Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1980, Az.: NotZ 8/80
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Aufschiebende Wirkung; Amtsenthebung; Amtsenthebung eines Notars; Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1980
- Aktenzeichen
- NotZ 8/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.12.1979 - AZ: Not 5/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1981, 200-203
- MDR 1981, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 989 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Amtsenthebung des Notars
Herausgabe von Siegel, Stempel u.a.
Amtlicher Leitsatz
Von dem Grundsatz, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO keine aufschiebende Wirkung hat, ist jedenfalls dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Antrag zwar gegen eine Amtsenthebung richtet, in dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorausgegangenen Verfahren aber rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars vorliegen (im Anschluß an BGHZ 39, 162).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Senat für Notarsachen - vom 11. Dezember 1979 - Not 5/79 - aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1956 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und seit 1970 dort auch Notar.
Durch Verfügung vom 25. Juli 1977 hat ihm der Antragsgegner eröffent, daß er beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. BNotO seines Amtes zu entheben, weil angenommen werden müsse, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts dauernd unfähig sei. Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. September 1978 - Not 4/77 - zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorlägen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = BGHZ 74, 184 = DNotZ 1979, 695). Darauf hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 3. September 1979 den Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben. Auch dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Durch Schreiben vom 25. September 1979 hat der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main zunächst formlos den Antragsteller gebeten, Siegel, Stempel und Petschaft gemäß § 51 Abs. 2 BNotO abzuliefern. Als der Antragsteller der Bitte nicht nachkam, hat der Amtsgerichtspräsident ihn mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen förmlich aufgefordert, die Gegenstände bis 15. Oktober 1979 herauszugeben. Er hat die Aufforderung mit Schreiben vom 17. Oktober 1979 mit Fristsetzung bis 22. Oktober 1979 wiederholt. Der Antragsteller hat gegen alle Schreiben rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 22. Oktober 1979 hat das Oberlandesgericht im Amtsenthebungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 FGG angeordnet, daß der Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 3. September 1979 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werde.
Durch Beschluß vom 11. Dezember 1979 hat das Oberlandesgericht die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. und 17. Oktober 1979 aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1.
Der Präsident des Amtsgerichts ist hier als Vollzugsbehörde innerhalb des Amtsenthebungsverfahrens tätig geworden. Der Fall liegt also anders, als der vom Senat durch Beschluß vom 25. November 1974 - NotZ 1/74 - (= DNotZ 1975, 423) entschiedene, in dem das örtlich zuständige Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem Notar, dessen Amt erloschen war, Akten und Bücher sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden herausverlangt hat. Als Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Amtsgerichtspräsident hier nicht aufgetreten. Er hat vielmehr gemäß § 51 Abs. 2 BNotO die vom Antragsgegner ausgesprochene Amtsenthebung des Antragstellers teilweise vollziehen wollen. Damit sind seine insofern getroffenen Anordnungen Verwaltungsakte, die der Anfechtung nach § 111 BNotO unterliegen.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht die maßgebende Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten in seinem Schreiben vom 3. Oktober 1979 gesehen. Die vorausgehende formlose Bitte vom 25. September 1979 war noch kein Verwaltungsakt; das nachfolgende Schreiben vom 17. Oktober 1979 wiederholte nur die Aufforderung vom 3. Oktober 1979 und war deshalb nicht selbständig anfechtbar (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - m.w.N.).
