Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1980, Az.: NotZ 9/80

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesgerichtshof (BGH); Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Auswahlkriterien für eine sachgerechte Entscheidung in Bezug auf die Besetzung einer freien Notarsstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1980
Aktenzeichen
NotZ 9/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Notarstelle in Passau - derzeitiger Inhaber: Notar Christian F. - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat sich um eine freiwerdende Notarstelle in Passau beworben, die ein sogenanntes Vorrückungsamt ist. Durch Bescheid vom 1. April 1980 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, er beabsichtige, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Landesnotarkammer Bayern die Stelle dem Notar Dr. Heinz K. in Regen zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 18. April 1980 zurückgewiesen; es hat auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluß des schwebenden Verfahrens auszusetzen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der Antragsteller am selben Tage sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Er hat zugleich und am 19. April 1980 auch beim Bundesgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Inhalt beantragt.

2

II.

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

3

1.

Er ist in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG statthaft (§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, § 42 Abs. 6 S. 2 BRAO; vgl. BGHZ 39, 162). Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzinteresse an dem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung. Die Anfechtung des Bescheides vom 1. April 1980 hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 48 und 53). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Notarstelle in Passau schon mit Wirkung zum 1. Mai 1980 neu zu besetzen. Er hat sich nur im Hinblick auf das schwebende Anordnungsverfahren bereiterklärt, dies nicht vor dem 6. Mai 1980 zu tun.

4

2.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet; denn das Rechtsmittel des Antragstellers ist in der Hauptsache aussichtslos. Der Antragsgegner hat seinen Bescheid vom 1. April 1980 wie folgt begründet: Der Mitbewerber Dr. K. sei seit 1967 Notar. Er sei mit dem Gesamtprädikat "sehr tüchtig" beurteilt, also um drei Stufen besser als der Antragsteller. Schon deshalb müsse Dr. K. bei der Besetzung der Notarstelle in Passau der Vorzug vor dem Antragsteller gegeben werden. Diese Begründung läßt keinen Ermessensfehler erkennen.

5

Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung keinen Gesichtspunkt ungeprüft gelassen, der für den Antragsteller sprechen könnte. Der Antragsgegner hat zwar dem höheren Dienst- und Lebensalter des Antragstellers - er ist 54 Jahre alt und seit dem 1. Dezember 1960 Notar - keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Leistungsprinzip, das der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium. Ob und in welchem Umfang daneben andere Umstände von Bedeutung sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Hier durfte der Antragsgegner das höhere Dienst- und Lebensalter, auf das sich der Antragsteller beruft, für nicht durchgreifend erachten. Die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1971 - NotZ 5/70 = DNotZ 1971, 553 und 5. April 1976 - NotZ 12/75 = DNotZ 1977, 42, auf die der Antragsteller sich beruft, betrafen anders gelagerte Fälle.

6

Der Antragsteller ist nur sechs Jahre dienstälter und, wie er angibt, neun Jahre lebensälter als Dr. K.. Er ist aber wesentlich - um drei Stufen - schlechter beurteilt als Dr. K., der schon während des Anwärterdienstes das Prädikat "gut" und nach seiner Ernennung zum Notar im Jahre 1974 und 1979 jeweils das Spitzenprädikat "sehr tüchtig" erhalten hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Bestrafung des Antragstellers wegen Falschbeurkundung im Amt seine Eignung für das Vorrückungsamt berührt, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Sie hat für die Entscheidung des Antragsgegners ersichtlich keine wesentliche Rolle gespielt.

Vogt
Girisch
Gribbohm
Kaiser
Rendtorff