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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1983, Az.: NotZ 18/82

Bestellung neuer Notare nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege; Vorzeitige Bestellung zum Notar unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Praxis eines verstorbenen Notars und auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zur Erbringung wesentlicher Versorgungsleistungen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen; Größe und Ansehen der Praxis eines verstorbenen Notars als mögliche Indizien für die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit der Konsequenz einer vorzeitigen Bestellung eines Nachfolgers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1983
Aktenzeichen
NotZ 18/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.06.1982

Fundstelle

  • DNotZ 1983, 503-506

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
am 17. Januar 1983
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1948 geborene Antragsteller ist seit März 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lampertheim und dem Landgericht Darmstadt zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Lampertheim. Er übte die Praxis gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Notar Dieter A. aus. Notar A. ist am 15. September 1981 verstorben. Zur Abwicklung von dessen Notargeschäften hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt den Antragsteller bis zum 14. September 1982 zum Notariatsverweser bestellt. Mit Schreiben vom 30. September 1981 hat sich der Antragsteller um die Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in Lampertheim beworben. Die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main haben den Antrag nicht befürwortet. Der Antragsgegner hat ihn durch Erlaß vom 11. Februar 1982 abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den angefochtenen Erlaß aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers ohne Ermessensfehler abgelehnt (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

3

1.

Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. In Ausübung des ihm nach § 4 Abs. 2 BNotO eingeräumten Ermessens hat der Antragsgegner hierüber durch den Runderlaß vom 8. Juni 1979 über Angelegenheiten der Notare (JMBl. S. 445) nähere Bestimmungen getroffen. Danach erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar zu bestellen ist oder bestellt werden kann.

4

a)

Der Antragsteller ist noch nicht 12 oder 15 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen (A I Nr. 1 a RdErl.), auch wenn man den Grundwehrdienst von 18 Monaten, den er von April 1967 bis September 1968 geleistet hat, auf die allgemeine Wartezeit anrechnet (A I Nr. 2 c RdErl.). Der Antragsgegner kann diese Wartezeit zwar auf 4 Jahre abkürzen, wenn im Interesse der Rechtspflege ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars besteht (A I Nr. 4 RdErl.). Doch greift hier keiner der Tatbestände ein, bei denen ein solches Bedürfnis anzunehmen ist (A I Nr. 5 a-d RdErl.). Es läßt sich insbesondere nicht aus dem Geschäftsanfall der Notare herleiten. ImAmtsgerichtsbezirk Lampertheim sind in den der Entscheidung vorausgegangenen beiden Kalenderjahren 1980 und 1981 nicht so viele nach § 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen, daß auf jeden der im Zeitpunkt des Erlasses vom 11. Februar 1982 bestellten Notare mehr als 600 Geschäftsvorgänge entfallen wären (A I Nr. 5 a RdErl.). Die im Amtsgerichtsbezirk Lampertheim tätigen Notare waren im Jahre 1980 mit 8147 und im Jahre 1981 mit 8514 zu berücksichtigenden Urkundsgeschäften belastet. Das ergibt bei 14 Notaren, die dort am 11. Februar 1982 bestellt waren, zwar für 1981 einen Durchschnitt von 608, für 1980 aber nur einen solchen von 581. Die Durchschnittszahl von 600 Urkundsgeschäften wird in diesen beiden Kalenderjahren auch nicht erreicht, wenn man sie auf Lampertheim als den in Aussicht genommenen Amtssitz bezieht (A I Nr. 5 d RdErl.). Auf die 4 weiteren Notare, die dort außer dem verstorbenen Notar A. amtieren, entfallen nämlich für 1980 durchschnittlich nur 584 und für 1981 nur 566 Urkundsgeschäfte im Sinne des § 8 DONot. Soweit der Antragsteller meint, bei der Berechnung des Geschäftsanfalls müßten pro Kalenderjahr etwa 100 Notariatsgeschäfte des Notars S. aus Bürstadt den Lampertheimer Notaren zugeschlagen werden, weil die Beteiligten aus Lampertheim stammten, kann er damit nicht gehört werden. Denn für die Berechnung kommt es auf den Amtssitz der Notare und die Zahl der von ihnen vorgenommenen Notariatsgeschäfte an, nicht auf den Wohnsitz der an den einzelnen Geschäften Beteiligten.

