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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1979, Az.: NotZ 9/78

Rechtsfolgen der Weigerung eines Notars gegen eine ärztliche Untersuchung nach Weisung der Aufsichtsbehörde; Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Notars; Beurkundung einer Auflassungserklärung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligter; Amtspflichten eines Notars; Eignung eines Notars zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem rechtsuchenden Publikum ; Geisteskrankheit eines Notars; Feststellung der Geschäftsfähigkeit durch einen Geschäftsunfähigen; Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Notars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1979
Aktenzeichen
NotZ 9/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.09.1978

Fundstellen

  • BGHZ 74, 184 - 193
  • DNotZ 1979, 695-701
  • MDR 1979, 933 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 641-643 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar Paul-Oskar G., W. Straße ..., F.-S.

Prozessgegner

Land Hessen - Landesjustizverwaltung -
vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Rechtsfolgen der Weigerung eines Notars (hier in Hessen), sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen, weil Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Senat für Notarsachen - vom 26. September 1978 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1920 geborene Antragsteller ist seit 1956 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und seit 1970 dort auch Notar.

2

Gegen ihn als Notar war ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm zur Last gelegt worden war, kurz nach Beginn seiner Amtstätigkeit eine Auflassungserklärung unwirksam - nämlich nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligter - beurkundet, nach der Beanstandung der Beurkundung die Erledigung der Sache verschleppt zu haben und der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Wiederholung der Beurkundung in wirksamer Form nicht nachgekommen zu sein. Den ihm deswegen vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main erteilten und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf seine Beschwerde hin bestätigten Verweis hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1975 - Not 7/74 - aufgehoben. Der Antragsteller habe zwar objektiv seine Pflicht verletzt, er habe aber nicht schuldhaft gehandelt. Die Justizverwaltung werde allerdings zu prüfen haben, ob ein Notar, der seine Amtspflichten ohne Verschulden so gründlich mißverstehe und völlig uneinsichtig auf "seinem" als Unrecht erwiesenem "Recht" bestehe, geeignet sei, seinen Pflichten dem rechtsuchenden Publikum gegenüber zu genügen.

3

Darauf ordnete der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main durch Verfügung vom 5. August 1975 die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit an, nachdem dieser erklärt habe, zu einer freiwilligen Untersuchung nicht bereit zu sein. Den hiergegen vom Antragsgegner eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 30. September 1975 - Not 2 und 4/75 - zurück. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504). Gleichwohl kam der Antragsteller der Weisung des Landgerichtspräsidenten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auch weiterhin nicht nach.

4

Mit Verfügung vom 12. Januar 1976 enthob ihn deshalb der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1976 - Not 1/76 - zurückgewiesen. Auch die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 = DNotZ 1977, 185). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob jedoch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 (= NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]) die Verfügung des Landgerichtspräsidenten sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf.

5

Inzwischen, nämlich mit Verfügung vom 30. August 1976, hatte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben und durch sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet werde. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 25. April 1977 - 1 EGH 14/76 - hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rücknahmeverfügung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Landesjustizverwaltung ist durch Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - zurückgewiesen worden.

6

Durch Verfügung vom 25. Juli 1977 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO endgültig seines Amtes zu entheben. Zur Begründung verwies er auf die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 12. Januar 1976 zur vorläufigen Amtsenthebung. Die darin aufgeführten Voraussetzungen für die Amtsenthebung seien nach wie vor gegeben. Den vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. September 1978 zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das Rechtsmittel ist entsprechend den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig (BGHZ 44, 65, 71, 75; Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 = DNotZ 1977, 121). Es hat aber keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung ist beizutreten.

8

1.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, besteht der erhebliche Verdacht, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes dauernd unfähig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

9

a)

Der Verdacht, daß der Antragsteller an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Erkrankung, und zwar einer schizophrenen Psychose leidet, gründet sich vor allem auf die Wahnideen, die er bis in das Jahr 1976 verschiedentlich zu erkennen gegeben hat. Sie sind in dem beiden Parteien bekannten Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - (S. 8 ff unter II 1 d) wiedergegeben, auf den insoweit verwiesen werden kann. Gerade diese Wahnvorstellungen haben es dem Senat bereits früher als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich der Antragsteller auf Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen muß (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504). Sie waren auch der tragende Grund dafür, daß der Senat keinen Anlaß gesehen hat, die seinerzeitige vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 = DNotZ 1977, 185).

