeln kann, liegt in der Natur der Sache, eben weil nur ein Notar zu berücksichtigen ist.
Die Verschärfung, die sich aus der hier vertretenen Auslegung der Vorschrift A I 5 a RdErl. ergibt, steht im Einklang damit, daß der Antragsgegner mit dem Runderlaß vom 8. Juni 1979 ersichtlich das Ziel verfolgt hat, den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars im Interesse der Rechtspflege (d.h. zur Verhinderung sogenannter Zwergnotariate) gegenüber der früheren Regelung zu erschweren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82). Das läßt sich an zahlreichen Einzelbestimmungen nachweisen. So betrug die allgemeine Wartezeit früher 10 Jahre; heute dagegen beträgt sie 12 oder 15 Jahre (A I Nr. 1 a RdErl.). Die erforderliche Zeit der Ortsansässigkeit im Amtsgerichtsbezirk innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Bestellung ist von zwei Jahren auf drei Jahre heraufgesetzt worden. Auch genügt nicht mehr - wie bisher - schon die Tatsache, daß der Bewerber in dieser Zeit im Amtsgerichtsbezirk überhaupt eine Anwaltspraxis ausgeübt hat; dies muß vielmehr jetzt auch in nicht unerheblichem Umfang geschehen sein (A I Nr. 1 b RdErl.). Die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit im Interesse der Rechtspflege abzukürzen, ist eingeschränkt worden; die Mindestzeit beträgt jetzt vier statt bisher zwei Jahre (A I Nr. 5 aF, A I Nr. 4 nF). Der Umstand, daß es in dem Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes nur einen Notar gibt, genügt für sich allein nicht mehr zur Annahme eines Bedürfnisses (A I Nr. 5 d RdErl.). Schließlich ist der Kreis der Orte, die bei vorzeitiger Bewerbung Amtssitz werden können, auch dadurch eingegrenzt worden, daß die Eigenschaft als früherer Sitz eines Amtsgerichts oder einer amtsgerichtlichen Zweigstelle (A I Nr. 5 c aF) zur Anknüpfung für die Annahme eines Bedürfnisses nicht mehr ausreicht.
bb)
Gegenüber dem klaren Wortlaut der neuen Regelung und der eindeutigen Grundtendenz des Runderlasses vom 8. Juni 1979, den Zugang zum Notarberuf zu erschweren, beruft sich der Antragsteller für seine Auffassung, daß auch nach der Neuregelung ein auf der Grundlage der beiden letzten Kalenderjahre ermittelter einheitlicher Jahresdurchschnitt für die Bedürfnisprüfung maßgebend sei, ohne Erfolg auf die bisherige Rechtsprechung. Der Senat hat zwar in den Beschlüssen vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 - DNotZ 1982, 372 und 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241) ohne weitere Darlegungen einen Jahresdurchschnitt der angefallenen Notariatsgeschäfte erwähnt, der einheitlich auf der Grundlage des Gesamtzeitraums von zwei Jahren ermittelt worden war. Seinen Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die hier behandelte Frage dort entscheidungserheblich war. Soweit in den genannten Beschlüssen eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, die mit der hier vertretenen nicht im Einklang steht, hält er daran nicht fest (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 18/82).
c)
Nach den Geschäftszahlen wäre eine vorzeitige Bestellung des Antragstellers auch nicht möglich, wenn die AKK-Vororte zusammen ein "Ort" im Sinne der Vorschrift A I Nr. 5 d RdErl. wären. Denn auf jeden der dort amtierenden drei Notare (Dr. S. und H. in Mainz-Kostheim sowie C. in Mainz-Kastel) entfielen im Jahre 1980 durchschnittlich nur 472 und im Jahre 1981 nur 370, also weniger als 600 zu berücksichtigende Notariatsgeschäfte. Soweit der Antragsteller diese Zahlen anzweifelt, sind Bedenken nicht begründet. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 1983 im einzelnen dargelegt, welche Geschäftszahlen der Notare Dr. Schub und Hofmann in die Berechnung eingegangen sind. Danach tätigten sie im Jahre 1980 zusammen 621 (289 und 332) sowie im Jahre 1981 600 (294 und 306) Urkundsgeschäfte. Unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung des Notars Dr. Coen in Mainz-Kastel (1980 796 und 1981 510) sind im gesamten AKK-Bereich 1980 also 1417 und 1981 1110 Notariatsgeschäfte angefallen.
Auf den im ersten Rechtszug erhobenen Einwand, der Notar Dr. S. übe das Notaramt aus Altersgründen nicht mehr oder nur noch selten aus und habe deshalb bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht zu bleiben, ist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 1983 auch im Beschwerdeverfahren zurückgekommen. Der Einwand ist unbegründet, weil Notar Dr. S. noch amtiert, mag er sich auch öfter vertreten lassen. Ob eine Vertreterbestellung für ihn gerechtfertigt ist oder dem Grundsatz der persönlichen Amtsausübung widerspricht (vgl. BGHZ 67, 296), ist hier nicht zu prüfen.
Für die Berechnung ist es weiter unerheblich, ob Einwohner der AKK-Vororte Wiesbadens andere Notare, insbesondere die in unmittelbarer Nähe befindlichen Nurnotare in Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen. Bei der Prüfung der Richtzahl ist ein Zuschlag hierfür nicht zulässig. Da sich das tatsächliche Bedürfnis in den Geschäftszahlen der Notare am Ort oder im Amtsgerichtsbezirk widerspiegelt, kommt es für die Berechnung nur auf den Amtssitz oder den Amtsgerichtsbezirk der Notare und die Zahl der von ihnen vorgenommenen Notariatsgeschäfte an, nicht daneben auch darauf, ob und in welchem Umfange sich die Einwohner des Orts oder Bezirks an auswärtige Notare wenden (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 18/82).
3.
Die Regelungen des Abschnittes A I Nr. 5 a und d RdErl. sind rechtmäßig und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das hat der Senat bereits entschieden (Beschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372; 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241 und 17. Januar 1983 - NotZ 16/82). Davon geht jetzt auch der Beschwerdeführer aus, so daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Windisch
Gribbohm
Dittmar
Lamers