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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1974, Az.: NotZ 3/74

Bestellung eines Notariatsverwesers; "Vorrücksystem" zur Wiederbesetzung einer Nurnotarstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1974
Aktenzeichen
NotZ 3/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 63, 274 - 276
  • DNotZ 1975, 693-696
  • MDR 1975, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 931-933 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung eines Notariatsverwesers

Prozessführer

1. Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in D. dieser
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in K.,

2. Notar Michael W., D., K.allee ...,

Prozessgegner

Rheinische Notarkammer in Köln,
vertreten durch ihren Präsidenten, K., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Lehnt die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der Notarkammer die Bestellung eines Notariatsverwesers für eine frei gewordene Nurnotarstelle ab, so kann dadurch die Notarkammer in ihren Rechten beeinträchtigt sein (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

  2. b)

    Zur Frage, wann die Ablehnung der Landes Justizverwaltung, einen Notariatsverweser gemäß § 56 Abs. 1 BNotO zu bestellen, rechtswidrig ist (§ 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
am 25. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dittmar
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Hauptsache ist erledigt.

  2. 2.

    Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dieser im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Im übrigen werden außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

  4. 4.

    Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

I.

1.

In Düsseldorf waren die Notare Franz W. und G. viele Jahre zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. In diese Sozietät trat mit Genehmigung der Antragsgegnerin (Landesjustizverwaltung) im Januar 1964 auch der Notar Dr. van R. ein. Noch im Jahre 1964 verstarb der Notar G. Dem Gesuch der beiden verbleibenden Notare, erneut eine Dreiersozietät zu genehmigen, wurde nicht stattgegeben.

2

Zum 15. Dezember 1972 wurde eine neue Notarstelle ("Nullstelle") in Düsseldorf ausgeschrieben. Diese Stelle wurde dem Sohn Michael des Notars Franz W. unter Aushändigung der Bestallungsurkunde zum 16. April 1973 übertragen. Michael W. trat aber die ihm übertragene Stelle zunächst nicht an.

3

Im Jahre 1973 beantragte der Notar Franz W. seine Entlassung aus dem Notaramt. Diesem Gesuch wurde zum 31. Oktober 1973 entsprochen.

4

2.

Gleichzeitig mit dem Entlassungsgesuch des Notars Franz W. beantragten die Notare Dr. van R. und Michael W., nunmehr ihnen die gemeinsame Berufsausübung zu gestatten. Diesem Gesuch widersprachen die Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Rheinischen Notarkammer. Am 15. Juni 1973 wurde die Stelle des Notars Franz W. zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Auf diese Stelle meldete sich nur ein Bewerber, zog dann seine Bewerbung aber wieder zurück. Mit Erlaß vom 3. Oktober 1973 genehmigte darauf die Antragsgegnerin den Notaren Dr. van R. und Michael W. die beantragte Sozietät.

5

3.

Am 16. Oktober 1973 bat der Notar Dr. van R. darum, ihm ab 1. November 1973 die Verwahrung der Akten des Notars Franz W. übertragen. Gleichzeitig stellte der Notar Michael W. dieses Gesuch hilfsweise für sich selbst.

6

Die Antragstellerin (Rheinische Notarkammer) widersprach am 22. Oktober 1973 beiden Anträgen. Sie beantragte stattdessen, für die Stelle des Notars Franz W. einen Notariatsverweser gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu bestellen.

7

Die Antragsgegnerin übertrug jedoch mit Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 1973 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden des Notars Franz Westhoff dem Notar Michael W. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1973 teilte sie dies durch den Oberlandesgerichtspräsidenten der Antragstellerin mit und legte gleichzeitig dar, daß es im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege nicht erforderlich erscheine, einen Notariatsverweser für die ab 1. November 1973 frei werdende Notarstelle Franz W. zu bestellen.

8

II.

1.

Die Antragstellerin hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht mit den Anträgen:

  1. a)

    die Antragsgegnerin für verpflichtet zu erklären, für die Stelle des aus dem Amt entlassenen Notars Franz W. einen Notariatsverweser zu bestellen,

  2. b)

    die Verfügung aufzuheben, mit der dem Notar Michael W. die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher des Notars Franz W. übertragen worden war.

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

10

An dem gerichtlichen Verfahren hat sich der Notar Michael W. beteiligt mit denselben Anträgen wie die Antragsgegnerin.

11

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 22. März 1974 die oben genannten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 30. und 31. Oktober 1973 aufgehoben und die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärt, anstelle des aus dem Amt entlassenen Notars Franz W. einen Notariatsverweser zu bestellen.

12

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegnerin und der Notar Michael W. in zulässiger Weise sofortige Beschwerde eingelegt.

13

2.

