Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 22/89
Residenzpflicht; Notar; Sinn und Zweck; Befreiung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1990
- Aktenzeichen
- NotZ 22/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 14415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.08.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1991, 333
Verfahrensgegenstand
Befreiung von der Residenzpflicht
Redaktioneller Leitsatz
Zur Residenzpflicht eines Notars, zum Sinn und Zweck einer solchen Regelung und den Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 30. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 1989 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1942 geborene Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Alter von vier bis vierzehn Jahren ein von seinen Eltern ererbtes Hausgrundstück in Bonn-Bad Godesberg. Daneben hat er seit Oktober 1987 eine 45 qm große Wohnung im Hause seiner gegenwärtigen Geschäftsstelle in Hennef/Sieg, wo er auch mit erstem Wohnsitz gemeldet ist, sich außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten zum Schlafen und am Wochenende aber regelmäßig nicht aufhält. Der Antragsteller war, nachdem er im Jahre 1970 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, seit März 1971 zunächst als Rechtsanwalt in Bonn zugelassen. Nach Übernahme in den Notaranwärterdienst im Februar 1976 wurde er durch Urkunde vom 25. Januar 1980 zum Notar auf Lebenszeit für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln unter Zuweisung des Amtssitzes in Siegburg bestellt, wo er eine sogenannte Nullstelle übernahm, die später eingezogen wurde. Nachdem sein Amtssitz durch Erlaß des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1987 von Siegburg nach Hennef/Sieg verlegt worden war, hat der Antragsteller dort seit dem 4. Mai 1987 eine Notarstelle inne. Auf Antrag gestattete ihm der Antragsgegner wegen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse wiederholt widerruflich und befristet, außerhalb des früheren Amtssitzes Siegburg weiterhin in Bonn-Bad Godesberg zu wohnen, so durch Verfügungen vom 28. August 1980, 29. Dezember 1981, 7. Januar 1983, 21. März 1983 und 27. Februar 1985.
Nach der Amtssitzverlegung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 1988 und 5. April 1988 in erster Linie die Auffassung vertreten, daß er durch die Anmietung der Wohnung im Hause seiner Kanzlei und durch die Anmeldung mit erstem Wohnsitz in Hennef seiner Residenzpflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO genüge; hilfsweise hat er beantragt, ihm wegen seiner persönlichen und familiären Bindungen an Bonn-Bad Godesberg auf Dauer zu gestatten, außerhalb des Amtssitzes dort zu wohnen. Der Antragsgegner ist - in Übereinstimmung mit dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer - dieser Rechtsauffassung des Antragstellers durch Verfügung vom 30. Mai 1988 entgegengetreten. Er sieht als "Wohnung" (Wohnsitz) im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO den Ort an, an dem sich der Lebensmittelpunkt des Notars befindet, und meint, dies sei hier weiterhin Bonn-Bad Godesberg, wo der Antragsteller mit seiner Familie nach wie vor das ihm gehörende Haus bewohnt. Durch die bezeichnete Verfügung hat der Antragsgegner dem Antragsteller zugleich gestattet, den Wohnsitz in Bonn-Bad Godesberg bis zum 30. Juni 1989 beizubehalten, und den weitergehenden Antrag auf unbefristete Befreiung von der Residenzpflicht abgelehnt, dies mit der Begründung: Hierfür fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen; jedenfalls aber komme nach pflichtgemäßem Ermessen eine unbefristete Befreiung nicht in Betracht.
Gegen diesen ihm am 19. September 1988 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 17. Oktober 1988 gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 24. August 1989 hat das Oberlandesgericht dem Antrag entsprochen. Es hat den Bescheid vom 30. Mai 1988 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegen den Beschluß, der ihm am 10. Oktober 1989 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO zulässig (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 II 7. 2). Der Antragsteller hat - trotz eines dem Wortlaut nach weiterreichenden Antrags - in erster Instanz die Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 1988 ersichtlich nur insoweit begehrt, als es um die Versagung der (über die gewährte befristete hinausreichenden) unbefristeten Befreiung von der Residenzpflicht geht. In diesem Sinne ist auch der angefochtene Beschluß zu verstehen. Im Umfang des so begrenzten Verfahrensgegenstandes ist der Antragsgegner durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts beschwert und damit zu deren Anfechtung berechtigt. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO wird dem Notar ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Er hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Er hat am gleichen Ort auch seine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde kann ihm aus besonderen Gründen gestatten, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO).
