Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1991, Az.: NotZ 27/90
Notarrecht; Amtsstelle; Justizverwaltungen; Notarstellenvergabe; Amtssitz; Mindestzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1991
- Aktenzeichen
- NotZ 27/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 14649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1993, 59
- NJW 1993, 1591-1593 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Besetzung einer Notarstelle
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Amtlicher Leitsatz
Es entspricht der Gewährleistung einer geordneten versorgenden Rechtspflege, daß Notare die ihnen übertragenen Amtsstellen für eine gewisse Dauer innehaben und die Justizverwaltungen bei der Vergabe einer Notarstelle berücksichtigen, daß der sich bewerbende Notar seinen bisherigen Amtssitz während einer bestimmten Mindestzeit innegehabt hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 28. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1990 je eine neu geschaffene Notarstelle in Kandel und Grünstadt sowie eine freie Notarstelle in Ludwigshafen/Rhein zur Besetzung ausgeschrieben. Um diese im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken gelegenen Stellen hat sich der Antragsteller, der seit 1. Oktober 1987 im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz als Notar mit Amtssitz in Rhaunen tätig ist, in Konkurrenz mit fünf Notarassessoren und einem Notar beworben. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1990, dem Antragsteller zugegangen am 2. November 1990, hat der Antragsgegner ihm mitgeteilt, daß die ausgeschriebenen Notarstellen im Einvernehmen mit der Notarkammer Pfalz anderen Bewerbern übertragen werden sollen; es sei beabsichtigt, die Notarstelle in Kandel mit Notarassessor R. - dem Beteiligten zu Ziffer 1 -, die in Grünstadt mit Notarassessor E. - dem Beteiligten zu Ziffer 2 - und die in Ludwigshafen mit Notarassessor F. - dem Beteiligten zu Ziffer 3 - zu besetzen. Dagegen hat der Antragsteller am 8. November 1990 beim Oberlandesgericht Koblenz Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids zu verpflichten, ihm die Notarstelle in Kandel zu übertragen, fürsorglich die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hilfsweise hat er dieses Begehren auch hinsichtlich der Notarstellen in Grünstadt und Ludwigshafen geltend gemacht. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung vorab zu bestimmen, daß es der Antragsgegner zu unterlassen habe, die ausgeschriebenen Notarstellen mit den vorgesehenen anderen Bewerbern zu besetzen.
Der Antragsteller hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß er bei zumindest gleich guten Vorleistungen den anderen Bewerbern wegen seiner längeren Dienstzeit vorgehe; die vom Antragsgegner eingehaltene Übung, daß bei Bewerbern, die bereits Notare sind, sogenannte Warte- oder Verweilzeiten von drei Jahren im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken und von fünf Jahren im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz zu berücksichtigen seien, könne seiner Bewerbung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil diese Verwaltungsübung der notwendigen gesetzlichen Grundlage entbehre. Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, daß für ihn ohnehin nur die dreijährige Wartezeit gelten könne, die er aber bereits erfülle. Er hat die Meinung vertreten, daß der Antragsgegner seiner Bewerbung jedenfalls aus sozialen Gründen entsprechen müsse: Der angegriffene Gesundheitszustand seines 87 Jahre alten, in seinem Anwesen in Herxheim allein lebenden Vaters verlange eine intensive persönliche Betreuung durch ihn als einzigen Sohn, die er nicht von seinem derzeitigen Amtssitz, wohl aber von einer der ausgeschriebenen Stellen aus leisten könne.
Der Antragsgegner hat die Nichtberücksichtigung des Bewerbers im wesentlichen darauf gestützt, daß der Antragsteller die kraft Verwaltungsübung für Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz geltende Verweildauer nicht erfülle. Die geltend gemachten sozialen Gründe hat er nicht als ausreichend angesehen, um ausnahmsweise von der Einhaltung der zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vorsorgenden Rechtspflege notwendigen Wartefrist abzusehen.
Mit Beschluß vom 11. Dezember 1990 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und mit weiterem Beschluß vom selben Tage auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Außerdem stellt er im Beschwerdeverfahren erneut Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem bereits in erster Instanz verfolgten Ziel.