Inzwischen ist durch Erlaß des Justizministers vom 27. März 1974 der Amtssitz des Notars K. von Siegburg nach Düsseldorf verlegt worden. Notar Kirch ist die Notarstelle Franz W. übertragen worden. Er hat dieses Amt am 9. April 1974 angetreten.

14

Mit Rücksicht hierauf hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Notar Michael W. angeschlossen. Die Antragsgegnerin hat eine Erledigungserklärung abgelehnt. Sie hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für von Anfang an unzulässig, hilfsweise für unbegründet, und beantragt nach wie vor, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

15

B.

Da hier nur eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, muß der Senat entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist oder nicht.

16

I.

Nachdem die Notarstelle Franz W. wiederbesetzt ist, kann ein Notariatsverweser für diese Stelle nicht mehr bestellt werden. Eine Erledigung der Hauptsache wäre dadurch aber dann nicht eingetreten, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an unzulässig gewesen wäre, wie die Antragsgegnerin meint (vgl. Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen des BGH vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67 = EGE X 52 und vom selben Tage - AnwZ (B) 2/68 = EGE X 61; ferner BGHZ 37, 137, 142; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 91 a Anm. III 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl. § 91 a Anm. 2 C).

17

II.

Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt hier davon ab, ob eine Notarkammer durch die Ablehnung einer Landesjustizverwaltung, für eine freigewordene Notar stelle gemäß § 56 Abs. 1 BNotO - dem Antrag der Notarkammer entsprechend - einen Notariatsverweser zu bestellen, in ihren Rechten beeinträchtigt sein kann (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Das ist der Fall.

18

1.

Das Oberlandesgericht sieht eine dreifache Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Notarkammer:

  1. a)

    Das Recht der Notarkammer auf die von einem Verweser erarbeiteten Überschüsse (§ 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO) sowie auf den Einzug der durch den Verweser begründeten Kostenforderungen (§ 64 Abs. 4 Satz 1 BNotO) werde vereitelt, wenn kein Verweser bestellt werde.

  2. b)

    Durch die Beeinträchtigung dieser Rechte aus den §§ 59, 64 BNotO werde die Notarkammer zugleich auch in der Wahrnehmung der ihr durch § 60 BNotOübertragenen Fürsorgeaufgaben verkürzt.

  3. c)

    Da es sowohl im Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch im Interesse der Notarkammer und der Gesamtheit ihrer Mitglieder liege, eine laufende, gut gehende Notarstelle zu erhalten, werde die Rechtstellung der Notarkammer beeinträchtigt, wenn nach dem Ausscheiden des Inhabers einer solchen Stelle von der Bestellung eines Verwesers abgesehen werde.

19

Deswegen sei der Antrag der Notarkammer auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO zulässig, wenn die Landesjustizverwaltung die Bestellung eines Notariatsverwesers abweichend von der in § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO aufgestellten Regel ablehne.

20

2.

Das Oberlandesgericht hat recht.

21

a)

Dabei kann offen bleiben, ob seine oben zu 1 a) und b) wiedergegebenen Erwägungen überzeugend sind. Dagegen ließe sich einwenden, eine Notariatsverweserschaft werde nicht eingerichtet, damit der Notarkammer Erträge zufließen. Wenn ein Verweser bestellt worden sei, so ergäben sich daraus allerdings zugunsten der Notarkammer und der von ihr zu betreuenden "Berufsangehörigen und ihrer Hinterbliebenen" (§ 60 BNotO) die in § 59 Abs. 1 Satz 3, § 60 und § 64 Abs. 4 Satz 1 BNotO bezeichneten Rechtsfolgen. Wenn aber erst darüber zu befinden sei, ob ein Verweser bestellt werden solle oder nicht, so kämen diese Rechtsfolgen nur als "Reflexrechte" in Betracht, auf deren angebliche Beeinträchtigung die Notarkammer keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stützen könne.

22

b)

Die Frage braucht hier nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht gegebene weitere Begründung (vorstehend Nr. 1 c) schlägt durch und führt dazu, daß der Antrag der Notarkammer auf gerichtliche Entscheidung zulässig war.

23

Nach § 67 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer die Interessen der "Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare" wahrzunehmen. Die Notarkammer wird daher "in ihren Rechten beeinträchtigt" (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO), wenn die Landes Justizverwaltung einen Verwaltungsakt erläßt, der die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt, oder wenn sie einen gebotenen Verwaltungsakt in einer den berechtigten Interessen der Gesamtheit der Notare zuwiderlaufenden Weise unterläßt.