10

Es besteht keine hinreichende Gewähr dafür, daß der Antragsteller von diesen Wahnideen nunmehr auf Dauer frei wäre, wovon auch der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs nicht überzeugt war, wie sein Beschluß vom 8. Mai 1978 ergibt. Wenn der Antragsteller in dem wegen Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anhängigen Verfahren angegeben hat, daß seit über zwei Jahren die "Umtriebe", von denen er früher gesprochen habe, aufgehört hätten, so schließt das ein Wiederaufleben der wahnhaften Bezugs- und Verfolgungsvorstellungen nicht aus. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis verlaufen häufig in Phasen, in denen zwischen den jeweiligen Schüben auch längere Pausen liegen können. Zudem ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorhebt, nicht von der Hand zu weisen, daß der Antragsteller noch vorhandene Wahninhalte zweckgerichtet dissimuliert.

11

Der vom Oberlandesgericht zugezogene psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Bochnik kommt in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 13. April 1978 zu dem Ergebnis, es bestehe erheblicher Verdacht, daß der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung, nämlich an einer schizophrenen Psychose, nicht nur vorübergehender Art leide. Diesem Urteil schließt sich der erkennende Senat an. Dabei braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden, inwieweit sich der Verdacht der psychischen Erkrankung zusätzlich auf stilistische Eigenheiten des Antragstellers, seine weitschweifige, umständliche und verschroben anmutende Ausdrucksweise sowie auf seine etwaige zunehmende Vereinsamung und berufliche Rückentwicklung gründen läßt. Daß der Antragsteller in Teilbereichen, so in seinen eigenen Angelegenheiten, unfähig ist, sich vernünftig und besonnen zu verhalten, hat schon der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai 1978 festgestellt. Das alles bestärkt den Verdacht, daß der Antragsteller nicht nur vorübergehend geistig erkrankt ist.

12

b)

Mit Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß eine solche geistige Erkrankung einen Notar dauernd unfähig macht, sein Amt ordnungsmäßig auszuüben.

13

aa)

Der Notar erfüllt als Träger eines öffentlichen Amts wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO). Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Deshalb untersteht er zwar der Aufsicht der Justizverwaltung, ist aber gleichwohl persönlich und sachlich unabhängig, d.h. nicht weisungsgebunden, sondern eigenverantwortlich. Die Aufsichtsbehörde kann nicht etwa die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Gestaltung der Beurkundungstätigkeit des Notars nachprüfen. Der Notar darf auch seine Amtstätigkeit nur versagen, wenn der Inhalt des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Insgesamt obliegt ihm eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient (Senatsbeschluß DNotZ 1977, 185). Durch die geistige Erkrankung eines Notars besteht demgegenüber die Gefahr, daß in die Rechtsbeziehungen der von ihm Betreuten Unsicherheit getragen und damit der Keim für künftige Rechtsstreitigkeiten gelegt wird. Das ist mit den zu schützenden Belangen der Rechtsuchenden unvereinbar.

14

So ist umstritten, ob die Beurkundungen eines geisteskranken Notars wirksam sind (verneinend z.B. Keidel/Kuntze/Winkler FG Teil B 11. Aufl. Rdn. 25 zu § 6 Beurkundungsgesetz; bejahend Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 13 zu § 6 Beurkundungsgesetz, jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Auch wenn man das bejaht, ist dem § 26 Abs. 2 Nr. 3 Beurkundungsgesetz zumindest zu entnehmen, daß ein geisteskranker oder geistesschwacher Notar eine Beurkundung nicht vornehmen soll. Zu dieser Einsicht wird er aber gerade wegen seiner Erkrankung kaum gelangen. Auch sonst bietet ein geisteskranker Notar nicht die Gewähr, daß er seine Amtspflichten so zuverlässig erfüllt, wie das für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist. Das gilt vor allem für die dem Notar gemäß §§ 11 und 28 Beurkundungsgesetz obliegende Feststellung der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, die dem Notar, der selbst nicht geschäftsfähig ist, in erheblichem Maße erschwert, wenn nicht sogar unmöglich ist. Darüberhinaus besteht die Gefahr, daß er den Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 Beurkundungsgesetz nicht gehörig nachkommt, die sich insbesondere auf die Ermittlung des wahren Willens der Beteiligten, deren Geschäftserfahrung und Gewandtheit sowie auf die klare und unzweideutige Wiedergabe ihrer Erklärungen in der Niederschrift beziehen.

15

bb)

Der Dienstunfähigkeit des Antragstellers als Notar steht nicht entgegen, daß er nach wie vor als Rechtsanwalt tätig ist und in dem von ihm gegen die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angestrengten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, daß er sich in einer geistigen Verfassung befindet, die ihn unfähig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Rechtsanwälte und Notare üben voneinander getrennte juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtspflege erfüllen, auch wenn sie in der Person eines Anwaltsnotars vereinigt sind. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, er wird von seiner Partei aufgrund privatrechtlichen Vertrags zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestellt. Demgegenüber nimmt der Notar kraft öffentlich-rechtlicher Bestellung ein öffentliches Amt wahr und ist unparteiischer Betreuer der Beteiligten (vgl. etwa BVerfGE 17, 371, 381). Der verschiedenen Aufgabenstellung entsprechend hat der Notar weitergehende Befugnisse als der Rechtsanwalt, aber auch weiterreichende Pflichten. Aus der andersartigen Funktion des Notars folgt, daß nicht jeder Rechtsanwalt für das Amt des Notars geeignet ist und deshalb auch ein Bewerber nicht allein deshalb zum Notar bestellt werden muß, weil er als Rechtsanwalt zugelassen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313 und vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 = NJW 1979, 552 Nr. 19).