Der Antragsteller hat nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens durch Erklärung gegenüber dem Antragsgegner seine Bewerbungen um die Notarstellen in Ludwigshafen und Grünstadt zurückgenommen und hält nur die um die Notarstelle in Kandel aufrecht. Mit Wirkung vom 1. März 1991 hat der Antragsgegner Notarassessor R. zum Notar in Ludwigshafen bestellt. Notarassessor F. bewirbt sich nunmehr in erster Linie um die Notarstelle in Kandel. Die Absicht des Antragsgegners, diese Stelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, besteht unverändert fort.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung bleibt auch mit dem nunmehr nach teilweiser Bewerbungsrücknahme begrenzten Ziel ohne Erfolg.
1.
Seine Zulässigkeit ergibt sich bereits auf Grund sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO; vgl. BGHZ 39, 162; Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/80). Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze zum vorläufigen Rechtsschutz insbesondere im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. dazu VGH Kassel NVwZ 1986, 766, NJW 1985, 1103; VGH Mannheim DVBl 1968, 255; Ronellenfitsch VerwArch 1991, 121 ff.; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht 1988 S. 695 f.) braucht daher nicht zurückgegriffen zu werden (offengelassen im Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81, DNotZ 1982, 382). Das besondere Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Sinne eines Anordnungsgrundes folgt daraus, daß der Anfechtung des Bescheids vom 31. Oktober 1990 keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGHZ 39, 162, 164; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 - DNotZ 1981, 200 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/80; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 48) und nach Besetzung der Notarstelle in Kandel das Verfahrensziel in seiner ursprünglichen Form nicht mehr durchsetzbar, ein wirksamer Rechtsschutz mithin nicht mehr gewährleistet wäre.
2.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist aber unbegründet, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Es erscheint jedoch schon jetzt absehbar, daß das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen ist für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 - DNotZ 1978, 53, und 5. Mai 1980 - NotZ 9/80).
Mit dem Bescheid vom 31. Oktober 1990, mit dem der Antragsgegner seine Absicht erklärt hat, die Notarstelle in Kandel, die nach der Teilrücknahme der Bewerbungen allein noch in Frage steht, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, war die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gestalt einer Verpflichtungsklage eröffnet (BGHZ 69, 224, 226) [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]. Dem Antragsteller steht indes ein Recht auf Übertragung dieser Stelle nicht zu. Auch auf einen Anspruch auf neue Bescheidung beruft er sich vergebens.
a)
Weder die Vorschriften der Bundesnotarordnung noch Normen des Grundgesetzes verleihen einem Bewerber um ein Notaramt einen Rechtsanspruch darauf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86, DNotZ 1988, 124; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr hat die zuständige Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Vergabe der Stellen zu befinden. Entsprechendes gilt auch für Entscheidungen über die Verlegung des Amtssitzes eines Notars (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO), in deren Gestalt sich die Bewerbung des Antragstellers im Falle ihres Erfolgs vollziehen würde (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42; Bohrer DNotZ 1991, 3, 13; vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88, DNotZ 1989, 328). Ob dem Verlangen eines Notars nach Amtssitzverlegung stattgegeben wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch besteht nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 12/75; Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 Anm. II 1.2.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521), und zwar auch dann nicht, wenn eine Notarstelle an dem Ort, wohin der Amtssitz verlegt werden soll, frei ist.
An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), soweit sie bereits in Kraft getreten sind, nichts geändert und wird sich auch nach vollständigem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Art. 1 Nr. 1 bis 4 in Verb, mit Art. 4 des Gesetzes) nichts ändern.
b)
Dem Antragsteller steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Übertragung der begehrten Notarstelle würde sich daraus jedoch nur ergeben, wenn der Antragsgegner sein Ermessen auf Grund einer Selbstbindung infolge von Verwaltungsvorschriften oder entsprechender Verwaltungsübung oder aus sonstigen Rechtsgründen nur im Sinne einer Übertragung der Notarstelle in Kandel auf den Antragsteller rechtsfehlerfrei ausüben könnte (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist jedoch nicht der Fall.
c)
Der Antragsteller wird aller Voraussicht nach mit seinem hilfsweise geltend gemachten Verlangen, daß über seine Bewerbung neu entschieden wird, ebenfalls nicht durchdringen. Ein Anspruch auf Neubescheidung, der sich aus dem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch ergeben kann, hätte zur Voraussetzung, daß die Entscheidung des Antragsgegners von einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensfehlgebrauch beeinflußt wäre. Solche Mängel in der Ausübung des Ermessens, auf deren Feststellungen die gerichtliche Überprüfung beschränkt ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), liegen hier jedoch nicht vor.