a)
Zu Sinn und Zweck der Regelung der Residenzpflicht in der Bundesnotarordnung hat der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 13/84 (DNotZ 1984, 772) ausgeführt:
"§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO war bereits als § 11 Abs. 2 Satz 2 in der früheren Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I S. 191) enthalten. Die Vorschrift hob sich zwar im Wortlaut von dem um dieselbe Zeit geschaffenen § 19 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) ab, der den Beamten wie heute (vgl. § 74 BBG) verpflichtete, seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Sachlich ergab sich zur beamtenrechtlichen Regelung jedoch nur in einem Punkt ein Unterschied. Seinerzeit wurde allgemein die Einführung des Nurnotariats angestrebt (vgl. JW 1937, 777); daher wurde dem Gedanken des Konkurrenzschutzes, der im Beamtenrecht keine Rolle spielte, besondere Bedeutung beigemessen. Bereits die zur Ausführung der Reichsnotarordnung erlassene Allgemeinverfügung (AVNot vom 14. Juni 1937, DJ S. 914) bestimmte deshalb unter C I 2 b: "Die Genehmigung soll nur aus wichtigen Gründen erteilt werden; sie ist zu versagen, wenn zwischen den Wohn- und Geschäftsräumen des Notars keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder ihm der Wettbewerb mit einem anderen Notar wesentlich erleichtert würde". Die nordrheinwestfälische AVNot vom 24. Oktober 1974 (JMBl NW S. 266) enthält dieselbe Regelung mit nahezu identischem Wortlaut (§ 27). Nunmehr hat die Rheinische Notarkammer gemeinsam mit der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen "Grundsätze zur Residenzpflicht" erarbeitet und durch Sammelschreiben Nr. 18/1982 vom 24. September 1982 bekanntgegeben. In ihnen sind als Zwecke der Residenzpflicht die Sicherstellung der ständigen Amtsbereitschaft der Notare, die Verhinderung unangemessenen Wettbewerbs und unzulässiger Auswärtsbeurkundungen sowie die Gewährleistung der Kenntnis des Notars von den örtlichen Lebensverhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung bezeichnet. Damit sind die mit der Residenzpflicht verfolgten Ziele ersichtlich erschöpfend aufgeführt."
b)
An diesen Ausführungen hält der Senat grundsätzlich fest, dies allerdings mit der Einschränkung, daß unter den bezeichneten Zwecken der Residenzpflicht die Wahrung der Amtsbereitschaft der Notare eindeutig im Vordergrund steht. Im übrigen ist zur Klarstellung folgendes hervorzuheben:
aa)
Ob Befreiung von der Residenzpflicht zu gewähren ist, erfordert nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO eine Prüfung in zwei Schritten. Zunächst ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die als "besondere Gründe" eine Befreiung rechtlich überhaupt zulassen. Gegenstand dieser Prüfung ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Landesjustizverwaltung einen Beurteilungsspielraum lassen mag, aber in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterworfen ist. Nur wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ist Raum für eine Ausübung des Verwaltungsermessens dahin, ob es - trotz Annahme besonderer Gründe - im Einzelfall geboten ist, die Befreiung zu versagen. Diese Unterscheidung zwischen rechtlicher Voraussetzung für ein Ermessen der Landes Justizverwaltung und dessen Ausübung wird nicht dadurch hinfällig, daß der Senat im Beschluß vom 6. Februar 1984 ausgesprochen hat, ob ein "besonderer Grund" vorliege, richte sich in erster Linie danach, ob und in welchem Ausmaß durch eine Befreiung die mit der Residenzpflicht verfolgten rechtlich anerkannten Zwecke beeinträchtigt würden. Durch diese Wendung wird insbesondere nicht ausgeschlossen, daß es im Einzelfall richtig sein kann, trotz einer solchen (vielleicht sogar erheblichen) Beeinträchtigung "besondere Gründe" anzunehmen, dies vor allem dann, wenn sie sich gerade aus Umständen im persönlichen Bereich des Notars ergeben.
bb)
Soweit der Landes Justizverwaltung hiernach bei der Prüfung, ob sie Befreiung von der Residenzpflicht gewähren soll, bei Vorliegen "besonderer Gründe" ein Ermessen zusteht, ist sie nicht gehindert, sich bei dessen Ausübung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften selbst an bestimmte Grundsätze zu binden, die sie in der Regel dann auch beachten muß. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß sie sich bei ihren Entscheidungen an § 27 Nr. 1 AVNot vom 24. Oktober 1974 (JMBl. NW S. 266) ausrichtet; auch ist es ihr nicht verwehrt, die "Grundsätze zur Residenzpflicht" der Rheinischen Notarkammer (Sammelschreiben Nr. 18/1982 vom 24. September 1982) mit zu berücksichtigen. § 27 Nr. 1 AVNot enthält mit der Bestimmung, daß die Befreiung zu versagen ist, wenn zwischen den Wohn- und Geschäftsräumen des Notars keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder ihm durch das Wohnen außerhalb seines Amtssitzes der Wettbewerb mit einem anderen Notar wesentlich erleichtert würde, eine hinreichend flexible Regelung für eine sachgerechte Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Bedenklich wäre es aber, die Angemessenheit einer Verkehrsverbindung - im Gegensatz zur AVNot - strikt in der Weise zu begrenzen, daß bei einer Anfahrtdauer von mehr als 30 Minuten eine Befreiung schlechthin ausgeschlossen wäre (vgl. B II 1 der Grundsätze). Der Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - hat eine solche starre Begrenzung bereits abgelehnt, soweit sich eine vergleichbare Problematik bei der Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft stellt (vgl. Pfeiffer, Der Syndikusanwalt in der Rechtsprechung der Ehrengerichtshöfe und des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof, Oppenhoff - Festschrift, 1985, S. 249, 257 f.). Darüber hinaus versteht es sich von selbst, daß der Rechtsbegriff "aus besonderen Gründen" in § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO durch Verwaltungsvorschriften nicht eingeengt werden kann, § 27 Nr. 1 AVNot also nur die Ermessensausübung betrifft, soweit dafür Raum ist.
