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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1976, Az.: NotZ 8/75

Vorläufige Amtsenthebung eines Anwaltsnotars; Zulässigkeit der Bestellung eines Notariatsverwesers; Privilegierung der hauptberuflichen Amtsausübung; Vorläufige Amtsenthebung bei ungünstiger Veränderung wirtschaftlicher Verhältnisse; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1976
Aktenzeichen
NotZ 8/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 01.08.1975

Fundstellen

  • BGHZ 66, 264 - 269
  • DNotZ 1976, 626-629
  • MDR 1976, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung eines Notariatsverwesers

Amtlicher Leitsatz

Wegen der vorläufigen Amtsenthebung eines Anwaltsnotars kann ein Notariatsverweser gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht bestellt werden. Diese Vorschrift gilt nur für einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar (Nurnotar).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 1. August 1975 sowie die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 1975 - I S 328 - SH 1 - aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

1.

Der Antragsteller, der 1934 geboren ist und 1963 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist seit 1964 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Wilhelmshaven sowie beim Landgericht Oldenburg zugelassen. Seit Februar 1973 ist er auch Notar mit dem Amtssitz in Wilhelmshaven.

2

2.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 1974 hat der Antragsgegner ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so ungünstig entwickelt hätten, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu besorgen sei. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden.

3

3.

Am 10. Januar 1975 bestellte der Antragsgegner "ab sofort bis auf weiteres widerruflich" den Rechtsanwalt und Notar M. in Wilhelmshaven dem Antragsteller zum "nichtständigen Vertreter in Notariatsgeschäften".

4

Mit Verfügung vom 28. Februar 1975 hat der Antragsgegner die Bestellung des Rechtsanwalts und Notars M. zum nichtständigen Vertreter widerrufen und den Rechtsanwalt Makel in Wilhelmshaven zum Notariatsverweser ernannt.

5

Der Antragsteller hat - fristgerecht und auch sonst zulässig - gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. Wegen der vorläufigen Amtsenthebung eines Anwaltsnotars kann ein Notariatsverweser gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht bestellt werden. Diese Vorschrift gilt vielmehr nur für einen zur hauptamtlichen Ausübung bestellten Notar (Nurnotar).

8

1.

Schon Aufbau und Wortlaut des § 56 BNotO sprechen (was allerdings Arndt, BNotO § 55 Anm. II 1 a.E. und § 56 Anm. II 6, sowie Göttlich, Die Amtsführung der Notare, S. 52, irrig meinen) nicht dafür, daß das Gesetz auch bei der vorläufigen Amtsenthebung eines Anwaltsnotars die Möglichkeit vorsehe, einen Notariatsverweser zu bestellen. § 56 BNotO bestimmt, wann ein Notariatsverweser bestellt werden kann. Dabei sind in Absatz 1, wie in seinem ersten Satz klar ausgesprochen, die Fälle festgelegt, in denen für das "Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars" ("Nurnotars") ein Notariatsverweser bestellt werden kann. Der zweite Satz dieses Absatzes sieht demgemäß lediglich beim Nurnotar die Möglichkeit vor, im Falle vorläufiger Amtsenthebung statt eines Notarvertreters einen Notariatsverweser zu bestellen.

9

Demgegenüber ist nach Absatz 2 des § 56 BNotO beim Anwaltsnotar die Bestellung eines Notariatsverwesers, unter den in diesem Absatz vorgesehenen weiteren Einschränkungen, nur zulässig nach dem "Erlöschen des Amtes" des Anwaltsnotars (ebenso Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl., § 56 Rz. 10). Das Amt eines Notars, der nur vorläufig des Amtes enthoben ist, ist aber noch nicht "erloschen" (vgl. § 55 Abs. 2 BNotO). § 56 Abs. 2 eröffnet daher nicht die Möglichkeit, dem Anwaltsnotar auch im Falle vorläufiger Amtsenthebung einen Notariatsverweser zu bestellen.

10

2.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der in der Bundesnotarordnung in diesem Bereich getroffenen Gesamtregelung.

11

a)

Jeder Notar - Nurnotar wie auch Anwaltsnotar - hat sein Notaramt grundsätzlich persönlich auszuüben. Es kann ihm aber für einen Einzelfall oder einige Einzelfälle einer Verhinderung (z.B. während einer Krankheit, eines Urlaubs oder infolge einer unaufschiebbaren wichtigen Angelegenheit) ein "nichtständiger" Vertreter oder "von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle" ein "ständiger" Vertreter bestellt werden (§ 39 Abs. 1 BNotO).