16

Ähnliches gilt bei der geistigen Erkrankung eines Rechtsanwalts: Sie kann dazu führen, daß er zwar nicht außerstande ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, wohl aber, daß er zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramts dauernd unfähig ist. So ist es hier. Ist der Antragsteller psychisch krank, so fehlen doch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich das nachteilig auf die ihm als Rechtsanwalt, also als einseitigem Interessenvertreter einer Partei übertragene Wahrnehmung fremder Angelegenheiten auswirkt. Dagegen hindert ihn eine geistige Erkrankung an der ordnungsmäßigen Erfüllung der besonderen ihm als Notar, als dem Träger eines öffentlichen Amtes übertragenen Aufgaben, die der allgemeinen Rechtssicherheit und Streitverhütung dienen, wie vorstehend zu aa) näher dargelegt ist. Dabei spielt es eine Rolle, daß die von ihm geäußerten Wahnvorstellungen, wovon auch der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ausgeht, auf sein Verhältnis zur Justizverwaltung fixiert sind, welche die Aufsicht über die Notare führt. Die Wahnideen haben damit eine engere Beziehung zum Notaramt als zur Beufsausübung des Antragstellers als Rechtsanwalt. Infolgedessen ist auch eher die Gefahr gegeben, daß sie sich in der Tätigkeit des Antragstellers als Notar in einer den schutzwürdigen Belangen der Rechtsuchenden zuwiderlaufenden Weise niederschlagen werden.

17

2.

Wenn bislang nur der erhebliche Verdacht besteht und nicht der volle Beweis erbracht ist, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist, so hindert das seine Amtsenthebung als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht. Mit Recht wenden insoweit der Antragsgegner und das Oberlandesgericht den § 51 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Landesbeamtengesetzes an. Danach kann ein Beamter, der sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt wäre. Das gilt entsprechend für die hessischen Notare.

18

a)

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, das nach der Art der zur erfüllenden Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" dem Amt des Richters nahesteht (vgl. BVerfGE 17, 371, 377). Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinne gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 2, 22 [BVerfG 26.03.1963 - 1 BvR 451/62];  17, 371, 379;  17, 381, 387;  BGHZ 53, 95, 98). Das rechtfertigt es, soweit es an ausdrücklichen Regelungen für Notare fehlt und deren Rechtsstellung der eines Beamten vergleichbar ist, auf beamtenrechtliche Vorschriften zurückzugreifen. Daß der Bundesnotarordnung die Anwendung allgemeiner, für Träger eines öffentlichen Amtes geltender Grundsätze auf Notare nicht fremd ist, zeigt beispielsweise § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BNotO, wonach ein Notar seines Amtes enthoben werden kann bzw. muß, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann bzw. muß. Deshalb kann auch zum Notar nur bestellt werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird (Senatsbeschluß NJW 1979, 552 Nr. 19).

19

Der Senat hat im übrigen - in einer ebenfalls den Antragsteller betreffenden Entscheidung - auch für Beamte bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit geltende Regelungen (vgl. etwa § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG) entsprechend auf Notare angewendet. Diese sind deshalb wie Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504). Es ist somit folgerichtig, auch dann auf entsprechende beamtenrechtliche Vorschriften zurückzugreifen, wenn ein Notar der Weisung der Aufsichtsbehörde, sich untersuchen zu lassen, nicht nachkommt. Für das Land Hessen gilt in diesem Fall die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessLBG, wonach ein Beamter, der sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Die Notare sind Amtsträger des Landes, von dessen Justizverwaltung sie gemäß § 12 BNotO bestellt worden sind (Seybold/Hornig 5. Aufl. § 1 BNotO Rdn. 12). Der Antragsteller hat seinen Amtssitz in Hessen, ist also Notar dieses Landes. Es besteht kein Grund, die Rechtsfolgen der Weigerung, sich bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, im gleichen Land bei Notaren anders zu regeln als bei Beamten.