Die Entscheidung darüber, welchem von mehreren Bewerbern eine freie Nurnotarsteile zu übertragen ist, muß sich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (§ 4 Abs. 1 BNotO). Wegen der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst sind aber auch die Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG und die dazu entwickelten Grundsätze ergänzend heranzuziehen. Die daraus folgende Geltung des sogenannten Leistungsprinzips bedeutet, daß bei der Auswahlentscheidung die persönliche und fachliche Eignung im Vordergrund stehen muß, wie sie in den Ausbildungsleistungen, aber auch in bisheriger beruflicher Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Diese aus § 4 Abs. 1 BNotO und Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Richtlinien, die nach geltendem Recht die Grundlage für die Ermessensausübung bilden, inhaltlich aber im wesentlichen auch dem künftigen Rechtszustand nach Inkrafttreten von § 4 und § 6 Abs. 1 und 3 BNotO in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte (Art. 4 des Gesetzes) entsprechen, bedürfen zur praktischen Anwendung der Konkretisierung. Diese kann zum Zwecke einer gleichmäßigen Ermessenshandhabung durch entsprechende Verwaltungsvorschriften oder aber auch durch eine ständige Verwaltungsübung geschehen. Beides führt zu einer Selbstbindung der Verwaltung, von der ohne sachlichen Grund im Einzelfall nicht abgewichen werden darf. Der Antragsgegner hat für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz davon abgesehen, die Ermessensgrundsätze bei der Auswahlentscheidung durch Verwaltungsvorschriften festzulegen (die Verwaltungsvorschrift über Angelegenheiten der Notare - VVNot - vom 14. Oktober 1982, JBl 1982, 227 regelt das Verfahren und berührt die hier interessierenden Fragen nicht). Sie ergeben sich jedoch aus seiner ständigen Verwaltungsübung, die er im vorliegenden Verfahren geschildert hat, ohne daß der Antragsteller dieser Darstellung in den wesentlichen Punkten widersprochen hat. Diese Grundsätze halten, soweit sie hier von Interesse sind, mit einer noch zu erörternden, im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblichen Ausnahme, rechtlicher Überprüfung stand; auch ihre Anwendung im vorliegenden Fall ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtliche Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, daß es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 73, 280 bis zum Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1 und 2 des Änderungsgesetzes noch an einer ausreichenden, dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Regelung der Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern fehlt. Für die verbleibende Übergangszeit muß von diesem Rechtszustand, der inhaltlich, wenn auch nicht formell, mit Art. 12 GG in Einklang steht, ausgegangen werden (BVerfGE 73, 280, 297; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1987 - NotZ 16/86 - und vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).
Der Antragsgegner gibt in ständiger Verwaltungspraxis ersichtlich jedenfalls dann, wenn die Bewerber, wie er hier angenommen hat, annähernd gleichgeeignet sind, unter den Notarassessoren den dienstälteren und gegenüber den Notarassessoren den sich mitbewerbenden Notaren den Vorzug. Die bevorzugte Berücksichtigung der Notare, die hier dem Antragsteller zugute käme, macht er jedoch davon abhängig, daß eine sogenannte Wartezeit oder Verweildauer eingehalten worden ist. Bewerbungen eines Notars wird grundsätzlich nicht stattgegeben, wenn er den bisherigen Amtssitz nicht mindestens während einer bestimmten Zeit innegehabt hat, die im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz (Kammerbezirk Koblenz) fünf Jahre beträgt und im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Kammerbezirk Pfalz) bisher drei Jahre betragen hat. Die Einhaltung solcher Fristen erachtet der Antragsgegner entsprechend schon früherer Übung zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege im Sinne von § 4 Abs. 1 BNotO in der noch geltenden Fassung für geboten, um insbesondere kleine und ländliche Notariate vor einem zu häufigen Wechsel zu schützen und die notwendige Kontinuität in der notariellen Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung sicherzustellen. Die an sich für notwendig und angemessen gehaltene Frist von fünf Jahren hat der Antragsgegner für die im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken tätigen Notare in bisher eingehaltener Verwaltungsübung unterschritten, weil er wegen der geringen Zahl von Notarstellen in diesem engeren Bereich und der daraus abgeleiteten niedrigen Stellenfluktuation angenommen hatte, es werde, falls der pfälzische Notar auf die fünfjährige Wartezeit verwiesen sei, nicht selten dazu kommen, daß eine freie Stelle zwar kurz vor Ablauf der Verweilzeit, dann aber erst wieder erheblich später zur Besetzung anstehe und folglich sich der Notar beispielsweise erst nach sieben anstatt nach fünf Jahren auf eine attraktivere Stelle bewerben könne. Neuere, ersichtlich durch die vorliegende Sache veranlaßte Überprüfungen haben indes ergeben, daß die Abkürzung der Wartezeit für den Bereich des Kammerbezirks Pfalz dazu geführt hat, daß die tatsächlichen Verweilzeiten der Notare im Durchschnitt deutlich unter denen der Notare im Bezirk der Notarkammer Koblenz liegen und ihnen nicht, wie mit der niedrigeren zeitlichen Bemessung an sich angestrebt, im statistischen Mittel gleichkommen. Aus diesem Grunde hat der Antragsgegner nunmehr erklärt, daß er künftig auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken eine fünfjährige Verweildauer in ständiger Verwaltungsübung einhalten werde.