12

Darum handelt es sich hier nicht.

13

b)

In den Bereichen des Nurnotariats ist regelmäßig von den Landesjustizverwaltungen unter Beachtung des § 4 BNotO bestimmt, daß an bestimmten Orten eine oder eine bestimmte Mehrzahl von "Notarstellen" errichtet und besetzt werden. Erlischt das Amt des auf einer Stelle amtierenden Notars (Fälle des § 47 BNotO) oder wird eine Stelle - im Falle des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO oder durch Verlegung des Amtssitzes des bisherigen Inhabers - "frei", so soll in der Regel für die Stelle bis zu ihrer Wiederbesetzung ein Notariatsverweser ernannt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO; Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 - = BGHZ 63, 274/275). Der Notariatsverweser wird also grundsätzlich nicht einem bestimmten Notar beigegeben, sondern er verwaltet die freigewordene Notarstelle als solche.

14

c)

In den Bereichen des Anwaltsnotariats gibt es dagegen keine solchen Notar-"Stellen". Regelmäßig wird ein Rechtsanwalt, sobald er die allgemein festgesetzten Wartezeiten der Anwaltszulassung und der Ortsansässigkeit erfüllt hat, für die Dauer der Ausübung des Anwaltsberufes bei dem Amtsgericht seiner Zulassung damit betraut, dort auch das Amt des Notars auszuüben. Mit dem Zu- und Abgang von Rechtsanwälten, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Anwaltsnotar erfüllen, ändert sich laufend in jedem Bezirk die Zahl der vorhandenen Anwaltsnotare. Deswegen besteht meist kein Interesse daran und keine Notwendigkeit dafür, dann, wenn ein Anwaltsnotar - gleich aus welchem Grunde - seine Anwalts- und Notartätigkeit überhaupt oder an dem betreffenden Ort beendet hat, für ihn einen Vertreter oder einen Verweser zu bestellen.

15

Hiervon sind aber Ausnahmen möglich und im Gesetz vorgesehen. Der § 56 Abs. 2 BNotO sieht für die Fälle, in denen "hierfür ein Bedürfnis besteht", vor, daß ausnahmsweise nach dem Ausscheiden eines Anwaltsnotars durch Erlöschen des Amtes ein Notariatsverweser bestellt werden kann. Aber auch dies ist nur "zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte" und zwar nur "bis zur Dauer eines Jahres" zulässig, wobei der Verweser neue Notariatsgeschäfte nur "innerhalb der ersten drei Monate" vornehmen darf. Eine Vertreterbestellung kommt in diesem Falle von vornherein nicht in Betracht, weil nach dem "Erlöschen" des Amtes des bisherigen Amtsinhabers niemand mehr vorhanden ist, dem ein Vertreter bestellt werden könnte.

16

d)

Ein seines Amtes gemäß § 54 BNotO vorläufig enthobener Notar (Nurnotar wie Anwaltsnotar), hat sich grundsätzlich "während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten" (§ 55 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Nur in sehr engen Grenzen können davon Ausnahmen gemacht werden (vgl. Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl., Rz. 4; Arndt BNotO Anm. II 1 - je zu § 55 BNotO).

17

Dem seines Amtes vorläufig enthobenen Notar (Nurnotar wie Anwaltsnotar), der während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung Inhaber des Amtes bleibt und es nur bis auf weiteres nicht persönlich ausüben darf, kann ein Vertreter bestellt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Dieser kann für den vorläufig amtsenthobenen und dadurch rechtlich an der Ausübung seines Amtes verhinderten Notar die Notariatsgeschäfte weiterführen und auch neue vornehmen. Das dient regelmäßig sowohl den Interessen der Recht suchenden als auch denen des Notars selbst. Weil diese Maßnahme auch im Interesse der Rechtsuchenden liegen kann, ist sie - anders als in allen anderen Fällen der Vertreterbestellung - auch ohne Antrag des Notars zulässig.