20

b)

Gegen die genannte hessische Vorschrift, die es übrigens mit ähnlichem Wortlaut auch in Bayern gibt (Art. 56 Abs. 1 Satz 4 BayBG), sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben, auch wenn das Bundesbeamtengesetz und die Beamtengesetze der übrigen Bundesländer nichts Entsprechendes enthalten. Die Bestimmung ist eine besondere Ausprägung des dem § 444 ZPO zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens über die Folgen einer Beweisvereitelung. Dieser Rechtsgedanke gilt auch bei der Verweigerung der Untersuchung durch einen Beamten (BVerwG ZBR 1966, 178). Daß die hessische und die bayerische Regelung nicht darauf abstellen, ob der Beamte bei der Beweisvereitelung schuldhaft handelt, sondern es genügen lassen, daß er sich "ohne hinreichenden Grund" nicht untersuchen läßt, ist sachgerecht. Den schutzwerten Belangen des Betroffenen kann durch eine verständige Auslegung des Begriffs "hinreichender Grund" genügend Rechnung getragen werden.

21

Gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um eine geistige Erkrankung des Betroffenen, also auch um seine Schuldfähigkeit geht, zeigt sich die Zweckmäßigkeit einer vom Verschulden unabhängigen Regelung über die Folgen einer Beweisvereitelung. Die ärztliche Untersuchung kann nach den Beamtengesetzen nicht erzwungen werden (vgl. etwa Fischbach, Bundesbeamtengesetz Bd I, 3. Aufl., S. 360). Andererseits besteht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, in dem das möglich wäre (vgl. Behnke, 2. Aufl., § 60 BDO Rdn. 2; Lindgen, Der Öffentliche Dienst 1964, 101 mit weiteren Nachweisen) kein Anlaß, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Angeschuldigte schuldunfähig ist. Es ist deshalb eine sachgerechte Lösung des hier auftretenden Interessenkonflikts, die Folgen einer Beweisvereitelung nicht vom Verschulden des Betroffenen abhängig zu machen, sondern vom Fehlen eines "hinreichenden Grundes" für seine Weigerung, sich untersuchen zu lassen. Der Betroffene wird auch dadurch in seinen Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt: Ist er schuldfähig, so vereitelt er mit der Verweigerung der Untersuchung den Beweis seiner Dienstunfähigkeit schuldhaft. Dann treffen ihn die Folgen der Beweisvereitelung zu Recht. Ist er schuldunfähig, dann ist er auch dienstunfähig und wird mit Recht so behandelt.

22

c)

Die konkreten Voraussetzungen dafür, daß gegen den Antragsteller so verfahren werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, sind hier erfüllt.

23

aa)

Eine ordnungsgemäße Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG ist hier, anders als in dem vom Dienstgericht des Bundes BGHZ 72, 155, 160 f entschiedenen Fall, erteilt worden. Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. August 1975 ist vom Antragsteller erfolglos angefochten worden. Der Senat hat sie in letzter Instanz durch den mehrfach erwähnten Beschluß vom 5. April 1976 als ermessensfehlerfrei bestätigt.

24

bb)

Der Antragsteller hat auch keinen hinreichenden Grund im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG, sich seiner Untersuchungsverpflichtung zu entziehen.

25

Es wird von ihm zunächst nur verlangt, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Inwiefern der Antragsteller dadurch körperlich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, ist nicht zu erkennen. Bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers könnte die Untersuchung so diskret durchgeführt werden, daß sich auch anderweitige persönliche Beeinträchtigungen des Antragstellers in für ihn tragbaren Grenzen halten würden. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 hingewiesen. Darüberhinaus bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sich privat neuro-psychiatrisch untersuchen zu lassen, wodurch er - je nach dem Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens - den Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG entgehen könnte.

26

Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller hinreichenden Grund hat, die ihm von der Aufsichtsbehörde aufgegebene ärztliche Untersuchung zu verweigern, kann nicht außer Betracht bleiben, daß ein Notar, der im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist, es für unerträglich halten müßte, als Amtsträger vorsorgende Rechtspflege auszuüben, obwohl er dringend verdächtig ist, an einer schizophrenen Psychose zu leiden. Ein verantwortungsbewußter Notar, dessen Tätigkeit in besonderem Maße vom Streben nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geprägt ist, müßte in einem solchen Falle schon aus eigenem Antrieb darauf hinwirken, in Bezug auf seine Dienstfähigkeit klare Verhältnisse zu schaffen. Dabei haben, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, eigene Belange des Notars zurückzustehen gegenüber den Interessen der Rechtsuchenden, vor Schäden durch unverschuldete Fehler eines dienstunfähigen Notars bewahrt zu werden.

27

Deshalb ist es ermessensfehlerfrei, daß der Antragsgegner im vorliegenden Falle von der Möglichkeit des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG Gebrauch gemacht hat und den Antragsteller so behandelt, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt wäre.

28

III.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Gribbohm
Groth
Kaiser