aa)
Die grundsätzliche Berücksichtigung von sogenannten Verweilzeiten im dargelegten Sinne ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Verlegung des Amtssitzes eines Notars eingeräumten Ermessens (vgl. Bohrer DNotZ 1991, 3, 13).
Sowohl Amtssitzverlegungen als auch die Übertragung von Notarämtern stehen unter dem Gebot, daß dadurch eine geordnete vorsorgende Rechtspflege gewährleistet werden soll, sie jedenfalls nicht beeinträchtigt werden darf. Diesem Ziel dient es, wenn angestrebt wird, daß Notare die ihnen übertragenen Amtsstellen für eine gewisse Dauer innehaben, bevor sie sich auf andere "wegbewerben". Durch länger dauernde Stellenbesetzung wird die Beständigkeit der Amtsführung gewahrt und die Vertrautheit des Notars mit den Besonderheiten seines Amtsbereichs erhöht. Durch persönliche Kontinuität wird zudem das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Amtsausübung des Notars gefördert. Dies kann dazu beitragen, daß die Qualität der vorsorgenden Rechtspflege gesteigert wird. Wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, besteht besonders bei kleineren und ländlichen Notariaten, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen nicht die "Anziehungskraft" wie andere besitzen, ein Interesse daran, daß die Kontinuität der Amtsführung gewahrt bleibt.
Die Rechsgrundlage für die Berücksichtigung sogenannter Verweilzeiten ergab sich bisher unmittelbar aus § 4 Abs. 1 BNotO in der noch geltenden Fassung. Es war anerkannt, daß die Entscheidungen über Amtssitzverlegungen den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu genügen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. April 1976 - NotZ 12/75 und vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80; Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 Anm. II 1.2.). Durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO in der bereits geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte wird dies nunmehr ausdrücklich ausgesprochen. Da darin keine inhaltliche Rechtsänderung liegt, die materielle Rechtslage vielmehr gleichgeblieben ist, kann die Neuregelung der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrundegelegt werden, ohne daß es einer Stellungnahme zu der in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärten Frage bedarf, ob von der Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder von der zur Zeit der Senatsentscheidung bestehenden auszugehen ist (vgl. einerseits Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 und NotZ 6/73, DNotZ 1975, 47, 48 f.; dagegen BGHZ 37, 179, 181 - nur zur maßgeblichen Rechtslage -, Senatsbeschlüsse vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 und vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1). Zu den wesentlichen Bedingungen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gehört die Gewährleistung einer Kontinuität in der persönlichen Ausübung des Notaramts. Ersichtlich sind auch bei den vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte unausgesprochen Verweilzeiten von gewisser Dauer zugrundegelegt worden, wie sich dem Hinweis, dem jungen Notar stehe es frei, sich "nach einiger Zeit der Berufsausübung" um eine andere Notarstelle zu bewerben (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucksache 11/6007 S. 12), entnehmen läßt.
Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Wartezeiten beschränkt sich auch nicht auf die Fälle, in denen es lediglich um die Amtssitzverlegung des Notars ohne Beteiligung anderer Bewerber geht. Sie ist auch dann zu bejahen, wenn der Notar in Konkurrenz zu Mitbewerbern eine andere Notarstelle erstrebt und sich lediglich die Form der Übertragung dieser Stelle in Gestalt einer Amtssitzverlegung vollzieht (a.A. Bohrer DNotZ 1991, 3, 13 ohne nähere Begründung). Dies folgt aus den Bindungen, die aus dem bestehenden Amtsverhältnis erwachsen. Aus ihnen ergibt sich, daß der Notar seinen Amtssitz nicht frei wählen kann und daß bei der Beurteilung seines Wunsches nach Amtssitzverlegung zunächst die Bedürfnisse der Rechtspflege am bisherigen Amtssitz und damit das dort gegebene Interesse an einer kontinuierlichen Amtsausübung Berücksichtigung finden müssen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80). Diese Bindungen wirken sich auch im Falle der Bewerbung um andere Notarstellen aus und dürfen von der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörde beachtet werden.
bb)
Die demnach grundsätzlich zulässige Einhaltung einer sogenannten Verweildauer ist auch in ihrer konkreten zeitlichen Ausgestaltung rechtlich nicht zu beanstanden.
Angesichts des Zwecks, der mit der Wartezeit verfolgt wird, ergibt sich schon aus sachlogischen Gründen zwangsläufig, daß es nur auf die am bisherigen Amtssitz geltende fünfjährige Frist, nicht aber auf die am Ort der erstrebten Notarstelle ankommen kann. Diese Wartezeit war und ist in der Person des Antragstellers unstreitig noch nicht abgelaufen. Ihre Einhaltung verstößt weder allgemein noch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung, welche Zeitdauer notwendig ist, um die für eine geordnete Rechtspflege gebotene Kontinuität der Amtsausübung zu sichern, muß der Landesjustizverwaltung ein weiter Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen mehrere Entscheidungen vertretbar sind. Insoweit geht es lediglich um die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns, die gerichtlicher Überprüfung entzögen ist. Nur wenn die Grenze des Zweckmäßigen aus der Sicht der Verwaltung und des Zumutbaren aus der Sicht des Betroffenen deutlich überschritten wäre, könnte sich der Antragsteller mit Erfolg auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berufen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Beurteilung des Zumutbaren muß dabei insbesondere in Betracht gezogen werden, daß es nicht um eine Wartefrist geht, die den (ersten) Zugang zum Notaramt beschränkt, sondern um eine solche, von der eine Veränderung innerhalb der Berufsausübung abhängt.
Auf die für den Kammerbezirk Pfalz bisher geltende kürzere Verweilzeit verweist der Antragsteller vergeblich. Bewerber, denen diese kürzere Frist hätte zugute kommen können, konkurrieren mit dem Antragsteller nicht. Hinzu kommt, daß es gerade der Zweck der Verkürzung der Frist für den Kammerbezirk Pfalz war, in den tatsächlichen Auswirkungen die gleichen Verweilzeiten wie im Kammerbezirk Koblenz zu erreichen. Daß dies, wie sich nunmehr herausgestellt hat, nicht geglückt ist, dafür vielmehr ein untaugliches, zur nicht beabsichtigten Begünstigung der Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken führendes Mittel eingesetzt worden ist, kann nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots zur Folge haben, daß im Falle des Antragstellers die kürzere Verweilfrist angewendet werden müßte. Gemessen an der rechtlich nicht zu beanstandenden Wartefrist, die für den Amtssitz des Antragstellers gilt, würde das zu einer ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung führen, auf die der Antragsteller kein Recht hat. Artikel 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung (vgl. Erichsen in Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. S. 212 mit Nachweisen). Einer Verwaltungsbehörde ist es unbenommen, eine bisher eingehaltene Verwaltungsübung aus sachgerechten Gründen für die Zukunft zu ändern. Dies gilt zum einen im Falle der Änderung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis, aber auch dann, wenn es willkürfreie Zweckmäßigkeitserwägungen sind, die einen grundsätzlichen und auf Dauer angelegten Wandel auslösen (vgl. BVerwGE 20, 292, 294 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63]; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 114 Rdn. 22; Wallerrath, Die Selbstbindung der Verwaltung, 1968 S. 50 f. mit weiteren Nachweisen in Fußnote 17). Vertrauensschutz kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil die kürzere Verweildauer im Bereich seines Amtssitzes zu keinem Zeitpunkt Anwendung fand.
cc)
Die Berücksichtigung der Wartefrist von fünf Jahren gilt allerdings lediglich dem Grundsatz nach und schließt ihre Unterschreitung nicht aus, wenn besondere Gründe dies verlangen. Davon ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat die vom Antragsteller geltendgemachten besonderen Gründe erwogen, ihnen jedoch nicht das Gewicht beigemessen, um von der im Regelfall geübten Verwaltungspraxis abzugehen. Auch insoweit läßt seine Entscheidung Ermessensfehler nicht erkennen.