cc)
Bei dieser Sach- und Rechtslage begegnet die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr ist sie bei verfassungskonformer Auslegung, die bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des Satzes 2 auf berechtigte Belange des Notars gebührende Rücksicht nimmt, als gesetzliche Regelung der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG) aus übergeordneten Interessen des Gemeinwohls, insbesondere zur Erhaltung der Amtsbereitschaft der Notare, erforderlich und auch angemessen. Wird die Ausnahmeregelung, wie nach der Gesetzeslage möglich, flexibel gehandhabt, so lassen sich bei der Durchsetzung des Grundsatzes des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO Ergebnisse vermeiden, die im Hinblick auf die Möglichkeiten des modernen Verkehrs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung schwerlich hinnehmbar wären, so wenn zum Beispiel die Fahrzeit zwischen Wohnung und Geschäftsstelle bei einem Großstadtnotar ohne weiteres eine Stunde und mehr betragen dürfte, einem Kleinstadtnotar aber schon eine Fahrzeit mehr als 30 Minuten ausnahmslos zu selbst erheblichen Nachteilen gereichen müßte.
2.
Auf dieser Rechtsgrundlage hält der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1988 der gerichtlichen Nachprüfung stand.
a)
Zu Recht gehen der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon aus, daß der Antragsteller seiner Residenzpflicht nicht schon dadurch genügt, daß er im Hause seiner Geschäftsräume in Hennef eine Wohnung gemietet hat, die ihm allein als Unterkunft dienen kann und soll. Unter Berücksichtigung der Zwecke, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Residenzpflicht für Notare verfolgt, entspricht es sachgerechter Gesetzesauslegung, unter dem Begriff "Wohnung" im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO für den Fall, daß der Notar mehrere Wohnsitze hat, allein den Hauptwohnsitz zu verstehen, an dem er bei natürlicher Betrachtung seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist hier Bonn-Bad Godesberg, wo der Antragsteller nach wie vor mit seiner Familie im eigenen Hause zusammenlebt.
b)
Nach Fassung und Inhalt kommt in dem angegriffenen Bescheid allerdings die rechtlich unzutreffende Ansicht zum Ausdruck, daß jede - selbst eine nur geringfügige - Beeinträchtigung der mit der Residenzpflicht verfolgten Zwecke die Annahme "besonderer Gründe" ausschließe (aa). Auch hat der Antragsgegner eine Beeinträchtigung dieser Zwecke fälschlich unter anderem schon darin gesehen, daß - wie er meint - der Antragsteller seine Geschäftsstelle in Hennef nicht "innerhalb der noch als vertretbar anzusehenden Zeit von 30 Minuten erreichen" könne (bb).
aa)
Kommt ein Notar der Residenzpflicht nicht nach, so wird in der Regel der eine oder andere der mit ihr verfolgten Zwecke mindestens abstrakt, öfter auch konkret mehr oder weniger beeinträchtigt sein. Würde schon dies für sich allein ein ausreichender Anlaß sein, die Annahme "besonderer Gründe" und damit zwangsläufig die Befreiungsmöglichkeit überhaupt abzulehnen, so liefe die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) BNotO praktisch leer. Von Einfluß auf das Ergebnis der Prüfung, ob die von einem Notar vorgebrachten Gründe "besondere" im Sinne der Ausnahmevorschrift sind, kann also nicht eine lediglich denkbare Beeinträchtigung der bezeichneten Zwecke der Residenzpflicht sein, sondern nur das Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
bb)
Daß die rechtlich anerkannten Zwecke der Residenzpflicht durch die vom Antragsteller erstrebte Befreiung überhaupt oder in einem ins Gewicht fallenden Maße beeinträchtigt würden, ist im Bescheid vom 30. Mai 1988 nicht dargetan. Der Hinweis auf die Fahrzeit von 30 Minuten, die - wie es heißt - angesichts der Verkehrsverhältnisse im Großraum Bonn zumindest während der Hauptverkehrszeiten überschritten werde, genügt zur Darlegung für sich allein nicht. Nur im Rahmen allgemeiner Erwägungen halten sich die Hinweise darauf, daß Beurkundungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten erschwert werden könnten und die Kenntnis des Notars von den örtlichen Lebensverhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung nicht gewährleistet sei, wenn er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort habe als in Hennef. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 6. Februar 1984 zum Ausdruck gebracht, daß rein abstrakten Befürchtungen bei der Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, im allgemeinen kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, sondern daß auf die konkrete Situation abzustellen ist (vgl. auch BGHZ 106, 212, 216).