18

e)

Für die Bestellung eines Notariatsverwesers im Falle der vorläufigen Amtsenthebung eines Anwaltsnotars besteht angesichts der Möglichkeit der Vertreterbestellung kein Bedürfnis:

19

aa)

Die Bundesnotarordnung geht davon aus, daß sich bei dem Ausscheiden eines Anwaltsnotars dessen amtliche Tätigkeit nicht fortsetzt. Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist dagegen die Stellung des Notars stark angenähert an die des jeweiligen Inhabers eines von der Justizverwaltung für die rechtliche Versorgung und Betreuung der Bevölkerung für erforderlich gehaltenen Notarstelle. Die Beendigung des Amtes eines hauptberuflichen Notars ist für die Gerichtseingesessenen eines Amtsgerichtsbezirks einschneidender, als wenn von einer Mehrzahl oder Vielzahl von Anwaltsnotaren ein einzelner nicht mehr im Amt ist. Dem trägt die Bundesnotarordnung dadurch Rechnung, daß bei dem Ausscheiden des hauptberuflichen Notars "in der Regel" eine Verweserschaft einzuleiten ist, bei dem Anwaltsnotariat nur ausnahmsweise, "wenn ein Bedürfnis besteht". Im ersteren Falle gibt es wegen des sich gelegentlich länger hinziehenden Verfahrens der Neubesetzung nach Ausschreibung oder der Entscheidung über die Amtsenthebung nicht die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr, wie dies in § 56 Abs. 2 für Anwaltsnotariate bestimmt ist. Auch die Einschränkung der Vornahme neuer Amtsgeschäfte auf die ersten drei Monate ist der Verweserschaft bei einem hauptberuflichen Notar fremd. Es ist im Gegenteil geradezu beabsichtigt und notwendig im Interesse der Bevölkerung wie auch des Amtsnachfolgers, daß die Amtstätigkeit ungestört gleichmäßig weiterverläuft. Die Verweserschaft dient deswegen bei einem hauptberuflichen Notariat der Erhaltung und Fortsetzung des Amtes, bei dem Anwaltsnotariat der ungestörten Beendigung und Abwicklung, und dies auch nur, wie bereits hervorgehoben, wenn "ein Bedürfnis besteht".

20

bb)

Wollte man die Verweserschaft auch bei der vorläufigen Amtsenthebung des Anwaltsnotars zulassen, so wäre mangels gesetzlicher Regelung ungeklärt, ob überhaupt oder gegebenenfalls mit welchen Abwandlungen die Besonderheiten des § 56 Abs. 2 anzuwenden sind. Es erscheint kaum angängig und im Sinne der gesetzlichen Regelung, den Verweser bei einer vorläufigen Amtsenthebung des Anwaltsnotars freier zu stellen als bei einem Erlöschen des Amtes durch endgültige Amtsenthebung. Versucht man aber eine entsprechende Anwendung, so sind die Ergebnisse bedenklich. Eine Entscheidung über die Aufhebung einer vorläufigen Amtsenthebung oder über die endgültige Enthebung ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln oft nicht innerhalb eines Jahres zu erreichen. Sie ist mit Sicherheit nicht möglich innerhalb der drei Monate, die dem Verweser für neue Amtsgeschäfte zugebilligt sind. Für die Aufrechterhaltung einer bestimmten Anwaltsnotarstelle gibt es grundsätzlich kein Bedürfnis aus den oben zu aa) dargelegten Gründen. Mit der Zulassung einer Verweserschaft bei der vorläufigen Amtsenthebung des Anwaltsnotars wäre daher wegen der Unsicherheit der Rechtslage und den nicht sachgerechten Ergebnissen keinem gedient.

21

f)

Nach alledem besteht hier kein Anlaß, darauf einzugehen, in welchen Fällen in den Bereichen des Nurnotariats wegen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars die Bestellung eines Notarverwesers geboten ist, weil die Bestellung eines Notarvertreters "nicht zweckmäßig erscheint" (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

22

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß für den Antragsteller wegen seiner vorläufigen Amtsenthebung ein Notariatsverweser nicht bestellt werden konnte. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts sowie die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 1975 müssen daher aufgehoben werden, und zwar die letztere auch insoweit, als sie den Widerruf der Vertreterbestellung betrifft; denn es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner diesen Widerruf auch dann ausgesprochen hätte, wenn er sich der Unzulässigkeit der Verweserbestellung bewußt gewesen wäre. Ob der Antragsgegner die Vertreterbestellung ersatzlos aufheben will, muß daher seiner künftigen Entscheidung vorbehalten bleiben.

Vogt
Börtzler
Girisch
Dr. Becker
Dr. Groth