Der vom Antragsteller angeführte Umstand, daß auf der Notarstelle in Rhaunen vor der Übernahme durch ihn 15 Jahre lang kein personeller Wechsel stattgefunden hat, kann es nicht rechtfertigen, nunmehr für die Zukunft das Gebot einer Kontinuität in der persönlichen Amtsausübung zu vernachlässigen. Es muß im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung möglichst auf Dauer gewahrt werden.
Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antragsgegner die aus der Betreuungsbedürftigkeit des 87 Jahre alten Vaters des Antragstellers abgeleiteten sozialen Gründe nicht für durchgreifend erachtet hat. Zwar können soziale Gründe grundsätzlich sowohl bei der (Erst)Vergabe von Notarämtern als auch bei Amtssitzverlegungen Berücksichtigung finden. Es bedarf dafür jedoch in der Regel einer entsprechenden Rechtsgrundlage, wie sie etwa in den Vorschriften berufsübergreifender Art bestehen, die aus sozialen Erwägungen für einzelne Personengruppen die Berücksichtigung bestimmter persönlicher Umstände verlangen (vgl. u.a. § 51 des Schwerbehindertengesetzes). Zudem genießen die Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege regelmäßig den Vorrang gegenüber sozialen Gründen (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 10 Anm. II 1.2.).
Zur Geltendmachung der Betreuungsbedürftigkeit seines Vaters kann sich der Antragsteller hier im Sinne einer Rechtsgrundlage auf Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm berufen, zu deren Schutzbereich auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern als sogenannter Beistandsgemeinschaft gehört (BVerfGE 57, 170; 80, 81, 90; Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 6. Aufl. Art. 6 Rdn. 63). Dem hat der Antragsgegner jedoch Rechnung getragen, ohne daß ihm bei der gebotenen Abwägung gegenüber den Belangen geordneter Rechtspflege, die die Einhaltung der Wartefristen verlangen, Rechtsfehler unterlaufen sind. Er hat bedacht, daß von der üblichen Verweildauer von fünf Jahren noch ein durchaus erheblicher Teil bis zum Ablauf verbleibt und daß die Betreuungsbedürftigkeit des Vaters des Antragstellers als solche, wenn auch nicht in ihrer konkreten Art, im Zeitpunkt der Bewerbung um die Notarstelle in Rhaunen absehbar war (zur Bedeutung der Voraussehbarkeit an sich relevanter Umstände vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 22/89). Aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten geht ohnehin hervor, daß derzeit nur eine "zeitweise" Betreuung durch den Antragsteller notwendig ist. Daß diese für eine Übergangszeit bis zum Ablauf der Verweildauer nicht auch weiterhin vom derzeitigen Amtssitz des Antragstellers erbracht werden kann, ist trotz gegenteiliger Behauptung nicht zu erkennen. Bei dem ärztlich bezeugten Zustand des Vaters ist anzunehmen, daß seine Hilfsbedürftigkeit mit fortschreitendem Alter in einer Weise zunehmen wird, daß er nicht mehr allein leben kann und die Betreuung durch den voll berufstätigen Antragsteller selbst dann nicht mehr geleistet werden könnte, wenn er seinen Amtssitz in unmittelbarer Nähe seines Vaters hätte, und daß damit die Versorgung des Vaters in einem Seniorenheim letzten Endes unumgänglich erscheint, wenn er andere Hilfe als die seines Sohnes weiterhin ablehnt. Unter den gegebenen Umständen ist bei voller Würdigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interessen daher keine Sachlage gegeben, die so gestaltet wäre, daß die Übertragung der begehrten Notarstelle als die allein richtige Lösung der Konfliktslage angesehen werden müßte und für die vom Antragsgegner vorgenommene Interessenabwägung in ihrem Ergebnis kein rechtlicher Raum bliebe.
Soweit sich der Antragsteller auf andere Fälle berufen hat, in denen die sogenannte Verweildauer unterschritten worden ist, weisen diese Besonderheiten auf, die es ausschließen, daß der Antragsteller daraus etwas für die Übertragung der von ihm erstrebten Notarstelle herleiten kann.
Thode
Blauth
Becker-Flügel
Beckhoff