3.
Auf den dargelegten Mängeln beruht der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse an sich zur Annahme "besonderer Gründe" für eine Befreiung von der Residenzpflicht ausreichen. Denn der Antragsgegner hat die Versagung der erstrebten Ausnahmegenehmigung - bei Unterstellung, "besondere Gründe" im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO lägen vor - im Rahmen der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens fehlerfrei zugleich darauf gestützt, daß der Antragsteller im Rahmen des Besetzungsverfahrens für die Notarstelle in Hennef die Einhaltung der Residenzpflicht zugesagt habe und eine solche Zusage bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen verläßlich sein müsse. Diese Erwägung trägt die Ablehnung.
Wie die früheren Bescheide des Antragsgegners aus der Zeit vom 28. August 1980 bis zum 27. Februar 1985 zeigen, hat sich der Antragsteller schon seit Jahren immer wieder darum bemüht, im Hinblick auf seine persönlichen und familiären Verhältnisse außerhalb seines Amtssitzes als Notar weiterhin in Bonn-Bad Godesberg wohnen zu dürfen. Dabei brachte er bereits bald auch seine Sorge um die wirtschaftliche Entwicklung der ihm übertragenen Notarstelle in Siegburg zum Ausdruck. Erörterungen über die Möglichkeit, den Amtssitz zu wechseln, führten schließlich dazu, daß sein Amtssitz auf seinen Antrag durch Erlaß des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1987 unter Einziehung der Siegburger Stelle nach Hennef verlegt wurde. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Auseinandersetzungen um die Befreiung des Antragstellers von der Pflicht, an seinem Amtssitz in Siegburg Wohnung zu nehmen, ist es zu sehen, daß er in seiner Bewerbung vom 21. August 1986 um die Notarstelle in Hennef erklärte, ihm seien keine Gründe bekannt, die der Erfüllung der Residenzpflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO auf Dauer entgegenstünden. Vor demselben Hintergrund ist auch zu würdigen, daß er kurz vor der Amtssitzverlegung in einem Schreiben vom 12. März 1987 gegenüber dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer erklärte, im Fall der Einziehung seiner Siegburger Stelle und einer Amtssitzverlegung nach Hennef werde er innerhalb angemessener Zeit der Residenzpflicht nachkommen. Diese ohne Vorbehalt abgegebenen Erklärungen des Antragstellers besagen unter den gegebenen Umständen nichts anderes, als daß er bereit sei, seinen Hauptwohnsitz von Bonn-Bad Godesberg nach Hennef zu verlegen, und daß die Gründe, die ihn bisher vom Umzug nach Siegburg abgehalten hätten, für ihn fortan kein Hinderungsgrund für eine Wohnsitzverlegung nach Hennef seien. Mit auf der Grundlage seiner Angaben hatte der Antragsteller mit seiner Bewerbung Erfolg. Sie veranlaßten die Landes Justizverwaltung zu erheblichen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Einziehung der Notarstelle in Siegburg. Bei dieser Sachlage muß sich der Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verwaltungsrecht gilt, an dem eindeutigen Sinn seiner im Rahmen des Besetzungsverfahrens abgegebenen Erklärungen festhalten lassen. Ohne Ermessensfehler hat der Antragsgegner angenommen, daß sich der Antragsteller zur Begründung eines Antrags, von der Residenzpflicht befreit zu werden, nicht mehr auf die ihm schon seit Jahren bekannten Gründe berufen kann, die sich aus seiner persönlichen und familiären Gebundenheit an seinen Wohnsitz Bonn-Bad Godesberg ergeben. Dies gilt auch, soweit sich das Gewicht der Gründe im einzelnen im Laufe der Zeit im Rahmen der vorgegebenen Gesamtsituation ändert oder verschiebt, zum Beispiel im Hinblick auf den Schulbesuch von Kindern. Nach allem ist der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners zurückzuweisen.
Gribbohm
Richter Dr. Thode hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn
Becker-Flügel
Grantz