24

Die Bestellung eines Verwesers auf der Stelle eines ausgeschiedenen Notars soll im Bereich des Nurnotariats u.a. gewährleisten, daß die frei gewordene Notarstelle nach Möglichkeit bis zur Bestellung eines neuen Notars in ihrem bisherigen Geschäftsumfang erhalten bleibt (Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 56 Rz 2). Diese Aufrechterhaltung und Fortführung der bestehenden Notarstellen, unabhängig von der Person ihres jeweiligen Inhabers, dient sowohl den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege als auch den Interessen der Gesamtheit der Notare. Von der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BNotO "in der Regel" vorzunehmenden Bestellung eines Verwesers wird daher im allgemeinen nur dann abgesehen werden können, wenn die Notarstelle (wegen Wegfalls des Bedürfnisses für ihre Beibehaltung, § 4 Abs. 1 BNotO) nicht wiederbesetzt werden soll oder wenn die Bestellung des Nachfolgers in kurzer Frist zu erwarten ist (Seybold/Hornig a.a.O. Rz 6).

25

Jedenfalls eine gutgehende, hohe Erträge abwerfende Nurnotarstelle - und um eine solche Stelle handelt es sich im vorliegenden Fall - muß im Interesse des "Vorrückungsystems" (vgl. hierzu die Senatsentscheidung BGHZ 59, 274, 281/282) und damit der Gesamtheit der Notare nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers geraume Zeit hindurch freigehalten und in gutem Zustand durch einen Verweser weitergeführt werden, damit die auf kleineren Stellen amtierenden Notare in Ruhe prüfen können, ob sie sich um die Stelle bewerben sollen und, wenn es sich um eine Sozietätsstelle handelt, mit dem verbleibenden Sozius einigen können.

26

Unterläßt in einem solchen Falle die Landesjustizverwaltung die gebotene Verweserbestellung, so ist nur die zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit ihrer Mitglieder gesetzlich berufene Notarkammer in der Lage, diesen Fehler mit Hilfe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Gericht abstellen zu lassen. Ein einzelner Notar ist in solchem Falle nach § 111 BNotO nicht befugt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dadurch unterscheidet sich der Fall der Unterlassung einer Notariatsverweserbestellung von dem der Besetzung einer Notarstelle. Im letzteren Falle haben die übergangenen Bewerber die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, was eine ausreichende Kontrolle des Besetzungsverfahrens der Landesjustizverwaltung gewährleistet. Bei der Unterlassung einer Notariatsverweserbestellung ist eine solche Kontrolle nur möglich, wenn man der Notarkammer ein Antragsrecht nach § 111 Abs. 1 BNotO zubilligt.

27

3.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß hier der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch begründet war. Bei der Stelle des Notars Franz W. hat es sich unstreitig um eine sehr gut gehende, besonders ertragreiche Notarstelle gehandelt. Es bestand kein Anlaß, diese Stelle wegfallen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat die Stelle ja auch im Juni 1973 zur Wiederbesetzung ausgeschrieben und sie schließlich im Frühjahr 1974 dem Notar K. übertragen.

28

Der Umstand, daß sich auf die im Juni 1973 vorgenommene Ausschreibung der Stelle Franz W. nur ein Bewerber meldete, der dann alsbald seine Bewerbung wieder zurückzog, rechtfertigt es nicht von der Bestellung eines Verwesers abzusehen. Die Antragsgegnerin hätte auf jeden Fall die Bewerbungsfrist geraume Zeit über den durch die Amtsentlassung des Notars Franz W. gesetzten Zeitpunkt - 31. Oktober 1973 - hinaus laufen lassen und bis dahin die Stelle durch einen Verweser für einen geeigneten und nach dem "Vorrückungssystem" in Betracht kommenden Bewerber in ihrem Bestand erhalten müssen. Es bestand kein berechtigter Anlaß, sie ohne Verweser zu lassen und sie im Ergebnis dem Sohn Michael des bisherigen Amtsinhabers Franz W. dadurch zu übertragen, daß infolge der überaus raschen Genehmigung der Sozietät zwischen Dr. van R. und Michael W., von der nicht ersichtlich ist, warum sie so eilbedürftig gewesen sein sollte, die gerade kurz zuvor erst an Michael W. verliehene "Anfänger-Nullstelle" mit der hochwertigen Stelle Franz W. praktisch "ausgetauscht" wurde.

29

III.

Da somit die Antragsgegnerin für die Notarstelle Franz W. nach ihrem Freiwerden einen Verweser hätte bestellen müssen, hätte dieser auch die Akten, Urkunden und Bücher des Notars übernehmen müssen (§ 58 Abs. 1 BNotO). Die Antragsgegnerin hätte dann die Verwahrung nicht dem Notar Michael W. übertragen können und dürfen. Auch insoweit war somit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Hauptsache zulässig und begründet.

30

IV.

Im Streit darüber, ob sich die Hauptsache erledigt hat oder nicht, ist die Antragsgegnerin unterlegen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt damit aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Becker
Dittmar