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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1976, Az.: NotZ 6/76

Amtsenthebung eines Notars; Voraussetzungen für die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens; Wahrscheinlichkeit einer psychopathischen Persönlichkeitsentwicklung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1976
Aktenzeichen
NotZ 6/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.04.1976 - AZ: Not 1/76

Fundstelle

  • DNotZ 1977, 185-187

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines (Anwalts-)Notars durch die Aufsichtsbehörde.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 8. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Hürxthal und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dr. Kaiser
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Senat für Notarsachen - Frankfurt am Main vom 22. April 1976 - Not 1/76 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  3. 3.

    Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der 1920 geborene Antragsteller ist seit 1956 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main zugelassen und seit 1970 dort auch zum Notar bestellt.

2

Mit Verfügung vom 12. Januar 1976 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar enthoben und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es müsse angenommen werden, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

3

Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 12. Januar 1976.

4

Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

5

2.

Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6

a)

Die Aufsichtsbehörde kann den Anwaltsnotar vorläufig seines Notaramtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO für gegeben hält, wenn also anzunehmen ist, daß der Notar wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Gemäß dem Zweck der Maßnahme und im Hinblick auf ihre einschneidenden Wirkungen darf sie nur angeordnet werden, wenn zwingende Gründe der Rechtspflege, insbesondere der Schutz der Recht suchenden es erfordern (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 54 Rdn. 6, 24; vgl. auch Fischbach BBG 3. Aufl. § 60 Anm. III 2 b; BGHZ 35, 44 betr. die Voraussetzungen für die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens). Die Feststellung, ob im Einzelfall Amtsunfähigkeit vorliegt, ist als Tatfrage im Rechtsweg voll nachprüfbar (so die ganz hM für das - hier vergleichbare - Beamtenrecht, vgl. Bochalli BBG 2. Aufl. § 42 Anm. 2; Fischbach a.a.O. § 42 Anm. IV, § 44 Anm. III 2), mag auch der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 3 BNotO ("wenn sie die Voraussetzungen ... für gegeben hält") gegen diese Auslegung sprechen. Dagegen steht es im pflichtgebundenen Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie - bei anzunehmender Amtsunfähigkeit des Notars - von ihrer Befugnis zur vorläufigen Amtsenthebung Gebrauch machen will (Seybold/Hornig a.a.O. § 54 Rdn. 6). Bei dieser Entscheidung müssen die Belange der Recht suchenden und des Notars gegeneinander abgewogen werden; der Eingriff darf nicht weiter reichen, als es zur Wahrung der öffentlichen Belange erforderlich und geboten ist.

7

b)

Die Auffassung der Aufsichtsbehörde, die verhängte vorläufige Maßnahme sei im Interesse der Rechtspflege geboten, ist in ihrer tatsächlichen Grundlage nicht zu beanstanden; im übrigen läßt die Entscheidung einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung nicht erkennen (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

8

aa)

Der Notar erfüllt als Träger eines öffentlichen Amtes wichtige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO). Ihm obliegt eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient (Seybold/Hornig a.a.O. § 1 Rdn. 5). Diese Aufgabe gestattet es grundsätzlich nicht, daß ein Notar, gegen dessen Prozeßfähigkeit begründete Zweifel bestehen, sein Amt versieht. Mit den zu schützenden Belangen der Rechtsuchenden wäre es unvereinbar, die Amtstätigkeit des Notars solange zuzulassen, bis die über die geistige Verfassung des Amtsträgers anzustellenden Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung erlauben, daß er aus dem genannten Grund dienstunfähig ist. Die vorläufige Amtsenthebung ist hiernach grundsätzlich geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung aus Gründen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vorliegen.

9

bb)

Nach einer im gerichtlichen Verfahren von dem Nervenfacharzt Prof. Dr. Bochnik abgegebenen "vorläufigen Beurteilung" besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller an einer wahnbildenden Psychose leidet. Eine psychopathische Persönlichkeitsentwicklung ist danach unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen (Bl. 100 d.A. Not 1/76 OLG Frankfurt/Main). Diese Beurteilung beruht ersichtlich auf den Angaben des Antragstellers über gegen ihn angeblich vorgebrachte "existenzvernichtende Drohungen oder sonstige Experimente" und "häßliche Aufrufe zum Praxisboykott", die mit "gewissenlosen Aufforderungen verbunden" seien (vgl. u.a. Schriftsatz des Antragstellers vom 6.3.1974, Bl. 84/85 d.A. XI G 692 (SH) LG Frankfurt/Main; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 - S. 7). Im übrigen hat der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren einen derartigen Mangel an rechtlicher Einsicht gezeigt, daß der Notarsenat des Oberlandesgerichts ihn in bezug auf den dort erhobenen Vorwurf als nicht schuldfähig angesehen hat.