5

b)

Der Antragsteller kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt vorzeitig zum Notar bestellt werden, daß er die Praxis des verstorbenen Notars A. übernehmen möchte und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung wesentliche Versorgungsleistungen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zu erbringen hätte (A I Nr. 6 RdErl.). Der Antragsteller hat sich zwar bemüht, sich mit der Witwe seines verstorbenen Sozius über die Höhe einer monatlichen Zahlung an sie zu einigen. Er hat dabei an einen Betrag zwischen 2.000 und 2.500 DM sowie an eine Wertsicherungsklausel gedacht. Zu einer ihn verpflichtenden Einigung ist es jedoch nicht gekommen.

6

2.

Abschnitt A I Nr. 6 des Runderlasses vom 8. Juni 1979 ist wirksam. Die Ausführungen, mit denen sich der Antragsteller gegen die Angemessenheit dieser Regelung wendet, gehen fehl.

7

a)

Er ist zu Unrecht der Meinung, im Hinblick auf die Größe und das Ansehen der Praxis des verstorbenen Notars A. geböten es die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, ihn unmittelbar nach § 4 Abs. 1 BNotO vorzeitig zum Notar zu bestellen, damit er die Praxis im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung fortführen könne. Der Antragsteller verkennt, daß der Antragsgegner bei der Entscheidung eines Einzelfalls wenn nicht ausnahmslos, so doch in der Regel nicht auf § 4 Abs. 1 BNotO zurückgreifen darf, weil er sein Ermessen durch den Runderlaß vom 8. Juni 1979 gebunden hat. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 BNotO, der insbesondere die Prüfung der Bedürfnisfrage und die Einführung von Wartezeiten für zulässig erklärt. Abschnitt A I des Runderlasses ist nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil er außer der Bestimmung der Nr. 6 keine weitere Sonderregelung enthält, welche es einem Bewerber ermöglicht, vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit die Praxis eines verstorbenen Notars zu übernehmen, an deren Fortbestand ihm gelegen ist. Auch der Anwaltsnotar übt ein Amt aus (§ 3 Abs. 2 BNotO). Das Amt ist an seine Person gebunden; bei seinem Tod genießt das Notariat, seine "Geschäftsstelle" (§§ 3, 5 DONot), keinen Bestandsschutz. Insbesondere kommt es entscheidend nicht allein auf das verständliche Interesse eines Notarbewerbers an, die Notarpraxis seines verstorbenen Sozius in ihrem derzeitigen Umfang zu übernehmen. Das hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 698; 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; 22. Juni 1981 - NotZ 1/81 = DNotZ 1982, 133; 10. Mai 1982 - NotZ 6/82). Es ist an dieser Stelle nicht näher zu prüfen, in welchen besonderen Ausnahmefällen der Antragsgegner gehalten sein mag, im Interesse der Rechtspflege von den Bestimmungen des Runderlasses abzuweichen. Ein Ausnahmefall kommt hier ersichtlich nicht in Betracht; denn die ortsnahe und schnelle notarielle Versorgung der Lampertheimer Bevölkerung ist durch die dort amtierenden vier Notare und die übrigen Notare des Amtsgerichtsbezirks in ausreichendem Maß gesichert.

8

b)

Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller entgegen seiner Ansicht auch nicht in seinen Grundrechten (Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 GG). Insbesondere weist nichts auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hin. Sie ergibt sich nicht schon daraus, daß die Regelung über das "Versorgungsnotariat" (A I Nr. 6 RdErl.) nicht auch Notarbewerber einschließt, die - wie der Antragsteller - lediglich bereit und in der Lage, nicht jedoch rechtlich verpflichtet sind, wesentliche Versorgungsleistungen an einen ausgeschiedenen Notar oder dessen Hinterbliebene zu erbringen. Nach dem Sinn und Zweck der vom Antragsgegner getroffenen Regelung liegen ihr berechtigte Belange zugrunde, welche den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege dienen. Das ist offensichtlich, soweit es sich darum handelt, im Interesse eines leistungsfähigen Notarstandes einem Anwaltsnotar durch Sicherung seiner Versorgung den Entschluß zu erleichtern, sein Amt aus Alters- oder Krankheitsgründen aufzugeben, indem er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Aber auch soweit die Vorschrift A I Nr. 6 RdErl. bezweckt, im Wege der vorzeitigen Bestellung eines Rechtsanwalts zum Anwaltsnotar zur Versorgung unterhaltsberechtigter Hinterbliebener eines verstorbenen Notars beizutragen, kann die Regelung nicht als sachfremd angesehen werden. Der Senat hat schon wiederholt vergleichbare Verwaltungsrichtlinien anderer Länder (§ 2 der Schleswig-Holsteinischen AVNot vom 10. Januar 1967 - SchlHA S 42 - in der Fassung der AV vom 3. Juli 1970 - SchlHA S. 156; § 3 Buchst. a der Niedersächsischen AVNot vom 10. Dezember 1981 - Nds. RPfl. S. 265) stillschweigend gebilligt oder jedenfalls nicht beanstandet (Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78 = DNotZ 1979, 367; 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; 10. Mai 1982 - NotZ 6/82). Die Zulässigkeit solcher Regelungen ergibt sich aus dem Gedanken einer gewissen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem Notar, der als Träger eines öffentlichen Amtes zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis steht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704). Der Versorgungszweck, der nach allem die Abkürzung der Wartezeiten oder den Verzicht auf sie rechtfertigen kann, darf allerdings nicht zu einer beliebigen Vermehrung der Notarstellen führen, weil ihre Zahl nach dem tatsächlichen Bedürfnis an Notaren auszurichten ist. Schon von daher verbietet sich eine Regelung, die eine Abweichung von den vorgesehenen Wartezeiten lediglich von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit eines Bewerbers abhängig macht. Aus demselben Grunde kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht, bei der Bedürfnisprüfung nach A I Nr. 5 RdErl. bereits vorhandene sogenannte Versorgungsnotariate unberücksichtigt zu lassen und so die Anzahl der Notariatsgeschäfte zu erhöhen, die bei der Bedarfsermittlung auf die übrigen Notare entfallen. Daraus, daß der Antragsgegner den Rechtsanwalt K. im Januar 1981 gemäß A Abs. 1 Nr. 6 RdErl. zum Notar mit dem Amtssitz in Lampertheim bestellt hat, kann der Antragsteller auch im übrigen nichts für sich herleiten; denn K. erbringt aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung Versorgungsleistungen an einen Kollegen, der aus dem Amt ausgeschieden ist.

9

c)

Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, Abschnitt A I Nr. 6 RdErl. sei ermessensfehlerhaft, weil sich die Notarbestellung in den hier erörterten Versorgungsfällen gerade nicht nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, sondern nach dem Willen und den unter Umständen unangemessenen Forderungen der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen richte. Der Einwand läßt außer acht, daß die genannte Vorschrift des Runderlasses weder dem Notarbewerber noch den an einer Versorgung interessierten unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen Notars einen Anspruch auf vorzeitige Bestellung des vorgesehenen Amtsnachfolgers gewährt. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensbestimmung, die es dem Antragsgegner ermöglicht, im Rahmen der ihm verbliebenen Entscheidungsfreiheit Mißbräuchen im Zusammenhang mit der Übernahme einer Notarpraxis, insbesondere einem Ämterkauf vorzubeugen, indem er die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit überprüft und dem Bewerber erforderlichenfalls die vorzeitige Bestellung zum Notar versagt.

10

3.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 1983 vorgetragen: Die Witwe A. sei am 27. Dezember 1982 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben. Die Schwester des Notars A., Frau Br., sei bereit, mit ihm - dem Antragsteller - einen Versorgungsvertrag zu den im Kammerbezirk üblichen Bedingungen zu schließen. Der Vortrag ist rechtlich unerheblich, weil die Schwester nicht zu den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gehört. Ein Versorgungsvertrag mit ihr wäre deshalb nicht geeignet, die Voraussetzungen der Vorschrift A I Nr. 6 RdErl. zu schaffen. Eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmeregelung kommt insoweit nicht in Betracht.

11

4.

Der Antragsteller hat erstmals mit Schriftsatz vom 14. September 1982 hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zeit, während der er - der Antragsteller - Notariatsverweser des Notariats A. war, auf die Wartezeit nach A I Nr. 1 a RdErl. anzurechnen. Für eine selbständige Sachentscheidung über diesen Hilfsantrag ist indes kein Raum, weil er nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist.

12

Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Krohn
Dr. Gribbohm
Dr. Jähnke
Dittmar
Dr. Rendtorff