Die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Amtsenthebung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1979 hat die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Oktober 1979 nicht gegenstandslos gemacht. Die einstweilige Aussetzung dauerte nur bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts "in der Hauptsache". Bis dahin brauchte der Antragsteller die Anordnung des Amtsgerichtspräsidenten nicht zu befolgen. Von da ab mußte er es aber, es sei denn, die Verfügung wäre von Anfang an rechtswidrig gewesen. Das ist jedoch nicht der Fall.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (BGHZ 39, 162, 164; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rdn. 48). Dasselbe gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 37, 39 Abs. 1, 40, 41 BRAO, auf welche § 111 Abs. 4 BNotO verweist, und gemäß § 223 BRAO. Aufschiebende Wirkung hat nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht (§§ 16 Abs. 5 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 7 BRAO). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften ist aber in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen.
a)
Der Senat hat bisher offengelassen, ob die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff von lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in den §§ 16 Abs. 5, 35 Abs. 2 BRAO - handelt (BGHZ 39, 162, 165), wie das Oberlandesgericht hier annimmt (ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., § 24 FGG Rdn. 4 a). Die Frage kann weiterhin offen bleiben. Das gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über jenes Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfGE 35, 382, 401 f = NJW 1974, 227; Senatsurteil BGHZ 67, 343, 347).
b)
Hier ist nämlich bereits in einem besonderen gerichtlichen Verfahren (nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) rechtskräftig festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen. In diesem, der eigentlichen Amtsenthebung vorgeschalteten Verfahren genießt der betroffene Notar vollen Rechtsschutz. In ihm wird endgültig darüber entschieden, ob die von der Landesjustizverwaltung beabsichtigte Amtsenthebung aus den von ihr angeführten Gründen gerechtfertigt ist. Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung wird lediglich vorverlegt. Die sich daran anschließende Amtsenthebung steht mit dem Vorschaltverfahren in untrennbarem Zusammenhang.
In einem solchen Fall besteht kein Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung gemäß § 111 Abs. 1, 2 BNotO keine aufschiebende Wirkung hat. Vielmehr hat hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege Vorrang, das darin besteht, daß die Amtsenthebung eines Notars, deren Voraussetzungen rechtskräftig festgestellt sind, auch alsbald vollzogen wird. Erscheint es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten, mit dem Vollzug doch noch zu warten, so kann das vom Notar angerufene Gericht eine einstweilige Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG erlassen, wovon hier das Oberlandesgericht auch Gebrauch gemacht hat. Damit wird den schutzwerten Interessen des betroffenen Notars hinreichend Rechnung getragen.
c)
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist nichts Gegenteiliges daraus herzuleiten, daß gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Denn das bedeutet nur aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, wie immer diese auch lautet. Daran, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, ändert sich dadurch nichts. Es wäre widersinnig, wenn ein Verwaltungsakt, der vollziehbar ist, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, im Beschwerderechtszug nicht mehr vollziehbar sein sollte, obgleich bereits eine gerichtliche Entscheidung über ihn vorliegt. Sinnvoll ist allein, es bei dem Verwaltungsakt, so wie er erlassen ist, - von einstweiligen Anordnungen abgesehen - zu belassen, bis über die sofortige Beschwerde entschieden ist. Das wird dadurch erreicht, daß durch die sofortige Beschwerde die Wirksamkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeschoben wird (so auch Seybold/Hornig a.a.O. § 111 Rdn. 53 letzter Absatz).
d)
Als der Präsident des Amtsgerichts am 3. Oktober 1979 den Antragsteller aufforderte, Siegel, Stempel und Petschaft abzuliefern, war nach alledem die Verfügung des Antragsgegners vom 3. September 1979, durch die er den Antragsteller seines Amts als Notar enthoben hat, vollziehbar. Daher konnte der Amtsgerichtspräsident die Vollzugsanordnung damals treffen. Ihre Wirksamkeit wurde durch die erst am 22. Oktober 1979 vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Anordnung nicht berührt. Sie wurde nur zeitweilig nicht ausführbar. Für die Dauer der einstweiligen Anordnung war der Amtsgerichtspräsident lediglich an weiteren Vollzugsmaßnahmen gehindert. Mit der abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 1979 endete die Wirkung der einstweiligen Anordnung. Seitdem ist die Verfügung wieder vollziehbar.
III.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 500 DM festgesetzt.
Girisch
Räfle
Groth
Lamers