10

In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1976 vor dem erkennenden Senat hat der Antragsteller die gegen seine Amtsfähigkeit sprechenden konkreten Bedenken nicht zu zerstreuen vermocht. Auf die Frage angesprochen, wie er vor allem das vorläufige Gutachten des ärztlichen Sachverständigen mit Erfolg bekämpfen wolle, wenn er sich jeder ärztlichen Untersuchung - auch durch einen von ihm gewählten Privatarzt - entziehe, hat er die starre und einer vernünftigen Abwägung des Für und Wider offenbar nicht zugängliche Auffassung vertreten, hier gehe es nur um die "Gerechtigkeit", die auf dem eingeschlagenen Weg (Strafantrag gegen den Sachverständigen, Rechtsmitteleinlegung gegen alle ergangenen Entscheidungen) hergestellt werden "müsse". Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen derzeit jedenfalls gewichtige Zweifel, ob der Antragsteller in der Lage ist, seine Entschließungen in dem seine Amtsenthebung als Notar betreffenden Fragenkreis von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

11

c)

Angesichts dieses Sachverhalts ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben. Die Zweifel, daß etwa beurkundete Geschäfte im Nachhinein wegen (später) erwiesener Amtsunfähigkeit des Notars ohne Rechtswirkung bleiben, sind von solchem Gewicht, daß eine weitere Amtstätigkeit ohne Änderung des Beweisergebnisses in einem dem Antragsteller günstigen Sinne mit den Belangen der vorsorgenden Rechtspflege grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist. Der Antragsteller hat zu dieser Beweislage maßgeblich beigetragen, indem er sich beharrlich weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen, was im übrigen in einer diskreten Weise geschehen könnte. Auch insoweit besteht Veranlassung zu dem Hinweis, daß ein Notar, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, es für unerträglich halten müßte, daß vorsorgende Rechtspflege von einem Amtsträger ausgeübt wird, der nach dem - wenn auch vorläufigen - Gutachten eines anerkannten medizinischen Sachverständigen dringend verdächtig ist, an einer wahnbildenden Psychose, also einer Geisteskrankheit, zu leiden.

12

d)

Eine mildere Maßnahme als die der vorläufigen Amtsenthebung kam vorliegend nicht in Betracht. Ein Notarverweser kann für einen Anwaltsnotar nur nach dem Erlöschen des Amtes bestellt werden (Beschluß des Senats vom 5. April 1976 - NotZ 8/75 = DNotZ 1976, 626). Die Bestellung eines Notarvertreters wäre zwar zulässig gewesen; sie verbot sich hier aber wegen des geringfügigen Umfanges des Notariats, vor allem aber wegen der Weigerung des Antragstellers, einen Vertreter in seiner Kanzlei arbeiten zu lassen. Der Antragsteller hat diese Haltung in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Berichterstatters ausdrücklich bestätigt.

13

3.

Schließlich ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde auch nicht deshalb aufzuheben, weil inzwischen das förmliche Amtsenthebungsverfahren (§ 50 BNotO) noch nicht eingeleitet worden ist. Wie der Senat in seinem Beschluß in dieser Sache vom 16. August 1976 ausgeführt hat, begegnet es bei einem Anwaltsnotar grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Aufsichtsbehörde den einstweiligen Schutz der Recht suchenden im notariellen Bereich mit Blick auf ein entsprechendes (Haupt-) Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu verwirklichen sucht. Der zuständige Landgerichtspräsident hat inzwischen am 30. August 1976 die Rücknahme der anwaltlichen Zulassung ausgesprochen (Bl. 159 d.A). Der Antragsteller hat diese Verfügung bei dem Ehrengerichtshof angefochten (§ 16 BRAO). Es schwebt danach ein gerichtliches (Haupt-) Verfahren, in den über die geistige Eignung des Antragstellers für den Anwaltsberuf, die ebenso für das Amts des Notars vorausgesetzt wird, abschließend entschieden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Vogt
Hürxthal
Dr. Krohn
Fortmann
Kaiser